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Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbetreibern betr. Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confdration suisse Preisuberwachung PUE Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmilche Regelung (gemäss Art. 9 PÜG)
zwischen
Swissgas, Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Grütlistrasse 44,
8002 Zürich
nachfolgend „Swissgas“
sowie
Gaznat SA Socit pour l‘Approvisionnement et le Transport du Gaz Naturel en Suisse Romande Av. Gnral Guisan 28,
1800 Vevey
Erdgas Zentralschweiz AG Industriestrasse 6,
6005 Luzern
Gasverbund Mittelland AG Untertalweg 32,
4144 Arlesheim
Erdgas Ostschweiz AG Bernerstrasse,
8064 Zürich
nachfolgend die Regionalgeselischaften“
alle gemeinsam nachfolgend „HD-Gasnetzbetreiber“
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und dem
Preisü berwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27
3003 Bern
betreffend
Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes
A. Präambel
(1) Im Jahr 2012 haben die Genossenschaft VSG ASIG (vormals „Verband der Schweizeri schen Gasindustrie“; VSG), die Interessengemeinschaft Erdgas (IG Erdgas) und die In teressengemeinschaft Energieintensiver Branchen (IGEB) die „Vereinbarung zum Netzzugang beim Erdgas“ (Verbändevereinbarung) unterschrieben. Die Verbändevereinba rung ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Verbändevereinbarung sieht vor, nichtdiskriminierende Netznutzungsentgelte nach einheitlichen Kriterien zu berechnen. (2) Im März 2013 hat der Preisüberwacher Swissgas und die Regionalgesellschaften um Informationen zur Umsetzung der Verbändevereinbarung gebeten, um eine Analyse der überregionalen und regionalen Netznutzungsentgelte durchführen zu können. (3) Die ersten Resultate der Analyse des Preisüberwachers wiesen auf missbräuchlich hohe Netznutzungsentgelte im Sinne der Preisüberwachungsgesetzes (PüG) hin. Gestützt auf Art. 9 PÜG legte die Preisüberwachung ihr Analyseergebnis Vertretern der betroffenen Unternehmen vor und lud diese zu Verhandlungen um eine einvernehmliche Regelung ein. (4) Nach mehrmonatigen Verhandlungen konnte mit den Betreibern der schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetze (HD-Gasnetzbetreiber) ein unpräjudizieller Kompromiss für eine Ubergangszeit getroffen werden. Dieser führt zu einer Senkung der überregionalen und regionalen Netznutzungsentgelte der HD-Gasnetzbetreiber von durchschnittlich 9.38%, wobei sich die Auswirkungen unterschiedlich auf die einzelnen HD-Gasnetzbetreiber auswirken. Nicht ausgeräumt werden konnten gewisse Differenzen bezüglich der anzu wendenden Kalkulationsmethode. (5) Um die vereinbarte Preissenkung rechnerisch abstützen zu können, ändern die HD Gasnetzbetreiber für die Jahre 2015ff. ihre Kalkulationsvorgaben. Vorgesehen ist, die kalkulatorischen Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) auf Basis der ursprüngli chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu ermitteln. Bis anhin wurde auf Basis von Wiederbeschaffungswerten kalkuliert. Gesenkt wird ebenfalls der Kapitalkostensatz (WACC) mit dem die HD-Gasnetzbetreiber das eingesetzte Kapital verzinsen dürfen. Als drittes Element ist die Schaffung einer gebundenen Reserve (lnvestitionsfonds) von CHF 12.5 Mio. pro Jahr für künftige Investitionen vorgesehen. Die HD-Gasnetzbetreiber zeig ten auf, dass sie mit der vereinbarten Abschreibungsmethode ihre Netze in Vergangen
