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Einvernehmliche Regelung mit der DPD Schweiz AG
Schweizensche Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confdration suisse Preisüberwachung Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
EINVERNEHMLICHE REGELUNG (gern. Art. 9 PÜG)
zwischen
DPD Schweiz AG Mühlibachstrasse 41
8107 Buchs
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern
betreffend
Verzollungspreise von Briefen und Paketen für Privatkunden ohne ZAZ-Konto durch DPD Schweiz AG
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1 Ausgangslage
Jede Sendung, welche aus dem Ausland stammt und in die Schweiz eingeführt werden soll, muss von Gesetzes wegen verzollt werden. Im heutigen Leistungsangebot unterscheidet die DPD Schweiz AG zwischen Sendungen an Kunden mit einem ZAZ-Konto und Kunden ohne ZAZ-Konto.
Nun hat sich die DPD Schweiz AG mit dem Preisüberwacher im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung auf eine neue Gebührenstruktur für Privatkunden ohne ZAZ-Konto geeinigt, die sich am Benchmark der Konkurrenz orientiert. Die Parteien haben sich wie folgt geeinigt:
2 Einvernehmliche Regelung
• Die einvernehmliche Regelung gilt nur für Privatkunden ohne ZAZ-Konto.
• Wie bis anhin kassiert DPD Schweiz AG keinen Verzollungspreis bei unter die Abgabefreigrenze fallenden Sendungen (Zoll und Mehrwertsteuer 1 je unter CHF 5.00).
• DPD Schweiz AG fakturiert für von der EZV angeordnete Zollrevisionen keine Gebühren.
• Auf eine Erhebung von Preisen unter dem Titel „Administrationskosten“ in der bisherigen Höhe von CHF 10, und eine Vorlageprovision in der bisherigen Höhe von CHF 8 wird verzichtet.
Preisstruktur
Das Modell umfasst einen Grundpreis, einen variablen Betrag in Abhängigkeit vom Warenwert und eine maximale Verzollungsgebühr.
Für abgabepflichtige Sendungen findet folgendes Preismodell Anwendung:
Verzollung von Briefen und Paketen durch DPD Schweiz AG Preis (CHF) Für Sendungen mit einem Warenwert unter CHF 1‘000.00: . Einfuhrsteuerabfertigurigsgebühr CHF 18.00 • Zuschlag Warenwert 3.0 %
. Betrag der Verzollungsgebühr von CHF 1‘OOO.OO CHF 48.00 • plus Zuschlag auf den CHF 1000.00 übersteigenden Warenwert 1.5 % Maximaler Verzollungspreis CHF 200.00
Mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Beträge für die Mehrwertsteuer, die Zölle und weiterer gesetzlicher Abgaben (z.B. grenztierärztliche Untersuchungen, Edelmetallkontrolle) können keine zusätzlichen Abgaben ausser die vorstehend erwähnten verlangt werden.
t D as entspricht einem Warenwert inkl. Kosten für Porto, Versicherung des Pakets, etc. von CHF 62.00 bei Gütern, die dem Normalsatz der MWSt (8 %) unterliegen. Im Falle von Gütern, die dem verminderten MWSt-Satz (2.5 %) unterliegen (z.B. Bücher, Lebensmittel), beträgt der entsprechende Wert CHF 200.00.
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3 Befristung der einvernehmilchen Regelung
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2014 in Kraft und gilt bis zum 1. März 2016. Eine Aufhebung oder Änderung dieser Vereinbarung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Art. 11 Abs. 2 PÜG) möglich.
4 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
Buchs, 24. Januar 2014 Bern, 24. Januar 2014
SchweizAG Der Preisüberwacher
Marc Hasler Pierre-A in Aeby Guy Baschung CEO Chiet Finari lal Officer Direktor Import/Export
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