Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WEKO-20251021-ff153a

Zusammenschlussvorhaben Universitätsspital Basel / St. Claraspital: Stellungnahme der WEKO vom 21. Oktober 2025

Rubrum

BB Cchweizericche F

Inhaltsverzeichnis

B.1.2 | Unternehmenszusammenschluss.. B.2 Vorbehaltene Vorschriften und regula B.2.1.1 Spitalplanung ............... cee B.2.1.2 Tarifsystem für akutstationare Beh B.2.4 FaZit 0.2... cccceeeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

A Sachverhalt

B Erwagungen

B.1 Geltungsbereich B.1.1 Unternehmen

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvc B.4.1 Relevante Märkte ........................- B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den be B.4.3 Ergebnis.............usssssssseennennnnn nennen

A Sachverhalt

1. Am 25. September 2025 hat die We Meldung über ein Zusammenschlussvorhak tätsspital Basel (nachfolgend: USB) 100 % SCS), 100 % der Aktien der St. Clara Infra. AG, alle domiziliert in Basel, von der St. Cla

Die Unternehmen

2. Das USB ist ein durch den Kanton Ba der Form einer selbständigen Öffentlich-rec und Sitz in Basel. Das USB ist ein Öffentliche § 3 Abs. 1 ÖSpG' der kantonalen, regionale im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss I} tungsvereinbarungen mit Hochschulen zur | recht gemeinwirtschaftliche Leistungen (vgl im Bereich der hochspezialisierten Medizin talliste des HSM-Beschlussorgans? ersichtlic

3. Insgesamt verfügt das USB über 615 station, Intermediate Care, Isolierstation, St Maximalversorger deckt das USB den ges: innere Medizin, Hals-Nasen-Ohren, Dermatc hilfe ab. Der universitäre Leistungsauftrag

bezieht sich auf die medizinische Ausbildun

4. Das USB hält folgende relevante Bete

e Das USB hat mit der SCS im Jahre 20 (nachfolgend: Clarunis) gegründet. Mit USB auch die alleinige Kontrolle (bishe es findet ein Kontrollwechsel statt. Die \ nachfolgend in die allgemeine Betracht rechnung der Marktanteile integriert, je meinnützige Aktiengesellschaft mit univ ein integraler Bestandteil der kantonale: Nordwestschweiz. Clarunis betreibt als hochqualifizierte medizinische Leistung: rologie sowie Hepatologie und ist ein \ und Fortbildung (SWIF) anerkanntes / anderem die hochkomplexen, bundesre

1 Gesetz vom 16. Februar 2011 über die öffentliche setz, ÖSpG; SG BS 331.100).

2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die SR 832.10).

3 Mit weitergehenden Ausführungen RPW 2018/4, ' sel-Land.

* Meldung, Rz 16. 5 Meldung, Rz 17 ff.

ttbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die en erhalten. Demnach beabsichtigt das Universider Aktien der St. Claraspital AG (nachfolgend: AG und 90 % der Aktien der St. Clara Forschung ra AG zu übernehmen.

sel-Stadt zu 100 % beherrschtes Unternehmen in htlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit Ss Spital der Maximalversorgung. Es dient gemäss :n und überregionalen medizinischen Versorgung (VG?. Zudem trägt das USB im Rahmen von Leis- Forschung und Lehre bei und erbringt bedarfsge- _§ 3 Abs. 2 und 3 OSpG). Die Leistungsaufträge (nachfolgend: HSM) sind auf der nationalen Spih.4

Normal-Betten und 197 Spezial-Betten (Intensivroke Unit, Nuklearmedizin und Kurzzeitklinik). Als amten Bereich der Fachabteilungen für Chirurgie, logie, Ophthalmologie, Gynäkologie und Geburtsder medizinischen Fakultat der Universitat Basel g bis und mit Staatsexamen.°

iligungen.

18 das Gemeinschaftsunternehmen Clarunis AG Jem Erwerb samtlicher Aktien der SCS erwirbt das r hielt das USB 45 % der Aktien) an Clarunis, d.h. on Clarunis abgedeckten Fachdisziplinen werden ung der Marktumschreibungen, Umsätze und Bedoch separat ausgewiesen. Clarunis ist eine geersitarem Leistungs- und Ausbildungsauftrag und 1 und regionalen medizinischen Versorgung in der ; HSM-zertifiziertes Bauchzentrum spezialisierte, an in den Bereichen Viszeralchirurgie, Gastroente- (om Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- \usbildungszentrum. Die Gesellschaft führt unter chtlich geregelten Eingriffe gemäss HSM-Mandat

n Spitäler des Kantons Basel-Stadt (Öffentliche Spitäler-Ge- Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG;

1014 Rz 39, Universitätsspital Basel-Stadt/Kantonsspital Ba-

(u.a. Pankreas-, Osophagus-, tiefrektale gie) für die Region nördlich des Juraboc

e Das USB hat im Jahr 2022 60 % der Ak übernommen.’ Die BSB ist ein gemein verfügt über rund 150 stationäre Better medizin (Gynäkologie, Geburtshilfe, Brı Wirbelsäulenchirurgie, Schmerzmedizi Care an. Seit Oktober 2024 betreibt da: die Bereiche Frauenmedizin und Bewe,

e Per 1. Januar 2024 hat die BSB das vi zentrum Hildegard übernommen; zum und räumlich vollständig in die BSB inte tivmedizin am BSB.°

e Healthcare Infra AG, in Basel (100 (100 %), deren Geschäftstätigkeit Ende findet, Rhenus Infra AG, in Basel (100° in Basel (100 %), Neurostatus-UHB / Basel (80 %), die im März 2025 vom US theke Basel AG, in Basel (55 % seit Ju

