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Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung «rec.» vom 24. März 2025, Titel «Die ‹Junge Tat›: Zwischen Rassismus und Meinungsfreiheit»

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1055

Entscheid vom 30. Oktober 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «rec.» vom 24. März 2025, Titel «Die ‹Junge Tat›: Zwischen Rassismus und Meinungsfreiheit»

Beschwerde vom 2. Juni 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte T (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

UBI-D-2A013501/14

b.1055

Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 24. März 2025 die TV-Sendung «rec.» mit dem Titel «Die ‹Junge Tat›: Zwischen Rassismus und Meinungsfreiheit» aus.

B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]), dass die innere Sicherheit sowie die verfassungsmässige Ordnung gefährdet würden (Art. 4 Abs. 3 RTVG) und eine Verletzung von Grundrechten (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die politische Gruppierung, welche Thema der Sendung bildet, werde verharmlosend dargestellt und erhalte gar eine Plattform, um Propaganda zu betreiben. Die Reportage verkomme damit selbst zu einem Propagandainstrument. Ferner verstosse die Produktion gegen die in Art. 31 RTVG enthaltenen Organisationsvorschriften und die publizistischen Leitlinien von SRF. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 2. Mai 2025 beigelegt.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Programmautonomie der Veranstalterin führe dazu, dass sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits rechtfertige, wenn ein Beitrag nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermöge. Wesentlich bleibe der Gesamteindruck. Der in der Sendung gewählte dokumentarische Zugang diene nicht der Verharmlosung, sondern leiste einen Beitrag zum Verstehen extremistischer Tendenzen. Die Perspektive von Menschen, die von der Gruppierung direkt (negativ) betroffen waren, sei aufgrund des Fokus der Reportage bewusst ausgeklammert worden. Die Beschwerdegegnerin nehme die entsprechenden Kritikpunkte aber sehr ernst. Ebenfalls anerkenne sie, dass ihre klar ablehnende Haltung gegenüber Rassismus und Diskriminierung im Beitrag vielleicht hätte klarer zum Ausdruck gebracht werden können. Ferner verlange das Sachgerechtigkeitsgebot, dass bei schweren Vorwürfen, wie sie in der Sendung von einem Experten gegen die «Junge Tat» erhoben würden, auch die Gegenseite mit ihren besten Argumenten zu Wort komme. Insgesamt habe die Reportage die programmrechtlichen Anforderungen eingehalten.

D. In seiner Replik vom 4. September 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Das Vorwissen des Zielpublikums im relevanten Bereich sei relativ gering. Die Reportage widme sich inhaltlich einer «besonders heiklen Sache», was nach der einschlägigen Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften stelle. In der Reportage werde die Selbstinszenierung der Gruppierung über weite Strecken akzeptiert. Die beanstandete TV-Sendung wirke «demokratiegefährdend».

E. Mit Duplik vom 13. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin dafür, ein demokratischer Diskurs lebe davon, dass unterschiedliche, mitunter auch höchst problematische Positionen sichtbar gemacht und journalistisch eingeordnet würden. Es treffe nicht zu, dass die hier interessierende Gruppe die Rahmenbedingungen habe diktieren können, unter welchen der Beitrag zustande gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin weise den Vorwurf einer Verharmlosung der Gruppe im Beitrag entschieden zurück. Der Umstand, dass es sich um eine rechtsextreme Gruppierung handle, werde im Beitrag klar benannt.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind unter anderem natürliche Personen, die keine enge Beziehung zu den beanstandeten Publikationen aufweisen, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt waren, mindestens 18 Jahre alt sind, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. Zusammen mit seiner Beschwerde vom 1. Juni 2025 hat er 67 Unterschriften eingereicht.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Weder Art. 31 RTVG noch die publizistischen Leitlinien von SRF gehören zu den dort aufgeführten Bestimmungen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023, Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.

6. SRF beschreibt das Sendungs-Format «rec.» wie folgt: «Die Reporterinnen und Reporter berichten über Themen, die sie selbst und die Community bewegen. Sie gehen dorthin, wo es etwas zu entdecken oder aufzudecken gibt, und zeigen die Welt so, wie sie sie auffinden: echt, ohne Filter, aufgenommen im Moment. ‹rec.› liefert Gesprächsstoff, die Themen sind kontrovers und wecken Emotionen.»

