Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SSG 2026/E/70 – Schiedsspruch vom 12. Juli 2026

Rubrum

Schiedsspruch des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung

Einzelschiedsrichter: Dr. Vassilios Koutsogiannakis, LL.M., Zürich

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Dr. Martina Conte, Leiterin Meldestelle Ethik, und Ivan Dunjic, Anwalt bei EPARTNERS AG,

- Antragstellerin oder SSI -

und

- Angeschuldigte Person -

und

Anonym A, Anonym B, Anonym D, Anonym E,

- Mutmassliche Opfer -

Erwägungen

I. Parteien

1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 1961, ist unter anderem Ehrenmitglied und ehemaliger Funktionär des Zürcher Turnverbands.

3. Neben der angeschuldigten Person betrifft das vorliegende Verfahren mehrere von den geltend gemachten Ethikverstössen mutmasslich betroffene Personen. Dabei handelt es sich um B.________ sowie um Personen, deren Identität im Verfahren aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert wurde und die im vorliegenden Urteil als "Anonym A", "Anonym B", "Anonym D" und "Anonym E" bezeichnet werden ("mutmassliche Opfer").

II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das am 25. November 2022 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 26. November 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut des Schweizer Sports (nachfolgend "Ethik-Statut 2023").

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.

A. Meldung (Ethikverfahren)

6. Am 10. August 2023 und am 22. Oktober 2023 gingen bei SSI Meldungen ein, wonach die angeschuldigte Person wiederholt gegen das Ethik-Statut verstossen haben soll.

7. Gemäss der Meldung vom 10. August 2023 soll die angeschuldigte Person C.________ jahrelang konstant gemobbt, in der Öffentlichkeit blossgestellt und Unwahrheiten über ihn erzählt haben. Das Ganze sei im August 2023 in einem Bericht gegipfelt, welcher in den News der T.________ veröffentlicht wurde. Darin habe die angeschuldigte Person C.________ diffamiert und komplett in ein falsches Licht gestellt.

8. Am 22. Oktober 2023 erstattete eine weitere Person eine Meldung bei SSI, welche sich ebenfalls auf die T.________-News vom August 2023 und auf die darin getätigten Äusserungen der angeschuldigten Person bezog.

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity

9. Im Rahmen der Vorabklärungen führte SSI Gespräche mit den meldenden Personen sowie mit der angeschuldigten Person. Letztere wurde am 13. November 2023 über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und am 21. November 2023 angehört. Sie zeigte sich dabei kooperativ und erklärte sich bereit, zu sämtlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

10. Im Januar 2024 wurde SSI mitgeteilt, dass die angeschuldigte Person in der T.________-News-Ausgabe vom Dezember 2023 erneut einen kritischen Beitrag veröffentlicht habe. Diese Ausgabe wurde SSI daraufhin zugestellt.

11. Nach Abschluss der Vorabklärungen eröffnete SSI am 23. März 2024 formell eine Untersuchung gegen die angeschuldigte Person, da sie die Voraussetzungen für eine Nichteröffnung als nicht erfüllt erachtete. Gleichzeitig wurde der angeschuldigten Person Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Verfahren verlangten die beiden meldenden Personen, entgegen ihren ursprünglichen Angaben, ihre Anonymisierung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten. Im Juni 2024 wurden der angeschuldigten Person anonymisierte Akten zugestellt; diese machte geltend, die weitgehende Anonymisierung erschwere eine konkrete Stellungnahme erheblich. Weitere Untersuchungshandlungen führten nach Auffassung von SSI zu keinen entscheidrelevanten neuen Erkenntnissen.

12. Am 13. Mai 2025 informierte SSI die Verfahrensbeteiligten über ihre Absicht, einen Untersuchungsbericht beim Schweizer Sportgericht einzureichen, und gewährte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die angeschuldigte Person erklärte unter anderem, sie werde einen allfälligen Entscheid akzeptieren, jedoch ausdrücklich ohne Anerkennung eines Fehlverhaltens.

