SSG 2026/E/71 – Schiedsspruch vom 6. Juli 2026
Rubrum
Schiedsspruch des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung
Einzelschiedsrichter: Dr. Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich
in der Sache zwischen
vertreten durch Dr. Stephan Netzle, Rechtsanwalt, Netzle Legal AG, Uster
- Berufungsführer -
und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst
- Berufungsgegnerin -
Erwägungen
I. Parteien
1. A.________ (nachfolgend "A.________" oder "Berufungsführer") ist seit 1. Oktober 2008 vollamtlicher Direktor und Chef Leistungssport des B.________. Im vorliegenden Verfahren ist der Berufungsführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Netzle.
2. Swiss Sport Integrity (nachfolgend "SSI" oder "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
3. Das Verfahren SSG 2026/E/71 betrifft zur Hauptsache die Frage, ob SSI berechtigt war, das Untersuchungsverfahren gegen den Berufungsführer in der Sache SSI 53 + 55/2022, das SSI mittels Einstellungsverfügung vom 23. November 2022 beendete, mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wiederaufzunehmen. Gegen diese Wiederaufnahmeverfügung richtet sich die vorliegende Berufung.
4. Im Verlauf des Berufungsverfahrens entschied der Einzelschiedsrichter am 9. April 2026, das Verfahren inhaltlich aufzuteilen und in einer ersten Phase nur die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Berufung zu prüfen und einen Zwischenschiedsspruch über seine Zuständigkeit zu fällen.
5. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.
A. Eröffnung und Abschluss SSI Verfahren 53 + 55/2022
6. Infolge Meldungen datierend vom 23. und 25. Februar 2022 betreffend potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend "Ethik-Statut") eröffnete SSI am 23. März 2022 eine Untersuchung gegen den B.________ und gegen dessen Direktor, Herrn A.________.
7. Am 23. November 2022 legte SSI dem B.________ einerseits einen Untersuchungsbericht vor, worin dem B.________ zur Behebung von Missständen verschiedene Massnahmen empfohlen wurden. Andererseits verfügte SSI ebenfalls am 23. November 2022 beruhend auf Art. 14 Abs. 1 des Verfahrensreglements SSI (VR-SSI) die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ ("Einstellungsverfügung").
8. Zur Begründung führte SSI aus, die gegen A.________ geäusserten mutmasslichen Ethikverstösse hätten nach Abschluss der Untersuchung aus Sicht von SSI nicht erhärtet bzw. nicht belegt werden können. Die Untersuchung habe aus Sicht von SSI keinen der in Art. 2 Ethik-Statut gelisteten Ethikverstösse, namentlich keine Verletzung der psychischen
Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
und/oder physischen lntegrität, zu Tage gebracht, und die vermeintlichen Widerhandlungen würden gemäss Einschätzung von SSI zumindest nicht die Schwelle erreichen, welche einen Ethikverstoss darstelle. Abschliessend wies SSI darauf hin, die Einstellungsverfügung könne von den Verfahrensbeteiligten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VR-SSI innert sieben Tagen vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic angefochten werden.
9. Gegen die Einstellungsverfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
B. Eröffnung SSI Verfahren 759/2024
10. Zwischen 28. Februar 2024 und 14. März 2025 erhielt SSI erneut mehrere Meldungen über potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut durch A.________.
11. Am 1. April 2025 informierte SSI A.________ aufgrund der erhaltenen Meldungen über die Eröffnung einer Untersuchung mit der Verfahrensnummer 759/2024, in der er als angeschuldigte Person in Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen nach Art. 2 Ethik- Statut gelte.
C. Wiederaufnahme SSI Verfahren 53 + 55/2022 und Verfahrensvereinigung
12. Am 24. Februar 2026 wurde A.________ von SSI darüber informiert, es werde das mit Verfügung vom 23. November 2022 eingestellte Verfahren mit der Nummer 53 + 55/2022 wiederaufgenommen und mit dem Verfahren mit der Nummer 759/2024 vereinigt ("Wiederaufnahmeverfügung").
III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
13. Mit Datum vom 3. März 2026 reichte A.________ vor dem Schweizer Sportgericht Beschwerde (nachfolgend "Berufung") gegen die Verfügung von SSI vom 24. Februar 2026 ein, mit folgenden Rechtsbegehren: "(1) Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2026 nichtig ist.
(2) Eventualiter (für den Fall, dass der Entscheid vom 24. Februar 2026 nicht für nichtig erklärt wird): Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2026 sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
(3) Es sei festzustellen, dass die Abschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2022, mit welcher die Untersuchung mit dem Aktenzeichen 53 + 55/2022 gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, weiterhin in Kraft ist.
(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
14. Weiter beantragte er im Sinne einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme:
"(1) Die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich anzuweisen, das Untersuchungsverfahren 759/2024 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Sportgerichts zu den oben genannten Rechtsbegehren zu sistieren.
(2) Diese Massnahme sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin, zu erlassen."
15. Schliesslich beantragte er im Sinne eines prozessualen Begehrens:
"Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Namen aller verfahrensbeteiligten Personen im Verfahren 759/2024 sowie diejenigen Personen, denen die Beschwerdegegnerin den Aufhebungsentscheid vom 24. Februar 2026 gemäss Ziff. 2 dieses Aufhebungsentscheids mitgeteilt hat oder mitzuteilen beabsichtigt, zu nennen."
16. Mit Verfügung vom 4. März 2026 gewährte der Direktor des Schweizer Sportgerichts der Berufung gestützt auf Art. 35 Abs. 4 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") aufschiebende Wirkung, womit das Untersuchungsverfahren von SSI mit der Verfahrensnummer 759/2024 ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde SSI eine Frist von 3 Tagen angesetzt zur Stellungnahme zum Antrag um aufschiebenden Wirkung.
17. Mit E-Mail vom 5. März 2026 ersuchte SSI um eine Fristverlängerung bis 11. März 2026. Mit Verfügung des Schweizer Sportgerichts vom 6. März 2026 wurde die beantragte Fristverlängerung bis zum 11. März 2026 gewährt.
18. Mit Datum vom 11. März 2026 reichte SSI eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: "(1) Auf das Begehren um Sistierung des Untersuchungsverfahrens Nr. 759/2025, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Sportgerichts, sei nicht einzutreten.
(2) Eventualiter: Das Begehren um Sistierung des Untersuchungsverfahrens Nr. 759/2025, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Sportgerichts, sei abzuweisen.
(3) Die mit Verfügung vom 4. März 2026 angeordnete superprovisorische Massnahme betreffend Aussetzung des Untersuchungsverfahrens Nr. 759/2024 sei umgehend aufzuheben.
(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
19. Mit Verfügung vom 13. März 2026 entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts: "(1) Der Berufung gegen den Entscheid (betitelt als "Meldung Nr. 53 + 55/2022 – Wiederaufnahme des Verfahrens") von Swiss Sport Integrity vom 24. Februar 2026 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
(2) Das Untersuchungsverfahren Nr. 759/2024 wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Schiedsspruchs des Schweizer Sportgerichts in vorliegendem Verfahren sistiert.
(3) Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist."
20. Im Rahmen einer prima facie Beurteilung bejahte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Berufung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b SO i.V.m. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025 mit der Begründung, ein Entscheid, der einen Verfahrensabschluss ohne Massnahmen aufhebe, könne nicht mit der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gleichgesetzt werden. Eine Wiederaufnahmeentscheidung sei im Ethik-Statut nicht vorgesehen. Die Entscheidung, einen Verfahrensabschluss ohne Massnahmen aufzuheben, sei insofern als konträre Handlung zu qualifizieren, da sie eine rechtskräftige Entscheidung rückgängig mache. Vor diesem Hintergrund müssten die Adressaten aufgrund der Parallelität der Form über dieselben Rechtsmittel verfügen, die beim Verfahrensabschluss ohne Massnahmen zur Verfügung stünden.
21. Mit Eröffnungsschreiben vom 17. März 2026 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:
Einzelschiedsrichter: Dr. Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich
22. Der Einzelschiedsrichter hatte bereits mit Datum vom 13. März 2026 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er das Amt des Schiedsrichters annehme und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch sei.
23. Weiter informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege.
24. Schliesslich wurde SSI im Eröffnungsschreiben eine Frist von 15 Tagen angesetzt, um eine Berufungsantwort im Sinne von Art. 22 SO einzureichen, und die Parteien wurden eingeladen, das Eröffnungsschreiben innert 7 Tagen unterzeichnet zu retournieren.
25. Das Eröffnungsschreiben wurde vom Berufungsführer und dessen Rechtsvertreter am 23. resp. am 19. März 2026 unterzeichnet retourniert. SSI unterzeichnete das Eröffnungsschreiben nicht.
