Weisung 4: Marktsteuerung
(DIR04)

Weisung 4: Marktsteuerung SIX Swiss Exchange AG

vom 19. März 2019 Datum des Inkrafttretens: 24. Juni 2019

Weisung 4: Marktsteuerung 24.06.2019

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Weisung 4: Marktsteuerung 24.06.2019

1 Zweck und Grundlage

Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Marktsteuerung und stützt sich auf Ziff. 10.5 und 10.10 Handelsreglement.

2 Aufgabenbereich der Marktsteuerung

1 Die Marktsteuerung der Börse («Marktsteuerung») sorgt für einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel mit dem Ziel, Anleger und Teilnehmer gleich zu behandeln und die Anleger zu schützen. 2 Die Marktsteuerung übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) sie steuert die Börsenperioden anhand definierter Parameter und unterbricht den Handel ganz oder teilweise, wenn eine faire, effiziente und ordnungsgemässe Preisbildung nicht gegeben ist; b) sie überprüft und kontrolliert jeden Abschluss möglichst zeitnah auf Marktkonformität und erklärt in gegebenen Fällen bereits getätigte Abschlüsse für ungültig und storniert diese (siehe Ziff. 6); c) sie passt in besonderen Situationen die Handelsparameter gegebenenfalls auch kurzfristig an; d) sie informiert die Teilnehmer über die Anpassung der Handelsparameter, über etwaige Handelsbeschränkungen und Fehlabschlüsse; e) sie erteilt in besonderen Situationen Instruktionen an die Teilnehmer; und f) sie stellt den Handel in besonderen Situationen teilweise oder ganz ein.

3 Kommunikation

1 Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer und den Markt via Newsboard oder Mitteilungen. 2 Sie steht Teilnehmern per E-mail und Telefon zur Verfügung. 3 Die Börse kann die telefonische Kommunikation mit der Marktsteuerung aufzeichnen.

4 Marktsteuerung in ausserordentlichen Situationen

4.1 Massnahmen in ausserordentlichen Situationen

1 Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation gemäss Ziff. 10.10.1 Handelsreglement kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, diesen ganz oder teilweise einzustellen. 2 Insbesondere kann die Marktsteuerung a) die Eröffnung des Handels in einer Effekte verzögern; b) den laufenden Handel in einer Effekte einschränken oder einstellen; c) die beteiligten Teilnehmer anweisen, Aufträge anzupassen oder zu löschen; d) Aufträge ablehnen oder im Namen der beteiligten Teilnehmer löschen; e) Abschlüsse für ungültig erklären und gemäss Ziff. 6 stornieren; f) Handelsparameter kurzfristig anpassen; oder g) den Handel in einer Effekte oder den gesamten Markt einstellen.

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4.2 Information

Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer via Newsboard oder Mitteilungen über den Eintritt einer ausserordentlichen Situation, die getroffenen Massnahmen und deren Dauer.

5 Marktsteuerung in Notsituationen

5.1 Massnahmen in Notsituationen

1 Bei Eintritt einer Notsituation gemäss Ziff. 10.10.2 Handelsreglement kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, diesen ganz oder teilweise einzustellen. 2 Insbesondere kann die Marktsteuerung: a) Erlasse, inkl. das Handelsreglement, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen; b) die Teilnehmer anweisen, Clearing- und Settlement-Instruktionen direkt an eine anerkannte Clearing- und Settlement Organisation zu übermitteln; c) den Handel vorübergehend ganz oder teilweise einstellen; oder d) bei einem Ausfall einer zentralen Gegenpartei Teilnehmer vom Handel suspendieren bis die Zulassungsvoraussetzungen nach Ziff. 3.2 Handelsreglement erfüllt sind und die Bestimmungen von

Ziff. 16 Handelsreglement für den Vollzug von Abschlüssen anwendbar erklären.

5.2 Massnahmen der Teilnehmer in Notsituationen

1 In Notsituationen muss der Teilnehmer mit den anderen Teilnehmern Abmachungen treffen, so dass er: a) auch nach einem Ausfall des eigenen Zugangssystems weiterhin mit den anderen Teilnehmern handeln kann; b) auch mit einem Teilnehmer handeln kann, dessen Zugangssystem ausgefallen ist; und c) Abschlüsse ordnungsgemäss abwickeln kann, auch wenn die Meldefunktionalitäten der Börse nicht zur Verfügung stehen. 2 Bei Ausfall einer zentralen Gegenpartei treffen die Teilnehmer geeignete organisatorische Vorkehrungen, um die Zulassungsvoraussetzungen einzuhalten. Insbesondere stellt der Teilnehmer durch präventive Massnahmen sicher, dass er mit anderen Teilnehmern am bilateralen Handel teilnehmen kann. Im Rahmen seiner Notfallregelungen stellt der Teilnehmer den Zugang zu einer anderen von der Börse anerkannten Clearing-Organisation sicher oder hat über einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen.

