b22ccb2b526c1e2c3b10

Einvernehmliche Regelung mit upc cablecom

Anpassung der Einvernehmilchen Regelung vom 12. 10. 2012

(gemäss Art. 9 PÜG)

zwischen

upc cablecom GmbH, gesetzlich vertreten durch Eric J. Tveter und Bernd Kleinsteuber Zollstrasse 42, 8042 Zürich

und dem

Preisüberwacher, Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend Abonnementspreis für den Kabelanschluss

A Präambel

Mit der Einvernehmlichen Regelung vom 12.10.2012 haben upc cablecom und der Preisüberwacher den monatlichen Abonnementspreis für den Kabelanschluss und den Zugang zum analogen und digitalen Radio- und Fernsehgrundangebot der upc cablecom bis zum 31.12.2015 geregelt.

Mit Schreiben vom 5. November 2013 hat upc cablecom die sofortige Aufhebung der einvernehmlichen Regelung beantragt. Upc cablecom ist der Ansicht, dass sich der relevante Markt zwischenzeitlich derart dynamisiert habe, dass eine Preisregulierung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die Marktentwicklung zwinge upc cablecom ausserdem zu Anpassungen bei der Angebotsgestaltung, die auch eine moderate Preisanpassung erforderlich machen. Des Weiteren habe der Bundesrat die Grundlagen für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie zwischenzeitlich konkretisiert, so dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Verpflichtung mehr zur analogen Programmverbreitung besteht. Auch vor diesem Hintergrund sei die einvernehmliche Regelung anzupassen.

Der Preisüberwacher verkennt nicht, dass mit dem Einstieg insbesondere von Swisscom und Sunrise zwischenzeitlich im Bereich des digitalen Fernsehens Angebote bestehen, die für einige Kunden eine Alternative zum TV-Angebot von upc cablecom darstellen könnten. Angesichts der Marktentwicklung erscheint es dem Preisüberwacher daher angebracht, dem Wunsch von upc cablecom nach einer flexibleren Ausgestaltung der bestehenden Einvernehmlichen Regelung entgegen zu kommen. Er anerkennt das Bedürfnis von upc cablecom, ihr Basisangebot anzupassen.

Upc cablecom plant, bis spätestens Ende 2014 allen Kunden Zugang zu Live-Online-TV sowie zu Video-Inhalten im Einzelabruf zu gewähren. Des weiteren soll das Basisangebot stets einen Telefonanschluss umfassen. Ferner wird upc cablecom die App „upc phone“ zur Verfügung stellen, die allen Kunden das Telefonieren zum Festnetztarif im Ausland über eine W-Lan Verbindung ermöglicht. Damit wird eine wesentliche Angebotsverbesserung erreicht, da neben den unbestrittenen technischen Vorteilen des digitalen TV-Formats für Kundinnen und Kunden des Grundangebots ein erkennbarer Zusatznutzen gestiftet wird.

Angesichts der insgesamt als positiv zu wertenden Angebotsanpassungen kann die geplante moderate Preiserhöhung des Kabelanschlusses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vertretbar bezeichnet werden. upc cablecom hat den Bedenken des Preisüberwachers zudem insofern Rechnung getragen, als dass die geplante Erhöhung des monatlichen Abonnementspreises von Fr. 2.50 für das Jahr 2015 auf Rp. 90‘ reduziert wurde und ausserdem spätestens mit der Einführung der Angebotsverbesserungen auch auf die Aktivierungsgebühren für die Nutzung des im Abonnementspreis enthaltenen Internet- und Telefoniedienstes in Höhe von CHF 49,-- verzichtet wird. Aufgrund der Forderung des Preisüberwachers nach einer möglichst hindernisfreien und reibungslosen Wechselmöglichkeit zwischen Fernmeldedienstanbietern, ermöglicht upc cablecom ihren Endkunden (Einzelkunden oder Mietern) generell den Vetragsausstieg zum Ende des übernächsten Kalendermonats des Kündigungseingangs sowie auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung.

Erhöhung Konsumentenpreis inklusive Mehrwertsteuer und Urheberrechtsabgabe; entspricht einer Nettopreiserhöhung von Rp 85.

Die Beurteilung der Zulässigkeit des Einbezugs des Telefonie- und Internetdienstes im neuen Kabelanschluss-Grundangebot aus kartellrechtlicher Sicht ist der Wettbewerbskommission vorbehalten und bleibt von der gegenständlichen Vereinbarung unberührt.

Weitergehende von upc cablecom geplante Preisanpassungen nach Ablauf der vorliegenden Einvernehmllchen Regelung stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Überprüfung nach dem PÜG.