5. Der Kanton ist im Besitz folgender weii interessierenden Bereichen tätig sind: Das | ein eigenständiges, universitäres Kompeten: Lehre und Forschung ist. Weiter besitzt der | sitären Altersmedizin Felix Platter. Diese atrie), Alterspsychiatrie und Rehabilitation. | Kliniken zu 100 % im Kantonsbesitz. Sie si tischen Versorgung von Erwachsenen, Kind men sind gemäss der Meldung nicht im Be tätig und verfügen über Leistungsaufträge ir

6. Die St. Clara AG ist eine Holdinggese und die Veräusserung von Beteiligungen, ni schung AG in Basel, und der St. Clara Infra chen kantonalen (Gewinn-), Einkommens- t tungen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt.'?

7. _ Alleinige Eigentümerin der St. Clara / eine gemeinnützige Ordensgemeinschaft ı schliesslich gemeinnützige und kirchliche

6 Meldung, Rz 27 ff.

7 Vgl. RPW 2022/3, 657 ff., Universitätsspital Basel 8 Meldung, Rz 30 ff.

9 Meldung, Rz 33.

10 Meldung, Rz 36.

11 Meldung, Rz 48 ff.

12 Meldung, Rz 52.

13 Meldung, Rz 56.

: Tumorresektionen, komplexe bariatrische Chiruryens durch.®

tien der Bethesda Spital AG (nachfolgend: BSB) nütziges, steuerbefreites Privatspital in Basel. Es 1 und bietet Leistungen in den Bereichen Frauen- ıstzentrum), Bewegungsapparat (Rheumatologie, n), Rehabilitation sowie spezialisierte Palliative > Spital eine neu strukturierte Notfallaufnahme für Jungsapparat.®

ormals am St. Alban-Ring angesiedelte Palliativ- 1. Januar 2025 wurde diese Einrichtung rechtlich griert. Das Zentrum dient nun als Klinik für Pallia-

%), Rhenus Ergotherapie GmbH, in Lörrach 2024 eingestellt wurde und sich in Liquidation be- %), Numeraria AG, in Basel (100 %), Videris AG, \G, in Basel (100 %), Margarethenklinik AG, in ;B ausgegründet wurde und die 24 Stunden Aponi 2025)."°

erer Unternehmen, die teilweise in den vorliegend Jniversitäts-Kinderspital beider Basel, welches zzentrum für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Kanton Basel-Stadt 100 % der Anteile der Univerist spezialisiert auf die akute Altersmedizin (Geri- Sodann sind die Universitären Psychiatrischen nd im Bereich der psychiatrisch-psychotherapeuern und Jugendlichen tätig.'' Diese drei Unternehreich der Akutsomatik der Erwachsenenmedizin ı anderen Bereichen als das USB.'?

IIschaft und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung amentlich an der SCS in Basel, der St. Clara For- AG in Basel sowie an andern von den massgebliind (Kapital-)Vermögenssteuern befreiten Einrich-

\G ist das Kloster Ingenbohl Provinz Schweiz, nit Sitz in Ingenbohl. Das Kloster verfolgt aus- Zwecke, insbesondere im Bereich der Bildung,

‘Bethesda Spital AG; Meldung, Rz 30.

Pflege und sozialen Fürsorge. Das Kloster sondern nimmt ausschliesslich die Trägerfui

8. Die Übernahme betrifft drei Unternehn die St. Clara Infra AG mit Sitz in Basel (zu 1 Basel (zu 90 %). Die beiden letztgenannten Hauptunternehmen (Spitalbetrieb) ohne we:

9. Die SCS ist ein gemeinnütziges, steue gehört zu 100 % der St. Clara AG. Es ist Be onalen medizinischen Versorgung. Die SC sende Leistungsaufträge der Kantone Base tone und bietet Leistungen im Bereich der HS und betreibt eine 24/7 Notfallaufnahme sow umfasst eine breite Palette von Grund- unc Schwerpunkt auf Tumorerkrankungen und 3 rurgie, Gastroenterologie und Hepatologie). und hält aktuell sechs HSM-Leistungsaufträc Kardiologie, Pneumologie und Thoraxchirui zertifiziertem Brustzentrum), Radiologie, Nu Forschungs- und Lehrspital der Universität schung über die eigene Tochtergesellschaft

10. Die SCS hält an folgenden Unterneh und Aktivitäten dieser Unternehmen sind de

e Mit dem USB besteht das gemeinsai halt 55 % der Anteile an Clarunis.'”

e Am gemeinnützigen Begegnungszer Basel halt die SCS 85 % der Anteile zugänglichen Anlaufpunkt der SCS, : ten — etwa mit Krebs, Diabetes oder gen ganzheitliche Beratung, psychos einer Hand bietet."®

Gründe und Ziele des Zusammenschluss

11. Gemäss eigenen Angaben sehen sicht beschleunigenden medizinischen Fortschrit! tienten, dem zunehmendem Fachkräftema tiert.‘2 Um wirtschaftlich sinnvoller und effiz Fortschritten im Bereich der Medizin adäqua der SCS durch das USB beschlossen.”° B

14 Meldung, Rz 57.

15 Meldung, Rz 21.

16 Meldung, Rz 22 ff.

17 Zum Tätigkeitsbereich von Clarunis vgl. Rz 4.

18 Meldung, Rz 53 und 55.

1% Vgl. Meldung, Rz 10 und 64.