13. SSI gelangte in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss, die angeschuldigte Person habe insbesondere mit ihren Äusserungen in den T.________-News vom August 2023 und Dezember 2023 sowie in ihrer E-Mail vom 27. Juni 2023 mehrfach die psychische Integrität der mutmasslichen Opfer verletzt und dadurch gegen Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts 2023 verstossen. Weitere erhobene Vorwürfe, namentlich hinsichtlich angeblichen Mobbings oder Stalkings in sozialen Medien, erachtete SSI hingegen als nicht genügend erstellt und verfolgte diese nicht weiter.

III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

14. Am 22. Januar 2026 ging per E-Mail der Untersuchungsbericht von SSI datierend vom 22. Januar 2026 beim Schweizer Sportgericht ein. Mit derselben Eingabe reichte SSI dem Schweizer Sportgericht eine Liste mit Kontaktangaben der involvierten Parteien bzw. Personen ein.

15. Mit Eröffnungsschreiben vom 5. Februar 2026 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:

Einzelschiedsrichter: Dr. Vassilios Koutssogiannakis, LL.M., Zürich

16. Der Einzelschiedsrichter hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach er bestätigt, dass er das Amt des Einzelschiedsrichters annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.

17. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Klageantwort/Stellungnahme, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs.

18. Mit Verfahrensverfügung Nr. 1 des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 13. Februar 2026 wurde festgehalten, dass gestützt auf das Eröffnungsschreiben vom 5. Februar 2026 eine Eingabe von B.________ vom 12. Februar 2026 samt Beilagen beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts eingegangen sei. Darin ersuchte B.________ insbesondere um Zugang zu den Verfahrensakten und führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach Anonymität geäussert habe. Der Einzelschiedsrichter schloss daraus vorläufig, dass es sich bei B.________ um eine der ursprünglich anonym geführten Auskunftspersonen (Person A–E) handeln dürfte. SSI wurde deshalb aufgefordert, innert einer Frist von drei Tagen zu bestätigen, ob B.________ tatsächlich eine der anonymisierten Personen sei und gegebenenfalls anzugeben, welcher der Personen A–E er entspreche. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass B.________ nach entsprechender Bestätigung Zugang zu den Verfahrensakten gewährt werde.

19. Mit Verfahrensverfügung Nr. 2 vom 19. Februar 2026 stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts fest, dass nach Erlass der Verfahrensverfügung Nr. 1 eine Eingabe von SSI vom 16. Februar 2026 sowie eine Eingabe von B.________ vom 19. Februar 2026 eingegangen sind. Gestützt auf die Mitteilung von SSI wurde bestätigt, dass es sich B.________ um die bisher anonymisierte Person C handelt. Das Verfahren wurde ab diesem Zeitpunkt unter Nennung von B.________ anstelle der Bezeichnung "Person C" weitergeführt. Nachdem B.________ am 19. Februar 2026 Zugang zu den Verfahrensakten erhalten hatte, erstreckte der Einzelschiedsrichter dessen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 22 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts ("SO") um sieben Tage bis zum 5. März 2026. Ferner wurde SSI angewiesen, die Verfahrensverfügung den weiterhin anonym geführten Personen A, B, D und E zuzustellen.

20. Mit Verfahrensverfügung Nr. 3 vom 24. März 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Mit Eingabe vom 24. März 2026 hat SSI ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die übrigen Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

21. Da sich der Einzelschiedsrichter als ausreichend informiert erachtete und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wurden mit der Verfahrensverfügung Nr. 4 vom 1. April 2026 die Parteien informiert, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird (Art. 29 Abs. 1 SO) und der Schiedsspruch zu gegebener Zeit eröffnet wird.

22. Mit Schreiben des Direktors des Schweizer Sportgerichts wurde auf begründeten Antrag des Einzelschiedsrichters die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs gemäss Art. 40 Abs. 1 SO in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 SO zunächst um einen Monat bis zum 5. Juli 2026 verlängert. Mit einem weiteren Schreiben wurde die Frist auf erneuten begründeten Antrag des Einzelschiedsrichters gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SO um eine weitere Woche bis zum 12. Juli 2026 erstreckt.

IV. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien

23. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht.

A. Swiss Sport Integrity

24. Die Vorbringen von SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

25. SSI macht geltend, dass die angeschuldigte Person durch verschiedene schriftliche Äusserungen – insbesondere in den T.________-News vom August und Dezember 2023 sowie in ihrer E-Mail vom 27. Juni 2023 – mehrfach die psychische Integrität der mutmasslichen Opfer verletzt habe. Die verwendeten Formulierungen seien herabwürdigend, schikanierend und ehrverletzend im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik- Statuts 2023. Entscheidend sei dabei nicht, ob die inhaltlichen Vorwürfe zuträfen oder nicht; bereits die Art und Weise der öffentlichen Kommunikation verletze die persönliche Ehre der mutmasslichen Opfer. Die weiter erhobenen Vorwürfe, insbesondere Mobbing und Stalking, hätten hingegen nicht genügend erhärtet werden können und würden deshalb nicht weiterverfolgt.

26. Nach Auffassung von SSI überschritt die angeschuldigte Person mit ihren wiederholten öffentlichen Angriffen die Grenzen zulässiger Kritik an Funktionären eines Sportverbands. Strafschärfend sei die Mehrzahl der ehrverletzenden Äusserungen zu berücksichtigen. Strafmildernd würdige SSI hingegen ihre uneingeschränkte Kooperation im Verfahren, ihre raschen Reaktionen, ihre Einsicht, dass sie sich an der Grenze einer Persönlichkeitsverletzung bewegt habe, sowie ihr glaubhaft dargelegtes Motiv, im Interesse der Athletinnen und Athleten gehandelt zu haben.

27. SSI stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen.

2. Es sei nach Anhörung der Parteien auf eine Verhandlung zu verzichten.

3. Es seien durch die Stiftung Schweizer Sportgericht mehrere durch A.________ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic (in der Fassung vom 25. November 2022, gültig ab dem 26. November 2022) festzustellen.

4. A.________ sei mit einer Verwarnung zu sanktionieren.

5. Eine Busse von CHF 800.00 sei A.________ aufzuerlegen.

6. Unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien jedenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

B. Angeschuldigte Person

28. Die angeschuldigte Person wurde nach Eröffnung des Verfahrens ordnungsgemäss eingeladen, zum Untersuchungsbericht von SSI Stellung zu nehmen und ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Trotz gehöriger Zustellung der Verfahrensunterlagen hat sie innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Das Verfahren ist daher gestützt auf die SO aufgrund der vorliegenden Akten weiterzuführen und zu entscheiden. Aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme dürfen keine unmittelbaren Schlüsse zu Lasten der angeschuldigten Person gezogen werden; der Einzelschiedsrichter würdigt den Sachverhalt und die Beweismittel von Amtes wegen.

29. Die Vorbringen von B.________ lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

30. B.________ führt aus, er sei erst mit E-Mail von SSI vom 13. Mai 2025 darüber informiert worden, dass gegen die angeschuldigte Person ein Untersuchungsverfahren geführt werde und er von SSI als mutmassliches Opfer sowie Verfahrensbeteiligter betrachtet werde. Er habe daraufhin Akteneinsicht verlangt, welche ihm erst nach Verzögerungen und lediglich in Form weitgehend geschwärzter Unterlagen gewährt worden sei. Mangels ausreichender Kenntnis des Untersuchungsgegenstands habe er gegenüber SSI erklärt, weder eine Stellungnahme zur Sache noch Beweisanträge einzureichen. Nachdem ihm auch die Einsicht in den Untersuchungsbericht verweigert worden sei, habe er seine zunächst erklärte Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zurückgezogen und den Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch Überweisung an das Schweizer Sportgericht verlangt.

31. Im vorliegenden Verfahren macht B.________ geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt Anonymität verlangt und sei deshalb überrascht gewesen, im Eröffnungsschreiben des Schweizer Sportgerichts nicht ausdrücklich als Partei aufgeführt worden zu sein.

D. Weitere Parteien

32. Die als "Anonym A", "Anonym B", "Anonym D" und "Anonym E" bezeichneten Personen wurden im vorliegenden Verfahren ausschliesslich als mutmassliche Opfer geführt. Sie haben sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt. Insbesondere haben sie weder schriftliche Eingaben eingereicht noch Anträge gestellt oder sich im Rahmen des Verfahrens persönlich vernehmen lassen.

33. Der Einzelschiedsrichter hält somit fest, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen daher nicht auf mündliche Aussagen der mutmasslichen Opfer stützen, sondern auf die von SSI erhobenen Akten sowie auf die übrigen im Verfahren erhobenen Beweismittel. Soweit den mutmasslichen Opfer aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Anonymität gewährt wurde, war der Einzelschiedsrichter gehalten, diesen Schutz mit den Verfahrensrechten der angeschuldigten Person, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör und eine wirksame Verteidigung, in Einklang zu bringen.

V. Zuständigkeit

34. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch:

[...]

b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement;

[...]"

35. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten 2024") sowie Art. 9 Abs. 1 der inzwischen revidierten, am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Statuten von Swiss Olympic ("Swiss Olympic Statuten 2026") lauten wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte."

36. Art. 1.2 Abs. 9 und 10 Swiss Olympic Statuten 2024 lauten wie folgt:

"9 […] [D]ie Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...].

Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen […] das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für […] die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]."

37. Art. 1.2 Abs. 9 und 10 der revidierten Swiss Olympic Statuten 2026 lauten wie folgt:

"9 […] [D]ie Untersuchung von potenziellen Ethik-Regelverletzungen und die Sanktionierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...].

Die Sanktionierung von potenziellen […] Ethik-Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für […] die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports […] angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. [...]."

38. Art. 8.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6;

b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1;

c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2;

d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."

39. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben.

40. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist.

VI. Anwendbares Recht

41. Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht."

42. Die relevanten Vorfälle im vorliegenden Fall ereigneten sich zwischen Juni 2023 und Dezember 2023. Zu jenem Zeitpunkt war das Ethik-Statut 2023 anwendbar. Der Einzelschiedsrichter erklärt folglich primär das Ethik-Statut 2023 für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht.

VII. Materielles

43. Der Einzelschiedsrichter hat nach den vorgenannten Ausführungen somit den Verstoss gegen die Ethik-Bestimmungen seitens der angeschuldigten Person zu beurteilen.

A. Beweiswürdigung

44. Vorab und im Hinblick die auf angewandte Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass obschon sich der Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung im Wesentlichen auf die in den T.________-News vom August 2023 veröffentlichten Äusserungen stützt, der von der angeschuldigten Person sowie von B.________ erhobene Einwand hinsichtlich der weitgehenden Anonymisierung dennoch zu würdigen ist.

45. Der Einzelschiedsrichter verkennt nicht, dass die Anonymisierung dem Schutz der Persönlichkeit der mutmasslichen Opfer dient und in Ethikverfahren grundsätzlich zulässig und teilweise sogar geboten ist. Gemäss Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 27 Abs. 3 SO respektiert das Schweizer Sportgericht den Wunsch der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen nach Anonymität in Übereinstimmung mit dem Ethik-Statut. Dieses sieht entsprechende Normen vor. Gemäss Art. 5.10.1 Abs. 1 Ethik Statut 2023 bzw. Art. 6.1 Abs. 1 Ethik Statut 2025 bedeutet Anonymität, "dass Swiss Sport Integrity, die Disziplinarkammer, die betroffenen Sportorganisationen und Swiss Olympic nicht über die Identität der meldenden Person informiert werden dürfen, ausser diese ist mit der Bekanntgabe ihrer Identität (allenfalls auch nur in begrenztem Umfang) einverstanden". Daraus geht deutlich hervor, dass SSI den Wunsch der Anonymität der meldenden Personen, Zeugen und Auskunftspersonen respektieren muss. Des Weiteren sieht auch Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SpoFöV die Möglichkeit vor, anonym eine Meldung bei SSI einzureichen. Solche Anonymisierungen dürfen jedoch nicht ein Ausmass erreichen, welches der angeschuldigten Person die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte verunmöglicht. Eine derart weitgehende Anonymisierung kann das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beeinträchtigen, indem sie die Möglichkeit einschränkt, die erhobenen Vorwürfe konkret nachzuvollziehen, sich gezielt dazu zu äussern und entlastende Beweismittel beizubringen. Dieser Güterabwägung hat sich das Schweizer Sportgericht in seiner jüngeren Praxis bereits angenommen, weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (vgl. SSG 2025/E/54, Rz. 206 ff.).

