Beschreibung/ Link Entscheid SRF, Online-Artikel «Nukleare Aufrüstung: Das gefährliche Spiel mit der Atombombe» vom 16. Juni 2025, nicht veröffentlichte Kommentare
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b.1066/b.1069
Entscheid vom 11. Dezember 2025
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF-Online
Beschwerde vom 30. August 2025 (b.1066) und Beschwerde vom 16. September 2025 (b.1069)
Parteien / Verfahrensbeteiligte P (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b.1066/b.1069
Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnete bis zum Juli 2025 zu ausgewählten Online-Artikeln regelmässig die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der «Debatte des Tages». So geschehen auch am 16. Juni 2025 zum Artikel «Nukleare Aufrüstung: Das gefährliche Spiel mit der Atombombe».
B. Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (b.1066) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragte, die UBI solle die dargelegten Sachverhalte rechtsgültig feststellen und ihre Möglichkeiten zur Besserung im vollen Umfang zum Einsatz zu bringen. Die Ablehnung des Kommentars sei nicht vereinbar mit der freien Meinungsäusserung, dem Zensurverbot, dem Diskriminierungsverbot und dem Zweckmässigkeitsgebot. Eine Begründung für seine Anträge führte er nicht aus. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 5. August 2025 beigelegt (Nr. 11644).
C. Mit Schreiben der UBI vom 8. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde insbesondere aufgrund der fehlenden eigenständigen Begründung aufgefordert.
D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde am 11. September 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht. Er rügte die Nichtaufschaltung eines Kommentars zum oben genannten Online-Artikel durch die Community-Redaktion und damit einen Eingriff in seine grundrechtlich garantierten Freiheiten (insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit). Der Kommentar lautete:
«Da muss zuerst die UBI kommen, um «SRF News» Banalitäten beizubringen, das spricht doch schon für sich.»
Diesen Kommentar habe er im Kontext mit einer Aussage der Debattenteilnehmerin «SRF News» verfasst. «SRF News» habe in der Kommentarspalte offiziell verlauten lassen, dass sie wegen der UBI bestimmte Kommentare nicht mehr unterbinden dürfe. Daraufhin habe er den oben zitierten Kommentar verfasst, welcher durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) ohne Angabe von Gründen nicht aufgeschaltet worden sei. Mit dieser Nichtaufschaltung sei Zensur geübt worden und es seien dafür keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, womit seine Grundrechte verletzt würden. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei diskriminierend und nicht sachgerecht. Die UBI müsse von der Beschwerdegegnerin korrigierende Massnahmen einfordern.
E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 fest, die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] gestatte es ihr, Kommentare nicht freizuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven Debatte beitrügen. Vor dem Hintergrund des hier interessierenden Onlineartikels habe der Beschwerdeführer sechs Kommentare abgegeben, wovon zwei veröffentlicht worden seien. Von Zensur könne daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig sei der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers berührt. Der beanstandete Kommentar sei von der Community-Redaktion als sogenannten «Hinweis an die Redaktion» verstanden worden, welcher keinen klassischen Verstoss gegen die Netiquette darstelle. Hinweise an die Redaktion würden aber grundsätzlich weder veröffentlicht, noch erhalte der Kommentierende eine Benachrichtigung unter Angabe eines Ablehnungsgrundes. Nach einer internen Reflexion werde aber anerkannt, dass es sich bei dem Kommentar womöglich nicht um einen blossen Hinweis an die Redaktion gehandelt habe und man diesen durchaus hätte b.1066/b.1069
publizieren können. Es sei an der UBI, über die Beschwerde in ihrem Sinne zu entscheiden.
F. In seiner Replik vom 23. Oktober 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin seine Rügen nicht habe entkräften können. Sie habe zum genannten Beitrag nachweislich Kommentare von anderen Nutzern zugelassen, welche sich direkt an «SRF News» gerichtet hätten. Mit der Nichtaufschaltung seines Kommentars habe er insofern auch eine Diskriminierung erfahren.
G. Mit Schreiben vom 12. November 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
H. Mit Eingabe vom 16. September 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer eine zweite Beschwerde (b.1069) bei der UBI gegen die Nichtaufschaltung des folgenden Kommentars mit Bezug auf denselben Online-Artikel:
«SRF News, «seit dem UBI Entscheid». Welchen Entscheid meinen Sie konkret? Man kann ja bei Ihnen nicht einmal eine Liste mit allen Kurzbegründungen zu Kommentarlöschungen einholen. Das Zensurgebaren von SRF zu «Behauptungen», «Falschinformation» etc. ist nicht nur sehr bedenklich sondern auch rechtswidrig.»