26. Mit Datum vom 1. April 2026 reichte SSI eine Berufungsantwort ein, mit folgenden Rechtsbegehren: "(1) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2026 sei nicht einzutreten.
(2) Eventualiter: Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2026 sei vollumfänglich abzuweisen.
(3) Die mit Verfügung vom 13. März 2026 angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Sistierung des Untersuchungsverfahrens Nr. 759/2024 sei umgehend aufzuheben.
(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
27. Mit Verfügung vom 9. April 2026 entschied der Einzelschiedsrichter, das Verfahren inhaltlich aufzuteilen und im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SO in einer ersten Phase nur die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Berufung zu prüfen und einen Zwischenschiedsspruch zur Zuständigkeit zu fällen. Dem Berufungsführer wurde daher eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um ausschliesslich zur Unzuständigkeitseinrede von SSI Stellung zu nehmen.
28. Mit Datum vom 14. April 2026 reichte der Berufungsführer seine Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede von SSI ein und stellte dabei folgendes Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 3. März 2026 zuständig ist."
29. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wurde SSI eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Stellungnahme des Berufungsführers zur Unzuständigkeitseinrede Stellung zu nehmen.
30. Mit Datum vom 1. Mai 2026 reichte SSI eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsführers zur Unzuständigkeitseinrede ein, mit folgenden Rechtsbegehren: "(1) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2026 sei nicht einzutreten.
(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
31. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde den Parteien eine Frist von 7 Tagen angesetzt, um eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls deren Durchführung in persona zu beantragen. Beide Parteien teilten inner Frist mit, keine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Berufungsführer nutzte sein entsprechendes Schreiben vom 13. Mai 2026 zudem für eine Klarstellung bezüglich der Stellungnahme von SSI vom 1. Mai 2026.
32. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 entschied der Einzelschiedsrichter, auf eine mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit zu verzichten.
IV. Die Positionen der Parteien zur Zuständigkeit
33. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften im wesentlichen vorgetragenen Argumente zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die vorliegende Berufung. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch zur Zuständigkeit wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht.
A. Berufungs (Berufung und vorsorgliche Begehren vom 3. März 2026)
34. Zur Begründung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die vorliegende Berufung wies der Berufungsführer zunächst darauf hin, dass die Wiederaufnahmeverfügung zwar keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, was aber nicht bedeute, dass dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden könne.
35. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ergebe sich zunächst aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und Art. 15 VR-SSI, wonach die Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines Untersuchungsverfahrens innert 21 Tagen mittels Berufung an das Schweizer Sportgericht begründet anfechten könnten.
36. Was für den Erlass einer Einstellungsverfügung gelte, müsse konsequenterweise auch für deren Aufhebung gelten, falls angenommen werde (quod non), dass die Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung im Lichte der anwendbaren Verfahrensnormen zulässig sei: Eine Einstellungsverfügung könne nur mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel aufgehoben werden, d.h. mit einer Berufung an das Schweizer Sportgericht. Dieses müsse deshalb auch die von SSI beabsichtigte Aufhebung der Einstellungsverfügung überprüfen können.
37. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts stütze sich zudem auf Art. 8.1 Abs. 1 Ethik- Statut, nämlich der Kompetenz zur Beurteilung von mutmasslichen Ethik-Verstössen. In diesem Zusammenhang könne die beschuldigte Person sämtliche Verteidigungsmittel geltend machen und beispielsweise auch Einwendungen gegen die Untersuchung und insbesondere gegen die Zulässigkeit der Aufhebung der Einstellungsverfügung erheben.
38. SSI wolle den vorliegenden Fall scheinbar nicht einstellen, sondern unbedingt vor das Schweizer Sportgericht bringen, was sich daran zeige, dass die Untersuchung keineswegs ergebnisoffen geführt werde, sondern beispielsweise nur Personen befragt worden seien, die den Berufungsführer belasten würden. Zudem wolle SSI die vor dreieinviertel Jahren verfügte Einstellungsverfügung widerrufen, was kaum der Fall wäre, wenn die Möglichkeit der Einstellung des Untersuchungsverfahrens 759/2024 nur schon in Betracht käme. Und schliesslich wolle SSI nach eigenen Angaben bereits nach einer summarischen Prüfung (und anders als vor dreieinhalb Jahren) von einem wahrscheinlichen Ethikverstoss ausgehen.
39. Das Schweizer Sportgericht werde sich deshalb ohnehin mit der Vorfrage der Unzulässigkeit der Einstellungsverfügung auseinandersetzen müssen. Es sei dem Berufungsführer jedoch nicht zuzumuten, damit bis zum eigentlichen Verfahren gemäss Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut zuwarten zu müssen. Er habe einen schützenswerten Anspruch darauf, dass diese Frage so rasch wie möglich geklärt werde, weil dies den weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens und seine Verteidigung unmittelbar beeinflusse. Die sofortige Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Wiederaufnahmeverfügung sei somit auch eine Frage der Prozessökonomie.
B. Swiss Sport Integrity (Stellungnahme vom 11. März 2026 bez. vorsorgliche Begehren)
40. Zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führte SSI in der Stellungnahme vom 11. März 2026 zu den vorsorglichen Begehren aus, weder das Ethik-Statut, das VR-SSI noch die SO würden die Möglichkeit vorsehen, dass das Schweizer Sportgericht ein laufendes Untersuchungsverfahren von SSI unterbrechen, sistieren oder in ein solches anderweitig intervenieren könne. Die Eröffnung und Durchführung eines Untersuchungsverfahrens liege in der ausschliesslichen Zuständigkeit von SSI.
41. In Art. 3 SO sei die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts abschliessend geregelt. Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren relevant sei Art. 3 Abs. 1 Bst. b SO: "Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch […]
b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement."
42. Das Schweizer Sportgericht dürfe im vorliegenden Verfahren somit einzig im Rahmen des Ethik-Statuts und des VR-SSI tätig werden. Eine anderweitige Zuständigkeit komme dem Schweizer Sportgericht mangels rechtlicher Grundlage nicht zu.
43. Art. 5 Ethik-Statut und Art. 11 ff. VR-SSI würden nicht nur den Ablauf eines Untersuchungsverfahrens im Falle von vermuteten Ethikverstössen gemäss Art. 2 Ethik- Statut abschliessend regeln, sondern auch dessen Abschluss und die anfechtbaren Entscheide von SSI:
Weder in Art. 5.4 Ethik-Statut noch in Art. 11 ff. VR-SSI sei festgehalten, dass die (Wieder-)Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens angefochten werden könne.
Es sei reglementarisch nicht vorgesehen, dass Zwischenentscheide von SSI angefochten werden könnten, unter Vorbehalt der Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, bei welchen gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut und Art. 12 VR-SSI explizit eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe.
Art. 5.7.2 Ethik-Statut führe die Möglichkeiten, ein Verfahren auf Stufe Untersuchungsverfahren abzuschliessen, abschliessend auf. Sowohl beim Verfahrensabschluss mit oder ohne Massnahmen liege die Zuständigkeit ausschliesslich bei SSI. Die Einstellungsverfügung könne in beiden Fällen beim Schweizer Sportgericht angefochten werden.
SSI könne dem Schweizer Sportgericht nach Art. 5.7.3 Ethik-Statut und Art. 17 VR-SSI auch einen Untersuchungsbericht zur Beurteilung einreichen, womit das Untersuchungsverfahren abgeschlossen werde.
Zudem bestehe nach Art. 5.5 Ethik-Statut die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung bei Einigung aller Parteien.
44. Vorliegend sei das Verfahren Nr. 759/2024 mit Schreiben vom 1. April 2025 eröffnet worden. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens sei nicht gerügt oder beanstandet worden.
45. Eine rechtliche Überprüfung durch das Schweizer Sportgericht, ob die (Wieder-)Eröffnung des Untersuchungsverfahrens korrekt war, könne ausschliesslich mit Anfechtung einer Einstellungsverfügung von SSI oder im Rahmen eines von SSI durch Einreichung eines Untersuchungsberichts angehobenen Schiedsverfahrens überprüft werden.
46. Gemäss dem Ethik-Statut und dem VR-SSI stehe einzig SSI selber die Kompetenz zu, ein von ihr eröffnetes Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 13 VR-SSI auch wieder abzuschliessen. Dem Schweizer Sportgericht fehle dazu eine rechtliche Grundlage.
47. SSI erhebe somit im Sinne von Art. 3 SO bezogen auf den Sistierungsantrag des Berufungsführers mit Bezug auf das Verfahren Nr. 759/2024 die Unzuständigkeitseinrede. Auf das Begehren Nr. 2 des Berufungsführers (Begehren um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme) sei somit nicht einzutreten, bzw. die vom Schweizer Sportgericht mit Verfügung vom 4. März 2026 verfügte aufschiebende Wirkung im Verfahren Nr. 759/2024 sei umgehend aufzuheben.