20 Vgl. Meldung, Rz 10 f.

bt keine operative Tätigkeit im Spitalbetrieb aus, nktion wahr. '*

1en, nämlich die SCS mit Sitz in Basel (zu 100 %), 00 %) und die St. Clara Forschung AG mit Sitz in Unternehmen haben «nur» Hilfsfunktionen für das sentliche wettbewerbsrechtliche Implikationen."?

rbefreites Privatspital mit Sitz in Basel. Das Spital standteil der kantonalen, regionalen und überregi- S in ihrer Rolle als Zentrumsspital erfüllt umfas- |-Stadt und Basel-Landschaft sowie weiterer Kan- SM an. Die SCS verfügt über 200 stationäre Betten ie eine Intensivstation. Das medizinische Angebot 1 Spezialversorgungsleistungen mit einem klaren bdomineller Medizin (insbesondere viszerale Chi- Weiter verfügt das Spital über eine Palliativstation je. Weitere Leistungsbereiche sind unter anderem gie, Urologie, Endokrinologie, Gynäkologie (inkl. klearmedizin und Labordiagnostik. Die SCS ist als Basel akademisch eingebunden und betreibt For- Clara Forschung AG."®

men eine Mehrheitsbeteiligung und die Umsatze r SCS zuzurechnen:

me Universitare Bauchzentrum Clarunis. Die SCS

1trum CURA AG (nachfolgend: CURA) mit Sitz in . Es handelt sich dabei um einen niederschwellig Jer chronisch erkrankten Patientinnen und Patien- Atemwegserkrankungen — sowie deren Angehorioziale Unterstützung und edukative Angebote aus

es

1 die beiden Spitäler mit einem sich kontinuierlich ', hohen Anforderungen von Patientinnen und Pangel und einem massiven Kostendruck konfronienter arbeiten zu können und dadurch auch den t zu begegnen, haben die Spitäler die Übernahme ereits bestehende Synergien sollen dabei weiter

ausgebaut, Doppelspurigkeiten gezielt abg weiterentwickelt und langfristig auf hohem | nahme soll das USB seine Stellung in der S Leistungsangebot patientenorientierter gest national erhöhen können.?? Gemäss Meldur che Kooperation durch Clarunis. Die SCS | den Bereich der universitären und der HSM lieren.?? Die Spitäler erachten das Zusamme terer Kooperationen in vollem Umfang auss:

Frühere Zusammenschlussvorhaben in c

12. Das USB war bereits 2017 in ein der schlussvorhaben zwischen dem USB selbs KSBL) involviert.24 Die WEKO hatte damals nahme verfasst und kam zu dem Ergebnis, eine marktbeherrschende Stellung des neue des wirksamen Wettbewerbs auf den dam insbesondere aufgrund der im Grundversict

13. Auch im Jahr 2022 befasste sich die \ USB. Damals betraf das Zusammenschluss konat Bethesda 60 % der Aktien der BSB

vorläufigen Prüfung und basierend auf den die Übernahme zu keiner Beseitigung des W dere deshalb auszugehen, da auf den releve andere Gesundheitsdienstleister zu erwarte rung sowie die unterschiedlichen Positionier' als Privatspital dafür, dass diese auch nach tigen Bereichen (wie bspw. den Tarifverhan tungsaufträgen) eigenständig auftreten konr

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

14. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober

schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) ı Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerl an Unternehmenszusammenschlussen bete

2! Vgl. Meldung, Rz 2 und 62.

22 \gl. Meldung, Rz 2 und 10 f.

23 Meldung, Rz 12.

24 Dieses Projekt scheiterte letztlich an der Urne und 25 RPW 2018/4, 1029 Rz 150, Universitätsspital Bas 26 RPW 2022/3, 669 Rz 79, Universitätsspital Baselebaut, die akademischen Versorgungsstrukturen standard gewährleistet werden.?' Durch die Uber- ‚chweiz in der universitären Medizin stärken, sein alten und seine Attraktivität als Arbeitgeber interig pflegen die Spitäler bereits heute eine erfolgreist dank dieser Zusammenarbeit mit dem USB in eingetreten und konnte sich dort erfolgreich etabnschlussvorhaben als Chance, das Potenzial weichöpfen zu können.

ler Gesundheitsregion Basel

1 Wettbewerbsbehörden gemeldetes Zusamment und dem Kantonsspital Baselland (nachfolgend: im Rahmen einer vertieften Prüfung eine Stellungdass trotz des Vorliegens von Anhaltspunkten für ın Unternehmens diese nicht zu einer Beseitigung als definierten relevanten Märkten führen würde, erungsbereich geltenden Regulierung.?®

NEKO mit der Gesundheitsregion Basel und dem vorhaben das USB, welches von der Stiftung Diazu übernehmen beabsichtigte. Im Rahmen einer Erkenntnissen des Zusammenschlussvorhabens gelangte die WEKO zum Schluss, dass es durch 'ettbewerbs kommen werde. Davon war insbesoninten Märkten genügend Wettbewerbsdruck durch in war. Ausserdem sorgten die geltende Regulieungen des USB als Universitätsspital und der BSB Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in wichdlungen oder in Bezug auf die Vergabe von Leisiten.?®

1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- Jilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Jsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich iligen (Art. 2 KG).

| wurde nicht umgesetzt. el-Stadt/Kantonsspital Basel-Land. Stadt/Bethesda Spital AG.

