Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung 'Persönlich' vom 27.12.2015, Aussagen von Marco Rima
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 736
Entscheid vom 17. Juni 2016
Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
Gegenstand Radio SRF Sendung „Persönlich“ vom 27. Dezember 2015
Beschwerde vom 8. Februar 2016
Parteien / Verfahrensbeteiligte W (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Radio SRF 1 strahlt jeweils am Sonntagmorgen die seit 40 Jahren bestehende Gesprächssendung „Persönlich“ aus (UBI-Entscheid b. 558 vom 19. Oktober 2007, E. 5). In der Sendung vom 27. Dezember 2015 waren die Unternehmerin, Autorin und Politikerin Nathalie Henseler sowie der Schauspieler und Kabarettist R Gäste von Gesprächsleiter Z. Die Ausstrahlung erfolgte live aus einem Seminarhotel aus Unterägeri, in welchem auch Publikum anwesend war.
B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Ausgabe der Sendung „Persönlich“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet Aussagen von R zu Christoph Mörgeli im Zusammenhang mit Ausführungen zur Geschichte der schweizerischen Neutralität sowohl wegen des Inhalts wie auch wegen der unangemessenen Form. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass der Moderator nicht in korrigierender Weise auf die Äusserungen von R reagiert habe. Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) seien damit verletzt. Namentlich erwähnt der Beschwerdeführer das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG), die Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG), die Gewaltverherrlichung bzw. die Gewaltverharmlosung (Art. 4 Abs. 1 RTVG), den Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) sowie das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG). Der Eingabe lagen die Unterschriften und notwendigen Angaben von 42 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Januar 2016 bei.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 11. April 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Sendung komme, wenn überhaupt, nur in sehr beschränktem Umfang Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu. Die umstrittene Aussage sei klar als persönliche Meinung von R erkennbar gewesen. Der Moderator habe zwar nicht in gebotener Weise interveniert. Es gelte dabei aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine Live-Sendung gehandelt habe, bei welcher auch versierte Moderatoren nicht vor einem Blackout gewappnet seien. Der Gesamteindruck der Sendung sei dadurch aber nicht wesentlich beeinflusst worden. Die beanstandete heftige Ausdrucksweise von R würde auch nicht andere Programmbestimmungen verletzen.
D. In seiner Replik vom 26. April 2016 sprach der Beschwerdeführer seine Besorgnis darüber aus, falls ein Sprachgebrauch wie derjenige von R vermehrt bei Radio und Fernsehen Einzug halten sollte.
E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf weitere Bemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 11. April 2016 und den darin gestellten Antrag.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet Aussagen von R, die nach rund 44 Minuten des Gesprächs erfolgten: „(…) was man auch sagen muss, die Schweiz hatte in vielen Momenten Glück! Ich meine, unsere Neutralität verdanken wir einem griechischen Diplomaten in russischen Diensten, der den damals zerstrittenen Helvetiern gesagt hat: ‚Präsentiert euch als kleine Republik und dann werdet ihr am Wiener Kongress Erfolg haben‘. Und sie hatten Erfolg. Die Schweiz hat die Neutralität, weil sie eine Pufferzone zwischen Österreich und Frankreich wurde. Und dort würde ich einen Mörgeli am Kräglein packen, weil er jeden Tag Scheisse erzählt, auf Deutsch gesagt.“ Danach ist zuerst Lachen aus dem Saal zu vernehmen, der Moderator sagt „uiuiui“ und es ertönt Applaus aus dem Publikum. R fährt danach gleich fort: „(…) Und da tun gewisse Leute unserem Land nicht gut, weil sie historisch Blödsinn erzählen. Und Historie ist ganz wichtig, die müssen wir beiziehen, weil wir haben eine Historie und das müssen wir auch den Kindern erzählen. Die Schlacht am Morgarten: was die wirklich für einen Einfluss gehabt hat oder eben nicht. Oder, ob die Schlacht stattgefunden hat. Ich stand auch jubelnd im Klassenzimmer als wir den Österreichern auf den Deckel gegeben haben. Wir sind aber nichts anderes gewesen als Zuger als Habsburger. Und dazu gehört eben, dass man ehrlich mit der Geschichte umgeht und ehrlich auch überlegt, wo haben wir unseren Beitrag geleistet und wo haben wir auch etwas geleistet, das nicht in Ordnung war. Und diese Diskussion gehört wieder angeschoben“. Nach diesem Votum erwähnte der Gesprächsleiter, dass in dieser Sendung fast eine politische Diskussion geführt worden sei, worauf R dazwischen rief, dass es auch dessen letzte Sendung gewesen sei. Danach setzte im Saal allgemeines Gelächter ein.
3.2 Mit den Aussagen von R sei laut dem Beschwerdeführer ein habilitierter wissenschaftlicher Historiker, der sich vertieft mit der schweizerischen Neutralitätsgeschichte beschäftigt habe, pauschal, ohne die geringste Begründung und in verunglimpfender Weise kritisiert worden, ohne dass der Moderator eingeschritten sei. Damit seien Art. 4 und 5 RTVG verletzt worden.
3.3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache stehen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) und Art. 4 Abs. 1 RTVG (Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung, Achtung der Menschenwürde, Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) im Zentrum.
3.4 Keine Anwendung findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen an die konzessionierten Programme insgesamt und nicht an einzelne Sendungen richtet. Nicht zu prüfen hat die UBI ebenfalls Aspekte des individuellen Persönlichkeitsschutzes, für welche gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
4. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
4.1 Da dem beanstandeten Gesprächsausschnitt Informationsgehalt zukommt, ist das Sachgerechtigkeitsgebot grundsätzlich anwendbar. Bei der Prüfung gilt es allerdings, den Besonderheiten des Sendegefässes Rechnung zu tragen. Die Sendung „Persönlich“ stellt keine eigentliche Informationssendung dar, in welchem bestimmte Sachthemen behandelt werden. Vielmehr sollen gemäss Sendungsporträt jeweils zwei Gäste in einer offenen Gesprächsatmosphäre „über ihr Leben, ihren Beruf, ihre Wünsche, Interessen, Ansichten und Meinungen“ reden. Dieses Konzept dürfte denn auch beim Publikum von Radio SRF 1 aufgrund der langen Tradition der Sendung bekannt sein (UBI-Entscheid b. 558 vom 19. Oktober 2007, A.).
4.2 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächssendungen, selbst wenn wie bei der „Arena“ politische Themen im Vordergrund stehen, weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Freiheit und Spontaneität müssen bei entsprechenden Ausstrahlungen gewährleistet bleiben, umso mehr, wenn es sich um eine Live-Sendung handelt.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Reaktion des Moderators („uiuiui“) auf die Aussage von R, wonach letzterer Christoph Mörgeli am „Kräglein packen“, weil dieser „jeden Tag Scheisse erzählen“ würde, ungenügend war. Der Moderator war offensichtlich überrascht von den unvermittelt erfolgten Äusserungen, sowohl bezüglich der Form und des Inhalts. Die Publizistische Leiterin von Radio SRF 1 und der Moderator haben selber eingestanden, dass die Intervention auf die „pauschale Verunglimpfung“ von Christoph Mörgeli ungenügend war (Bericht der Ombudsstelle SRG.D vom 19. Januar 2016, Ziff. 2). Der Moderator hat sich denn u.a. auch gegenüber dem Beschwerdeführer entschuldigt.
4.4 Wenn sich ein Gast in einer Sendung in derart despektierlicher Weise über die Ansichten einer - erst noch nicht anwesenden - Person äussert, erfordert dies zwingend ein Eingreifen der Gesprächsleitung. Dabei kann sie sich von entsprechenden Voten distanzieren und gleichzeitig eine angemessene und respektvolle Gesprächskultur einfordern. Dieses Fairnessgebot hat der Gesprächsleiter im erwähnten Fall mit seiner ungenügenden Intervention nicht beachtet.
4.5 Die Missachtung einer journalistischen Sorgfaltspflicht begründet jedoch nicht schon eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 [„Computersucht“]). Erst wenn die Nichtbefolgung einer Sorgfaltspflicht auch die freie Meinungsbildung des Publikums bezüglich der ausgestrahlten Sendung verunmöglicht, ist Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Geschichte der Neutralität der Schweiz und die diesbezügliche Auffassung von Christoph Mörgeli waren nicht eigentliches Thema des Gesprächs. Die beanstandeten Aussagen von R erfolgten denn auch nicht auf eine entsprechende Frage des Moderators oder auf ein Votum des anderen Gastes zur Geschichte der schweizerischen Neutralität. Im Zentrum des Gesprächs standen wie immer in der Sendung „Persönlich“ das Leben und die persönlichen Ansichten der beiden Gäste. Die beanstandeten Aussagen vermittelten insofern auch ein - wohl nicht bekanntes - Bild von R, das auch etliche der Zuhörenden überrascht haben dürfte. Obwohl sich der Moderator nicht deutlich von diesen heftigen Äusserungen distanzierte, waren sie klar als persönliche Ansicht des Schauspielers (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) erkennbar. Diese Transparenz erlaubte den Zuhörenden auch eine freie Meinungsbildung bezüglich der beanstandeten Äusserungen. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb trotz der unzureichenden Intervention des Moderators nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und Art. 5 RTVG geltend.
5.1 Der auch in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]).
5.2 Der Historiker und ehemalige Nationalrat Christoph Mörgeli ist eine bekannte Schweizer Persönlichkeit, die polarisiert und deren Ansichten entsprechend kontrovers beurteilt werden. Die heftige Kritik von R in der beanstandeten Sendung bezog sich ausschliesslich auf die Position von Christoph Mörgeli zur Geschichte der Schweizer Neutralität. Zu diesem Thema bestehen offensichtlich divergierende Meinungen, wie auch die vor allem 2015 im Rahmen des 500 Jahre Jubiläum der Schlacht um Marignano dazu geführten Debatten verdeutlichten. Eine in der Wortwahl unangemessene Kritik bezüglich einer historischen oder politischen Haltung stellt alleine noch keine Missachtung der Menschenwürde dar. Christoph Mörgeli wurde nicht unnötig blossgestellt, lächerlich gemacht oder erniedrigt (siehe dazu UBI- Entscheid b. 676/677/678 vom 6. Dezember 2013 E. 6ff.).
5.3 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht ebenfalls vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom 27. Januar 2006 [„The Glimmer Man“]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [„Geiselnahme“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [„Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen“]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es auch, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.
5.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers vermittelte die Aussage von R, wonach er Christoph Mörgeli „am Kräglein packen“ würde, keinen gewalttätigen Eindruck. Mit diesem umgangssprachlichen Ausdruck, der nicht wortwörtlich auszulegen ist, wollte er offensichtlich ausdrücken, dass er die Ansichten von Christoph Mörgeli zur Geschichte der schweizerischen Neutralität als völlig falsch erachtet. Dagegen rief er in keiner Weise zu physischer Gewalt gegen den Historiker auf. Dies war auch für die Zuhörenden aufgrund des Kontextes ersichtlich. Mit dem beanstandeten Ausdruck „am Kräglein packen“ wurde deshalb Gewalt weder verherrlicht oder noch verharmlost.
5.5 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers
TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch der Sprachausdruck.
5.6 Wie die Sendeverantwortlichen selber einräumen, war die Ausdrucksweise von R, wonach Christoph Mörgeli „jeden Tag Scheisse“ erzähle, unangemessen, deplatziert und unanständig. Daran ändert auch die nachfolgende Relativierung des Schauspielers („auf Deutsch“) nichts. Bei der Beurteilung des beanstandeten Ausdrucks im Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist jedoch den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In die Alltagssprache hat der Ausdruck „Scheisse“ als Schimpfwort längst Eingang gefunden. Es bleibt daher festzustellen, dass die ausnahmsweise Verwendung der beanstandeten Ausdrucksweise in einer Radiosendung nicht dazu geeignet ist, die öffentliche Sittlichkeit zu gefährden. Das unterstrichen auch die heiteren Reaktionen aus dem Saalpublikum. Fragen des Stils und des Geschmacks hat die UBI im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Prüfung nicht zu beurteilen.
5.7 Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden“.
5.8 Wie die UBI bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, richtet sich die Sendung „Persönlich“ mit ihrer langen Tradition nicht an ein junges Publikum (UBI-Entscheid b. 558 vom 19. Oktober 2007, E. 6.1). Abgesehen vom Sendeformat dürften weder die beiden Talkgäste noch der Inhalt der Gespräche Kinder und Jugendliche besonders angesprochen haben. Die Verwendung der beanstandeten Äusserungen („jeden Tag Scheisse erzählen“, „am Kräglein packen“), welche insbesondere auch bei Minderjährigen bekannt sind, waren ohnehin nicht geeignet, deren körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu gefährden. Es bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, die Sendung zu einer späteren Zeit auszustrahlen, zu welcher Minderjährige in der Regel nicht Radio hören.
6. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandete Sendung keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 28. Oktober 2016