C. Swiss Sport Integrity (Berufungsantwort vom 1. April 2026)
48. In der Berufungsantwort vom 1. April 2026 führte SSI Zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts aus, SSI habe bereits in der Stellungnahme vom 11. März 2026 zu den vorsorglichen Begehren die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Der guten Ordnung halber werde die Einrede in der Berufungsantwort nochmals explizit wiederholt. Zudem habe SSI das Eröffnungsschreiben vom 17. März 2026 nicht unterschrieben.
49. Die Unzuständigkeitseinrede sei rechtzeitig erfolgt und eine implizite Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts erfolge nicht, wenn die Unzuständigkeitseinrede gleichzeitig mit der Äusserung zur Hauptsache erhoben werde. Eine Einlassung sei nur möglich, wenn (i) eine Partei sich zeitlich vor dem Schiedsverfahren zur Streitsache äussere (ii) ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Erhebe eine Partei die Einrede der Unzuständigkeit spätestens gleichzeitig mit der Äusserung zur Sache, könne eine Einlassung nicht angenommen werden.
50. Präzisierend zu den Ausführungen zu Art. 5 Ethik-Statut und Art. 11 ff. VR-SSI in der Stellungnahme vom 11. März 2026 führte SSI in der Berufungsantwort sodann aus, die Wiedereröffnung einer Untersuchung könne keinem Rechtsmittel unterliegen, wenn schon die Eröffnung einer Untersuchung keinem Rechtsmittel unterliege.
51. Vorgesehen sei einzig die Anfechtung von Entscheiden, mit denen SSI ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 5.7.2 Ethik-Statut abschliesse. Dabei sei zu präzisieren, dass gemäss Art. 5.7.1 Ethik-Statut auch gegen einen Nichteintretensentscheid von SSI, also gegen einen Verfahrensabschluss auf Stufe Voruntersuchungen und Triage, gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 5.7.1 Ethik-Statut kein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Dies zeige, dass vorliegend nicht von einer Lücke im Ethik-Statut oder im VR- SSI auszugehen sei. Vielmehr hätten die Ersteller des Ethik-Statuts und des VR-SSI für jede Verfahrensstufe sorgfältig durchdacht, wann eine Anfechtung möglich sein soll und bewusst darauf verzichtet, dass die Eröffnung eines Verfahrens, prozessleitende Entscheide und/oder Zwischenentscheide angefochten werden könnten.
52. Eine Auslegung des Ethik-Statuts und des VR-SSI nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck komme ebenfalls zum Ergebnis, dass einzig Entscheide von SSI anfechtbar seien, die ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 5.7.2 Ethik-Statut abschliessen.
53. Aus dem Wortlaut des Ethik-Statuts und des VR-SSI ergebe sich, dass das Ethik-Statut und das VR-SSI die Anfechtungsmöglichkeiten abschliessend regeln und einzig Entscheide von SSI anfechtbar seien, die ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 5.7.2 Ethik-Statut abschliessen. Dem Berufungsführer stehe es aber offen, eine Einstellungsverfügung von SSI anzufechten bzw. im Rahmen eines von SSI durch Einreichung eines Untersuchungsberichts angehobenen Schiedsverfahrens Einwände geltend zu machen. Der Berufungsführer gehe somit keines Rechtes verlustig. Er könne alle Einwände vorbringen und Rechte geltend machen, einfach nicht auf dieser Verfahrensstufe.
54. Eine systematische Auslegung des Ethik-Statuts und des VR-SSI komme zum gleichen Schluss:
Gemäss Art. 6.3 Ethik-Statut beruhe das Ethik-Statut auf dem Prinzip des beförderlichen Verfahrens, weshalb SSI und das Schweizer Sportgericht verpflichtet seien, die Verfahren beförderlich durchzuführen. Dies spreche dafür, dass Entscheide von SSI nur anfechtbar seien, wenn dies explizit im Ethik-Statut und/oder im VR-SSI vorgesehen sei. Könnte jede Verfahrenseröffnung, jede prozessleitende Handlung oder jeder Zwischenentscheid angefochten werden, könne die Vorgabe der beförderlichen Behandlung nicht eingehalten werden.
Gleich sei Art. 5 VR-SSI zu interpretieren, wonach verfahrensleitende Entscheide je nach Komplexität der Angelegenheit nur summarisch begründet werden könnten. Die Ersteller des Ethik-Statuts und des VR-SSI hätten für ein beförderliches Untersuchungsverfahren in Kauf genommen, das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten einzuschränken. Die Parteien würden dadurch aber keiner Rechte verlustig gehen, da gegen den Entscheid über den Abschluss des Untersuchungsverfahrens Rechtsmittel oder Einwände geltend gemacht werden könnten.
Auch Art. 13 Abs. 1 VR-SSI sei gleich zu verstehen. Danach stehe es SSI sogar zu, auf eine Information der Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens ganz zu verzichten, wenn der Gang des Untersuchungsverfahrens dadurch gefährdet würde. Eine Anfechtung dagegen sei nicht vorgesehen, bzw. könne gar nicht erst möglich sein. Daraus könne abgeleitet werden, dass kein Rechtmittel gegen eine Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens möglich sei.
55. Auch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Ethik-Statuts und des VR-SSI komme zum gleichen Ergebnis. SSI sei in erster Linie eine Untersuchungsbehörde. Könnte jede Untersuchungshandlung von SSI angefochten werden, würde das Untersuchungsverfahren von SSI ad absurdum geführt werden und SSI könnte dem Auftrag aus dem Ethik-Statut und dem VR-SSI nicht nachkommen. Es sei vielmehr der Sinn und Zweck, dass SSI als
Untersuchungsbehörde eine Untersuchung aufnehmen, beförderlich durchführen und möglichst rasch abschliessen soll, und dass nur der Abschluss einer Untersuchung angefochten werden könne.
56. Zu den Ausführungen des Berufungsführers zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in der Berufung vom 3. März 2026 führt SSI aus:
Beruhend auf Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut könne keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts begründet werden, da es im angefochtenen Entscheid nicht um die Beurteilung von Ethikverstössen gehe, sondern um die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens, bzw. ausschliesslich um den Aktenbeizug aus einem früheren Verfahren als Untersuchungshandlung.
Beruhend auf Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und Art. 15 VR-SSI könne keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts begründet werden, da SSI mit dem Eröffnungsentscheid vom 24. Februar 2026 kein Untersuchungsverfahren abgeschlossen habe, sei dies mit oder ohne Massnahmen.
Das Ethik-Statut und das VR-SSI würden die vor dem Schweizer Sportgericht als einem Schiedsgericht anfechtbaren Entscheide von SSI abschliessend regeln. Einer weitergehenden Zuständigkeit fehle es am Konsens der Parteien.
Sollte SSI nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 5.7.2 Ethik-Statut erlassen, wäre diese durch die Verfahrensbeteiligten beim Schweizer Sportgericht anfechtbar.
SSI habe gestützt auf das Ethik-Statut und das VR-SSI eine Pflicht, Meldungen wegen Verstössen des Ethik-Statuts und Missständen entgegenzunehmen und zu untersuchen, weshalb der Eröffnungsentscheid nicht nichtig sei.
D. Berufungsführer (Stellungnahme vom 14. April 2026 betreffend Zuständigkeit)
57. In der Stellungnahme vom 14. April 2026 betreffend Zuständigkeit machte der Berufungsführer zur Unzuständigkeitseinrede von SSI folgende Ausführungen:
Die Behauptung von SSI, die Wiederaufnahmeverfügung stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne des Ethik-Statuts und des VR-SSI dar, sei falsch, denn bei der Wiederaufnahmeverfügung handle es sich um den Versuch, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Der Entscheid sei denn auch nicht als «Eröffnungsentscheid» bezeichnet worden, sondern als «Wiederaufnahme des Verfahrens».
Es stimme auch nicht, dass es bei der Wiederaufnahmeverfügung lediglich um den «Aktenbeizug aus einem früheren Verfahren als Untersuchungshandlung» gegangen sei, womit es sich um einen «verfahrensleitenden Entscheid» handle, gegen den kein Rechtsmittel vorgesehen sei. Denn das frühere Verfahren sei rechtskräftig eingestellt worden, und die Rechtskraft könne nicht mit einem «verfahrensleitenden Entscheid» aufgehoben werden.
SSI habe das Verfahren Nr. 53+55/2022 am 23. November 2022 vorbehaltlos eingestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen, womit diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.
Das Argument, SSI könne seinen Auftrag nicht mehr ‘beförderlich’ durchführen und die Untersuchung möglichst rasch zum Abschluss bringen, wenn das Schweizer Sportgericht zuständig sei, sei irrelevant: Das Tempo der Fallbearbeitung habe mit der Frage der Zuständigkeit nichts zu tun.