B.1.1 Unternehmen

15. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1® KG). Die am Zusammenschluss bi men zu qualifizieren.

16. In Anlehnung an die Überlegungen b USB/BSB kann die Frage, ob der Kanton o vorliegend offengelassen werden, da so ode vorhaben vorliegt. Wie bereits bei der Beurte und USB/BSB wird für die Zwecke vorlieger teiligtem Unternehmen ausgegangen.?’ Sov die St. Clara Forschung AG qualifizieren als

B.1.2 Unternehmenszusammenschlus:

17. Als Unternehmenszusammenschluss ner Beteiligung oder der Abschluss eines Ve unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle ube men oder Teile von solchen erlangen (Art. 4

18. Das USB plant, 100 % der Aktien de 90 % der Aktien der St. Clara Forschung A: Lindenhof Bern) von der St. Clara AG und it an der Clarunis sowie 100 % der Anteile an

19. Es handelt sich dabei um einen Unte Abs. 3 Bst. b KG.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften ı

20. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

B.2.1 Grundversicherungsbereich

B.2.1.1 Spitalplanung

21. DasKVG definiert die Spitäler als Leist sind Anstalten oder deren Abteilungen, die oder der stationären Durchführung von Mas

27 Vgl. RPW 2022/3, 659 Rz 16; dazu ausführlicher F tonsspital Basel-Land.

chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 teiligten Unternehmen sind als solche Unternehei der Analyse des Zusammenschlussvorhabens der das USB als das beteiligte Unternehmen gilt, r anders ein meldepflichtiges Zusammenschlussilung der Zusammenschlussvorhaben USB/KSBL der Zusammenschlusskontrolle vom USB als bevohl die SCS als auch die St. Clara Infra AG und ‚beteiligte Unternehmen gemäss Kartellgesetz.

gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb eirtrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen “ein oder mehrere bisher unabhängige Unterneh- Abs. 3 Bst. b KG).

r SCS, 100 % der Aktien der St. Clara Infra AG, S (die restlichen 10 % verbleiben bei der Stiftung idirekt Uber die SCS die übrigen 55 % der Anteile der CURA zu übernehmen.

rnehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4

ind regulatorischer Rahmen

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfullung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgetingegen unterliegen Einfuhrbeschrankungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

ungserbringer (Art. 35 Abs. 2 Bst. h KVG). Spitaler der stationären Behandlung akuter Krankheiten snahmen der medizinischen Rehabilitation dienen

PW 2018/4, 1013 Rz 31, Universitätsspital Basel-Stadt/Kan-

(Art. 39 Abs. 1 KVG). Als stationäre Behanı Untersuchung, Behandlung und Pflege im S 24 Stunden, (Bst. b) von weniger als 24 S belegt wird, (Bst. c) im Spital bei Überweisu bei Überweisung in ein Spital und (Bst. e) b

22. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e | wenn sie der von einem oder mehreren Kaı bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprect die Planung miteinzubeziehen (Bst. d), unc gegliederten Spitalliste des Kantons aufgefi

23. Die Kantone haben aufgrund der vom Planungskriterien ihre Spitalplanung mittels die Leistungsaufträge an die Einrichtungen Art. 58f Abs. 1 KVV). Gemäss Art. 39 Abs. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landsct sundheitsregion (GGR) bei diversen Gesun die GGR bildet der Staatsvertrag betreffend heitsversorgung.”' Dieser definiert die Rahı Bereich und führt die dazu notwendigen PI fentliche und private Spitäler wurden durch parenten Kriterien gemeinsam vergeben. Die tonen per 1. Juli 2021 in Kraft.”?

24. Durch die Spitallisten wird das Ange dem Markt beeinflusst werden.” Tatsachlic sensspielraum bei der Gestaltung der Spita den Auswahlermessens haben die Behörde tätigung zu beachten.” Der Kanton ist zude an die Planungsgrundsätze von Art. 58a bis men den in Art. 32 Abs.1 KVG statuierten C

23 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenern häuser und Pflegeheime in der Krankenversichert

29 \erordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenv

30 Im Bereich der HSM beschliessen die Kantone ge 2bis KVG). Dieser Pflicht sind die Kantone durch März 2008 über die hochspezialisierte Medizin (IV gekommen.

3! Staatsvertrag vom 6. Februar 2018 zwischen den nung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheits

32 Chance Gesundheit, <https://chance-gesundheit.c 33 RPW 2018/4, 1016 Rz 53, Universitätsspital Base

3 Im Bereich der HSM kommt das Ermessen dem HS ist auch das HSM-Beschlussorgan an die Planunc

3 BVGer, C-401/2012 vom 28.1.2014 E. 3.2; BVC 4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 4.1; vgl. unter der

36 BVGer, C-6504/2011 vom 3. Dezember 2013 E. €

lung gelten gemäss Art. 3 VKL?® Aufenthalte zur pital oder im Geburtshaus (Bst. a) von mindestens tunden, bei denen während einer Nacht ein Bett ng in ein anderes Spital, (Bst. d) im Geburtshaus >i Todesfällen.

<VG werden Spitäler unter anderem zugelassen, itonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine 1en, wobei private Trägerschaften angemessen in 1 auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien ihrt sind (Bst. e).

