GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (erleichterte AVE) | Änderung 14.04.2026

über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Änderung vom 14. April 2026

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 7. September 2021, vom 6. Dezember 2022, vom 28. November 2023 und vom 28. Oktober 20251 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 20 Vollzugskostenbeitrag

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,35 % auf dem AHV-Lohn der Arbeitnehmenden im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgebenden zu 0,05 % und durch die Arbeitnehmenden zu 0,3 % getragen. Lernende haben einen Vollzugskostenbeitrag von 1 Franken pro Monat zu entrichten.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

14. April 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

BBl 2021 2128; 2022 3084; 2023 2767; 2025 3269

2026-1125 BBl 2026 966

BBl 2026 966