GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz | Verlängerung Änderung 28.10.2025

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Verlängerung und Änderung vom 28. Oktober 2025

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 7. September 2021, vom 6. Dezember 2022 und vom 28. November 20231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 7. September 20212 wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):

Für Lernende in einer ordentlichen beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

2025-4005 BBl 2025 3268

Art. 8 Abs. 2 Feiertage

Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorien Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung im Stundenlohn werden die kantonalen Feiertage sowie der Bundesfeiertag mit einer Entschädigung zum Stundenlohn von 3.6% monatlich abgegolten. ArbeitnehmerInnen der Kategorie Unterhaltsreinigung im Stundenlohn werden die kantonalen Feiertage sowie der Bundesfeiertag pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.5 % entschädigt.

Art. 13.1 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft

13.1 Lohn bei Krankheit 13.1.1 Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. 13.1.2 Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. 13.1.3 Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 90 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. 13.1.4 Ist der Fall nicht versichert (AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Art. 14 Abs. 3 Verschiedene Entschädigungen

14.3 Berufskleider Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Instandhalten derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Anhang 5

Minimallohn-Tabellen Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung

1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Ab 2028 Fr. Fr.

UnterhaltsreinigerIn I 21.40 21.95

UnterhaltsreinigerIn II 22.90 23.45

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn individuell individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Ab 2028 Fr. Fr.

SpezialreinigerIn I 23.40 23.95

SpezialreinigerIn II 24.90 25.45

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn individuell individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

3. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) Ab 2028 Fr. Fr.

SpitalreinigerIn I 21.85 22.40

SpitalreinigerIn II 23.35 23.90

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn individuell individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

4. Kategorie Fahrzeugreinigung (Def. gem. Art. 4.4 GAV) Ab 2028 Fr. Fr.

FahrzeugreinigerIn I 23.20 23.75

FahrzeugreinigerIn II 24.70 25.25

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn individuell individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

5. Mindestlohn EBA (Def. gem. Art. 4.5 GAV) Fr./Monat Fr./Stunde

ArbeitnehmerInnen mit EBA 4200.– 23.10

6. Mindestlohn EFZ (Def. gem. Art. 4.6 GAV) Fr./Monat Fr./Stunde

ArbeitnehmerInnen mit EFZ 4700.– 25.80

Anhang 6

Ausschnitt aus der Lohnvereinbarung gemäss Anhang 5 Bundesratsbeschluss vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Dieser Anhang regelt die Löhne, die unter die Übergangsregelung von Artikel 4.7 fallen.

2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Fr.

SpezialreinigerIn III** 26.80

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) ** ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

28. Oktober 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi