50-22 2024-28-11 GSG Urteil
Rubrum
Geldspielgericht Tribunal des jeux d’argent Entscheid vom 28. November 2024
Besetzung
Robert Zimmermann (Präsident), Peter Vetter (Vize-Präsident), Kathrin Abegglen (Ersatzrichterin), Filippo Gianoni (Richter), Nicolas Rouiller (Ersatzrichter), Timothy Schertenleib (Gerichtsschreiber) Geschäfts-Nr. 50-22 X SAS, vertreten durch Dr. iur. A, Rechtsanwalt, und B, Rechtsanwalt Beschwerdeführerin gegen Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern Vorinstanz betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022; Sperrung der Domain «X.com» mangels Geldspielbewilligung
Sachverhalt
A.
Die X SAS ist eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich. Sie betreibt unter dem Domainnamen «X.com» eine Plattform für den Verkauf und Handel von digitalen Sammelkarten (in Form von NFT [Non-Fungible Token]) von Sportlern aus den Sparten Fussball, Basketball und Baseball. Unter derselben Domain bietet sie für die drei Sparten Online-Spiele an, bei denen Gewinne in Aussicht stehen. Dabei werden die von der X SAS herausgegebenen digitalen Sammelkarten als Spielfiguren eingesetzt.
B.
Am 21. Oktober 2021 verfügte die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) mittels einer im Bundesblatt publizierten Allgemeinverfügung (Sperrverfügung) die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten (BBl 2022 2277). Auf der Sperrliste aufgeführt war auch die Domain «X.com».
C.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 wies die Gespa die von der X SAS gegen die Sperre ihrer Domain erhobene Einsprache vom 1. November 2021 ab.
D.
Dagegen lässt die X SAS (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde beim Geldspielgericht erheben. In der Sache beantragt sie neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sperrverfügung vom 5. Oktober 2021 betreffend die Sperrung von «X.com» aufzuheben, ihren Domainnamen von der Sperrliste zu löschen und unverzüglich die Aufhebung der Sperrung bei den Fernmeldedienstanbietern zu veranlassen (Ziff. 2, 2.1 und 2.2 der Rechtsbegehren). Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie biete kein der Geldspielgesetzgebung unterliegendes Geldspiel an. Der Verkauf der digitalen Sammelkarten sei eine vom Online-Spiel faktisch, wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Dienstleistung. Die Sammelkarten würden ohne direkten Bezug zum Spiel verkauft und anschliessend zwischen den Nutzern getauscht oder gehandelt. Die Online-Spiele würden Marketingzwecken dienen. Ein geldwerter Einsatz liege bei ihren Spielen nicht vor, und sie erziele aus den Spielen auch keine Einnahmen. Es könne auch mit Gratis-Sammelkarten an den Spielen teilgenommen werden und die Sammelkarten würden nie verloren gehen bzw. ihren Wert verlieren.
E.
Mit Eingangsbestätigung vom 21. November 2022 verlangte der Präsident des Geldspielgerichts in seiner Funktion als Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach.
F.
Das Bundesamt für Justiz teilte am 22. Dezember 2022 mit, dass es auf eine Teilnahme am Verfahren verzichte.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 beantragt die Gespa die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und betont, dass der Verkauf der digitalen Sammelkarten und die Online-Spiele nicht voneinander unabhängig seien. Ohne Sammelkarten sei eine Teilnahme an den Online-Spielen nicht möglich. Diese müssten grundsätzlich erworben werden. Damit liege in aller Regel ein geldwerter Einsatz und somit ein Geldspiel im Sinne der Geldspielgesetzgebung vor.
H.