heit durch höhere Tarife rascher hätten abschreiben können, als es mit der bisherigen Methode der Fall war. Der regulatorische Netzwert der HD-Gasnetze liegt damit im Durchschnitt deutlich unter dem finanz- und betriebsbuchhalterischen Netzwert der An bieter. Die Anerkennung gewisser Reserven rechtfertigt sich aus Sicht des Preisüberwa chers auch deshalb, weil den Aktionären in der Vergangenheit keine Gewinne ausbe zahlt wurden. Die Erträge wurden im Unternehmen behalten, um künftige Investitionen zu finanzieren. Die Kapitalkosten der Investitionen, welche aus diesem lnvestitionsfonds finanziert werden, stellen anrechenbare Netzkosten dar. (6) Ausdrückliche methodische Vorbehalte des Preisüberwachers bestehen bezüglich der Herleitung des WACC, der sich an dem vom Bundesrat festgelegten WACC für Strom netze orientiert. Ein Zuschlag von 0.2 Prozentpunkten wurde aufgrund der voraussicht lich fünfjährigen Dauer der einvernehmlichen Regelung gewährt. Der Preisüberwacher hält dabei explizit an seiner Kritik an der in der Stromversorgungsverordnung festgeleg ten Herleitungsmethodik des WACC fest, konnte i.S. eines Kompromisses sowie im Hin blick auf eine möglichst rasche Umsetzung der Preissenkung aber einwilligen. Sollte der
Bundesrat die Herleitungsmethodik zur Bestimmung des Kapitalkostensatzes (WACC) in der Stromversorgungsverordnung (StromW) während der Dauer der einvernehmlichen Regeln ändern, wird die Änderung im gleichen Sinne für die Kalkulation der vorliegend geregelten Netznutzungsentgelte übernommen. (7) Im Resultat konnte die von den HD-Gasnetzbetreibern vorgeschlagene Kalkulation der Netznutzungsentgelte im Sinne eines Kompromisses vom Preisüberwacher akzeptiert werden. Die für die Netznutzungsentgelte relevanten Kapitalkosten wurden wesentlich gesenkt. (8) Die nachstehende einvernehmliche Regelung hat ausdrücklich keine präjudizielle Wir kung für das schweizerische Niederdruck-Erdgasnetz bzw. für die Betreiber dieser Net ze.
B. Einvernehmliche Regelung
Gegenstand
(9) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die Netznutzungsentgelte des gesam ten schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes ab 1. Januar 2015.
II Netznutzungsentgelte
(10) Die HD-Gasnetzbetreiber passen ihre Kalkulation der Netznutzungsentgelte tarifwirksam auf den 1.1.2015 an. Durch die geänderten Kalkulationsvorgaben sinken die Netznut zungsentgelte für die Hochdruck-Erdgasnetze um durchschnittlich 9.38 ¾. (11) Die HD-Gasnetzbetreiber verpflichten sich, die Kalkulation der Netznutzungsentgelte für die Dauer dieser Vereinbarung gemäss den Ziffern (12), (13) und (15) dieser Vereinba rung vorzunehmen. (12) Die Kalkulation der Netzentgelte basiert auf folgenden, zentralen methodischen Vorga ben, welche sich von der bisherigen Kalkulationspraxis der HD-Gasnetzbetreiber unter scheiden: (a) Die Kapitalkosten werden neu auf der Basis der Anschaffungs- beziehungs weise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt. Als Kapitalkosten an rechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. (b) Können die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen aus nahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berech nen: Die bestehenden Wiederbeschaffungswerte werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. (c) Die Umstellung von den Wiederbeschaffungswerten auf Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gemäss lit. a in der Bewertungsbasis sowie die spezifische, his torische Situation der HD-Gasnetzbetreiber wird mit der Bildung einer zweck gebundenen lnvestitionsreserve berücksichtigt. Diese beläuft sich auf total CHF 251 Mio. und wird über einen Zeitraum von 20 Jahren im Rahmen der Kalkulation geäufnet. Die zweckgebundenen Mittel können nicht ausgeschüt tet, jedoch für Investitionen ins HD-Erdgasnetz verwendet werden. Die Kapi talkosten der Investitionen, welche aus dieser lnvestitionsreserve finanziert