6.1 Die Sendung beginnt mit einer raschen Abfolge zentraler Aussagen aus der Reportage. Der Einstieg endet mit der Frage des Reporters: «Wie extremistisch ist die ‹Junge Tat› wirklich und welche Ziele verfolgt sie?» Danach begibt sich der Reporter auf eine fünfstündige Wanderung mit rund 35 Anhängerinnen und Anhängern der «Jungen Tat». Er klärt das Publikum darüber auf, dass ihm bestimmte Bedingungen für seine Teilnahme an der Wanderung von den Verantwortlichen vorgegeben worden sind, etwa mit wem er reden dürfe und wie er seine Videoaufnahmen zu anonymisieren habe. Auch weist der Reporter an verschiedenen Stellen der Sendung darauf hin, dass die «Junge Tat» Ort und Rahmen der Begegnungen bestimmt habe und auch kontrolliere, wer spricht und was gezeigt werden soll: «Die Leute der ‹Jungen Tat› haben mir vor 24 Stunden mitgeteilt, wo ich hingehen soll, das ist irgendwo im Kanton Luzern. Dann weiss ich, dass wir auf eine Wanderung gehen, die ungefähr fünf Stunden dauert. Nach längerem Hin b.1055

und Her darf ich sie dieses Mal begleiten.» Und später: «Es gibt eine gewisse Grenze, worüber man reden kann und auch mit wem. Immer wieder wird geschaut, wo ich bin, mit wem ich spreche und über was. Vor der Kamera reden darf nur, wer von der Leitung die Erlaubnis hat. Das ist eine Frau namens A. Beim Gespräch mit einem weiteren Mitglied, B, hat sie aufgepasst, dass er auf Linie redet.»

6.2 Nach dem kurzen Einstieg zur Sendung werden Bilder von Aktionen der «Jungen Tat» in den sozialen Medien gezeigt. «Provokant, volksnah und immer friedlich: So präsentiert sich die ‹Junge Tat› auf Social Media», heisst es im Off. Der Reporter nennt die Aktionen «spektakulär». Er sagt: «Mit spektakulären Aktionen suchen sie Aufmerksamkeit für ihr Gedankengut. Sie diffamieren Migrantinnen und vermeintlich linke Politik.» Diese Sequenz mit Bild- und Videomaterial von der «Jungen Tat» dauert 50 Sekunden, wobei die Quelle («Junge Tat») immer unten rechts eingeblendet wird. Anschliessend beginnt die Wanderung, die der Reporter in einzelnen Szenen dokumentiert. Dabei kommt es zu folgenden (umstrittenen) Passagen: Es sind rechtsextreme Symbole («Tyr-Rune») sichtbar; die Kamera zeigt ein Symbol der «Jungen Tat» – den «Pfeil», wie der eine Anführer, D, sagt – auf dem T-Shirt eines Teilnehmers. Darauf beginnt der Reporter den Satz «Wo halt ganz klar aus einem nationalsozialistischen…», wird aber vom anderen Anführer, C, jäh unterbrochen: «Es ist nicht ganz klar». Der Kontext sei ein mythologischer, heidnischer, und nur, «weil er während einer Zeitspanne von zwölf Jahren falsch verwendet worden ist, müssen wir uns diese Symbole nicht wegnehmen lassen». Laut dem Reporter steht das Symbol für NSDAP, SA, SS. Daraufhin meint C: «Es steht nicht für das. Es wurde einfach von ihnen verwendet.» Wiederum der Reporter: «Ihr spielt doch mit dieser Ähnlichkeit.» Dazu meint D: «Mir war die Ähnlichkeit nicht bewusst. Man kann mich politisch naiv nennen. Mir war die Assoziation nicht bewusst.» Abschliessend erneut der Reporter, während Schwyzerörgeli-Musik im Hintergrund lauter wird und Mitglieder der «Jungen Tat» in einem See baden: «Und offenbar war ihm auch nicht bewusst, dass die Tyr-Rune in Deutschland verboten ist.» Gleich anschliessend kommt der Reporter auf die Vorstrafen von Anhängern der «Jungen Tat» zu sprechen: Die Zürcher Staatsanwaltschaft habe kurz vor der Wanderung gegen sechs Anhänger einen Strafbefehl ausgestellt, u.a. wegen Rassendiskriminierung, Sachbeschädigung und Nötigung. D meint dazu, dass man in Berufung gehen könne, das sei doch überhaupt kein Problem. Etwas später auf der Wanderung spricht der Reporter mit A. Sie wird gefragt, warum sie sich gegen queere Menschen stelle. Sie antwortet, sie sei nicht gegen