In ihrer Replik vom 24. April 2023 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen und Ausführungen fest. Sie weist auch auf ein paar zwischenzeitlich erfolgte Neuerungen im Spielkonzept hin. Namentlich sei der Bezug und Einsatzbereich von Gratis-Sammelkarten ausgeweitet worden. I. Mit Duplik vom 23. Mai 2023 hält die Vorinstanz ihrerseits an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. J. Am 19. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik ein, in der auch sie ihre bisherigen Standpunkte bekräftigt. K. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben. L. Am 8. Mai 2024 trafen sich die Mitglieder des Geldspielgerichts, die Teil des Spruchkörpers bilden, zu einer Fallbesprechung in Bern. M. Am 26. Juni 2024 fand zwecks genauerer Sachverhaltsabklärung eine Instruktionsverhandlung statt, an der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz teilnahmen. N. Innert der bis zum 19. September 2024 erstreckten Frist verzichteten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Geldspielgericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe (vgl. Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat vom 12. Mai 2019 [GSK, BSG 945.4-1]). Dazu zählen namentlich Entscheide der Gespa (Art. 107 Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [BGS, SR 935.51] i.V.m. Art. 19 ff. GSK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten (Art. 86 ff. BGS). Das angerufene Geldspielgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
1.2
Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich gemäss Art. 14 Abs. 3 GSK nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32), subsidiär (vgl. Art. 37 VGG) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die angeordnete Sperrung ihrer Domain direkt betroffen. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereicht.
1.3
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Geldspielgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2, 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sperrverfügung vom 21. Oktober 2021 betreffend die Domain «X.com» beantragt (Ziff. 2 der Anträge), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als inhaltlich mitangefochten. Ebenfalls keine eigenständige Bedeutung kommt den Beschwerdeanträgen Ziff. 2.1 und 2.2 zu, wonach die Vorinstanz den Domainnamen «X.com» von der Sperrliste zu löschen und die Aufhebung der Sperrung bei den Fernmeldedienstleistern zu veranlassen habe. Bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Aufhebung der Sperrung von Amtes wegen zu vollziehen (vgl. auch Art. 90 BGS); einer ausdrücklichen gerichtlichen Anweisung bedarf es hierfür nicht. Mit den vorgenannten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer Geldspiele im Sinn von Art. 3 Bst. a BGS in der Schweiz durchführen will, benötigt gemäss Art. 4 BGS eine Bewilligung oder Konzession. Art. 86 Abs. 1 BGS sieht vor, dass der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren ist, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten Spiele, die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können (s. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, S. 8473).
2.2
Ein Geldspiel ist gemäss Art. 3 Bst. a BGS ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Die Geldspiele charakterisieren sich damit im Wesentlichen durch zwei Elemente: die Leistung eines Einsatzes und eine Gewinnmöglichkeit. Beide Elemente müssen in Geld oder einem Geldsurrogat ("geldwerter Einsatz" und "anderer geldwerter Vorteil") bestehen und kumulativ erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 148 II 392 E. 3.2.1).
3.
Vorliegend ist unbestritten und durch die Vorakten hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat und sie über ihre Domain «X.com» für Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz zugängliche Online-Spiele angeboten hat. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob es sich bei diesen Online-Spielen um bewilligungspflichtige Geldspiele im Sinne von Art. 3 Bst. a BGS handelt.
4.
4.1
In sachverhaltsmässiger Hinsicht sind sich Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetplattform «X.com» neben dem eigentlichen Verkauf bzw. der Versteigerung der digitalen Sammelbilder von echten Profi-Sportlern samt Tausch- und Sammelbörse (ähnlich dem analogen Sammeln von Panini-Bildern) das Fussballspiel «SO5», das Baseballspiel «MLB» sowie das Basketballspiel «NBA» anbietet, die in ihrer Funktionsweise praktisch identisch sind. In diesen Spielen fungieren die Plattformnutzer als Teammanager und versuchen, ein möglichst erfolgreiches Team aus fünf bzw. sieben Sportlern respektive Sammelkarten zusammenzustellen. Mit diesem Team kann dann bei verschiedenen Turnieren angetreten werden, wobei es mehrere Spielniveaus gibt.
4.2
Die Sammelkarten werden in unterschiedliche Seltenheitskategorien unterteilt, die in jeder Saison herausgegeben werden. Unterschieden wird zwischen Karten der Kategorien common (unbegrenzte Anzahl), limited (max. 1000 [SO5] bzw. 5'000 [MLB und NBA] Karten pro Spieler), rare (max. 100 [SO5] bzw. 1'000 [MLB und NBA] Karten pro Spieler), super rare (max. 10 [M=%] bzw. 100 [MLB und NBA] Karten pro Spieler), unique (max. 1 Karte pro Spieler). Das Spiel ist in den jeweiligen Seltenheitskategorien in mehrere Turniere unterteilt. Die beste Mannschaft eines Turniers ist diejenige, die ein Turnier mit den meisten Punkten abschliesst. Die Punkte einer Mannschaft ergeben sich aus der Summe der Punkte der einzelnen Mannschaftsspieler und werden auf Grundlage der tatsächlichen Leistung der realen Spieler, von Erfahrungspunkten (abhängig von der Häufigkeit der Nutzung einer Karte), dem Seltenheitslevel der Karte und dem Ausgabezeitpunkt der Sammelkarten vergeben. Die besten Teams eines Turniers erhalten Preise in Form der Kryptowährung Ether oder weiteren Sammelkarten oder Fanartikel (s. zum Ganzen: Einspracheentscheid, Rz. 101 ff.; Beschwerde, Rz. 24 ff.).
4.3
Bei Eröffnung eines Spielaccounts erhalten die Nutzerinnen und Nutzer unentgeltlich eine bestimmte Anzahl von common cards, um die Möglichkeit zu haben, das Spiel zu erlernen. Diese Karten, die weder verkauft noch gehandelt werden, können ebenfalls als Spielfiguren in bestimmten Turnieren eingesetzt werden (s. Beschwerdebeilage 6).
5.
5.1
Die Vorinstanz kam angesichts des dargelegten Sachverhalts zum Schluss, die Teilnahme bei den Online-Spielen setze den Besitz von Sammelkarten voraus, die in aller Regel vorgängig von der Beschwerdeführerin an die Nutzerinnen und Nutzer verkauft worden seien. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Namentlich habe die Vorinstanz verkannt, dass ihre Internet-Plattform faktisch, wirtschaftlich und rechtlich von den Online-Spielen unabhängig sei.
5.2
Vorab ist zu präzisieren, dass der Sammelkartenbereich (sog. Marketplace) isoliert betrachtet, d.h. in Ausklammerung des Online-Spiels, nach Auffassung des Gerichts kein Geldspiel darstellt. Wäre der Sammelkartenbereich autonom angeboten und tatsächlich separat zugänglich, z.B. indem er auf einer anderen Domain-Name angeboten wäre, erschiene es, dass eine Sperrung eines solchen autonomen Angebots nicht aufgrund des Geldspielgesetz angeordnet werden könnte. Ausgangspunkt der nachfolgenden Prüfung bildet jedoch das Online-Spiel.
5.3
Unter diesem Betrachtungswinkel kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Es ergibt sich aus ihren eigenen Beschreibungen und den von ihr eingereichten Dokumenten zur Funktionsweise der Online-Spiele deutlich, dass der Zugang zu den Online-Spielen nur über ihre Plattform möglich ist und die Teilnahme an den Spielen den Besitz von Sammelkarten, die sie selbst auf der Plattform herausgibt und in der Regel versteigert, voraussetzt. Das stellt eine faktische Abhängigkeit zwischen Online-Spiel und Plattform dar. Daran ändert auch nichts, dass – wie geltend gemacht – 50% der Plattformnutzerinnen und -nutzer die Online-Spiele nicht spielen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2024 präzisierte, handle es sich beim Spiel und dem Marketplace zwar um zwei verschiedene Bereiche. Eine vollkommene technische Trennung sei für sie jedoch weder ideal noch das Ziel, zumal sie ihren Usern eine holistische, d.h. ganzheitliche, Erfahrung bieten wolle, wozu beide Bereiche zählen. Wären die beiden Bereiche faktisch völlig unabhängig, würde aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Anlass bestehen, die beiden Bereiche als ganzheitliche Erfahrung zu präsentieren.
5.3
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es sich bei den Online-Spielen angeblich (nur) um ein Marketing-Tool für ihr Kerngeschäft (Versteigerung von Sammelkarten und Betrieb einer Handels-bzw. Tauschplattform) handle. Dass das Spiel ein blosses Marketing-Tool sein soll, ist zu bezweifeln. So räumt die Beschwerdeführerin zum Beispiel in anderem Zusammenhang selbst ein, dass die Sammelkarten ihren Wert durch die Teilnahme am Spiel steigern (s. Beschwerde, Rz. 37 in fine). Es kann jedoch offenbleiben, ob den Online-Spielen tatsächlich eine bloss untergeordnete Bedeutung im Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin zukommt. Zweck eines Marketing-Tools ist es, den Absatz eines Produkts zu fördern. Mit anderen Worten sollen die Online-Spiele die Attraktivität der Sammelkarten steigern und die Nutzerinnen und Nutzer dazu animieren, noch mehr Sammelkarten zu erwerben. Was dieses Online-Spiel von Verkaufsförderungsmassnahmen unterscheidet, ist die Tatsache, dass das Spiel zum Erwerb von Sammelkarten anregt und diese wiederum im Online-Spiel eingesetzt werden können. Selbst der im Spiel angebotene Gewinn besteht teilweise aus weiteren Sammelkarten. Das spricht auch für eine wirtschaftliche Verflechtung von Plattform und Online-Spielen.
5.4
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Plattform und dem Online-Spiel um zwei rechtlich völlig unabhängige Dienstleistungen handle. Dies zeige sich darin, dass auf die Plattform die Geschäftsbedingungen und auf das Spiel separate Spielregeln zur Anwendung kämen. Abgesehen davon, dass sich die rechtliche Abhängigkeit von Produkten nicht allein daraus ergibt, ob Nutzungsbestimmungen separat verbrieft sind, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Online-Spiel neben der Einhaltung der Spielregeln auch bedinge, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform akzeptiert werden. Zudem wird auch in den Geschäftsbedingungen auf das Online-Spiel verwiesen. Dies bereits im Einleitungssatz. Demnach können Nutzerinnen und Nutzer Sammelkarten auf der Plattform ersteigern, ihr Sportwissen einsetzen, um ihr eigenes Wunsch-Team zusammenzustellen und mit diesem in Fantasie-Turniere einzusteigen, die auf der realen Leistung von den Athleten beruhen (vgl. Geschäftsbedingungen, Beschwerdebeilage 18). Die Verknüpfung der Online-Spiele mit der Plattform ist somit auch diesbezüglich gegeben.
5.5
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Teilnahme bei den Online-Spielen den Besitz von Sammelkarten voraussetzt, die in aller Regel vorgängig von der Beschwerdeführerin an die Nutzer verkauft worden seien, ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich beim Kauf der Sammelkarten um einen geldwerten Einsatz bzw. den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 3 Abs. a BGS (vorne E. 2.2) handelt.
6.2
Wie erwähnt, setzt eine Teilnahme am Online-Spiel den Besitz von Sammelkarten voraus. Diese werden von der Beschwerdeführerin herausgegeben und – vorbehältlich der sog. common cards und von auf dem Sekundärmarkt erworbenen Karten – von ihr an die Nutzerinnen und Nutzer versteigert. Diese bezahlen also die Sammelkarten, die ihnen anschliessend die Teilnahme am Online-Spiel ermöglichen. Mit diesen erworbenen Sammelkarten können im Online-Spiel geldwerte Gewinne erzielt werden. Dabei erhöhen seltenere (und teurere) Sammelkarten grundsätzlich die Gewinnchancen im Spiel. Es besteht also ein Anreiz, teurere Sammelkarten zu erwerben und damit einen höheren Einsatz zu leisten. Damit liegt ein geldwerter Einsatz bzw. ein Rechtsgeschäft grundsätzlich vor. Dass der Kaufpreis für die Sammelkarten in Kryptowährung zu bezahlen ist, ändert daran nichts. Irrelevant ist auch, dass die Nutzerinnen und Nutzer die Sammelkarten zum Teil auch einzig zu Sammelzwecken erwerben, d.h. nicht zwingend eine Spielteilnahme erfolgt, und dass keine eigentliche Teilnahmegebühr für das Spiel verlangt wird. Entscheidend ist, dass zuvor käuflich erworbene Karten zu Spielzwecken eingesetzt werden.