5.3 Information

1 Der Teilnehmer informiert die Marktsteuerung umgehend, wenn er nur noch eingeschränkten oder gar keinen Zugang mehr zum Börsensystem hat oder aus anderen Gründen aus seiner Sicht eine Notsituation vorliegt. 2 Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer via Newsboard oder Mitteilungen über den Eintritt einer Notsituation, die getroffenen Massnahmen und deren Dauer.

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5.4 Ausführungsbestimmungen zum Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers

1 Beim (Teil-)Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers orientiert der Teilnehmer die Marktsteuerung unverzüglich über den Ausfall oder eine schwerwiegende Störung seines Zugangssystems. 2 Er beantragt gleichzeitig die Erlaubnis für einen behelfsmässigen Handel. Die Börse wird einem solchen innert nützlicher Frist in der Regel zustimmen und einzelne Bestimmungen für den betroffenen Teilnehmer anpassen. 3 Der Teilnehmer kann in diesen Fällen von der Marktsteuerung überdies die Löschung seiner Aufträge verlangen. Die Marktsteuerung kann folgende Löschungen vornehmen: a) Löschung aller Aufträge eines bestimmten Teilnehmers oder Händlers; b) Löschung aller Aufträge bezüglich einer bestimmten Effekte; oder c) Löschung eines einzelnen Auftrags (nur in Ausnahmefällen). 4 Die Anfrage muss telefonisch erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des Löschauftrags sowie des Vorliegens eines (Teil-)Ausfalls des Zugangssystems muss schnellstmöglich, spätestens jedoch vor dem Ende des laufenden Börsentages, per E-Mail bei der Marktsteuerung eintreffen. 5 Die Marktsteuerung kann die Löschung von Aufträgen in eigenem Ermessen ablehnen.

5.5 Meldungen nach Notsituationen

1 Notsituationen entbinden grundsätzlich nicht von der Meldepflicht. Die Teilnehmer sind verpflichtet, Abschlüsse, die während Notsituationen zustande gekommen sind, der Börse nachzumelden. 2 Die Abschlüsse nach Notsituationen sind mit Angabe des Ausführungszeitpunktes mittels der Funktionalitäten gemäss Ziff. 12.1.3 Handelsreglement zu melden. Überdies sind die Meldungen zusätzlich mit dem Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen. 3 Die Meldung von Abschlüssen, die während Notsituationen zustande gekommen sind, soll grundsätzlich so rasch als möglich nach Ende der Notsituation, jedoch spätestens bis zur Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages erfolgen.

6 Marktsteuerung bei Fehlabschlüssen (Mistrade)

6.1 Grundsatz

Die Marktsteuerung prüft die Integrität des Marktes laufend. Wenn sie selbst oder aufgrund eines Hinweises eines Teilnehmers die Marktintegrität verletzt sieht, eröffnet sie ein Verfahren wegen Ungültigkeit a) eines Abschlusses im Auftragsbuch; oder b) einer Meldung eines Abschlusses an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs.

6.2 Voraussetzungen

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären bzw. die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern a) der Preis eines Abschlusses erheblich vom Marktpreis abweicht; oder b) faire, effiziente und ordnungsgemässe Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind. 2 Die Ermittlung des Marktpreises und der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegen im Ermessen der Marktsteuerung.

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3 Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt.

6.3 Verfahren

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers für ungültig erklären. 2 Die Marktsteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30 Minuten seit dem Abschluss, ausser a) bei Anleihen bis 30 Minuten nach Handelsschluss; b) bei Strukturierten Produkten bis 30 Minuten nach Handelsschluss, wenn mindestens einer der beteiligten Teilnehmer den Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet hat. 3 In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen, nach vorgängiger Ankündigung via Newsboard oder Mitteilungen, verlängern.

6.4 Wirkungen einer Ungültigkeitserklärung

1 Erklärt die Marktsteuerung einen Abschluss für ungültig a) publiziert sie eine Ungültigkeitserklärung via Newsboard oder Mitteilungen; b) storniert sie bis spätestens am Ende des Clearingtages die entsprechenden Geschäfte; und c) publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten. 2 In Ausnahmefällen kann die Marktsteuerung Gegengeschäfte namens der involvierten Parteien tätigen oder diese anweisen, entsprechende Gegengeschäfte zu tätigen.

6.5 Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens werden demjenigen Teilnehmer auferlegt, der die Aufhebung des Abschlusses oder den Grund für die Untersuchung verursacht hat. 2 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».

Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 19. März 2019; in Kraft seit 24. Juni 2019.

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