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Einvernehmliche Regelung mit der Schweizer Rheinsalinen AG
V Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmilche Regelung
(gemäss Art. 9 PÜG)
zwischen
Schweizer Rheinsalinen AG Schweizerhalle Postfach
4133 Pratteln 1
und dem
Preisüberwacher, Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern
betreffend Salzpreise und Rabatte
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A. Präambel
In den letzten Jahren hat die Schweizer Rheinsalinen AG (nachfolgend Rheinsalinen) immer wieder sehr hohe Gewinne erzielt. Dies insbesondere infolge überdurchschnittlich harter Winter. Aufgrund der hohen Fixkosten lag der Preis somit in den letzten Jahren deutlich über den Durchschnittskosten. Daher sieht der Preisüberwacher Handlungsbedarf.
Zudem haben die Rheinsalinen in den letzten Jahren zunehmend Importbewilligungen durch Streckengeschäfte abgelöst. Dies wirkte preistreibend.
B. Einvernehmliche Regelung
Auftausalz
Die Rheinsalinen anerkennen, dass bei überdurchschnittlich strengen Wintern, insbesondere bei einer Serie von strengen Wintern, hohe Gewinne entstehen. Die Verteilung dieser Gewinne an die Kantone führt nur zu einer teilweise fiskalpolitischen Kostenneutralität, dies insbesondere, weil die Dividenden in den meisten Kantonen in die allgemeine Staatskasse und nicht in die Strassenrechnung fliessen.
Um dies zu korrigieren verpflichten sich die Rheinsalinen, bei der Erzielung ausserordentlich hoher Gewinne (infolge strenger Winter), an die Auftausalzkunden einen Rabatt in Form einer Rückerstattung zu gewähren. Dabei gilt folgender Prozess:
1 An der Dezember Sitzung entscheidet der VRjeweilen, basierend auf dem
voraussichtlichen Geschäftsergebnis, über die Höhe der Rückerstattung (Totale Summe in CHF). Ungenügende Renditen in den beiden vergangenen Jahren dürfen berücksichtigt werden. 2. Als Basis dient der operative Gewinn (= operativer EBIT operative Rückstellungen — —
Steuern (26 %)).
3 Richtschnur ist der “angemessene“ Gewinn, der sich aus WACC und eingesetztem
Kapital nach Swiss GAAP FER berechnet. Zur Bestimmung des eingesetzten Kapitals wird das Vorjahr verwendet.
4 Der WACC setzt sich zusammen aus einem branchenspezifischen Anteil und einem
Zuschlag für die Schwankungsrisiken. Der WACC beträgt 4.7 %. 5. Die Schweizer Rheinsalinen erstatten den Bezügern von Auftausalz, gemäss ihren anteilsmässigen Bezügen (Total der Tonnen geliefert lose und in Gebinden), für das laufende Geschäftsjahr einen Rabatt als Barzahlung oder als Gutschrift.
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II Streckengeschäfte und Importbewilligungen
Die Rheinsalinen haben gleichzeitig zu den Abklärungen des Preisüberwachers ab Mitte 2012 die Handhabung und die Praxis der Salzimporte überprüft. Dabei wurden die Bedürfnisse des Handels, insbesondere im Bereich Speisesalzspezialitäten, mit den Betroffenen intensiv diskutiert und nach für alle gangbaren Lösungen gesucht. Als Resultat dieser Bemühungen vereinfachen die Rheinsalinen die Handhabung der Salzimporte per 1.1.2014. Im Wesentlichen betrifft dies folgendes:
Neu gilt eine Freimenge von 50 kg pro Import für den privaten Gebrauch und für Mustersendungen.
Neu werden für Importe bis 6000 kg (pro Importeuer, pro Jahr, pro Artikel) Importbewilligungen erteilt. o Bis 500 kg gegen eine Pauschalgebühr von 100 Franken inkl. Regalgebühren o Ab 500 kg bis 6000 kg gegen eine Pauschalgebühr von 150 Franken inkl. Regalgebühren. Auf Anfrage sind die Lieferkonditionen (Preis, Mengen, Incoterms, Spezifikationen) der Rheinsalinen offen zu legen.
Für Importe von Salzen mit Preisen unter den Preisen von feinem Speisesalz der Rheinsalinen werden keine Importbewilligungen erteilt. Diese Importe müssen weiterhin über Strecken (Import durch die Rheinsalinen) abgewickelt werden, wobei der Abgabepreis an den Importeur durch die Rheinsalinen dem schweizerischen Preisniveau angepasst werden kann.
Importe ab 6 t müssen weiterhin über eine Strecke importiert werden, wobei neu bei zunehmenden Mengen die Streckengebühr stufenweise von 10 % auf 6 % sinkt, (ab 6 t: 10 %; ab 50 t 8 %; ab 500 t 6 %) zuzüglich Regalgebühren.
Neu erhält ein Salzhändler für eine Neuheit, die er als erster im Markt einführen will, garantiert eine Importbewilligung, bzw. eine Strecke. Diese bleibt auch bestehen, wenn die Rheinsalinen das Produkt gegebenenfalls ins Sortiment aufnehmen.
Neu werden für den Reexport von reinen Salzen im Veredelungsverkehr die Gebühren zu rückerstattet.
Wie bisher werden für Salzmischungen, z.B. angereicherte Badesalze, Gewürzsalze, Aromastoffe und Aquariensalze grundsätzlich Importbewilligungen ohne Mengenbeschränkung erteilt (hiervon ausgenommen sind Auftausalzmischungen).
Weiterhin nicht importiert werden dürfen die von den Rheinsalinen produzierten Salze (z.B. Auftausalz, Regeneriersalz, feines Speisesalz) oder Salze, welche sich am 1.1.2014 bereits im Sortiment der Rheinsalinen befanden. Für diese Salze werden weder
Importbewilligungen noch Strecken erteilt. Die Rheinsalinen sind bestrebt, die administrative Handhabung der Importe laufend zu vereinfachen. Mit dieser Liberalisierung soll die Vielfalt im Bereich Speisesalzspezialitäten in der Schweiz garantiert werden.
Die detaillierten Vorschriften werden von den Rheinsalinen publiziert.
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C. Befristuna der einvernehmlichen Reaeluna
III. Die Regelung tritt mit deren Unterzeichnung in Kraft und gilt ab dann für 3 Jahre.
IV. Eine Aufhebung oder Änderung dieser einvernehmlichen Regelung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (vgl. Art. 11 Abs. 2 PÜG).
D. Sanktionen
V. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
E. Kommunikation
VI. Die Parteien koordinieren den Zeitpunkt der Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern/Pratteln, den L,/ 1. ‘1‘‘
Schweizer Rheinsalinen AG Preisüberwacher
Dr. Urs Ch. Hofmeier Bruno Altermatt Geschäftsführer Leiter Finanzen und Controlling
Anhang
1 Neue Handhabung der Importe
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