6.3
Die Beschwerdeführerin weist auf verschiedene Merkmale/Besonderheiten ihres Online-Spiels hin, die ihrer Ansicht nach die Qualifikation als Geldspiel ausschliessen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
6.3.1
Bei den hier strittigen Online-Spielen besteht unbestrittenermassen eine Teilnahmemöglichkeit mittels der gratis abgegebenen common cards. Allerdings ist der Einsatz von common cards, die im Gegensatz zu den anderen Sammelkarten nicht handelbar sind, auf untere Ligen beschränkt. Sie sind für Einsteiger gedacht, die sich an das Spiel gewöhnen möchten (vorne E. 4.3). Andererseits ist der Seltenheitsgrad einer Sammelkarte für die Punktezahl einer Mannschaft mitentscheidend, die wiederum über Sieg oder Niederlage entscheidet (siehe E. 4.2). Mit anderen Worten haben common cards im Spiel Nachteile gegenüber Sammelkarten mit höherem Seltenheitswert. Daran ändert auch nichts, dass es gemäss der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich möglich sein soll, durch den erfolgreichen Einsatz von common cards Sammelkarten mit höherem Seltenheitswert zu gewinnen (Replik, Rz. 11 ff.). Die common cards erlauben selbst in diesem Fall keine gleichwertige Teilnahme am Spiel (vgl. bereits die Rechtsprechung zur alten Lotteriegesetzgebung, z.B. BGE 132 II 240 E. 3.1.2, die für das Fehlen eines geldwerten Einsatzes verlangte, dass mit der Gratisteilnahme die gleichen Gewinnchancen bestehen wie mit einer entgeltlichen Teilnahme).
6.3.2
Der Geldspielbegriff in Art. 3 Bst. a BGS setzt nicht voraus, dass eine Spielteilnahme ausschliesslich oder nur gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts möglich ist. Eine solch einschränkende Interpretation des Geldspielbegriffs auf Spiele, die ausschliesslich gegen Entgelt gespielt werden können bzw. keine Gratisteilnahmemöglichkeit vorsehen, findet im Gesetzestext wie auch in den Materialien keine Stütze (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, S. 8406 ff.; ferner auch die Debatte im Parlament, Geschäft Nr. 15.069 Geldspielgesetz [AB 2016 S. 372 ff.; AB 2017 N 80 ff.]). Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass das Geldspielgesetz die Zulässigkeit von Geldspielen umfassend regelt und der Gesetzgeber den Geldspielbegriff weit verstanden wissen wollte (BGE 148 II 392 E. 3.2.2). Auch liesse sich der mit dem Geldspielgesetz beabsichtigte Schutz vor Spielsucht (vgl. Art. 2 Bst. a BGS; Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, S. 8406) problemlos umgehen, wenn es genügen würde, neben der Bezahlvariante eine Gratisteilnahmemöglichkeit vorzusehen. Die Gratisteilnahmemöglichkeit spielt sodann im Geldspielgesetz einzig bei durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführten Lotterien und Geschicklichkeitsspielen eine Rolle. Verlangt ist nach Art. 1 Abs. 2 Bst. e BGS, dass bei solchen Spielen eine Gratisteilnahmemöglichkeit besteht, und zwar zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Zudem darf von solchen Spielen nicht die Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgehen. Nur dann sind solche Spiele vom Anwendungsbereich des BGS ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung wäre überflüssig, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vertreten – Spiele mit Gratisteilnahmemöglichkeiten generell nicht als Geldspiel im Sinn von Art. 3 Bst. a BGS qualifizieren würden. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin, bei der es sich von vornherein nicht um ein Medienunternehmen handelt, nicht geltend, dass sie unter diese Ausnahmeregelung falle.