Spitalliste zu erstellen und basierend auf dieser | zu vergeben (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG i.V.m. 2 KVG koordinieren die Kantone ihre Planung.°° aft arbeiten innerhalb der sog. Gemeinsamen Gedheitsthemen eng zusammen. Die Grundlage für Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundnenbedingungen im stationären und ambulanten anungsinstrumente ein. Leistungsauftrage an Öfdie beiden Kantone nach einheitlichen und trans- > gleichlautenden Spitallisten traten in beiden Kanbot durch die Kantone bedarfsgerecht gesteuert ig der Spitalliste kann die Anzahl der Akteure auf h kommt den Kantonen* ein erheblicher Ermesliste zu.°° Bei der Ausübung des ihnen zustehenn die allgemeinen Schranken der Ermessensbem bei der Selektion der Spitäler für die Spitalliste 58e KVV gebunden. Diese Planungskriterien nehsrundsatz der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und

ittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtsing (VKL; SR 832.104).

ersicherung (KVV; SR 832.102).

:meinsam eine gesamtschweizerische Planung (Art. 39 Abs. 1 den Abschluss der interkantonalen Vereinbarung vom 14. 'HSM) und der darauf basierenden Spitalliste fur HSM nach-

Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Plaversorgung (SG 333.200).

|-Stadt/Kantonsspital Basel-Land.

M-Beschlussorgan zu. Bei der Erstellung der HSM-Spitalliste

ser, C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2; BVGer, Calten Spitalfinanzierung BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen.

1.3.3.

Wirtschaftlichkeit auf. Das Bundesverwaltun die von den Kantonen bei der Beurteilung b

25. Gemäss dieser Praxis muss eine Wi leistungsbezogenen Kostenunterschiede de finanziellen Daten untersucht werden müss nommen werden.*® Zudem muss eine Quali anspruch auf die Aufnahme in die Spitalliste

26. Aufgrund dieser Kriterien und im Einkle 2010*' ist festzuhalten, dass der Entscheid hat und eine kartellrechtliche Kontrolle der G Regelung ausgeschlossen ist.

27. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmer liche Marktregulierung — d.h. vorliegend d schliesst.*? Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. schaffen und der Ausschluss der Anwendt klare gesetzliche Grundlage möglich, die ei oder zulasst.*°

28. Der auf die Aufnahme auf die Spitallis durch die gesetzlich vorgesehene Spitalliste nen Anreiz hat, durch wirtschaftlich effizien! gebote auf der Spitalliste geführt zu werde eine politische Dimension hat, sind dennoct besondere die Berücksichtigung der Planur können, erforderlich (vgl. Rz 24 f.). Der Ge Aufnahme auf die Spitalliste nicht ausschlie war es im Gegenteil, dass «[...] einzig die [Eingang auf die kantonale Liste findet und : ist davon auszugehen, dass keine Vorschrif zwischen den Spitälern über die Aufnahme

B.2.1.2 Tarifsystem für akutstationäre Bi

29. Im Grundversicherungsbereich werde einschliesslich des Aufenthalts und der Pfle

37 BVGer, C-3413/2014 vom 11. Mai 2017; BVGer, C C-4302/2011 vom 15. Juli 2015; BVGer, C-6088/2(

38 BVGer, C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 7.1.1.

39 BVGer, C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 8 ff.

40 BVGer, C-6504/2011 vom 3. Dezember 2013 E. 6

41 RPW 2010/2, 430 Rz 34 und 43, Gutachtensau Art. 47 KG betreffend Spitalplanung 2012.

42 BGE 141 II 66, E. 2.2.1. 43 BGE 141 II 66, E. 2.2.3.

44 Botschaft betreffend die Änderung des Bundesges 2004, 5587.

gsgericht hat eine umfangreiche Entscheidpraxis, srücksichtigt werden muss.°”

rtschaftlichkeitsprüfung erfolgen, bei welcher die r verschiedenen Spitäler aufgrund der erhobenen sen. Diese kann mit einem Benchmarking vorgeätsprüfung durchgeführt werden.*? Einen Rechtsgibt das Gesetz den einzelnen Spitälern nicht.*°

ing mit einem Gutachten der WEKO aus dem Jahr über die Spitalplanung eine politische Dimension estaltung der Spitalliste aufgrund der gesetzlichen

1 von Art. 3 Abs. 1 KG zu prüfen, wieweit die staatie kantonale Spitalliste — den Wettbewerb aus- 1 KG ist nur in restriktiver Weise Geltung zu ver- ıng des Kartellgesetzes ist nur gestützt auf eine in wettbewerbsbehinderndes Verhalten verordnet

te gerichtete Wettbewerb unter den Spitälern wird nicht ausgeschlossen, da ein Spital durchaus ei- e, qualitativ hochwertige und zweckdienliche Ann. Auch wenn der Entscheid über die Aufnahme | nachvollziehbare Ermessensentscheide und insigskriterien, an welchen sich die Spitäler messen ssetzgeber wollte den Wettbewerb betreffend die ssen, sondern die Zielsetzung der KVG-Revision Markt- und Wettbewerbsregeln bestimmen, wer somit] Zugang zum Markt erhält.»** Entsprechend en i.S.v. Art. 3 KG bestehen, die den Wettbewerb auf die Spitalliste ausschliessen.

ehandlungen

n für die Vergütung der stationären Behandlung geleistungen in einem Spital Pauschalen verein-

-2389/2012 und C-1841/2014 vom 21. August 2015; BVGer, )11 vom 6. Mai 2014; BVGer, C-5647/2011 vom 16. Juli 2013.