46. Der Einzelschiedsrichter räumt ein, dass die vorliegende Form der Anonymisierung sowohl der angeschuldigten Person die Verteidigung als auch dem Schweizer Sportgericht die Würdigung einzelner Vorwürfe erschwert hat. Diese Erschwernis betraf indessen nicht den Kern der Entscheidungsfindung: Die für die Entscheidungsfindung massgeblichen Äusserungen sind nämlich unmittelbar den T.________-News vom August 2023 und damit einer im Verfahren unbestrittenen, öffentlich zugänglichen Quelle zu entnehmen; die angeschuldigte Person konnte sich zu deren Inhalt, Kontext und Urheberschaft ohne Weiteres äussern. Die Anonymisierung betraf demgegenüber allein die Identität einzelner betroffener Personen sowie Rand- und Begleitumstände, welchen für die Entscheidungsfindung keine eigenständige, tragende Bedeutung zukam. Soweit einzelne Vorwürfe mangels hinreichender Individualisierbarkeit nicht mit der erforderlichen Klarheit gewürdigt werden konnten, hat der Einzelschiedsrichter diese im Zweifel zugunsten der angeschuldigten Person nicht berücksichtigt bzw. nicht zulasten der angeschuldigten Person einbezogen.

47. Der Einzelschiedsrichter weist gleichwohl darauf hin, dass in künftigen Verfahren ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und den Verteidigungsrechten der angeschuldigten Person sicherzustellen ist, namentlich durch eine Anonymisierung, welche sich auf das zum Persönlichkeitsschutz erforderliche Mass beschränkt und die sachbezogene Individualisierung der einzelnen Vorwürfe nicht verunmöglicht. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren und das rechtliche Gehör auch in Fällen mit Anonymisierungsbedarf uneingeschränkt gewahrt bleiben.

B. Massgebender Prüfungsmassstab

48. Unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 des Ethik- Statuts 2023 fallen "Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen." Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik- Statuts 2023 stellt die "Verletzung der psychischen Integrität insbesondere auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen dar".

49. Der Begriff der ehrverletzenden Äusserung oder Handlung wird im Ethik-Statut 2023 nicht näher definiert. Zur Auslegung muss daher ergänzend auf die vom Schweizer Sportgericht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der Ehre als Anspruch jeder Person auf Achtung ihrer Persönlichkeit zu verstehen.

Eine Ehrverletzung liegt vor, wenn eine Äusserung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen oder ihr gesellschaftliches Ansehen erheblich zu beeinträchtigen. Erfasst werden insbesondere Aussagen, welche einer Person in allgemeiner Weise Eigenschaften wie Pflichtbewusstsein, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit oder andere persönlichkeitsprägende Merkmale absprechen und sie dadurch in den Augen Dritter in ein erheblich ungünstiges Licht rücken oder herabsetzen (vgl. TS 2025/E/50, Rz. 299 ff., mit weiteren Hinweisen).

50. Nicht jede überspitzte, polemische oder emotional formulierte Kritik erfüllt den Tatbestand einer Ehrverletzung. Massgebend ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Äusserung im jeweiligen Kontext (BGer vom 24. April 2018,6B_1270/2017, E. 2.1) sowie die Frage, ob die betroffene Person dadurch in ihrer persönlichen Würde oder ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt wird. Im organisierten Sport müssen Funktionärinnen und Funktionäre im Rahmen vereinsinterner Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse auch scharfe und pointierte Kritik an ihrer Amtsführung hinnehmen. Das Ethik-Statut 2023 bezweckt nicht, vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten oder Führungsstreitigkeiten zu sanktionieren oder den freien sportpolitischen Diskurs einzuschränken. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Ehrverletzungen ist auch im Vereinsumfeld dem konkreten Kontext Rechnung zu tragen. Eine unzulässige Ehrverletzung ist hier mit Zurückhaltung anzunehmen, solange sich die Akteure auf Äusserungen beschränken, die für die Sache notwendig und erheblich sind, und auf unnötig verletzende Zuspitzungen verzichtet wird (vgl. hierzu

51. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die Kritik nicht mehr primär das Verhalten oder die Amtsführung betrifft, sondern in unnötig persönlich herabsetzender Weise gegen die betroffene Person gerichtet ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Äusserung keinen sachlichen Bezug zur verbandspolitischen Debatte mehr aufweist, sondern primär darauf abzielt, das Gegenüber als Mensch verächtlich zu machen und dessen Stellung innerhalb des Gremiums gezielt zu untergraben (vgl. BGE 137 IV 313, 316 f.). In einem solchen Fall kann der Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit hinter den Schutz der Ehre und der psychischen Integrität der betroffenen Person zurücktreten. Die Meinungsäusserungsfreiheit findet ihre Grenze also dort, wo Kritik nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern in unnötig persönlich herabsetzender Weise die Ehre anderer Personen beeinträchtigt.