Nach dem Gesagten spielt es für die Qualifikation als Geldspiel im Sinn von Art. 3 Bst. a BGS keine Rolle, ob neben der entgeltlichen Teilnahme an einem Spiel auch noch Gratisteilnahmemöglichkeiten bestehen. Damit braucht vorliegend auch nicht im Detail geklärt zu werden, wie die Gratisteilnahmemöglichkeiten genau ausgestaltet sind.
6.3.3
Zu prüfen ist, ob die Tatsache, dass die im Spiel eingesetzten Sammelkarten teilweise nicht direkt von der Beschwerdeführerin erworben wurden, ein Geldspiel ausschliessen. Der Ersterwerb erfolgt immer über die Beschwerdeführerin, die diese Sammelkarten erschafft und danach versteigert. Danach können die Sammelkarten aber auch auf dem Sekundärmarkt direkt unter den Nutzern gehandelt werden (s. Beschwerde, Rz 46). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Überlegungen in E. 6.3.2 verwiesen werden, wonach der Geldspielbegriff weit auszulegen ist und ein Geldspiel vorliegt, sobald gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Vorliegend werden unbestrittenermassen Sammelkarten von Ersterwerbern im Spiel eingesetzt, was bereits zur Qualifikation als Geldspiel führt. Dabei ist nicht relevant, ob daneben auch Karten eingesetzt werden, die auf dem Sekundärmarkt erworben oder gratis zur Verfügung gestellt wurden.
6.3.4
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Qualifikation als Geldspiel weiter ein, dass den Sammelkarten unabhängig vom Spiel ein Wert zukomme und diese nie verloren gingen. Darin unterscheide sich ihr Spiel rechtswesentlich zum Beispiel von Spielen mit Rubbellosen, Lotteriescheinen oder Spieljetons. Diese Einsätze könnten typischerweise nicht rückerstattet werden (Beschwerde, Rz. 55 und 57). Dem Wortlaut von Art. 3 Bst. a BGS kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf Geldspiele einschränken wollte, bei denen der Einsatz im Spiel vollständig verloren geht, wie in den von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielen. Die Leistung eines geldwerten Einsatzes oder der Abschluss eines Rechtsgeschäfts liegt denn auch gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz nicht nur beim Kauf von Rubbellosen, Lotteriescheinen oder von Spieljetons vor, sondern ebenfalls beim Entgelt für eine Dienstleistung, beim Kauf von Waren oder bei einem Abo-Abschluss verbunden mit der Vergabe von Spiel- bzw. Wettbewerbsteilnahmen oder verbunden mit einer Wettbewerbsfrage und Gewinnmöglichkeiten (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, S. 8436). Für die Interpretation der Beschwerdeführerin bleibt damit aus rechtlicher Sicht kein Raum.