58. Zur Einstellungsverfügung vom 23. November 2022: - Mit der Einstellungsverfügung sei die Untersuchung gegen den Berufungsführer eingestellt und das Untersuchungsverfahren ohne Massnahmen, ohne Antrag an das Schweizer Sportgericht und ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Bei der
Einstellungsverfügung handle es sich um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne der CAS-Rechtsprechung. Er sei daher mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Einstellungsverfügung habe es sich nicht um eine verfahrensleitende Anordnung gehandelt. Verfahrensleitende Entscheide seien von verfahrenserledigenden Entscheiden zu unterscheiden. Erstere entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur innerhalb eines laufenden Untersuchungsverfahrens. Zu letzteren gehörten solche, mit denen das Untersuchungsverfahren eingestellt bzw. beendet werde. Werde eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel versehen, sei dies ein untrügliches Zeichen für einen anfechtbaren verfahrenserledigenden Entscheid und nicht bloss ein verfahrensleitender Entscheid.
Die Einstellungsverfügung sei somit ein vorbehaltloser, endgültiger Entscheid von SSI, mit welcher das Untersuchungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, nachdem keine Parteie das angebotene Rechtsmittel dagegen ergriffen habe.
59. Zur Wiederaufnahmeverfügung vom 24. Februar 2026:
Der Berufungsführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der Wiederaufnahmeverfügung handle es sich nicht um eine Verfahrenseröffnung, und sie sei auch nicht als «Eröffnungsentscheid» bezeichnet, sondern als «Meldung Nr. 53 + 55/2022 - Wiederaufnahme des Verfahrens».
Von Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit einer Verfügung sei letzlich deren Inhalt, nicht deren Bezeichnung. Der Inhalt der Wiederaufnahmeverfügung bestehe darin, dass SSI die rechtskräftige Einstellungsverfügung mit einem verfahrensleitenden Entscheid beiseiteschieben wolle, um die Verfahrensakten aus dem Verfahren 53 + 55/2022 einer neuen Einschätzung zu unterziehen.
Die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung, mit welcher eine Untersuchung eingestellt wurde, sei höchstens auf dem Weg der Revision, nicht aber mit einer verfahrensleitenden Anordnung, zulässig. Eine Revision erfordere eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Zudem müssten Revisionsgründe vorliegen, d.h. neue Tatsachen, welche zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung zwar vorlagen, aber trotz pflichtgemässer Aufmerksamkeit für SSI nicht erkennbar waren. In der Wiederaufnahmeverfügung habe SSI zwar auf die Voraussetzungen einer Revision hingewiesen, sei dann aber zum nicht nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass an die «Wiederaufnahme geringere Voraussetzungen zu knüpfen seien als bei der Revision eines freisprechenden Urteils.»
Angesichts des tatsächlichen Inhalts der Wiederaufnahmeverfügung (Aufhebung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung) sei klar, dass es sich bei dieser Verfügung um ein gültiges Anfechtungsobjekt handle, welches der rechtlichen Kontrolle unterliege. Aus dem Weglassen einer Rechtsmittelbelehrung könne nicht abgeleitet werden, die Entscheidung sei gegen eine rechtliche Überprüfung immun.
60. Zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts:
SSI behaupte, die Anfechtung eines ‘Wiederaufnahmeentscheids’ vor dem Schweizer Sportgericht sei weder im Ethik-Statut noch im VR-SSI ausdrücklich vorgesehen. SSI übersehe dabei aber, dass weder das Ethik-Statut noch das VR-SSI die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens überhaupt vorsehen, weshalb diese Regeln auch keine Bestimmung darüber enthalten würden, welches Rechtsmittel gegen eine Wiederaufnahme zur Verfügung stehe.
Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ergebe sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 1 lit. b SO sowohl i.V.m. Art. 8.1 als auch i.V.m. Art. 8.2 lit. b Ethik-Statut.
Gemäss Art. 8.1 Ethik-Statut sei das Schweizer Sportgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI nach Abschluss einer
Untersuchung vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. Dies bedeute, dass das Schweizer Sportgericht einen Untersuchungsbericht von SSI in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition beurteile. SSI bestätige denn auch ausdrücklich, dass das Schweizer Sportgericht die Zulässigkeit der Beweismittel, mit denen SSI ihre Vorwürfe gegen den Berufungsführer belegen wolle, zumindest im Rahmen des Verfahrens nach Art. 5.7.3 Ethik-Statut beurteilen könne. Damit sei die sachliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Beweismittel, welche SSI auf unzulässige Weise beschaffe (nämlich durch einseitige Aufhebung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung) erstellt.
Mit der Prüfung der Zulässigkeit der Aufhebung des Einstellungsentscheids müsse das Schweizer Sportgericht nicht bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit Antrag von SSI zur Anordnung von Massnahmen an das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 5.7.3 Ethik-Statut zuzuwarten. Die Nichtigkeit der Wiederaufnahmeverfügung könne das Schweizer Sportgericht als sachlich zuständige Instanz jederzeit beurteilen. Selbst wenn von blosser Anfechtbarkeit der Wiederaufnahmeverfügung ausgegangen würde, so müsse dieser Entscheid im Interesse des Berufungsführers, aber auch aus Gründen der Prozessökonomie unverzüglich angefochten werden können.
Der Berufungsführer habe sich nach der Einstellungsverfügung darauf verlassen dürfen, dass ihm kein Ethikverstoss vorgeworfen werde. Die Einstellungsverfügung habe zudem eine Rolle für die Umsetzungsvereinbarung zwischen Swiss Rowing und Swiss Olympic gespielt, die auf der Grundlage abgeschlossen wurde, dass dem Berufungsführer kein Ethikverstoss vorzuwerfen war, dass er aber von gewissen Aufgaben entlastet werden musste. Das Vertrauen des Berufungsführers in die Beurteilung durch SSI im November 2022 sei ein schützenswertes Gut, das mit der Wiederaufnahmeverfügung entwertet werde, und zwar mit sofortiger Wirkung. Das erneute Aufrollen der rechtskräftig beurteilten Vorwürfe nach mehr als drei Jahren belaste den Berufungsführer schwer.
Zudem handle es sich bei der Wiederaufnahmeverfügung um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid im Hinblick auf das Beurteilungsverfahren vor dem Schweizer Sportgericht. Ein solcher müsse unter Berücksichtigung des Rechtsschutzinteresses des Berufungsführers und des Vertrauensschutzes Dritter von der Prüfungskompetenz des Schweizer Sportgerichts gemäss Art. 8.1 Ethik-Statuts als mitumfasst gelten und selbständig angefochten werden können.
Ohnehin hätten Schiedsgerichte bei der Beurteilung ihrer sachlichen Zuständigkeit («ratione materiae») nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss dem Utilitätsprinzip «in favorem validitatis» einen weiten Spielraum, was eine entsprechende Auslegung von Art. 8.1 Ethik-Statut erlaube.
In der Verfügung des Schweizer Sportgerichts vom 13. März 2026 werde die Zuständigkeit prima facie auf Art. 8.1 Abs. 2 lit. b des Ethik-Statuts gestützt. Demgemäss müssten Entscheidungen, die einen Verfahrensschritt (hier: die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gemäss Entscheidung vom 23. November 2022) rückgängig machen, mit demselben Rechtsmittel angefochten werden können, die gegen den betreffenden Verfahrensschritt zur Verfügung standen, und zwar unabhängig davon, ob die Rücknahme mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war oder nicht.
Hinzu komme, dass die in Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut enthaltene Aufzählung der Verfügungen und Anordnungen von SSI, gegen welche vor dem Schweizer Sportgericht Einsprachen und Anfechtungen erhoben werden können, nicht als abschliessende Liste zu verstehen sei. Der behauptete ‘numerus clausus’ ergebe sich nicht aus dem Wortlaut von Art. 8.1 Ethik-Statut.
Im Ergebnis bedeute dies, dass nicht nur Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut angefochten werden könnten, sondern auch Verfügungen, mit denen solche Einstellungsverfügungen wieder aufgehoben werden. Die Wiederaufnahmeverfügung sei untrennbar mit der Einstellungsverfügung verknüpft und wie diese vor dem Schweizer Sportgericht anfechtbar.
E. Swiss Sport Integrity (Stellungnahme vom 1. Mai 2026 betreffend Zuständigkeit)
61. SSI hält zunächst fest, Art. 8.1 Ethik-Statut stelle vorliegend keine Grundlage dar, um eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu begründen.
62. Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut diene als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Fällen, in denen SSI dem Schweizer Sportgericht nach Abschluss eines Untersuchungsverfahrens einen Untersuchungsbericht inkl. Anträgen für Disziplinarmassnahmen zur Beurteilung vorlege. Die Wiederaufnahmeverfügung sei kein Untersuchungsbericht.
63. Auch Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut könne vorliegend nicht als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts dienen. Die Wiederaufnahmeverfügung sei weder ein Entscheid zu vorläufigen Massnahmen nach Art. 5.6 Ethik-Statut noch zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens nach Art. 5.7.2 Ethik-Statut. Es handle sich auch nicht um eine Anordnung von Massnahmen durch Swiss Olympic im Zusammenhang mit einem Missstand.
64. Insbesondere beruhend auf Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut bestehe keine Zuständigkeit für eine Berufung, da es sich bei der Wiederaufnahmeverfügung nicht um eine Art eines «rückwirkenden» Entscheids zur Einstellungsverfügung handle. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V. m. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut diene als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Fällen, in denen SSI ein Untersuchungsverfahren durch den Erlass einer Einstellungsverfügung abschliesse und einen Entscheid erlasse, der gegen eine angeschuldigte Person keine Massnahmen anordne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit der Wiederaufnahmeverfügung sei weder ein Untersuchungsverfahren abgeschlossen worden, noch stelle dieses Schreiben einen Abschlussentscheid im Sinne von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut dar. Die Wiederaufnahmeverfügung regle ganz einfach den Aktenbeizug als reine Untersuchungshandlung im Verfahren Nr. 759/2024.
65. Auch Art. 8.1 Abs. 3 Ethik-Statut könne vorliegend keine Grundlage für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bilden, da es sich klarerweise um kein Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen handle, das vor dem 1. Januar 2022 durch einen Mitgliedsverband von Swiss Olympic eingeleitet worden sei.
66. Sollte der von SSI angeordnete Aktenbezug im Rahmen der Untersuchungshandlungen nicht korrekt gewesen sein – was bestritten werde – könne dies aber im Rahmen von Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.7.2 oder 5.7.3 Ethik-Statut gerügt werden. Dazu müsse SSI aber zuerst entweder dem Schweizer Sportgericht einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.7.3 Ethik-Statut vorlegen oder das Verfahren mit einem Entscheid nach Art. 5.7.2 Ethik-Statut abschliessen, und eine Partei müsste diesen Entscheid beim Schweizer Sportgericht anfechten. Vorliegend habe SSI dem Schweizer Sportgericht aber weder einen Untersuchungsbericht vorgelegt noch einen Abschlussentscheid erlassen, der als Anfechtungsobjekt gelten könnte.
67. Die vom Berufungsführer genannten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe könnten vor dem Schweizer Sportgericht nur vorgebracht werden, wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Schweizer Sportgericht zuständig sei. Die Anfechtungsobjekte seien im Ethik-Statut und im VR-SSI abschliessend genannt. Nur Entscheide von SSI, die ein
Untersuchungsverfahren abschliessen, könnten beim Schweizer Sportgericht angefochten werden. Die Wiederaufnahmeverfügung stelle jedoch kein Anfechtungsobjekt dar.
68. Der Berufungsführer verkenne die zwingende Voraussetzung eines Anfechtungsobjekts und mache geltend, das Schweizer Sportgericht sei sachlich zur Beurteilung der Berufung zuständig. Damit ein allfälliger Verfahrensmangel vor dem Schweizer Sportgericht beanstandet werden könne, müsse aber ein Entscheid bestehen, der anfechtbar sei. Vorliegend bestehe kein solches Anfechtungsobjekt.
69. Mit der Wiederaufnahmeverfügung werde kein Verfahren «erneut aufgerollt». Die erhobenen Beweismittel im Verfahren Nr. 53+55/2022 seien bestimmt. SSI könne die bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen bzw. Untersuchungsergebnisse nicht verändern. Vorliegend gehe es einzig um eine blosse Untersuchungshandlung (Aktenbeizug) im Rahmen des laufenden Verfahrens Nr. 759/2024. Damit werde weder ein Verfahren abgeschlossen noch die Rechtsstellung einer Partei verbindlich geregelt.
70. Die Wiederaufnahmeverfügung sei ein prozessleitender Entscheid von SSI um Aktenbeizug, kein «Vor- oder Zwischenentscheid». Die Angelegenheit werde dadurch nicht beurteilt. Die beigezogenen Akten würden eine eingestellte Untersuchung betreffen. Die Verfahrensleitung gestalte die Untersuchung und entscheide unter Einhaltung der Verfahrensgrundsätze, welche Beweismassnahmen in einem Fall zweckmässig seien, solange die Beweismittel zur Klärung des gemeldeten Sachverhalts dienten. Die Einmischung des Schweizer Sportgerichts im Untersuchungsverfahren von SSI widerspreche der Unabhängigkeit beider Organisationen und belaste die Effizienz der Untersuchungen von SSI.
71. Aus dem Wortlaut von Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V. m. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut sei auch nicht ersichtlich, dass es um ein «rückgängig machen von Entscheiden geht» – zumal durch die Wiederaufnahmeverfügung gar kein Entscheid rückgängig gemacht werde. Der Titel von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut sei klar und laute «Verfahrensabschluss ohne Massnahmen».
72. Die Wiederaufnahmeverfügung enthalte keinen Entscheid, der die Rechtsstellung des Adressaten oder anderer Parteien verbindlich beeinflusse. Es handle nicht sich um eine Erklärung oder Mitteilung, die durch einen animus decidendi gekennzeichnet sei, d. h. durch ihren objektiven Gehalt und unabhängig von ihrer Form einen Willen zum Entscheiden über eine Angelegenheit zum Ausdruck bringe.
73. SSI weist im weiteren darauf hin, das Schweizer Sportgericht sei ein Schiedsgericht und könne als solches nur zuständig sein, wenn die Streitparteien es gültig gewählt hätten. Im Zentrum der Schiedsvereinbarung stehe somit der Konsens der Streitparteien, einen bestimmten Streit unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit von einem privaten Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Streitigkeiten ausserhalb der objektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung könne ein Schiedsgericht nicht beurteilen. Für das Schweizer Sportgericht heisse dies, dass es als Schiedsgericht nur zuständig sei, sofern dies im Ethik- Statut oder im VR-SSI explizit so vorgesehen sei. Art. 3 SO regle die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts abschliessend – nur was im explizit im Ethik-Statut stehe, sei vom Konsens der Parteien gedeckt. Der Wortlaut des Ethik-Statut sei klar und lasse keinen Raum für andere Konstruktionen. Als Schiedsgericht könne das Schweizer Sportgericht seine Zuständigkeit nicht nach eigenem Ermessen festlegen.
74. Die Einstellungsverfügung sei nicht gemäss Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut angefochten worden. Der Entscheid habe daher res judicata Wirkung in Bezug auf die Einstellung des
Untersuchungsverfahrens infolge der Meldungen Nr. 53+55/2022, aber nicht in Bezug auf die Beweismittel, die während dieser Untersuchung gesammelt wurden. Die Einstellungsverfügung sei keine verfahrensleitende Anordnung, sondern habe die Untersuchung infolge der Meldungen Nr. 53+55/2022 abgeschlossen. SSI habe in diesem Verfahren keinen Untersuchungsbericht erstellt und dem Schweizer Sportgericht keine Feststellung eines Ethikverstosses oder Massnahmen beantragt. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens Nr. 53+55/2022 habe nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen Grundlagen beruht. Die Einstellung einer Untersuchung bedeute nicht, dass die Person, gegen die die Meldung erstattet wurde, vollständig entlastet sei, sondern lediglich, dass SSI im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen das Ethik-Statut festgestellt habe. Erhalte SSI eine neue Meldung mit neuen Elementen im Zusammenhang mit einem früher eingestellten Sachverhalt, die auf einem anderen Tatbestand hindeute, so solle SSI die Möglichkeit haben, die Beweismittel der früheren rechtskräftigen Untersuchung in einem neuen Untersuchungsverfahren beizuziehen. Diese beigezogenen Umstände würden nicht per se Elemente eines Ethikverstosses bilden und sollten auch als erschwerende oder erleichternde Umstände beim Sanktionsmass mitspielen dürfen.
