GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz | Änderung 14.04.2026

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Änderung vom 14. April 2026

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 7. September 2021, vom 6. Dezember 2022, vom 28. November 2023 und vom 28. Oktober 20251 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 20 Vollzugskostenbeitrag

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten Mitarbeitenden erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,55 % auf dem AHV-Lohn der Arbeitnehmenden im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgebenden zu 0,15 % (0,05 % Vollzugskosten und 0,1 % Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit) und durch die Arbeitnehmenden zu 0,4 % (0,3 % Vollzugskosten und 0,1 % Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit) getragen. Lernende haben einen Vollzugskostenbeitrag von 1 Franken pro Monat zu entrichten.

BBl 2021 2129; 2022 3083; 2023 2766; 2025 3268

2026-1124 BBl 2026 965

BBl 2026 965

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

14. April 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Viktor Rossi