Ebensowenig vermag der Einwand, wonach beim hier zu beurteilenden Online-Spiel kein Verlust entstehe, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen: Selbst wenn die Sammelkarten im Spielverlauf nicht verloren gehen und als digitales Asset bestehen bleiben, so sind diese dennoch dem Risiko ausgesetzt, an Wert zu verlieren. Die Beschwerdeführerin zählt zwar Beispiele auf, in denen sich eine vollständige Entkoppelung von Wertentwicklung und Erfolgsquote im Spiel gezeigt hat (Beschwerde, Rz. 70). Das mag in gewissen Fällen so sein. Dennoch stellt die Einsatz- und Erfolgsquote im Spiel vorliegend einen Parameter in der Berechnung der Mannschaftspunktzahl und für die Gewinnchancen dar (s. vorne E. 4.2). Daraus lässt sich ableiten, dass die Werteentwicklung einer Sammelkarte auch vom Spielerfolg beeinflusst wird. Dies bedeutet, dass ein positiver Spielverlauf den Wert einer Karte tendenziell steigert, umgekehrt aber ein Nicht-Einsatz oder ein negatives Abschneiden im Spiel den Wert einer Sammelkarte tendenziell drückt. Ob eine Sammelkarte zu einem späteren Zeitpunkt mindestens zu ihrem ursprünglichen Preis wieder verkauft werden kann, ist also ungewiss und hängt zumindest teilweise vom Online-Spiel ab. Ein mit dem Online-Spiel zusammenhängendes Wertverlustrisiko ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher zu bejahen. Um die Erfolgschancen in den Online-Spielen zu erhöhen, besteht aufgrund der Funktionsweise des Spiels ein starker Anreiz, immer mehr Sammelkarten und vor allem solche mit möglichst hohem Seltenheitswert oder aktuell erfolgreichen Spielern, die entsprechend teurer sind, zu erwerben. Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich mitunter um Summen von über mehreren Tausend Euro handelt (Einspracheentscheid, Rz. 297 ff.). Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in diesem Spiel für Nutzerinnen und Nutzer auch ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential erkennt (Einspracheentscheid, Rz. 324 ff.).
6.3.5
Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich vorliegend nicht um ein Spiel gegen sie als Veranstalterin handle, sondern die Transaktionen im Spiel einzig unter Dritten stattfänden und sie mit dem Spiel nichts zu tun habe, zielt sie ins Leere. Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten Fall befasst. Es hielt dabei ausdrücklich fest, dass unter den Begriff des "Durchführens von Geldspielen" auch das Führen einer Plattform fällt, die es Spielerinnen und Spielern ermöglicht, gegeneinander zu spielen (BGE 148 II 392 E. 3.2.4; ferner Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8433). Dies entspricht dem Angebot der Beschwerdeführerin: Sie gibt die Sammelkarten, die grundsätzlich Voraussetzung für die Spielteilnahme sind, heraus. Sie betreibt die Spielplattform, gibt entsprechend auch die Regeln vor. Sie bestimmt den Gewinn und zahlt diesen aus. Ihr Online-Spiel erfüllt auch insofern die Voraussetzungen eines bewilligungspflichtigen Geldspiels.
6.3.6
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem pauschalen Vergleich mit einem anderen angeblich ähnlich funktionierenden Spiel eines anderen Anbieters (FIFA Ultimate Team), das nicht gesperrt worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das andere Spiel bildet nicht Streitgegenstand. Es steht daher dem Gericht nicht zu, in diesem Verfahren das Angebot eines im vorliegenden Verfahren nicht involvierten Anbieters von Amtes wegen zu prüfen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Gleichartigkeit in Bezug auf die rechtswesentlichen Punkte gegeben ist. Sodann könnte ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Vorinstanz eine eigentliche gesetzwidrige Praxis pflegen und überdies zu erkennen geben würde, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, Urteil des BGer 2C_266/2022 vom 7. Oktober 2022, E. 5.2 f.). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
7.
7.1
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internet-Plattform mit ihren Online-Spielen bewilligungspflichtige Geldspiele im Sinn von Art. 3 Bst. a BGS anbietet. Eine entsprechende Bewilligung für diese Spiele hat die Beschwerdeführerin nicht. Die Sperrung des Zugangs zu diesen Spielen ist damit grundsätzlich rechtmässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGS).
7.2
Im angefochtenen Entscheid wurde die Sperrung der Domain www.X.com vollumfänglich geschützt. Da unter dieser Domain mit dem Sammelkartenbereich (sog. Marketplace) eine für sich betrachtet nicht unter die Geldspielgesetzgebung fallende Sparte ebenfalls zugänglich ist (vgl. vorne E. 5.2), stellt sich die Frage, ob die Sperrung der Domain verhältnismässig ist, ist doch ein "Overblocking" von ganzen Internetseiten zu verhindern, wenn wie vorliegend nur ein Teil davon ein Problem in Bezug auf die Geldspielgesetzgebung darstellt (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8474). Hierfür muss die Sperrung auf der Stufe Domain (sog. DNS-Sperre) geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3; BGE 140 I 2 E. 9.2.2, je mit Hinweisen).