In dieser zweiten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer erneut, es sei festzustellen, dass keine stichhaltigen Gründe für die getätigte Zensur vorlägen, mit der Zensur seine Grundrechte verletzt würden, die Zensur diskriminierend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Kommentar sei zulässig gewesen und die Beschwerdegegnerin habe die Nichtaufschaltung ihm gegenüber nicht begründet. Erst im Verfahren vor der Ombudsstelle habe sie als Grund angegeben, der Kommentar sei als «Hinweis an die Redaktion» verstanden und deshalb nicht aufgeschaltet worden. Diese Begründung sei unsinnig und es liege eine Ungleichbehandlung vor, indem ähnliche Kommentare von anderen Nutzern aufgeschaltet worden seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 2. September 2025 beigelegt.
I. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 fest, die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 RTVG gestatte es ihr, Kommentare nicht aufzuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven Debatte beitrügen. Vor dem Hintergrund des hier interessierenden Onlineartikels habe der Beschwerdeführer sechs Kommentare abgegeben, wovon zwei veröffentlicht worden seien. Von Zensur könne daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig sei der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers berührt. Der beanstandete Kommentar sei von der Beschwerdegegnerin als sogenannten «Hinweis an die Redaktion» verstanden worden, welcher keinen klassischen Verstoss gegen die Netiquette darstellen würde. Hinweise an die Redaktion würden aber grundsätzlich weder veröffentlicht, noch erhalte der Kommentierende eine Benachrichtigung unter Angabe eines Ablehnungsgrundes. Als Beilage reichte die Beschwerdegegnerin einen Ausdruck des gesamten Forums ein.
J. In seiner Replik vom 23. Oktober 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nachvollziehbar. Diese habe nachweislich Kommentare von anderen Personen zugelassen, welche sich direkt an «SRF News» gerichtet hätten. Er habe insofern eine Diskriminierung erfahren.
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K. Mit Schreiben vom 12. November 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
L. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesache öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Beschwerden betreffen die Handhabung von Kommentarspalten, namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin (sog. üpA). Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 29. August 2018 (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13 f.).
2. Die Eingaben b.1066 und b.1069 des Beschwerdeführers wurden zusammen mit den beiden dazugehörigen Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG darüber hinaus kurz zu begründen. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation; b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe; c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe; d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen, z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird, sowie d) eine kurze Begründung, warum keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen (UBI-Entscheide b.1018/1019 vom 4. April 2025 E. 3.3). Die Beschwerden sind – bezüglich b.1066 allerdings erst nach entsprechender Aufforderung durch die UBI – hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
4. Nach Art. 97 Abs. 2 RTVG hat die UBI im Beschwerdeverfahren einzig festzustellen, ob die verweigerte Kommentaraufschaltung die Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers verletzt. Stellt die UBI eine Verletzung fest, so kann sie die in Art. 89 RTVG erwähnten Massnahmen treffen, namentlich von der Veranstalterin verlangen, die Mängel zu beheben oder dafür zu sorgen, dass sich die Verletzung nicht wiederholt. Die UBI kann sich von der Veranstalterin anschliessend über die getroffenen Vorkehren unterrichten lassen. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – wie beispielsweise eine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung der Beschwerdegegnerin – ist nicht einzutreten.
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5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Nichtaufschaltung der beiden Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Beide der vom Beschwerdeführer beanstandeten Kommentare bilden jeweils eine separate Beschwerde, die nachfolgend jeweils einzeln geprüft werden.
6. Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Meinungsäusserungen geniessen grundsätzlich Schutz, unabhängig von ihrer Qualität oder ihrem gesellschaftlichen Wert. Auch falsche, unsinnige, moralisch verwerfliche, verletzende oder schockierende Äusserungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschützt (siehe EGMR-Urteil Mouvement Raëlien Suisse gegen die Schweiz, Nr. 16354/06, vom 13. Juli 2012, Rz 48). Eine Beschränkung von Grundrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestehen, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentarspalte die Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313 f.).
6.1 Diese Einzelfallbeurteilung nimmt die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf der Grundlage der Netiquette vor. Die Netiquette dient als interne Richtlinie, um die administrativen Hürden der Kommentarverwaltung zu bewältigen und eine Form der Rechtsgleichheit zu schaffen. Sie stellt gemäss Rechtsprechung der UBI aber keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717 ff.). Solche Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI bei der Sperre eines Kommentarkontos zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, das die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).
