53-23 2023-12-06 Abschreibungsverfügung des Präsidenten des Geldspielgerichtes
Rubrum
INTERKANTONALES GELDSPIELGERICHT Abschreibungsverfügung vom 12. Juni 2023 Fall Nr.53-23 X gmbh gegen Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) X gmbh, vertreten durch RA A Beschwerdeführerin gegen Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern Vorinstanz (Verfügung vom 23. März 2023; Geschäfts-Nr.22.2.1.037; Widerruf der Veranstalterbewilligung vom 9. September 2021 sowie Entzug der Spielbewilligungen vom 9. September 2021 und 23.Juni 2022; Art. 331 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017) Der Präsident des Geldspielgerichtes stellt fest: A Mit Verfügung vom 23. März 2023 hat die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) die der X gmbh am 9. September 2021 erteilte Bewilligung zur Veranstaltung von automatisiert durchgeführten Geschicklichkeitsspielen im Sinne der Erwägungen widerrufen (Ziff. 1 des Dispositives) und die mit Verfügungen vom 9. September 2021, sowie vom 23. Juni 2022 erteilten Spielbewilligungen im Sinne der Erwägungen auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BSG, SR 935.51) entzogen (Ziff. 2 des Dispositives). Die Gespa hat die X gmbh angewiesen, die von ihr aufgestellten Geschicklichkeitsspielautomaten ausser Betrieb zu nehmen und zu entfernen (Ziff. 3 des Dispositives) und hat einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung nach Artikel 55 Abs. 1 VwVG im Sinne von Artikel 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4 des Dispositives). B Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob die X gmbh beim Geldspielgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gespa vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr. 22.2.1.037). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lauten wie folgt: «1. Es sei die Verfügung vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr.22.2.1.037) betreffend Widerruf der Veranstalterbewilligung vom 9. September 2021 sowie Entzug der Spielbewilligungen vom 9. September 2021 und 23. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr.22.2.1.037) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der angerufenen Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuale Anträge: 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zunächst superprovisorisch und danach definitiv wiederherzustellen.
4. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das hängige Verwaltungsstrafverfahren (Nr. 62-2019-042) gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn Y, rechtskräftig abgeschlossen worden ist. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse». C Mit Verfügung vom 26. April 2023 hat der Präsident des Geldspielgerichtes das Instruktionsverfahren eingeleitet und das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Er hat der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19. Mai 2023 erteilt, um ein Kostvorschuss von CHF 10'000.- zu leisten. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2023 bis zum 2. Juni 2023 erstreckt. D Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
Der Präsident des Geldspielgerichts zieht in Erwägung
Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32), bzw. dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) als sinngemäss anwendbares interkantonales Recht (Art. 7 Abs. 1 des Geschäftsreglement für das Geldspielgericht vom 4. Januar 2021 - GsG-Reglement). Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter bzw. Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid (Art. 39 Abs. 1 VGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG) und damit auch über die Kosten und Parteienentschädigung (Art. 63 und 64 VwVG). Ein Rückzug der Beschwerde gilt grundsätzlich als Unterliegen der beschwerdeführenden Partei (Wiederkehr, René/Meyer, Christian/Böhme, Anna, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, N11 zu Art. 63 VwVG, m.w.H.). Die Verfahrenskosten können einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 lit. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 – VGKE; SR 173.320.2). Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos. Das Verfahren wird abgeschrieben. Die Beschwerde wurde zu Beginn des Verfahrens zurückgezogen. Beim Gericht ist bis anhin kein erheblicher Aufwand angefallen. Es rechtfertigt sich daher aufgrund des Verfahrensstadiums, das Verfahren gestützt auf Art. 6 lit. a VGKE ohne Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin abzuschreiben. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt der Präsident des Geldspielgerichts: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Diese Verfügung wird per Einschreiben eröffnet:
der Beschwerdeführerin
der Vorinstanz
dem Bundesamt für Justiz Lausanne, 12. Juni 2023 Im Namen des Geldspielgerichts Der Präsident Robert Zimmermann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Hände hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).