queere Menschen und sie leugne auch nicht, dass es schwule oder lesbische Menschen gebe, «aber wir wollen nicht, dass Kindern oder Jugendlichen aufgezwungen wird, ob sie sich als Junge oder als Mädchen fühlen, ob sie einen Rock tragen oder Nagellack möchten etc.». Das betreffe auch sie, wenn sie eines Tages Kinder habe und ihre Kinder im Kindergarten in Körpererkundungsräume gesteckt würden etc. Man solle sich nicht jeden Morgen überlegen müssen, ob man ein «Einhorn oder ein Schäflein» sei. Es gebe einfach Mann und Frau und man solle das Geschlecht mit einer gewissen Dankbarkeit annehmen. Daraufhin der Reporter: «Mit dieser Meinung hat A vor zwei Jahren mit weiteren Mitgliedern einen Anlass von Dragqueens in Zürich gestört.» Vermummt hätten sie Rauchpetarden gezündet und fremdenfeindliche Parolen skandiert. Darum werfe ihr die Staatsanwaltschaft u.a. Nötigung und Diskriminierung vor.

6.3 Ebenfalls enthalten ist im Beitrag eine Sequenz, in welcher es um die Begriffe «Bevölkerungsaustausch» und «Remigration» geht. Darauf angesprochen nennt C pauschal die angeblichen Sündenböcke für all die Probleme in der Schweiz, nämlich die illegale Einwanderung und die Personenfreizügigkeit. Sie belasteten den Verkehr, verstärkten die Wohnungsnot, seien für die hohen Krankenkassenprämien verantwortlich. Und kurz darauf: «Viele SVP-ler sind sich der Problematik mit dem Bevölkerungsaustausch bewusst und sie brauchen halt jemanden, der ihnen den Weg b.1055

ebnet. Da springen wir ein, indem wir den Begriff (gemeint ist Remigration) durch Repetition normalisieren.» Ein Fachredaktor von SRF erklärt daraufhin den Begriff Remigration im Studio. Dabei wird er vom Reporter mit einzelnen Sequenzen aus der Recherche konfrontiert, woraus er folgert, es handle sich hierbei um ein «hochgradig rassistisches Gedankengut». Auch der Rechtsprofessor Martino Mona kommt in der Sendung zu Wort und äussert sich ebenso kritisch.

6.4 Vor dem letzten Drittel der rund 33-minütigen Sendung reflektiert der Reporter während gut 90 Sekunden seine Rolle als Journalist. Er fragt sich, ob er «auf der falschen Seite stehe», wenn er die «Junge Tat» bei einer Demonstration (wie kurz davor im Beitrag in Konstanz) filme. Er räumt ein, dass auch sein Film Aufmerksamkeit generiere und so dazu beitragen könne, das Gedankengut der „Jungen Tat“ in die Mitte der Gesellschaft zu tragen. Es sei aber genauso wichtig, dass man erzähle, was die Strategie dieser Gruppe sei und wie sie versuche, Anschluss zu finden in der Gesellschaft. Der Reporter schliesst diese Sequenz mit den Worten: «Ich hoffe, auf keiner Seite zu stehen. Ich will einfach zeigen, was ist.»

7. Der Beschwerdeführer macht vornehmlich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend. Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt ab von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund seines Informationsgehalts anwendbar.

8. Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beitrag stelle die «Junge Tat» und ihre Aktivitäten verharmlosend dar, es fehle im Beitrag an notwendigen Faktenchecks und Kontextualisierung, er verbreite rechtsextreme Propaganda ohne Gegenrede, und Begriffe wie «Bevölkerungsaustausch» und «Remigration» würden darin zu wenig erklärt und eingeordnet. Schliesslich fehlten die Stimmen von Betroffenen oder Opfern der Aktivitäten der «Jungen Tat».