75. Mit der Wiederaufnahmeverfügung habe SSI dem Berufungsführer mitgeteilt, dass bereits abschliessend bestimmte Sachverhaltselemente aus dem Verfahren Nr. 53+55/2022 im Sinne eines Aktenbeizuges im Verfahren Nr. 759/2024 beizuziehen seien. Dabei sei klar, dass SSI im Verfahren Nr. 53+55/2022 nicht rückwirkend Untersuchungshandlungen vornehmen können und die Verfahrensakten im Verfahren Nr. 53+55/2022 abschliessend bestimmt seien. Entsprechend habe SSI auch nicht in die rechtskräftige Eisntellungsverfügung eingegriffen oder diese beiseitegeschoben, um die Akten aus dem Verfahren 53+55/2022 nochmals einer neuen Einschätzung zu unterziehen. Eine neue rechtliche Einschätzung der im Verfahren Nr. 53+55/2022 abschliessend bestimmten Sachverhaltselemente sei vorliegend nicht möglich. Denn in den beiden Verfahren würden unterschiedliche Tatbestände zur Diskussion stehen: Im Verfahren Nr. 53 + 55/2022 eine Verletzung der psychischen (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) und/oder physischen Integrität (Art. 2.1.3 Ethik-Statut), im Verfahren Nr. 759/2024 hingegen eine Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht (Art. 2.1.5 Ethik-Statut).
76. SSI habe dem Berufungsführer mit der Wiederaufnahmeverfügung angezeigt, dass gewisse abschliessend bestimmte und bereits in den Verfahrensakten vorhandene Sachverhaltselemente aus dem Verfahren 53+55/2022 im Sinne eines Aktenbeizuges für das Untersuchungsverfahren 749/2024 herangezogen würden. In dieser Untersuchung gehe es darum, abzuklären, ob der Berufungsführer gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut (Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht) verstossen habe. Ein solcher Aktenbeizug im Rahmen der bestehenden Untersuchungsverfahren müsse erlaubt sein. Diese prozessleitende Untersuchungshandlung durch SSI sei eine Beweismassnahme, die gleichzustellen sei mit bspw. der Anhörung einer Auskunftsperson. Das Schweizer Sportgericht als unabhängige Organisation dürfe SSI während einer Untersuchung keine Anweisung erteilen, wie eine Untersuchung auszusehen habe oder welche Untersuchungshandlungen durch SSI durchzuführen seien. Die Möglichkeit, Beweismittel einer früheren rechtskräftigen Untersuchung in einem neuen Untersuchungsverfahren beizuziehen wirke auch positiv auf die Prozessökonomie und vermeide, dass SSI die gleiche Person zu einem bereits untersuchten Sachverhalt befragen bzw. die gleichen Beweismittel bei Sportorganisationen oder im Internet abholen müsse.
77. Der Aktenbeizug als Beweismassnahme sei rechtsstaatlich auch nicht weiter problematisch. Denn dem Berufungsführer, bzw. den weiteren verfahrensbeteiligten Personen, stehe es offen, einen allfällige Abschlussentscheid von SSI anzufechten, bzw. im Rahmen eines von
SSI durch Einreichung eines allfälligen Untersuchungsberichts angehobenen Schiedsverfahrens zu widersprechen oder Einwände geltend zu machen. Sollte SSI also durch einen Aktenbeizug einen prozessualen Fehler begehen, wäre der Beweis dafür auch ganz einfach erbracht. Denn die Verfahrensakten im Fall 53+55/2022 seien abschliessend bestimmt. Jede unzulässige Veränderung könnte beanstandet werden – aber nicht auf dieser Verfahrensstufe, sondern erst vor dem Schweizer Sportgericht im Rahmen eines Verfahrens mit Untersuchungsbericht oder im Rahmen eines Berufungsverfahren gegen einen Einstellungsentscheid. Entsprechend sei auch korrekt, dass das Schreiben von SSI vom 24. Februar 2026 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Denn das Ethik-Statut und das VR-SSI würden gegen einen prozessleitenden Entscheid von SSI um Aktenbeizug kein Rechtsmittel vorsehen.
V. Anwendbares Recht
78. Der im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit relevante Vorfall im vorliegenden Fall liegt in der Wiederaufnahmeverfügung vom 24. Februar 2026. Zu jenem Zeitpunkt waren die Statuten von Swiss Olympic vom 1. Januar 2026, die Schiedsordnung des Schweizer Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO), das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 1. Januar 2025 ("VR-SSI") sowie das Ethik-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2025 (Ethik-Statut) anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht. Von den Parteien wird die Anwendbarkeit dieser Reglemente und des Schweizer Rechts nicht angefochten.
VI. Zuständigkeit
79. Der Einzelschiedsrichter hat mit seiner Verfügung vom 9. April 2026 entschieden, das Verfahren inhaltlich aufzuteilen und in einer ersten Phase nur die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Berufung zu prüfen und im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SO einen Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu fällen. Deshalb kommt den nachfolgenden Ausführungen über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die vorliegende Berufung die zentrale Bedeutung dieses Entscheids zu.
A. Gilt das Schreiben vom 24. Februar 2026 als Entscheid?
80. Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ist zunächst auf den Standpunkt von SSI einzugehen, wonach die Wiederaufnahmeverfügung keinen Entscheid enthalte, der durch einen animus decidendi gekennzeichnet sei und die Rechtsstellung des Adressaten oder anderer Parteien verbindlich beeinflusse, weshalb eine Berufung mangels Anfechtungsobjekt gar nicht möglich sei.
81. Der Begriff des Entscheids wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts mehrfach konkret definiert. Gemäss BGE 101 Ia 73 gilt als ein Verwaltungsakt, bzw. eine Verwaltungsverfügung ein individueller, an den einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 92 I 79; IMBODEN a.a.O. Nr. 321 I; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 11; Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren). Ähnlich lautet die Formulierung in BGE 92 I 79, wonach eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen für einen bestimmten Fall gerichteter Hoheitsakt ist, durch den die Behörde den Betroffenen in definitiver, verbindlicher und erzwingbarer Weise zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet (BGE 60 I 369; BGE 72 I 280; BGE 76 I 103E. 6; BIRCHMEIER, Handbuch des OG,
S. 314; vgl. auch RUCK, Schweizerisches Verwaltungsrecht, I. Band, S. 82; GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweiz. Bundesgerichts, S. 97; derselbe, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, S. 349). Im Bereich des Sportschiedsgerichtsbarkeit hat der Court of Arbitration for Sport (CAS) in seiner Rechtsprechung zur Definition des Begriffs des Entscheids die Prinipien der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommen (vgl. CAS 2020/A/7590 & 7591, E. 66 ff.;
82. Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungsführer mit der Wiederaufnahmeverfügung vom 24. Februar 2026 mitgeteilt, dass ein Untersuchtungsverfahren von SSI gegen ihn, dass am 23. November 2022 eingestellt worden war, wiederaufgenommen werde. Gemäss den eigenen Worten von SSI handelt es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid.
83. Die Wiederaufnahmeverfügung vom 24. Februar 2026 erfüllt damit alle Voraussetzungen an einen Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Schreiben ist an den Berufungsführer als Einzelner gerichtet und beinhaltet eine hoheitliche Anordunung seitens SSI – konkret, das früher eingestellte Untersuchungsverfahren wieder aufzunehmen – wodurch der Berufungsführer in definitiver, verbindlicher und erzwingbarer Weise zumindest zu einem Dulden verpflichtet wurde, namentlich zur Duldung der Wiederaufnahme des früher eingestellten Untersuchungsverfahrens gegen ihn. Mit dem Schreiben vom 24. Februar 2026 liegt somit ein Entscheid im rechtlichen Sinne vor.
84. Dies beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob das Schweizer Sportgericht zuständig ist, um diesen Entscheid von SSI in einem Berufungsverfahren zu beurteilen. Diese Frage ist in einem nächsten Schritt zu beurteilen.
B. Ist das Schweizer Sportgericht zuständige Berufungsinstanz?
1. Schiedsklausel in den Statuten von Swiss Olympic
85. Um die Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die vorliegende Berufung gegen den Entscheid von SSI vom 24. Februar 2026 zu beanworten, ist zunächst zu prüfen, ob in den anwendbaren Bestimmungen eine Schiedsabrede existiert, die dem Schweizer Sportgericht in dieser Sache die Zuständigkeit zuweist.
86. Die statutarische Schiedsklausel, auf der die grundsätzliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts beruht, befindet sich in Art. 9 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic: Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht.
87. Art. 9 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic verweist auf Art. 1.2 der Statuten von Swiss Olympic, konkret auf dessen Abs. 10: Die Sanktionierung von potenziellen Anti-Doping-Regelverletzungen und Ethik-Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports oder gegen frühere Reglemente und Erlasse von Swiss Olympic oder deren Mitgliedsverbände gemäss Art. 2.1 lit. a bis c nachfolgend im Bereich Ethik angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. Hierzu schliesst Swiss Olympic mit der Stiftung Schweizer Sportgericht eine Leistungsvereinbarung zur Regelung der Berichterstattung und allfälliger Beitragszahlungen ab.
