Kreisschreiben 31a

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 31a

Interkantonale Repartition der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Kreisschreiben Nr. 31a vom 10.02.2023

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 31a

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1 Natürliche Personen

Den Anrechnungsbetrag trägt der Wohnsitz-Kanton. Eine interkantonale Repartition findet nicht statt.

2 Personenunternehmen

Für Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) gelten die nachstehend für die juristischen Personen geltenden Regelungen sinngemäss.

3 Juristische Personen

3.1 Allgemeine Regel

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern trägt grundsätzlich vollumfänglich immer der Sitz-Kanton. Gemäss BGE 2C_64/2013 hat der Sitzkanton den Rückerstattungsbetrag aus der Anrechnung auch dann zu gewähren, wenn infolge der Ausscheidung bei ihm kein Steuersubstrat verbleibt, sondern lediglich der Liegenschafts-Kanton einen steuerbaren Gewinn (insbesondere Wertzuwachsgewinn) besteuern kann. Obwohl dem Liegenschaftskanton keine quellensteuerbelasteten Erträge zugewiesen werden, muss er sich aufgrund des Schlechterstellungsverbotes an der Anrechnung ausländischer Quellensteuern beteiligen.

In wirtschaftlichen bedeutenden Fällen kann der Sitz-Kanton von den Betriebsstätte- oder allenfalls Liegenschafts- Kantonen die Übernahme eines angemessenen Teils des Anrechnungsbetrags verlangen.

Ein Fall gilt wirtschaftlich bedeutend, wenn der auf einen Betriebsstätte- / Liegenschafts- Kanton entfallende Anrechnungsbetrag pro Geschäftsjahr (bzw. Fälligkeitsjahr) mindestens CHF 5‘000 beträgt.

3.2 Interkantonale Steuerausscheidung

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die mit ausländischen Quellensteuern belasteten Zins-, Lizenz-, Dienstleistungs- und nicht dem Beteiligungsabzug unterliegende Dividendenerträge im Rahmen der quotenmässig –indirekten Ausscheidungsmethode auf sämtliche konkurrierenden Kantone verteilt werden.

Sollte ein Kanton nachweisen können, dass in seiner Besteuerungsquote keine quellensteuer-belasteten Zins-, Lizenz-, Dienstleistungs- und nicht dem Beteiligungsabzug unterliegenden Dividendenerträge enthalten sind (quotenmässig-direkt oder objektmässige Ausscheidung), ist auf eine Repartition einzelfallweise zu verzichten.

Bei Verlusten im Sitz- und Betriebsstätte-Kanton muss letztendlich der Liegenschafts-Kanton die Anrechnung ausländischer Quellensteuern übernehmen.

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3.3 Berechnung der Repartition

Die Berechnung des auf die Betriebsstätte-Kantone entfallenden Anteils des Anrechnungsbetrags geht vom Kantons- und Gemeindeanteil (Verhältnis Gewinnsteuern inkl. Kantonsanteil gem. Art. 196 Abs. 1 DBG)1 aus. Der Bundesanteil (Verhältnis Gewinnsteuern abzüglich Kantonsanteil gem. Art. 196 Abs. 1 DBG)1 darf nicht in die Berechnung miteinbezogen werden.

Der Kantons- und Gemeindeanteil (Verhältnis Gewinnsteuern inkl. Kantonsanteil gem. Art. 196 Abs. 1 DBG)1 ist entsprechend der interkantonalen Gewinnausscheidung prozentual auf den Sitz-Kanton und die einzelnen Betriebsstätte-Kantone zu verteilen. Aus Gründen der Praktikabilität wird diese Berechnung für sämtliche Gesellschaften aller Branchen einheitlich vorgenommen.

Der auf den einzelnen Betriebsstätte-Kanton entfallende Anteil darf nicht höher sein als die im betreffenden Betriebsstätte-Kanton geschuldete Gewinnsteuer – auf Basis der Veranlagung des steuerbaren Reingewinns unter Berücksichtigung der STAF-Ermässigungen. Die Abklärungen betreffend der in den Kantonen bezahlten Gewinnsteuern haben ebenfalls durch den Sitz-Kanton, gestützt auf Angaben der Antragstellerin zu erfolgen. Die Betriebsstättekantone sind verpflichtet, dem Sitzkanton die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die entsprechenden Schlussrechnungen, zur Verfügung zu stellen.

Beispiel einer Repartition:

CHF CHF In %

Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer 8`750’000 Gewinnsteuer Kantone und Gemeinden2 18'850’000 Total Gewinnsteuer 27'600’000

Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer 8'750’000 Kantonsanteil gemäss Art. 196 Abs. 1 DBG: 21.2% -1'855’000 Gewinnsteuer Anteil Bund effektiv 6'895’000 6'895’000 24.981%

Gewinnsteuer Kantone und Gemeinden 18'850’000 Kantonsanteil gemäss Art. 196 Abs. 1 DBG: 21.2% +1'855’000 Gewinnsteuer Anteil Kantone und Gemeinden effektiv 20'705’000 20'705’000 75.018% 27'600’000 100.000%

Gewährte Anrechnung ausländische Quellensteuern 450’000 Anteil Bund: 24.981% 112’418 Anteil Kantone und Gemeinden: 75.018% 337’582

1 Die Kantone belasten dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil der

direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Abs. 1 DBG gekürzt. Die Aufteilung des dem Bund nicht zu belastenden Teils der Anrechnungsbeträge auf die Kantone und Gemeinden ist Sache der Kantone. 2 Unter Berücksichtigung allfälliger STAF-Ermässigungen bei der Gewinnsteuer.

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Steuerbare Quoten Gewinnausscheidung vor STAF-Ermässigungen (in %):

Zürich: 60% Basel-Stadt: 25% Bern: 10% Ticino: 4% Thurgau: 1%

Repartition: Zürich: 60% von CHF 337‘582 = CHF 202‘549 Basel-Stadt: 25% von CHF 337‘582 = CHF 84‘395 Ticino: 4% von CHF 337‘582 = CHF 13‘503 Thurgau: 1% von CHF 337‘582 = CHF 3‘376

Der Sitz-Kanton Zürich kann eine Repartition der Anrechnung ausländischer Quellensteuern von den Kantonen Basel-Stadt, Bern und Ticino verlangen. Auf den Kanton Thurgau entfallen weniger als der Mindestbetrag von CHF 5‘000, weshalb eine Repartition mit diesem Kanton entfällt.

3.4 Verfahren

3.4.1 Antrag auf Repartition

Der Antrag auf Repartition muss die folgenden Angaben beinhalten:

  • Firma;

  • Fälligkeitsjahr;

  • Art der Erträge (Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Dienstleistungen);

  • Datum des Antrags auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern;

  • Datum der Rechtskraft des Entscheids auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern;

  • Total im Sitz-Kanton gewährte Anrechnung ausländischer Quellensteuern;

  • Anteil des Sitz-Kantons (Verhältnis Gewinnsteuern inkl. Kantonsanteil gem. Art. 196 Abs. 1 DBG) vor Repartition;

  • Aufstellung über die prozentuale Gewinnausscheidung auf die betroffenen Sitz- und Betriebsstätten- und Liegenschafts-Kantone.

3.4.2 Befristung der Repartition

Der Sitzkanton, der eine Ausscheidung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht, hat seinen Antrag auf Repartition dem Betriebsstätte- oder allenfalls Liegenschafts-Kanton innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Gewährung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern zuzustellen.

Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anspruch auf die interkantonale Repartition verwirkt.

3.4.3 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Kreisschreibens entscheidet der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz als Schlichtungsstelle.

4 Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.