C. Würdigung der beanstandeten Äusserungen

52. Unbestritten ist, dass die beanstandeten Äusserungen in den T.________-News vom August und Dezember 2023 sowie in der E-Mail vom 27. Juni 2023 von der angeschuldigten Person stammen.

53. Die betreffenden Veröffentlichungen erfolgten im Zusammenhang mit einem seit längerer Zeit bestehenden Konflikt über die Führung des Zürcher Turnverbands. Ein erheblicher Teil der Äusserungen betrifft die Organisation des Verbands, Personalentscheide, sportliche Entwicklungen sowie die Amtsführung einzelner Funktionsträger. Solche wertenden Meinungsäusserungen sind grundsätzlich Ausdruck einer vereinsinternen Auseinandersetzung und dürfen auch in deutlicher oder polemischer Form erfolgen. Das Ethik-Statut dient nicht dazu, kontroverse sportpolitische Diskussionen oder vereinsinterne Führungsdebatten zu unterbinden.

54. Mehrere der verwendeten Formulierungen beschränken sich jedoch nicht auf eine zulässige Kritik an der Amtsführung oder an einzelnen Entscheidungen. Vielmehr enthalten vor allem die T.________-News vom August 2023 wiederholt Aussagen, welche die betroffenen Personen unmittelbar in ihrer Persönlichkeit treffen. So werden ihnen unter anderem «Naivität», «Arroganz», fehlende Sach- und Systemkenntnisse oder eine Rolle als «Marionette» zugeschrieben. Weiter ist von einem «Spitzensportchef mit zweifelhaftem Ruf» die Rede, von Personen, die «mit Falschaussagen und willkürlichen Entscheiden auffallen», oder von Funktionären, die «eher durch ihre jovialen und arroganten Auftritte als durch ihre Sachkenntnis» in Erscheinung träten. Ferner wird einzelnen Personen unterstellt, sie wollten «ihre persönliche Abneigung gegen den Trainer ihrer Söhne ausspielen», während die Präsidentin als «unsicher auftretend» bezeichnet wird, die «als Marionette zu fungieren scheint». Schliesslich wird erklärt, man schäme sich, «Teil einer solch liederlich geführten Organisation zu sein», und es wird behauptet, die «Erosion und der Substanzverlust im Zürcher Turnsport» schreite weiter voran. Diese Aussagen gehen über eine pointierte oder auch scharfe Auseinandersetzung mit der Verbandsführung deutlich hinaus. Sie erschöpfen sich nicht in einer Kritik an konkreten Entscheiden oder organisatorischen Abläufen, sondern sprechen den betroffenen Personen persönliche Integrität, Fachkompetenz, Unabhängigkeit und charakterliche Eignung ab. Aus der Sicht eines objektiven und unvoreingenommenen Dritten sind sie geeignet, das Ansehen der betroffenen Personen erheblich herabzusetzen und sie als Menschen verächtlich erscheinen zu lassen.

55. Der Einzelschiedsrichter verkennt dabei nicht, dass die angeschuldigte Person ihre Kritik nach eigenen Angaben aus Sorge um die Entwicklung des Zürcher Turnverbands sowie im Interesse der Athletinnen und Athleten formulierte. Ein legitimes Anliegen vermag jedoch eine unnötig persönlich herabsetzende Ausdrucksweise nicht zu rechtfertigen. Ob einzelne den Äusserungen zugrunde liegende Sachverhaltsbehauptungen zutreffen oder nicht, ist für die vorliegende Beurteilung nicht entscheidend. Selbst wenn einer Kritik ein tatsächlicher Anlass zugrunde liegen sollte, rechtfertigt dies keine unnötig ehrverletzende oder die persönliche Integrität beeinträchtigende Ausdrucksweise.

56. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ("EGMR") unterscheidet in seiner jüngsten Rechtsprechung klar zwischen einer zulässigen, auch scharfen Kritik an Entscheidungen oder der Amtsführung von Sportfunktionären einerseits und persönlich herabsetzenden oder unbelegten Vorwürfen andererseits. Während Kritik an Leistungen oder organisatorischen Missständen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 der Europäische Menschenrechtskonvention ("EMRK") erfasst wird, dürfen Äusserungen, welche Personen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage insbesondere Korruption, mangelnde Integrität oder vergleichbare persönlichkeitsverletzende Eigenschaften zuschreiben, sanktioniert werden. Werturteile bedürfen auch nach der Rechtsprechung des EGMR einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage ("sufficient factual basis") (EGMR, de Carvalho Marques and Others v. Portugal, Urteil vom 7. Juli 2026, Nrn. 29703/19 u.a.).

57. Nach dem objektiven Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsadressaten waren die in Rz. 54 beanstandeten Formulierungen geeignet, den sozialen Geltungsanspruch sowie die persönliche Integrität der mutmasslichen Opfer herabzusetzen. Der Einzelschiedsrichter gelangt deshalb zum Schluss, dass die angeschuldigte Person mit diesen Äusserungen die Grenzen einer zulässigen vereinsinternen Kritik überschritten und den Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts 2023 mehrfach erfüllt hat.

D. Ergebnis

58. Der Einzelschiedsrichter gelangt nach Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die angeschuldigte Person durch mehrere persönlich herabwürdigende Äusserungen mehrfach gegen Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts 2023 verstossen hat. Dabei berücksichtigt der Einzelschiedsrichter, dass die beanstandeten Äusserungen im Rahmen einer emotional geführten vereinsinternen Auseinandersetzung erfolgten und teilweise legitime Kritik an Führungsentscheiden des Zürcher Turnverbands zum Ausdruck bringen. Die festgestellten Verstösse beschränken sich daher auf jene Äusserungen, welche die Grenzen einer zulässigen Kritik überschreiten und geeignet sind, die persönliche Integrität zu beeinträchtigen.

59. Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt der Einzelschiedsrichter einerseits die Schwere und andererseits die Häufigkeit der festgestellten Pflichtverletzungen. Unter Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände erachtet der Einzelschiedsrichter eine Verwarnung als erforderlich, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens unmissverständlich festzuhalten und der angeschuldigten Person die Einhaltung der ethischen Verhaltenspflichten für die Zukunft nachdrücklich in Erinnerung zu rufen.

60. Zusätzlich erscheint die Ausfällung einer Busse angezeigt. Eine blosse Verwarnung würde dem Gewicht der festgestellten Ethikverstösse nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Busse trägt sowohl dem Verschulden der angeschuldigten Person als auch dem präventiven Zweck der Sanktionen nach dem Ethik-Statut Rechnung. Sie soll verdeutlichen, dass Verstösse gegen die Werte des Schweizer Sports nicht folgenlos bleiben und einen respektvollen sowie integren Umgang innerhalb des Sports nachhaltig fördern. Eine Busse in der beantragten Höhe von CHF 800.00 erscheint angemessen.

61. Insgesamt erachtet der Einzelschiedsrichter die Kombination aus Verwarnung und einer Busse von CHF 800.00 als verhältnismässig, schuldangemessen und geeignet, den Zielen des Ethik-Statuts sowie den Grundsätzen der Spezial- und Generalprävention Rechnung zu tragen.

A. Höhe der Verfahrenskosten

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

62. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten.

63. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls, namentlich des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.

B. Verteilung der Verfahrenskosten

64. Nach Art. 36 Abs. 2 SO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten SSI auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.

65. Vorliegend wird die angeschuldigte Person der Verletzung des Ethik-Statuts schuldig gesprochen. Besondere Umstände, welche eine Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Insbesondere besteht kein Anlass, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise SSI aufzuerlegen oder eine anderweitige Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich der angeschuldigten Person aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts 2023 für schuldig erklärt.

2. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 des Ethik-Statuts 2023 verwarnt.

3. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 des Ethik-Statuts 2023 zu einer Geldbusse von CHF 800.00 verurteilt.

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum: 12. Juli 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Dr. Vassilios Koutsogiannakis Einzelschiedsrichter