.3.3; BVGer, C-255/2015 vom 19. April 2017 E. 4.2.5.

trag der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss

etzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung), BBl

bart. Diese sind leistungsbezogen und beru turen (Art. 49 Abs. 1 KVG).*° Seit dem 1. Jar Groups) das in der Schweiz geltende Tarifsy setzt die gesetzgeberischen Vorgaben um. hand bestimmter Kriterien (Hauptdiagnose, gruppe zugeordnet und pauschal vergütet. Basis neuer Kosten- und Leistungsdaten d einheitliche Kostengewicht einer Behandlun

30. Die Höhe der Abgeltung für akutstatioı die jeweilige Behandlung geltende Kostenge multipliziert wird. Die Basispreise werden jat tungserbringer) verhandelt und von der kantı Die so berechnete Vergütung wird vom Kan men, wobei der kantonale Anteil mindesten:

31. Beiden Tarifen der neuen Spitalfinanz grund.*’ Die neue Spitalfinanzierung soll del wie zu einer Verbesserung der Qualitat und liegens eines Tarifsystems sind die Spitaler Wettbewerbsdruck ausgesetzt (yardstick co finanzierung wollte der Gesetzgeber mehr V nenden Spitälern schaffen und nicht das Ge: unter Anwendung des SwissDRG durch d identische Preise zur Anwendung kommen auf einem regulierten Preissystem. Hinzu ko der Versicherungsdeckung nicht entscheide: ihre Entscheidung, in welchem Spital sie sii Preis abhangt.°° Der Preiswettbewerb gege unterschiedlichen Baserates nicht vollständ Sinne der Wirtschaftlichkeitskriterien der neı zu halten.

B.2.2 Zusatzversicherungsbereich

32. Die Tätigkeit der beteiligten Unternehr gen im Bereich der Grundversicherung, son

45 Für die stationäre Rehabilitation wurde die einheit von der SwissDRG AG in Zusammenarbeit mit de gen betrifft, so werden diese typischerweise von F nach Massgabe von Art. 25a KVG teilweise übern

46 Vgl. SwissDRG, Aufgaben und Verantwortung,

47 Botschaft betreffend die Änderung des Bundesges 2004, 5569.

48 Vgl. RPW 2018/4, 1016 Rz 57, Universitätsspital E 49 DRANOVE DAVID/SATTERTHWAITE MARK A., Handboo 50 Vgl. diesbezüglich RPW 2008/4, 573 Rz 157, Tari

hen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukluar 2012 ist SwissDRG (Swiss Diagnosis Related stem für akutstationäre Spitaldienstleistungen. Es In diesem System wird jeder Spitalaufenthalt an- Nebendiagnosen, Behandlungen usw.) einer Fall- Die SwissDRG-Tarifstruktur wird jedes Jahr auf er Spitäler verfeinert und ergibt das schweizweit

1are Behandlungen wird berechnet, indem das für wicht (SwissDRG) mit dem Basispreis (Baserate) irlich durch die Tarifpartner (Versicherer und Leisnalen Regierung genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG). ion und den Versicherern anteilsmässig Ubernom- ; 55 % beträgt (Art. 49a Abs. 1 und 2! KVG).

‘ierung steht der Wettbewerbsgedanke im Vordern Wettbewerb zwischen den Spitälern stärken so- Steigerung der Effizienz führen.*® Trotz des Vorim Vergleich zur Vergangenheit einem stärkeren mpetition*’). Mit der Einführung der neuen Spital- Vettbewerb unter den auf den Spitallisten erscheigenteil. Hinzu kommt, dass im stationären Bereich ie unterschiedlichen Baserates nicht durchwegs . Das Vergütungssystem basiert zwar insgesamt mmt, dass der Preis für die Versicherten aufgrund nd ist und sie diesen oftmals gar nicht kennen bzw. ch behandeln lassen wollen, jedenfalls nicht vom »nüber den Versicherern ist jedoch aufgrund der ig ausgeschlossen. Die Spitäler haben zudem im ıen Spitalfinanzierung einen Anreiz, die Preise tief

nen beschränkt sich nicht auf Leistungserbringundern sie bieten auch Behandlungen zu Lasten der

liche Tarifstruktur «Tarifsystem Rehabilitation» («ST Reha») n interessierten Kreisen entwickelt. Was Langzeitbehandlunflegeheimen durchgeführt und von der Krankenversicherung ommen.

etzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung), BBl

3asel-Stadt/Kantonsspital Basel-Land, m.w.H. k of Health Economics, S. 1118 ff.

fverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

Zusatzversicherung an. In diesem Bereich ı tragsfreiheit. Um im Zusatzversicherungsbe allerdings faktisch auf der Spitalliste geführt eines Spitals in der Regel aus einem Anteil satzversicherung zusammensetzen. Ohne | Spital deshalb nicht in gleichem Masse in de die überragende Mehrheit der Spitäler auc an, für die sie auf der Spitalliste sind.

33. Die Vertragsfreiheit im Zusatzversiche menhang mit den Tarifverhandlungen zwisc bringern für die entsprechenden Leistunge Spital in der Regel die hauseigene, einseitig den Rechnungen richten sich an die Patie Person der Zusatzversicherung eingereicht und Versicherungsprodukt vergütet oder nic

34. Weder die zwischen den Leistungserb rife im Bereich der Zusatzversicherung nocl nen Vorschiften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG dar.?