8.1 Im Beitrag inszeniert sich die «Junge Tat» selbst als eine Art harmlose heimatliebende Wandertruppe. Allerdings macht der Reporter gegenüber dem Publikum bereits am Anfang unmissverständlich klar, dass die Sendung nur unter sehr weitreichenden Vorgaben und Rahmenbedingungen beim Filmen der «Jungen Tat» möglich war. Gegen Ende der Sendung wiederum denkt der Reporter vor laufender Kamera laut über die Gefahr nach, mit seinem Beitrag der «falschen» Seite zu dienen. Mit den beiden Experten in Form eines Fachredaktors von SRF und dem Rechtsprofessor Martino Mona kommen sodann mehrmals Stimmen zu Wort, welche die Selbstinszenierung der «Jungen Tat» thematisieren und deren Aktivitäten als rechtsextremistisch einstufen. Auch das abschliessende Interview des Reporters mit C und D, den beiden Anführern der Gruppierung, ist erhellend, in welchem er die beiden direkt mit dem «totalitären» Charakter ihres Gedankenguts konfrontiert. Zudem vermitteln auch die beitragsabschliessende Reflexion des Reporters und die Einordnung seiner erlebten Erfahrungen in der Autogarage von SRF («Das tönt für mich nach einer düsteren, völkischen Vision, nach einer alten Weltanschauung in einem neuen Gewand, nach b.1055

Rassismus ohne Rassebegriff») einen anderen Eindruck als denjenigen eines unreflektierten Weitertransports von Propaganda oder Verharmlosung. Mit Blick auf den rundfunkrechtlich relevanten Gesamteindruck greift die Rüge einer verharmlosenden Darstellung der «Jungen Tat» somit eindeutig zu kurz.

8.2 Was die Rügen fehlender Faktenchecks und mangelnder Kontextualisierung des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass der angefochtene Beitrag unter diesen Gesichtspunkten eine Unterlassung aufweist: Allfällige Vernetzungen der «Jungen Tat» mit rechtsextremen Organisationen in Deutschland und/oder Österreich werden anlässlich der Szenen von einer Kundgebung in der deutschen Stadt Konstanz angetönt, jedoch nicht ausgeleuchtet. Ob es – wie aus Sicht der «Jungen Tat» – bei blosser Bewunderung für eine unabhängige parallele politische Bewegung im Ausland blieb oder ob hier tiefergehende Verbindungen geknüpft wurden, wird somit nicht untersucht. Allerdings waren solche thematischen Vertiefungen im Lichte der rechtlich geschützten Programmfreiheit auch nicht zwingend geboten. Eine weitere umstrittene Szene spielt sich ab, als der Reporter die beiden Anführer C und D auf die mit ihrem Engagement verbundenen Entbehrungen in ihrem Leben anspricht. C reagiert mit deutlichen Worten: «Es ist saugeil. Denn rechts zu sein und eine politische Wende herbeizuführen, ist fast der einzige Sinn im Leben.» Im Unterschied zum Beschwerdeführer erachtet die UBI diese Aussage allerdings als eine klar erkennbare persönliche, zugleich aber auch selbstentlarvende Meinung und nicht als eine (falsche) Tatsachenbehauptung. Eine Einordnung oder Richtigstellung seitens der Redaktion war deshalb nicht erforderlich. Für das Publikum ist klar ersichtlich, dass hier die Meinung von C wiedergegeben wird (siehe auch den Grundsatzentscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jersild gegen Dänemark vom 23. September 1994, § 35, betreffend ein Radiointerview mit rechtsextremen Jugendlichen). Nach Auffassung der UBI liegt diesbezüglich somit kein Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot vor.

8.3 Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers lautet, bestimmte Begriffe würden nur ungenügend erklärt. Es handelt sich konkret um die Begriffe «Remigration» oder «Bevölkerungsaustausch». Der Begriff «Bevölkerungsaustausch» wird dahingehend erläutert, dass «eine geheime Elite die sogenannte weisse christliche Ethnie in Europa durch andere farbige Menschen, andere Religionen wie der Islam oder andere Kulturen aus Afrika oder Asien ersetzen will». Dies ergibt sich in Sendeminute 15 aus dem Gespräch mit dem Fachredaktoren von SRF. Der Begriff bzw. das dahinterstehende gedankliche Konstrukt wird somit erklärt. Ähnliches gilt beim Begriff «Remigration»: Hier ordnet der Fachredaktor von SRF ein, dass es nicht bloss um eine Ausschaffung krimineller oder auch bloss schlecht integrierter Ausländerinnen und Ausländer gehe, sondern mit der angeblich faktischen Unmöglichkeit eines Zusammenlebens vor Ort um «astreinen Rassismus». Unter dem Strich wird auch der Begriff «Remigration» nach Auffassung der UBI in der Sendung genügend erläutert, selbst wenn an einzelnen Stellen eine etwas stärkere Kontextualisierung (etwa die Erwähnung der Gefahr einer Normalisierung durch stete Wiederholung eines Begriffs) wohl sinnvoll gewesen wäre.