7.3
Bereits in BGE 148 II 392 E 8 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit der Verhältnismässigkeit von DNS-Sperren befasst. Trotz gewisser Schwächen (z.B. Umgehungsmöglichkeiten) hielt das Bundesgericht die DNS-Sperrung als gegenwärtig die einfachste und angemessenste Lösung für das Sperren nicht bewilligter Spiel-Internetseiten und damit im Sinne der Verhältnismässigkeit als geeignet und grundsätzlich wirksam (E. 8.3.2). Mangels weniger weitgehender und ebenso wirksamer Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler hat das Bundesgericht die DNS-Sperre auch als erforderlich erachtet (E. 8.3.3). Schliesslich hat das Bundesgericht auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bei der DNS-Sperre bejaht (E. 8.3.4 f.).
7.4
Anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2024 bejahte die Beschwerdeführerin, dass sie die beiden Bereiche Marketplace und Online-Spiel zwar theoretisch technisch trennen könnte, so dass eine Sperrung nur des Online-Spiels möglich wäre. Dies sei aber für sie nicht ideal und derzeit nicht gewollt, wolle sie ihren Usern doch eine ganzheitliche Erfahrung bieten. Hingegen bestehe schon jetzt die Möglichkeit, einzelne Spieler zu sperren. Die Vorinstanz konnte in der Verhandlung nachvollziehbar aufzeigen, dass die Sperrung auf Stufe Subdomain nicht zweckmässig sei und die DNS-Sperre im Diskurs mit den Verbänden so festgelegt worden sei. Es handle sich nach wie vor um die präziseste verfügbare Methode. Um technisch gleichwertig zu sein, müsste das anbieterseitige Geoblocking mit weiteren Massnahmen ergänzt werden. Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, dass ein Geoblocking durch sie selber problemlos umsetzbar wäre. Gleichzeitig hielt sie aber fest, dass sie keine Identifikation der Nutzer verlange und dies auch nicht vorgesehen sei. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie hinreichend wirksame eigene Massnahmen umgesetzt hätte, die einer DNS-Sperrung gleichwertig sind (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.3.5).
7.5
Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch, dass es für sie technisch ohne grossen Aufwand möglich wäre, nur den Marketplace anzubieten, sie ihr Angebot des Marketplace und ihres Online-Spiels jedoch in Kombination als besonders interessant für ihre Nutzerinnen und Nutzer erachtet, weshalb sie eine Trennung bisher nicht ins Auge gefasst hat. Daraus ergibt sich aber auch, dass es für die Beschwerdeführerin einfach wäre, den Marketplace alleine zur Verfügung zu stellen. Eine DNS-Sperre, welche die ganze Domaine betrifft, bildet folglich für sie hinsichtlich des weiteren Betriebs des Marketplace für Nutzerinnen und Nutzer, die aus der Schweiz darauf Zugriff nehmen wollen, insofern keine besondere und allenfalls unzumutbare Beschränkung, als sie den Marketplace nach Anordnung der DNS-Sperre umgehend und offenbar ohne grossen Aufwand allein zugänglich machen könnte. Somit führt auch der Umstand, dass die DNS-Sperre an sich zu weit greift, da sie auch den Zugang zum zweifellos zulässigen Angebot des Marketplace erfasst, nicht zur Annahme, die Aufrechterhaltung der DNS-Sperrung für das gesamte aktuelle Angebot der Beschwerdeführerin schränke sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unverhältnismässig ein.
7.6
Im Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid und die damit einhergehende Aufrechterhaltung der Sperrung der Domain der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 59 GSK und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Geldspielgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Justiz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Im Namen des Interkantonalen Geldspielgerichts 28. November 2024/KAB Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Robert Zimmermann Timothy Schertenleib