6.2 Die Netiquette, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, entspricht weitgehend derjenigen der Social-Media-Netiquette, welche dem hiervor genannten Bundesgerichtsurteil BGE 149 I 2 zugrunde lag. Demnach werden beispielsweise Inhalte ausdrücklich nicht toleriert, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben. Weiter nicht toleriert werden Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen, die sich nicht überprüfen lassen, persönliche Angriffe, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, Diskriminierungen aller Art, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, kommerzielle oder politische Werbung, rechtswidrige Inhalte, falsche bzw. unvollständige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholtem Verstoss gegen die Netiquette kann gegen die b.1066/b.1069
betreffende Person eine Sperre verhängt werden. An die Löschung oder Nichtaufschaltung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen und im Zweifel ist ein Kommentar nicht zu löschen bzw. eben aufzuschalten. Der öffentliche Diskurs zu politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Themen muss in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen aushalten können und er lebt davon, dass über verschiedene Weltanschauungen debattiert wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist u.a. durch die Überzeugung geprägt, dass falschen und schädlichen Äusserungen grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern durch Gegenrede begegnet werden soll.
7.
7.1 Beide abgelehnten Kommentare betreffen die «Debatte des Tages» vom 16. Juni 2025 zum Artikel «Nukleare Aufrüstung: Das gefährliche Spiel mit der Atombombe». Der Beschwerdeführer äusserte in seinen Kommentaren seine Ansicht, wonach es bezeichnend sei, dass sich die Beschwerdegegnerin von der UBI belehren lassen müsse, und warf ihr Zensurgebaren vor. Im Beitrag, zu dem die «Diskussion des Tages» geführt wurde, war ein Bericht des «Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI)» Thema. Der Bericht hielt fest, dass sämtliche Atomwaffenstaaten ihre Arsenale modernisieren und teilweise auch vergrössern und es zusätzlich Staaten gäbe, die mit dem Bau oder der Stationierung von Atomwaffen liebäugeln würden. Umstritten bleibe die Frage, ob Atomwaffen die Welt unsicherer machen oder ob die atomare Abschreckung Kriege verhindern würde.
7.2 Bei beiden nicht aufgeschalteten Kommentaren macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese nicht problematisch seien und die unrechtmässige Nichtaufschaltung durch die Beschwerdegegnerin Zensur darstelle. Betreffend das Verfahren b.1066 hat die Beschwerdegegnerin selbst ausgeführt, dass dieser Kommentar durchaus hätte aufgeschaltet werden können, während der Kommentar aus dem Verfahren b.1069 zu Recht nicht aufgeschaltet worden sei. Die gelöschten Kommentare des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit einem Kommentar des Nutzers «E. D.» zu lesen. Dieser schrieb: «Israel gehört zu den gefährlichsten Atommächten. Offensichtlich stört das niemand. Israel hat als Erstangreifer Iran ins Visier genommen.» Daraufhin wandte sich ein anderer User in einer Antwort direkt an die Beschwerdegegnerin: «@srf.ch: Krude Behauptung, die ich als Leser nicht prüfen kann. Schwaches Lektorat.». Diese antwortete «[…] Nicht überprüfbare Behauptungen sind nicht per se ein Verstoss gegen die Netiquette und von der Meinungsfreiheit gedeckt.». Dieser und vier weitere Erklärungsversuche – auch mit Bezug auf die UBI – seitens der Moderation von «SRF News» sorgten für Verwirrung und Diskussionen bei den Kommentierenden. Dabei verschob sich die Diskussion weg vom eigentlichen Thema des Artikels hin zur Debatte, wie «Falschinformationen von einer unüberprüfbaren Meinung» abzugrenzen seien. In diese Debatte schaltete sich sodann auch der Beschwerdeführer ein. Sein zeitlich zweiter Kommentar (Verfahren b.1066) wurde ohne Angabe einer Begründung nicht aufgeschaltet. Im Nachhinein stützte sich die Beschwerdegegnerin auf eine Begründung jenseits der Netiquette und argumentierte, Kommentare, die als «Hinweise an die Redaktion» qualifiziert würden, schalte sie nicht auf und benachrichtige auch die verfassenden Personen nicht über dieses Vorgehen. Im Rahmen des Schriftenwechsels führte sie dann allerdings aus, dass sie bezüglich dieses Kommentars selbst gewisse Bedenken habe, und räumte ein, dass man diesen Kommentar auch hätte aufschalten können, da er vermutlich keinen Hinweis an die Redaktion dargestellt habe.