8.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, Betroffene von rassistischer, diskriminierender oder gewalttätiger Ideologie kämen im Beitrag nicht auch zu Wort. Expertinnen oder Experten ausserhalb der Redaktion würden zudem kaum eingebunden; insbesondere Stimmen aus der Zivilgesellschaft fehlten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die freie Meinungsbildung des Publikums aus Sicht der UBI nicht zwingend erforderlich war, Stimmen von (mutmasslichen) Opfern der «Jungen Tat» in die Reportage einzubinden. Die verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie räumt der Redaktion die Freiheit ein, das Thema und vor allem den b.1055

Fokus einer Sendung selbst zu setzen. Dieser war in der Sendung ganz auf die Protagonistinnen und Protagonisten der «Jungen Tat» gerichtet, um sie in ihren Haltungen und Handlungen zu zeigen. Dennoch wurde eine fachlich fundierte Einordnung in der Sendung angestrebt, nämlich durch die Voten des Fachredaktors von SRF und des Rechtsprofessors Martino Mona. Letzterer äusserte sich zwar wenig konkret zur Frage, ob sich Mitglieder der «Jungen Tat» strafbar gemacht haben oder nicht. Diese fachliche Zurückhaltung ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal er gleichzeitig deutlich die totalitären und antipluralistischen Züge der «Jungen Tat» anspricht. Im Sinne eines Vertreters der Zivilgesellschaft hält er weiter fest, dass man ihren Anhängerinnen und Anhängern nicht verbieten könne, beispielsweise «Remigration» zu fordern.

8.5 Für die rundfunkrechtliche Beurteilung, ob die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat oder nicht, ist letztlich der Gesamteindruck entscheidend, selbst wenn in Einzelfällen journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden wären. In der Sendung wird die «Junge Tat» mit zahlreichen Vorwürfen konfrontiert, doch der Reporter gewährt den beiden Anführern stets auch das rundfunkrechtlich gebotene Recht auf Anhörung bei den teils schweren Vorwürfen. Dieses Vorgehen entspricht den journalistischen Sorgfaltspflichten und gilt auch dann, wenn den Zuschauenden die kritisierten oder porträtierten Personen nicht genehm sind. Im Übrigen kommen Vorbehalte des Reporters gegenüber der «Jungen Tat», ihren Äusserungen und Handlungen während der Sendung mehrmals deutlich genug zum Ausdruck. Die Sendung hat das Sachgerechtigkeitsverbot folglich nicht verletzt.

9. Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine konkrete Gefährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 1025 vom 22. Mai 2025 E. 7.3, b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1f., b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.5 sowie b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.3). Die Bestimmung ist im Lichte der Programmautonomie restriktiv auszulegen. Auch wenn im Beitrag Propagandamaterial der «Jungen Tat» – jedoch stets transparent unter Einblendung der Quelle – zu sehen ist, kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, der Beitrag gefährde die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit im Bund oder in Kantonen. Vielmehr ist es für das Verständnis des Publikums in einer solchen Sendung notwendig, dass ihm die entsprechenden Informationen nicht vorenthalten werden. Ebenso wenig verstösst ein redaktioneller Beitrag allein deshalb gegen die Verfassung, weil er Aktionen und Aussagen einer Gruppierung wiedergibt, die im Hinblick auf den Grundrechtekatalog der Bundesverfassung problematisch sind. In einer Demokratie und nach der Idee der Rundfunkgesetzgebung ist idealerweise über möglichst viele Themen und aus möglichst verschiedenen Blickwinkeln zu berichten.

10. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Beitrag die rundfunkrechtlichen Anforderungen nicht verletzt.

11. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Beschwerde wird mit 8 zu 1 Stimme abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen:

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 30. Juni 2026

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 82, Art. 86 et Art. 89 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.