9c6f283321c7e6ded3a7
Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
(gemäss Art. 9 PUG)
zwischen
Die Schweizerische Post AG
Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans
Effingerstrasse 27, 3003 Bern
betreffend
Massnahmen bei Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften,
Verzollung, Postfächern, Nachsendedienstleistungen sowie Vollmachten
Schweizerische Eidgenossenschaft ++) Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
1 Einleitung
2 Massnahmen
2.1 Preissenkungen, neue Produkte
2.11 Briefe Inland
2.1.2 Pakete Inland
2.13 Verzollungsgebühren
2.14 Vollmacht
2.15 Adressdienstleistungen
2.2 Weitere Massnahmen
2.3 Verzicht auf Preiserhöhungen
2.3.1 Briefe Inland
2.3.2 Pakete Inland
2.3.3 Adressierte Zeitungen und Zeitschriften
2.3.4 Nachsendedienstleistungen
235 Postfacher
3 Befristung der einvernehmlichen Regelung
4 Andere Preise der Post
5 Sanktionen
6 Ausfertigung
1 Einleitung
Der Preisüberwacher und die Schweizerische Post AG haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz
(PUG) über die nachfolgend ausgewiesenen Massnahmen geeinigt.
2 Massnahmen
2.1 Preissenkungen, neue Produkte
2.1.1 Bei den Briefen
e Einschreiben Prepaid Neu können Briefe bis Format B5 mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer maximalen Dicke von 2 cm auch „Prepaid“ eingeschrieben werden, dies zu einem Preis von CHF 5.50 inkl.
Beförderung.
Schweizerische Eidgenossenschaft U Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
e MiniPac International Das MiniPac International (bisher: Maxibrief Ausland) uneingeschrieben wird wieder eingeführt. e Spezialsendungen o Vereinfachung der Kriterien bei den Spezialsendungen und o Streichung des Zuschlags für ortsbundsortierte Sendungen o Senkung des Formatzuschlags für Einzelsendungen e Massensendungen Die erforderlichen Mindestmengen bei B2-Massensendungen werden
von 500 auf 350 Sendungen reduziert.
2.1.2 Bei den Paketen
e Retourenpakete
Die Preise fiir Retourenpakete werden um CHF 1.50 pro Paket gesenkt.
2.1.3 Bei den Verzollungsgebühren
e Die Verzollungsgebühren werden pro Sendung um CHF 0.50!
gesenkt.
2.1.4 Bei den Vollmachten
Es wird einerseits auf die Erhebung einer jährlichen Gebühr bei Vollmachten verzichtet und andererseits wird der Aufpreis am Schalter für die einmalige Gebühr um CHF 6.- gesenkt.
2.1.5 Adressdienstleistungen
Die Preise der Adressdienstleistungen Mat[CH] werden insgesamt um 50 Prozent gesenkt.
! Die Senkung bezieht sich auf den Preis, der in der einvernehmlichen Regelung betreffend Verzollungsgebühren vereinbart worden ist. Für den neu vereinbarten Preis gilt die Geltungsdauer der vorliegenden Vereinbarung.
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Weitere Massnahmen
Die Post stellt jedem Schweizer Haushalt 4 Briefmarken
(WebStamps) a CHF 1.- gratis zu. Verzicht auf Preiserhöhungen Briefe Inland
Auf die angekündigten Preismassnahmen bei den A- und B-Briefen wird verzichtet. Die Festlegung der Preisobergrenzen für Briefe des reservierten Dienstes (Briefe bis 50g) bleibt dem Bundesrat
vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 3 Postgesetz [PG; SR 783.0)). Pakete Inland
Die Preise für sämtliche Inlandpakete von Privatkunden werden nicht erhöht. Es wird auf eine Erhöhung der Listenpreise bei sämtlichen
Inlandpaketen verzichtet. Adressierte Zeitungen und Zeitschriften
Sollten die Preise für die adressierten Zeitungen und Zeitschriften in der ordentlichen Tageszustellung nicht wie ursprünglich geplant ab 2014 um jährlich jeweils 2 Rappen pro Exemplar erhöht werden können, stellt dies keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche eine Aufhebung oder Änderung der
vorliegenden Vereinbarung gemäss Art. 11 Abs. 2 PüG ermöglicht.
Schweizerische Eidgenossenschaft +) Confederation suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
2.3.4 Nachsendedienstleistungen
e Die Preise der Nachsendedienstleistungen werden nicht erhöht.
2.3.5 Postfächer
e Es wird auf die Einführung eines jährlichen Nutzungspreises verzichtet.
3 Befristung der einvernehmlichen Regelung
Die vereinbarten Massnahmen gemäss Ziffer 2 gelten bis zum 31. März 2016. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich
(Art. 11 Abs. 2 PUG).
4 Andere Preise der Post
Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise der Post
unterliegen weiterhin der Preismissbrauchsprüfung der Preisüberwachung.
5 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art.
23 und Art. 25 PüG zur Anwendung.
Schweizerische Eidgenossenschaft U Confederation suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
6 Ausfertigung
Die vorliegende Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhalt
ein unterzeichnetes Exemplar. Bern, 20. Januar 2014 Preisiiberwacher Die Schweizerische Post AG
Susanne Ruoff ©
D Quaiiiert signiert durch Susanne Rusft Die Schweizerische Post AG
3030 Bem, 20 Jarmiar 2314
Ste jerhans Susanne Ruoff Preistiberwacher Konzernleiterin (+) Ulrich Hurni
Qualifiziert signiert durch Ulrich Hui Die Schweizerische Post AG 20. Januar 2014
Ulrich Hurni
Mitglied der Konzernleitung
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Anhang:
Preislisten