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8. Im zeitlich ersten Kommentar des Beschwerdeführers (Verfahren b.1069) zur «Debatte des Tages», gibt dieser seine Meinung zu einer von der Moderation nicht unterbundenen Debatte grundsätzlicher Natur wie folgt wieder:
«SRF News, «seit dem UBI Entscheid». Welchen Entscheid meinen Sie konkret? Man kann ja bei Ihnen nicht einmal eine Liste mit allen Kurzbegründungen zu Kommentarlöschungen einholen. Das Zensurgebaren von SRF zu «Behauptungen», «Falschinformation» etc. ist nicht nur sehr bedenklich sondern auch rechtswidrig. »
8.1 Wie die UBI bereits in einem früheren Entscheid mit Hinweis auf BGE 139 I 306 festgehalten hat, muss die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin auf den von ihr betriebenen öffentlichen Foren im Prinzip auch Kritik zulassen, die sich gegen sie selbst richtet, soweit keine rechtlich relevanten Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheide b.945/949 E. 4.2 und 4.6 vom 29. Juni 2023 sowie b.998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 E. 7.2). Ein allenfalls einer Veröffentlichung entgegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, in der Regel gerade nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7; UBI- Entscheid b.945/949 a.a.O. E. 4.6). Ausnahmsweise kann jedoch eine an sich zu akzeptierende Kritik mangels Sachlichkeit über das rechtlich Zulässige hinausgehen, sodass sich die Nichtaufschaltung eines Kommentars mit der Programmautonomie gemäss Art. 6 Abs. 2 RTVG und der damit verbundenen garantierten freien Themenwahl der Veranstalterin rechtfertigen lässt (siehe hierzu UBI-Entscheid b.982/990/992 vom 6. September 2024).
8.2 Seine Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin sich bei der Handhabung von Kommentaren rechtswidrig verhalte, ist zwar eine überspitzte, aber noch zulässige Verallgemeinerung. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die Praxis der UBI zu diversen vergleichbaren Kommentaren als Massstab nimmt und beachtet, dass die Beschwerdegegnerin Kritik gegen sich zulassen muss. Kommt hinzu, dass die UBI mehrmals, und mittlerweile auch das Bundesgericht einmal, die Nichtaufschaltung von Kommentaren des Beschwerdeführers als unzulässig erachtete. Relevante Gründe für eine Nichtaufschaltung dieses Kommentars bestehen daher nicht. Die Beschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit ist somit gutzuheissen.
9. Der zeitlich zweite Kommentar des Beschwerdeführers, der nicht aufgeschaltet worden ist (Verfahren b.1066), lautet wie folgt:
«Da muss zuerst die UBI kommen, um «SRF News» Banalitäten beizubringen, das spricht doch schon für sich.»
Auch wenn die Netiquette keine rechtliche Grundlage ist, war bislang unbestritten und vom Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf diesem Regelwerk über die Zulässigkeit von Kommentaren entscheidet. Dies dient der Rechtssicherheit und macht es für Kommentierende voraussehbar, warum ein Kommentar zugelassen wird und ein anderer nicht. Von diesem Grundsatz ist sie bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer gerügten Kommentars gemäss eigenen Angaben abgewichen. Stattdessen führte sie aus, sie habe diesen Kommentar als «Hinweis an die Redaktion» verstanden und deshalb weder den Kommentar aufgeschaltet noch den Beschwerdeführer über die Gründe der Nichtaufschaltung in Kenntnis gesetzt. Werden Kommentare – entgegen der bisherigen Praxis – aus Gründen nicht aufgeschaltet, welche nicht in der Netiquette aufgeführt sind, gehen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit verloren. Die Nutzer können sich demnach nicht mehr darauf verlassen, dass die eigene Meinungsäusserung Teil der Debatte wird, solange sie sich an die Netiquette halten. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, wie ein b.1066/b.1069
als «Hinweis an die Redaktion» verstandener Kommentar die Debattenkultur negativ beeinflussen und daher eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit jenseits der Netiquette rechtfertigen könnte. Es scheint ausserdem sehr unwahrscheinlich, dass der Kommentarschreiber im Online-Formular für Kommentare tatsächlich bloss einen nicht zu veröffentlichenden «Hinweis an die Redaktion» abgeben wollte, dies aber nicht vermerkte. In seiner Beschwerde bestreitet er diese Absicht denn auch. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.
10. Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden gutzuheissen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
b.1066/b.1069
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde b.1066 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde b.1069 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die SRG wird dazu aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 17. August 2026