werden, stellen anrechenbare Kosten im Sinne von lit. a dar. Während der Dauer der einvernehmlichen Regelung wird die lnvestitionsreserve mit jährlich maximal CHF 12.5 Mio. bedient. (d) Die angemessene risikoadjustierte Kapitalverzinsung (nominal) beträgt für die HD-Gasnetzbetreiber ab 1.1.2015 neu 4.90%. Diese Kapitalverzinsung erfolgt in Anlehnung an die für die Stromnetzbetreiber gültige Regelung von Art. 13 Abs. 3bs StromVV und beinhaltet einen pauschalen Risikozuschlag von 0.2%. Die angemessene risikoadjustierte Kapitalverzinsung (nominal) wird während der Dauer der vorliegenden einvernehmlichen Vereinbarung nicht angepasst. (13) In den übrigen, hiervor nicht betroffenen Aspekten der Entgeltkalkulation gelten wie bis her die Vorgaben des im Rahmen der Verbändevereinbarung erlassenen Grundsatzdo kuments für die Berechnung der Entgelte für die regionalen und überregionalen Zonen des Gastransports in der Schweiz vom 11. Juni 2012 (Version 2.5). (14) Die gemäss vorstehenden Bestimmungen berechneten Netznutzungsentgelte ab 1.1.2015 sind im Anhang 1 aufgeführt. (15) Die Netznutzungsentgelte werden jährlich nach den Vorgaben gemäss den Ziffern (12) und (13) dieser Vereinbarung neu berechnet. Es sind nur Kosten anrechenbar, die für einen effizienten Netzbetrieb relevant und nötig sind. (16) Die HD-Gasnetzbetreiber reichen dem Preisüberwacher die jährliche, von einer exter nen, unabhängigen Stelle zertifizierte Kalkulation ihrer Netznutzungsentgelte während der Dauer der einvernehmlichen Regelung unaufgefordert ein. Sie zeigen auf, dass die Kalkulationsmethodik nicht zu Ungunsten der Durchleitungsnachfrager verändert wurde. (17) Seitens der HD-Gasnetzbetreiber ist beabsichtigt, das Grundsatzdokument für die Be rechnung der Entgelte für die regionalen und überregionalen Zonen des Gastransports in der Schweiz zeitnah an die Inhalte der vorliegenden, einvernehmlichen Regelung an zupassen. (18) Es ist beabsichtigt, dass die aus Wesentlichkeitsgründen nicht in die vorliegende, ein vernehmliche Regelung einbezogenen zwei HD-Gasnetzbetreiber, die Aziende Industria Ii di Lugano (AlL) sowie die Erdgasversorgung Bündner Rheintal AG (EBRAG) ihre Netznutzungsentgelte ab 1.1.2015 ebenfalls an die neuen Kalkulationsregeln anpassen.
III Inkrafttreten und Befristung
(19) Diese einvernehmliche Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum Inkraft treten des geplanten Gasmarktgesetzes, längstens aber bis zum 31.12.2019. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien verlängert werden. (20) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
IV Sanktionen
(21) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung. Jeder HD-Gasnetzbetreiber kann nur in Bezug auf die Festset zung der Netznutzungsentgelte des von ihm selber betriebenen HD-Netzes bestraft werden.
V Kommunikation
(22) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung ge genüber der Offentlichkeit.
Bern, Oktober 2014
Dpr Preisüberwacher
Ste n ( ierhans
für Swissgas
für Gaznat SA
—
für Erdgas Zentralschweiz
sJ
f r Gasverbund ttelland AG
für Erdgas Ostschweiz AG
LJr
Anhang 1
Die Netzentgelte ab 1.1.2015 betragen:
Entgeitzone Ostschweiz
in CHF/(Nm3/h) Bisher Neu Überregionales NNE ab Wallbach (Swissgas) 15.08 14.92 Überregionales NNE ab Oltingue (Swissgas) 27.28 26.89 Regionales NNE (Erdgas OstschweizAG) 127.53 116.17
Entgeltzone Mittelland
in CHF/(Nm3/h) Bisher Neu Überregionales NNE ab Wallbach (Swissgas) 26.44 26.07 Überregionales NNE ab Oltingue (Swissgas) 15.60 15.43 Regionales NNE (Gasverbund Mittelland AG) 145.94 134.36
Entgeitzone Westschweiz
in CHF/(Nm3/h) Bisher Neu Überregionales NNE ab Wallbach (Swissgas) 38.47 37.89 Überregionales NNE ab Oltingue (Swissgas) 49.03 48.26 Regionales NNE (Gaznat SA) 168.71 144.70
Entgeltzone Zentralschweiz
1nCHF/(Nm3/h) Bisher Neu Überregionales NNE ab Wallbach (Swissgas) 33.56 33.07 Überregionales NNE ab Oltingue (Swissgas) 44.12 43.44 Regionales NNE (Erdgas Zentralschweiz AG) 127.20 127.99