B Anpassungen an der Einvernehmlichen Regelung

Vor diesem Hintergrund wird die Einvernehmliche Regelung vom 12.10.2012 mit Wirkung zum 1.1.2015 wie folgt angepasst:

1. Das digitale Grundangebot gemäss Ziff. II der einvernehmlichen Regelung umfasst per 1. Januar 2015 über den bisherigen Umfang hinaus:

  • ein Live-Online-TV-Angebot mit mindestens 60 TV-Sendern

  • eine regelmässig aktualisierte Videothek mit umfangreichen Serien- und Spielfilmangeboten, Kinderprogrammen und Dokumentationen sowie weiteren Inhalten, die von Kunden des Grundangebots ohne Zusatzkosten online abgerufen werden können

  • einen Telefonanschluss

  • die App „upc phone“, die das Telefonieren zum Festnetztarif im Ausland über eine W-Lan Verbindung ermöglicht.

2. Für die Nutzung des den Kunden gratis und leihweise überlassenen Modems, mit dem die im Grundangebot enthaltenen Internet- und Telefondienste genutzt werden können, wird ab 1.1. 2015 keine Aktivierungsgebühr mehr erhoben.

3 Für die Nutzung des Telefoniedienstes werden Verbindungskosten für Anrufe ins

Festnetz von maximal 8 Rappen pro Minute (plus eine einmalige Verbindungsaufbaugebühr von maximal 12 Rappen pro Gespräch) verrechnet. Die übrigen Verbindungskosten entsprechen maximal den Tarifen für das Angebot „Phone Start“ (Stand Juni 2014).

4 Zur analogen Programmverbreitung ist upc cablecom nur noch im Rahmen der

bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

5 Der monatliche Abonnementspreis für einen Kabelanschluss beträgt ab

1. Januar 2015 maximal 29.95. Dieser Preis versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Urheberrechtsabgabe, jedoch ohne Service-Plus-Option. Die Abgeltung an die Stiftung Kabelnetz Basel und Zusatzgebühren für fremdsprachige Sender in der Romandie können zusätzlich in Rechnung gestellt werden, soweit sie für die Erbringung des Grundangebots tatsächlich anfallen.

C Kündigungsmöglichkeiten und Information der Kunden:

1 Der Kabelanschluss ist für alle Endkunden innert einer Frist von zwei Monaten

kündbar. Für Neukunden kann eine einmalige Mindestlaufzeit von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Neuverträge für Digitaldienste sind von den erweiterten Kündigungsmöglichkeiten ausgenommen, soweit sie nach der Preisanpassung oder nach deren Ankündigung abgeschlossen werden.

2 Zusätzlich gewährt upc cablecom sämtlichen Kunden unabhängig der vertraglich

vereinbarten Fristen, Terminen und Mindestlaufzeiten die Möglichkeit, auf den Zeitpunkt der Erhöhung des Abonnementspreises die Verträge aufzulösen. Das Kündigungsrecht bezieht sich auch auf digital Fernseh-, Internet- und Telefonieverträge, da die entsprechenden Dienstleistungen von upc cablecom ohne Kabelanschluss nicht erbracht werden können.

  1. Über den Abschluss oder die Weiterführung von Service Plus-Verträgen entscheidet die Eigentümerschaft der Immobilie bzw. die von ihr beauftragte Verwaltung. Für die Kündigung von Service Plus-Verträgen gelten die gleichen Bedingungen wie für den Kabelanschluss.

  2. Upc cablecom informiert ihre Kunden über die Preisanpassung. Die Mitteilung über den neuen Abonnementspreis muss sämtlichen Kunden, von denen upc cablecom die Kontaktdaten hat, bis spätestens am 30.9.2014 zugehen. Sofern die Mitteilung nach dem 30.9.2014 erfolgt, verschieben sich die Termine für die Kündigung und deren Wirkung sowie für den Stichtag der Preisanpassung (1.1.2015) entsprechend. Die Mitteilung hat die Informationen über die Kündigungsmöglichkeit, den Kündigungstermin und die Wirkung einer Kündigung zu enthalten. Aus der Mitteilung muss klar hervorgehen, an welche Adresse und in welcher Form die Kündigung zu erfolgen hat. Ausserdem müssen in der Mitteilung Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse und Web-Formular) für allfällige Rückfragen zur Angebotsanpassung angeführt sein.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Einvernehmlichen Regelung unverändert.

Bern, den 27.6.2014

upc cablecom GmbH Freisüberwacher

J. Tveter Kleinsteu ber