2. Anerkennung der Schiedsklausel
88. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der Statuten von Swiss Olympic und der darin enthaltenen Schiedsklausel sowie der weiteren vorstehend genannten Reglemente geltend gemacht. Insofern darf in einem erstend Schritt davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der Anwendbarkeit der Statuten von Swiss Olympic und der darin enthaltenen Schiedsklausel sowie der weiteren vorstehend genannten Reglemente grundsätzlich einverstanden sind.
89. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die vorliegende Streitigkeit vom konkreten Inhalt der in den Statuten von Swiss Olympic enthaltenen, von den Parteien anerkannten Schiedsklausel umfasst ist. Dazu sind die Bestimmungen in der SO, im Ethik-Statut und im VR-SSI zu berücksichtigen, welche die Schiedsklausel in den Statuten von Swiss Olympic konkretisieren.
3. Bestimmungen zur Konkretisierung der Schiedsklausel
90. Art. 3 SO ist Ausgangspunkt der Regelungen, die den materiellen Zuständigkeitsbereich des Schweizer Sportgerichts konkretisieren: "Art. 3 Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch:
a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen;
b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement;
c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde. Jede Einrede der Unzuständigkeit des Schweizer Sportgerichts muss innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zustellung des Eröffnungsschreibens erhoben werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Einrede der Unzuständigkeit erhoben, gilt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als von den Parteien anerkannt. Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit im Schiedsspruch. Auf begründeten Antrag einer oder mehrerer Parteien oder von Amtes wegen nach Anhörung der Parteien kann es auch in einem Zwischenschiedsspruch über seine Zuständigkeit entscheiden."
91. Art. 3 Abs. 1 lit. b. SO verweist auf das Ethik-Statut. Dieses beinhaltet in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich des Schweizer Sportgerichts in Art. 8.1 Ethik-Statut folgende Bestimmungen: "8.1 Zuständigkeit Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen
a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6;
b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1;
c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2;
d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."
92. Für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als erste Instanz verweist Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut auf Art. 5.7.3 Ethik-Statut: "5.7.3 Antrag zur Anordnung von Massnahmen an das Schweizer Sportgericht
In allen anderen Fällen legt SSI einen Untersuchungsbericht inklusive Anträge für Disziplinarmassnahmen dem Schweizer Sportgericht zur Beurteilung sowie Swiss Olympic und dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und dem BASPO zur Information vor."
93. Für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz des SSI verweist Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut auf die folgenden, konkreten Anwendungsfälle des Ethik-Statuts: a. Anordnungen provisorischer Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut:
"5.6 Vorläufige Massnahmen SSI kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen, die sie für notwendig und angemessen erachtet, einschliesslich der vorläufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen Funktionen."
b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut:
"5.7.2.1 Verfahrensabschluss ohne Massnahmen Stellt SSI im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen dieses Ethik- Statut fest, hält sie dies in der Abschlussverfügung fest und stellt das Verfahren ein." c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut:
"5.7.2.2 Verfahrensabschluss mit Massnahmen Stellt SSI im Rahmen ihrer Untersuchung einen Verstoss gegen dieses Ethik- Statut fest und erachtet sie eine der folgenden Massnahmen als angemessen,
a. [...];
so kann sie eine solche Massnahme in der Abschlussverfügung anordnen."
d. Anordnungen von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic gemäss Art. 9.4 Ethik-Statut:
"9.3 Umsetzung Swiss Olympic trifft mit dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic eine verbindliche Umsetzungs-vereinbarung. Die Umsetzungsvereinbarung enthält die Massnahmen zur Behebung des Missstandes, die Berichtspflichten und die Konsequenzen bei einer fehlenden Umsetzung. Kommt innert angemessener Frist nach Vorliegen des Untersuchungsberichts keine Umsetzungsvereinbarung zustande, kann Swiss Olympic geeignete Massnahmen in einer Umsetzungsverfügung einseitig anordnen. Gegen diese Umsetzungsverfügung kann der betroffene Mitgliedsverband bzw. die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic innert 21 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erheben.
9.4 Massnahmen zur Behebung von Missständen Massnahmen zur Behebung eines Missstandes können beispielsweise wie folgend lauten:
a. [...].
b. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI übernimmt die Berufungszusständigkeit gemäss Ethik-Statut:"
94. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut wird in Art. 15 Abs. VR-SSI wiederholt: "Art. 15 Einstellung Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens kann durch die Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Mitgliedsverband beziehungsweise die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic sowie Swiss Olympic mittels Beschwerde innert 21 Tagen ab Zustellung vor dem Schweizer Sportgericht begründet angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Schweizer Sportgericht entscheide auf begründeten Antrag anderweitig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an."
4. Zur Zuständigkeit des Sportgerichts in casu
95. Der Berufungsführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts stütze sich auf Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut, i.e. die Kompetenz zur Beurteilung von mutmasslichen Ethik-Verstössen. In diesem Zusammenhang könne eine beschuldigte Person sämtliche Verteidigungsmittel geltend machen, und z.B. auch Einwendungen gegen die Untersuchung und insbesondere gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeverfügung erheben. Bei der Wiederaufnahmeverfügung handle es sich um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid im Hinblick auf das Beurteilungsverfahren vor dem Schweizer Sportgericht. Ein solcher müsse unter Berücksichtigung des Rechtsschutzinteresses des Berufungsführers und des Vertrauensschutzes Dritter von der Prüfungskompetenz des Schweizer Sportgerichts gemäss Art. 8.1 Ethik-Statuts als mitumfasst gelten und selbständig angefochten werden können.
96. SSI führt hierzu aus, Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut diene als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Fällen, in denen SSI dem Schweizer Sportgericht nach Abschluss eines Untersuchungsverfahrens einen Untersuchungsbericht mit Anträgen für Disziplinarmassnahmen zur Beurteilung vorlege. Die vorliegende Wiederaufnahmeverfügung sei kein Untersuchungsbericht und auch kein «Vor- oder Zwischenentscheid», da die Angelegenheit dadurch nicht beurteilt werde, sondern ein prozessleitender Entscheid. Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut könne deshalb nicht als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts dienen.
97. Der Einzelschiedsrichter sieht in Art. 8.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5.7.3 Ethik-Statut keine Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Berufung gegen die Wiederaufnahmeverfügung. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass SSI dem Schweizer Sportgericht mit der Wiederaufnahmeverfügung in keiner Weise einen Untersuchungsbericht inklusive Anträge für Disziplinarmassnahmen vorgelegt hat. Die fraglichen Bestimmungen sind unzweideutig und klar nicht erfüllt. Die Wiederaufnahmeverfügung stellt zudem entgegen der Meinung des Berufungsführers auch keinen Vor- oder Zwischenentscheid dar, da darin kein Entscheid in der Sache getroffen wird. Das Schweizer Sportgericht hat deshalb beruhend auf Art. 8.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5.7.3 Ethik- Statut keine Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Berufung.
98. Der Berufungsführer argumentiert sodann, die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz ergebe sich aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und Art. 15 Abs. 2 VR- SSI, wonach Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen angefochten werden können. Was für den Erlass einer Einstellungsverfügung gelte, müsse auch für deren Aufhebung gelten: Eine Einstellungsverfügung könne mit einer Berufung an das Schweizer Sportgericht aufgehoben werden, weshalb das Schweizer Sportgericht auch die Aufhebung einer Einstellungsverfügung überprüfen können müsse. Zudem sei die Aufzählung der Verfügungen und Anordnungen von SSI in Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut, gegen welche vor dem Schweizer Sportgericht Einsprachen und Anfechtungen erhoben werden können, nicht abschliessend, weshalb auch Verfügungen, mit denen Einstellungsverfügungen aufgehoben werden, anfechtbar seien.
99. SSI widerspricht diesem Standpunkt des Berufungsführers. Aus dem Wortlaut von Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut ergebe sich, dass das Ethik-Statut die Anfechtungsmöglichkeiten abschliessend regle. Die Wiederaufnahmeverfügung stelle keinen Entscheid zu vorläufigen Massnahmen nach Art. 5.6 Ethik-Statut dar und auch kein Entscheid zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens nach Art. 5.7.2 Ethik-Statut. Es handle sich vorliegend zudem nicht um eine Anordnung von Massnahmen durch Swiss Olympic im Zusammenhang mit einem Missstand. Somit sei vorliegend keiner der Fälle aus Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt. Insbesondere bezüglich Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V. m. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut führt SSI aus, diese Bestimmung diene als Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wenn SSI ein Untersuchungsverfahren durch den Erlass einer Einstellungsverfügung abschliesse und einen Entscheid erlasse, der gegen eine angeschuldigte Person keine Massnahmen anordne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Mit der Wiederaufnahmeverfügung sei weder ein Untersuchungsverfahren abgeschlossen worden, noch stelle dieses Schreiben einen Abschlussentscheid im Sinne von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut dar.
