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Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, «Abstimmungs-Arena» vom 5. September 2025 zum E-ID-Gesetz

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1073

Entscheid vom 19. März 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Maja Sieber, Oliver Sidler (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, «Abstimmungs-Arena» vom 5. September 2025 zum E-ID-Gesetz

Beschwerde vom 21. Oktober 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführerin)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1073

Sachverhalt

A. Am 5. September 2025 strahlte Fernsehen SRF die «Abstimmungs-Arena» zum E-ID- Gesetz aus, welches am 28. September 2025 Gegenstand einer eidgenössischen Volksabstimmung war. Gäste der Sendung waren unter anderem Beat Jans (Bundesrat), Maya Bally Frehner (Nationalrätin «Die Mitte»), Gerhard Andrey (Nationalrat «Grüne») und Vanessa Grand (Inklusions-Aktivistin) als Befürworter der Vorlage, sowie Monica Amgwerd (Kampagnenleiterin «E-ID-Gesetz Nein»), Lukas Reimann (Nationalrat «SVP»), Markus Zollinger (Vorstandsmitglied «Mass-voll») und Jorgo Ananiadis (Präsident «Piratenpartei») als Gegner. Die Moderation oblag Sandro Brotz.

B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die genannte Sendung. Sie rügte mit ihrer Beschwerde, dass der Moderator die von Bundesrat Jans getätigte Falschaussage, wonach die AHV-Nummer nicht nur auf der E-ID, sondern auch auf der physischen Identitätskarte ersichtlich sei, nicht berichtigt habe. Dies stelle eine Irreführung des Publikums dar und bezwecke vermutlich eine Verharmlosung der geplanten E-ID. Dadurch sei das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 25. September 2025 beigelegt.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe zwar Recht, dass die AHV-Nummer auf der physischen Identitäskarte tatsächlich nicht vermerkt sei und es sich somit bei der Aussage von Bundesrat Jans um eine Falschaussage gehandelt habe. Von dieser überzeugt vorgetragenen Aussage des Bundesrats sei der Moderator selbst überrascht gewesen, weshalb er in der Hitze des Gefechts nicht darauf reagiert habe. Im Rahmen einer Sendung wie der «Arena», welche «Live-on-tape» sei und im Nachhinein nicht geschnitten werde, könnten solche Fehler allerdings geschehen, was in diesem Falle bedauerlicherweise passiert sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Redaktion damit die geplante E-ID habe verharmlosen wollen, werde aber entschieden zurückgewiesen. Es habe sich bei der nicht korrigierten Falschaussage um einen Fehler in einem Nebenpunkt gehandelt, welcher für die Abstimmungsvorlage nicht besonders relevant gewesen sei. Dies sei bereits daran zu erkennen, dass keiner der anwesenden Studiogäste auf Seiten der Gegner der Vorlage auf die Falschaussage von Bundesrat Jans reagiert habe. Zudem habe die gesamte Sendung eine Stunde und 20 Minuten gedauert, der beanstandete Ausschnitt hingegen nur eine knappe Minute. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei dieser Fehler daher nicht geeignet gewesen, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen. Die Sendung habe das Sachgerechtigkeitsgebot damit nicht verletzt.

D. In ihrer Replik vom 6. Januar 2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Erklärung der Beschwerdegegnerin, wonach der Moderator Sandro Brotz mit der Situation überfordert gewesen sei, nicht nachvollziehen könne. Schliesslich falle dieser sonst stets mit einem bissigen und eloquenten Interview-Stil auf. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass er mit einer für ihn gewohnten Situation plötzlich überfordert gewesen sei. Zudem sei sie der Meinung, dass Sandro Brotz auf die fehlerhafte Antwort von Bundesrat Jans zur Frage nach der AHV-Nummer besser hätte vorbereitet sein müssen. Die Thematik der AHV-Nummer sei schliesslich von ihm selbst und nicht von Bundesrat Jans angesprochen worden. Und selbst wenn der Moderator den Fehler während der laufenden Sendung nicht bemerke, so hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass die Redaktion im Hintergrund dies tue und man den Fehler zu einem b.1073

späteren Zeitpunkt korrigieren würde. Im Fazit dürfe es nicht sein, dass in einer Sendung wie der «Arena» – welche dem Publikum die Möglichkeit bieten soll, sich ein abschliessendes Bild zu einer Abstimmungsvorlage zu machen – eine unkorrigierte Falschaussage eines Bundesrats ohne Konsequenzen bleibe. Insbesondere in Anbetracht des knappen Abstimmungsergebnisses falle diese Falschaussage noch mehr ins Gewicht. Die Beschwerde sei deshalb gutzuheissen.

E. In ihrer Duplik vom 6. Februar 2026 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Ergänzend führte sie aus, sie habe mit ihrer Stellungnahme nicht geltend machen wollen, dass Sandro Brotz mit der Situation überfordert gewesen sei. Sie habe bloss dargelegt, welche Schwierigkeiten Live-Situationen mit sich brächten. Die Frage nach der Sichtbarkeit der AHV-Nummer auf der physischen Identitätskarte sei im Vorfeld der Sendung zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen und auch im Abstimmungskampf nie besonders besprochen worden. Sowohl die Redaktion als auch Bundesrat Jans seien sich erst im Nachgang der Sendung dieses Fehlers bewusst geworden. Der Vorfall sei zwar sehr bedauerlich und man habe das Thema an der internen Redaktionssitzung eingehend besprochen. Man sei aber der Meinung, dass die Sendung in einer Gesamtwürdigung trotz des Fehlers dem Publikum die Möglichkeit zur freien Meinungsbildung nicht genommen habe. Es habe sich um einen Fehler in einem Nebenpunkt gehandelt, weshalb sie an ihrem Antrag festhalte, die Beschwerde sei abzuweisen.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie 45 Unterschriften einreicht.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

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5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.

6. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung «Arena» zu beachten.

7. Die Beschwerdeführerin rügt in der beanstandeten Sendung eine kurze Sequenz zu Beginn der Sendung (09:16 – 09:24), in der Bundesrat Jans fälschlicherweise behauptet, die AHV-Nummer sei auf der physischen Identitätskarte ersichtlich. Diese Falschaussage wird in der Folge vom Moderator nicht korrigiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde das Publikum in die Irre geführt. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass es sich dabei zwar um einen bedauerlichen Fehler handle, dieser in einer Gesamtwürdigung allerdings nicht dazu geeignet sei, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen.

7.1 Sendungen zu Wahlen und Abstimmungen, wie die zur Diskussion stehende «Abstimmungs-Arena» vom 5. September 2025, verlangen nach einer erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht (BGE 134 I 2 E. 2.1 S. 4; UBI-Entscheid b. 963 vom 17. Mai 2024 E. 5.2). Daraus lässt sich allerdings auch in der sensiblen Periode vor Wahlen oder Abstimmungen nicht folgern, dass jeder journalistische Fehler automatisch einen Verstoss gegen das Programmrecht darstellt. Ansonsten könnte die von der UBI und vom Bundesgericht geforderte Gesamtbeurteilung einer Sendung gar nicht mehr vorgenommen werden (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 f.; BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293; BGE 139 II 519 E. 4.3 S 524 f.). Aus programmrechtlicher Sicht ist somit nicht allein relevant, ob ein Fehler vorliegt, sondern es sind die allfälligen Auswirkungen dieses Fehlers auf die freie Meinungsbildung des Publikums i.S. von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen.

7.2 In einer Livesendung wie der «Arena» steht der Moderator stets unter besonderem Druck. Er muss zuhören, die Diskussion leiten und steuern, auch auf Unerwartetes gefasst sein und allenfalls innerhalb von Sekundenbruchteilen reagieren. Regelmässig b.1073

verfügen seine Gäste über besonderes Fachwissen, welches dem Moderator teilweise abgeht. Dies alles muss in die rundfunkrechtliche Beurteilung einer Live-Sendung miteinfliessen. In diesem Fall ist dem Moderator der «Arena» unbestrittenermassen ein Fehler unterlaufen, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels selbst zugab. Sandro Brotz hätte sofort eingreifen und die Falschinformation von Bundesrat Jans korrigieren müssen, zumal dies vorliegend gerade keine besonderen Fachkenntnisse erfordert hätte. Die Tatsache, dass die AHV-Nummer nicht auf der physischen Identitätskarte steht, dürfte allgemein bekannt sein und kann aus programmrechtlicher Sicht als «Vorwissen des Publikums» bezeichnet werden. Umso mehr bedeutet dies, dass auch der Moderator der «Arena» über jene Tatsache hätte Bescheid wissen müssen. Wenn Moderation und Redaktion eine solche behördliche Falschinformationen weder sofort noch im Verlaufe der Sendung oder wenigstens bei deren zeitverschobenen Ausstrahlung korrigieren, liegt eine journalistische Sorgfaltspflichtsverletzung vor. Dennoch muss – gerade im Rahmen der durch die UBI vorzunehmenden Gesamtprüfung – auch festgehalten werden, dass die beanstandete Sequenz im Verhältnis zur Dauer der gesamten Sendung sehr kurz ist. Die gerügte Falschinformation betreffend Ersichtlichkeit der AHV-Nummer auf der physischen Identitätskarte tritt im Verhältnis zu all den anderen Informationen, welche die Zuschauer während der rund 80-minütigen Sendung erfahren, in den Hintergrund. Sie vermag nicht die Sendung in ihrer Gesamtheit als unsachgerecht erscheinen zu lassen. Unter diesen Umständen ist die Unterlassung des Moderators Sandro Brotz zwar als Fehler einzustufen, jedoch nur als solchen in einem Nebenpunkt. Ein Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG liegt damit nicht vor.

7.3 Abschliessend bleibt immerhin festzuhalten, dass der Unmut der Beschwerdeführerin durchaus verständlich ist. Besonders in einer Zeit, in der «Fake-News» weitum bekämpft werden sollen, stellt es einen bemerkenswerten Fehler dar, wenn ausgerechnet das für eine Vorlage zuständige Mitglied der Landesregierung in der «Abstimmungs-Arena» des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Falschinformationen verbreitet. In casu ist dieser Fehler für die rundfunkrechtliche Beurteilung der gesamten Sendung zwar nicht entscheidend, doch er bleibt vor dem Hintergrund des ausserordentlich knappen Resultats bei der Abstimmung über das «E-ID-Gesetz» besonders bedauerlich. Ebenso bedauerlich ist, dass die Redaktion nicht im Nachhinein auf andere Weise eine Klarstellung vorgenommen hat, sodass die Falschinformation gegenüber dem Publikum wenigstens zeitnah transparent gemacht worden wäre.

8. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 2. September 2026

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 82, Art. 86 et Art. 89 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.