VFG-23-2022
Verfügung 23/2022 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG ab 2023
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
POST CH AG 3003 Bern PostCom; wiv
Einschreiben Post CH AG Leiterin Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern
Aktenzeichen: PostCom-033-13/15/1 Bern,12. Dezember 2022
Verfügung 23/2022 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG ab 2023
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 13. September 2022 und den Ergänzungen vom 18. November 2022. Sie ersuchen darin die Eidgenössische Postkommission PostCom für die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften ab 2023 eine Verfügung zu erlassen.
Die PostCom hat am 7. Dezember 2022 die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) beschlossen. Der Antrag zur Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften wird wie folgt genehmigt:
1. Der beantragte Geltungsbereich des Prüfmodus für vier Jahre wird genehmigt.
2. Gemäss den Auswahlkriterien werden folgende Postkonzerngesellschaften bezeichnet: Die Schweizerische Post AG Post CH AG PostFinance AG Post CH Netz AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management und Services AG Post Company Cars AG PostLogistics AG notime AG ASMIQ AG Swiss Post Insurance AG
3. Die erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Aktenzeichen: PostCom-033-13/15/1
rechtfertigende Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).
4. Wo Marktpreise zur Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: Post CH AG PostFinance AG Post CH Netz AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management und Services AG Post Company Cars AG notime AG ASMIQ AG Swiss Post Insurance AG
5. Die externen Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen. Ansonsten wird die Prüfung des betrieblichen Rechnungswesens aufgrund der kostenbasierten Preise bzw. der Vollkosten vorgenommen. Dies betrifft «Die Schweizerische Post AG» bzw. «PostLogistics AG». Auch hier legen die externen Wirtschaftsprüfer fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss.
6. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:
6.1. Für das Rechnungsjahr 2023:
Post CH AG
PostFinance AG
Die Schweizerische Post AG
Post CH Netz AG
6.2. Für das Rechnungsjahr 2024:
Post CH AG
PostFinance AG
notime AG
Post Immobilien AG
6.3. Für das Rechnungsjahr 2025:
Post CH AG
PostFinance AG
ASMIG AG
Post Immobilien Management und Services AG
6.4. Für das Rechnungsjahr 2026:
Post CH AG
PostFinance AG
Post Company Cars AG
PostLogistics AG
Swiss Post Insurance AG
7. Da der Prüfmodus vier Jahre beträgt, sind bereits im Jahr 2026 die neu zu bezeichnenden Postkonzerngesellschaften zu evaluieren, basierend auf den internen Umsatzzahlen des Jahres 2025.
Aktenzeichen: PostCom-033-13/15/1
Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden auf 9’810 Franken festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat
Mitteilung an: Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.