100. Der Einzelschiedsrichter stellt fest, dass die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut abschliessend ist und die aufgelisteten Fälle, insbesondere dessen lit b), keine Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Berufung gegen die Wiederaufnahmeverfügung beinhalten. Auch hier ist der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen unzweideutig. Die Wiederaufnahmeverfügung entspricht keinem der in Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut aufgelisteten Fälle. Schliesslich wird auch die Argumentation des Berufungsführers, wonach das Schweizer Sportgericht die Aufhebung einer Einstellungsverfügung überprüfen können müsse, weil auch eine Einstellungsverfügung mit einer Berufung an das Schweizer Sportgericht aufgehoben werden könne, von Art. 8.1 Abs. 2 Ethik-Statut nicht gestützt. Auch beruhend auf Art. 15 Abs. 2 VR-SSI, der sinngemäss Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V. m. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut entspricht, besteht daher keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Überprüfung der Aufhebung einer Einstellungsverfügung.
101. In diesem Sinne widerspricht der Einzelschiedsrichter auch der prima facie Entscheidung des Direktors des Schweizer Schweizer Sportgerichts vom 13. März 2026 zu den vorsorglichen Massnahmen, wonach das Schweizer Sportgericht vorliegend zuständig sei, da der Entscheid, einen Verfahrensabschluss ohne Massnahmen mit einer Wiederaufnahmeverfügung aufzuheben, aufgrund der Parallelität der Form wie der Verfahrensabschluss ohne Massnahmen selbst gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b SO i.V.m. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut mit Berufung anfechtbar sein müsse. Der Katalog der möglichen Anfechtungsobjekte ist in der Schiedsklausel und den konkretisierenden Bestimmungen klar und abschliessend geregelt, der Wortlaut der Anfechtungsobjekte ist unzweideutig und umfasst keine Berufung gegen eine Wiederaufnahmeverfügung.
102. Auch auf dem Wege einer weitergreifenden Auslegung der Schiedsklausel und der konkretisierenden Bestimmungen nach den üblichen Auslegungsmethoden kann keine Zuständigkeit für eine Berufung gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid begründet werden. Die Systematik der Schiedsklausel und der konkretisierenden Bestimmungen in Art. 3 SO und in Art. 8.1 Ethik Statut lässt weitere Anfechtungsobjekte nebst den spezifisch und abschliessend Aufgelisteten nicht zu. Zudem entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck der Schiedsklausel, den vorliegend angefochtenen Entscheid der Berufung an das Schweizer Sportgericht zu unterstellen. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Berufungsführer damit auf den Rechtsschutz gegen die Wiederaufnahmeverfügung nicht vollständig verzichten muss. Denn sollte SSI in der vorliegenden Sache dereinst einen gemäss Art 3 SO und Art. 8.1 Ethik-Statut tatsächlich anfechtbaren Entscheid erlassen, könnte die Ermächtigung von SSI, die Wiederaufnahmeverfügung zu treffen, in der Berufung gegen jenen anfechtbaren Entscheid letztlich doch noch überprüft werden.
103. Auch beruhend auf Art. 8.1 Abs. 3 Ethik-Statut, wonach das Schweizer Sportgericht alle weiteren Angelegenheiten beurteilt, die ihm gemäss dem Ethik-Statut zugewiesen werden, kann keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in der vorliegenden Sache abgeleitet werden. Denn gemäss den Vorgaben von Art. 8.1 Abs. 3 Ethik-Statut müsste das Ethik- Statut dazu eben gerade explizit eine Zuweisung machen, was dieses aber im Bereich des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht tut.
104. Für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ist überdies nicht von Bedeutung, ob SSI gemäss dem Ethik-Statut oder anderen Bestimmungen überhaupt ermächtigt war, den angefochtenen Entschied zu treffen. Dies ist eine Frage, die der Zuständigkeitsfrage nachgelagert ist. Hat das Schweizer Sportgericht gemäss den anwendbaren Reglementen und der gegebenen Schiedsklausel keine Zuständigkeit, so kann es auch die Ermächtigung von SSI, den angefochtenen Entscheid zu treffen, nicht überprüfen. Gleichzeitig wird aber nochmals betont, dass die Ermächtigung von SSI, die Wiederaufnahmeverfügung zu treffen, dereinst möglicherweise überprüft werden kann, wenn SSI in dieser Sache einmal einen gemäss Art 3 SO und Art. 8.1 Ethik-Statut anfechtbaren Entscheid erlassen sollte.
105. Der Berufungsführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Wiederaufnahmeverfügung müsse aus Gründen der Prozessökonomie unverzüglich angefochten werden können.
106. SSI weist diesbezüglich darauf hin, das Schweizer Sportgericht sei ein Schiedsgericht und könne als solches nur zuständig sein, wenn die Streitparteien es gültig gewählt hätten. Ein Schiedsgericht könne Streitigkeiten ausserhalb der objektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung nicht beurteilen. Für das Schweizer Sportgericht bedeute dies, dass es als Schiedsgericht nur zuständig sei, sofern dies im Ethik-Statut oder im VR-SSI explizit so vorgesehen sei. Als Schiedsgericht könne das Schweizer Sportgericht seine Zuständigkeit nicht nach eigenem Ermessen festlegen.
107. Nach Ansicht des Einzelschiedsrichters kann kein Konsens der Parteien für eine Schiedsabrede abgeleitet werden bloss weil aus Sicht einer Partei ein sofortiges Berufungsverfahren gegen einen bestimmten Entscheid prozessökonomischer sein könnte. Im vorliegenden Fall ist der Umfang der Schiedsklausel in Art. 3 SO in Verbindung mit den Bestimmungen, worauf Art. 3 SO verweist, klar definiert. Für eine Wiederaufnahmeverfügung besteht in diesem Rahmen keine Schiedsabrede, weshalb das Schweizer Sportgericht nicht zuständig ist. Daran können auch Überlegungen zur Prozessökonomie nichts ändern.
108. Der Berufungsführer argumentiert schliesslich, die Wiederaufnahmeverfügung sei nichtig und diese Nichtigkeit könne das Schweizer Sportgericht als sachlich zuständige Instanz jederzeit beurteilen.
109. SSI führt dazu aus, die vom Berufungsführer vorgebrachte Nichtigkeit könne vom Schweizer Sportgericht nur geprüft werden, wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Schweizer Sportgericht zuständig sei. Vorliegend bestehe kein gültiges Anfechtungsobjekt und keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.
110. Da der Einzelschiedsrichter gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Grundlage für eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die vorliegende Berufung sieht, besteht auch keine Grundlage, dass das Schweizer Sportgericht eine angebliche Nichtigkeit der Wiederaufnahmeverfügung prüft.
111. Abschliessend weist der Einzelschiedsrichter darauf hin, dass vorliegend auch beruhend auf Art. 3 Abs. 2 SO keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Berufung begründet wird. SSI machte bereits vor der Verfahrenseröffnung des Schweizer Sportgerichts, in der ersten Stellungnahme in der vorliegenden Sache vom 11. März 2026, die Unzuständigkeit des Schweizer Sportgerichts geltend. Zudem wurde von SSI auch die Verfahrenseröffnung nicht unterschrieben. Damit sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Schweizer Schweizer Sportgerichts beruhend auf Art. 3 Abs. 2 SO nicht erfüllt.
5. Ergebnis
112. Im Ergebnis ist das Schweizer Sportgericht für die vorliegende Berufung nicht zuständig, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
113. Daraus ergibt sich, dass auch auf die weiteren Anträge, insbesondere die prozessualen Begehren des Berufungsführers, nicht einzutreten ist. Zudem sind die mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 13. März 2026 angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids aufgehoben.
A. Verfahrenskosten
1. Höhe der Verfahrenskosten
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
114. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten.
115. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dass der Fall sowohl für das Sekretariat als auch den zuständigen Einzelschiedsrichter des Schweizer Sportgerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, von einem Einzelschiedsrichter behandelt wurde und keine Verhandlung nötig war, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000 festgelegt.
2. Verteilung der Verfahrenskosten
116. Nach Art. 36 Abs. 3 SO werden die Verfahrenskosten bei Abweisung der Berufung dem Berufungsführer auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.
117. Da auf die Berufung nicht eingetreten wird, werden die Kosten dem Berufungsführer auferlegt.
B. Parteikosten
118. Gemäss Art. 36 Abs. 6 SO haben die Parteien mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ausgangsgemäss und im Sinne der zitierten Bestimmung entscheidet der Einzelschiedsrichter, keine Parteikosten zuzusprechen.
Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000 festgesetzt und dem Berufungsführer auferlegt.
Bern, Schweiz Datum: 6. Juli 2026
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Dr. Vitus Derungs Einzelschiedsrichter