B.2.3 Weitere Kostenträger

35. Spitäler erbringen auch Leistungen zu lidenversicherung und Militärversicherung. E gen der Spitäler ist festzuhalten, dass zwar « die Abrechnung an sich jedoch vom oben b stationären Bereich ebenfalls nach SwissDI Art. 13 MVV®®). Zu beachten ist, dass der | und Militärversicherung keinen Kostenantei Invalidenversicherung der Kostenanteil des trägt (Art. 14°5 IVG).

51 Bundesgesetz vom 2. April 1908 Uber den ‘ SR 221.229.1).

52 Vgl. RPW 2006/3, 521 Rz 69 ff., Vorbehaltene Vo!

53 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallı

54 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unt

55 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalid«

56 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalid

57 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärv

58 Verordnung vom 10. November 1993 über die Mili

59 \gl. Vereinbarung zwischen den Versicherern ge durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK); amt für Sozialversicherungen; der Militarversicher anstalt (SUVA) und der Schweizerischen Konfere (GDk) betreffend der Mitfinanzierung von stationär

gilt das VVG*" und somit grundsätzlich auch Verreich wettbewerbsfähig zu sein, muss ein Spital sein. Dies rührt daher, dass sich die Einnahmen der Grundversicherung und einem Anteil der Zu- =ntschadigung aus der Grundversicherung ist ein r Lage, die Kosten zu decken. Entsprechend bietet h im Zusatzversicherungsbereich nur Leistungen

rungsbereich zeigt sich insbesondere in Zusamhen den Zusatzversicherern und den Leistungsern. Scheitern die Tarifverhandlungen, wendet ein festgelegte Taxordnung an. Die Forderungen aus ntinnen und Patienten. Die von der versicherten > Rechnung wird in der Folge je nach Versicherer ht (resp. teilweise vergütet).

ringern und den Versicherern ausgehandelten Ta-

1 die Bestimmungen des VVG stellen vorbehalte- lasten der Kostenträger Unfallversicherung, Invaetreffend die vorliegend zu beurteilenden Leistun- Jer Umfang der Kostenübernahme variieren kann, eschriebenen Rahmen nicht abweicht. So wird im 2G abgerechnet (vgl. Art. 56 UVG®® i.V.m. Art. 70 i.V.m. Art. 3vater |YV5% und Art. 26 MVG* i.V.m. Canton für Behandlungen im Rahmen der Unfall-

I zu tragen hat®® und für solche im Rahmen der

Kantons 20 % bei Spitälern auf der Spitalliste be-

Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG;

schriften in der Zusatzversicherung. versicherung (UVG; SR 832.20). allversicherung (UVV; SR 832.202). nversicherung (IVG; SR 831.20). anversicherung (IVV; SR 831.201). ersicherung (MVG; SR 833.1). tärversicherung (MVV; SR 833.11).

mass Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten der Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundes- Ung vertreten durch die Schweizerische Unfallversicherungsnz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren en UV/MV/IV-Patienten durch die Kantone vom August 2011.

B.2.4 Fazit

36. In den im Zusammenhang mit dem ve teilenden Märkten bestehen keine Vorschrift gegenstehen.

sind Spitalfusionen wie andere Unternehme: zur Zusammenschlusskontrolle zu melden, sammenschluss sowie Erreichen der Melde

B.3 Meldepflicht

38. Vorhaben über Zusammenschlüsse vc zu melden, sofern die beteiligten Unternehn schluss einen Umsatz von insgesamt min« Schweiz entfallenden Umsatz von insgesam mindestens zwei der beteiligten Unternehme 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs.

39. Im Jahr 2024 wurden gemäss den Pai

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unterr

Unternehmen Umsatz weltwe USB (inkl. Beteiligungen) SCS St. Clara Infra AG St. Clara Forschung AG CURA Clarunis Total Quelle: Angaben der Parteien.

40. Die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Ab sammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

B.4 Beurteilung des Zusammen vorläufigen Prüfung

41. Meldepflichtige Zusammenschlüsse ut sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art eine marktbeherrschende Stellung begrünc kann die WEKO einen Unternehmenszusan sen, wenn die entstandene oder verstärkte seitigung des wirksamen Wettbewerbs mit s

42. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte d: eine marktbeherrschende Stellung begründe

60 Meldung, Rz 76.

jrliegenden Zusammenschlussvorhaben zu beuren, die einer Anwendung des Kartellgesetzes entfestgehalten und im Entscheid USB/BSB bestätigt, 1szusammenschlusse den Wettbewerbsbehörden

sofern die Voraussetzungen (Unternehmenszuschwellen) erfüllt sind.

in Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO 1en im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen- Jestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die t mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und :n einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 1 Bst. a und Bst. b KG).

tteien folgende Umsätze erzielt:

1ehmen im Geschäftsjahr 2024

it (in TCHF) Umsatz Schweiz (in TCHF) 1.457 268 1.457 115 252 697 252 697 1758 1758

1476 1476

641 641

32 236 32 236

1' 746 076 1745 923

s. 1 Bst. a und b KG sind erreicht, womit das Zuschlussvorhabens im Rahmen der

iterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, . 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie len oder verstarken (Art. 10 Abs. 1 KG). Sodann imenschluss untersagen oder mit Auflagen zulasmarktbeherrschende Stellung die Gefahr der Beich bringt (Art. 10 Abs. 2 KG).

afür bestehen, dass durch den Zusammenschluss t oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten

Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schi ten Unternehmen auf diesen Märkten durch

43. Es werden nur diejenigen sachlichen u unterzogen, in welchen der gemeinsame M beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr b: nem der beteiligten Unternehmen 30 % oc diese Märkte werden hier als «vom Zusam diese Schwellen nicht erreicht werden, kann ses ausgegangen werden. In der Regel erül

44. Was die Beschaffungsmarkte betrifft, : gelegten Informationen insofern zugestimmt sentlichen Auswirkungen auf diese Märkte medizinischen Produkten und medizinischer hingegen die Stellung des USB als Arbeitge menhang mit der Spitalversorgung. Diese S und das USB beabsichtigt, weitere Schritte schonendere Versorgungsmodelle zu entwii nellen Kapazitaten effizient und patientenori

45. Gemäss der Meldung werden folget schlussvorhaben tangiert:

Tabelle 2: Übersicht über die gemeinsam pen (SPLG)

SPLB SPLG

Basispaket BP

Endokrinologie END1

Gefässchirurgie GEFA

Nephrologie NEP1

Onkologie ONK1

Radiologie RAD1

Radio-Onkologie RAO1

61 Meldung, Rz 120. 62 Meldung, Rz 64.

63 Das Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept ist fikationssystem, in welchem medizinische Leistunc ches für die leistungsorientierte Spitalplanung un verwendet wird. Das SPLG-Konzept ermöglicht di GDK, Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept fi

‘itt wird die Veränderung der Stellung der beteiligden Zusammenschluss beurteilt.

nd räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse arktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der eträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von eiler mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, menschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo | von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusyrigt sich dann eine nähere Prüfung.

50 kann den Parteien aufgrund der von ihnen vor- ‘werden, dass die Übernahme der SCS keine wehaben wird, was den Einkauf von Arzneimitteln, ı Geräten betrifft.°' Besondere Beachtung verdient ber, insbesondere für Medizinalberufe im Zusamtellung wird durch den Erwerb der SCS gestärkt, zu unternehmen, um kooperativere, ressourcenckeln und somit die vorhandenen knappen persoentiert einzusetzen.‘

ide Leistungsbereiche® durch das Zusammenen Leistungsbereiche (SPLB) bzw. Spitalgrup-

Bemerkungen

Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten)

Interventionen in Gefässchirurgie, intraabdominale Gefässe

Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie

Interventionelle Radiologie

ein von der Gesundheitsdirektion Zürich entwickeltes Klassijen zu Leistungsgruppen zusammengefasst werden, und welid die Formulierung von Leistungsaufträgen an die Spitäler e Koordination der Spitalplanungen unter den Kantonen, vgl. ir die Akutsomatik, <https://www.gdk-cds.ch/de/gesundheits-

Rheumatologie RHE1 Schwere Verletzungen UNF1

Quelle: Angaben der Parteien,* Tabelle: Aufstellung Sekretariat).

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

46. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

47. Die WEKO hat sich bereits mehrfach Marktes bei Zusammenschlussvorhaben zv im Jahr 2018 eine Stellungnahme zum Zu liess zudem im Jahr 2022 die Fusion zwisct

48. Auf der Grundlage dieser Praxis im von Spitälern werden nachfolgend die wese genden Fall herausgearbeitet und konkretis

49. Eine erste Unterteilung im Hinblick au‘ Schweiz ist jene zwischen ambulanter®’ unc medizinischen Versorgung sind getrennt z tauschbar sind noch den gleichen Tarifregel

50. Weiter ist im Bereich der stationären matischen Spitalbehandlung von den Versc chiatrischen Behandlung abzugrenzen. Dak

6* Meldung, Rz 200 ff. 65 RPW 2018/4, Universitätsspital Basel/Kantonsspit 66 RPW 2022/3, Universitätsspital Basel/Bethesda S

67 Ambulante Behandlungen sind im Allgemeinen d ambulanten Leistungserbringern (Physiotherapeu usw.) in ihren Praxen angeboten werden. Da seit werden Operationen zunehmend ambulant durch« gestatteten Operationssaal und qualifiziertes Pers onen wird bei der Definition der relevanten Märkte zu berücksichtigen sein, vgl. RPW 2025/1, 234 Rz Klinik Meilen AG; Bundesamt für Gesundheit B/ (30.09.2025).

68 |m Bereich der ambulanten Grundversicherung ha schaften auf die Tarifstruktur TARMED (tarif médic wird per 1. Januar 2026 durch die Einzelleistungs bulanten Pauschalen ersetzt, vgl. Bundesamt fur |

des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend:

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU).

1 mit der Abgrenzung des relevanten sachlichen vischen Spitälern befasst. Nicht nur verfasste sie isammenschlussvorhaben USB/KSBL,® sondern en dem USB und der BSB zu.®

Zusammenhang mit Zusammenschlussvorhaben ntlichen Uberlegungen im Hinblick auf den vorlieert.

' das Angebot Gesundheitsdienstleistungen in der 1 stationarer Behandlung. Diese beiden Arten der u betrachten, da sie weder untereinander ausungen unterliegen.‘®

Behandlung der Versorgungsbereich der akutsorgungsbereichen der Rehabilitation und der psyei handelt es sich gemäss der Praxis der WEKO

al Basel-Landschaft. pital AG.

iejenigen, die auch von Ärztinnen und Ärzten oder anderen tinnen und -therapeute, Chiropraktikerinnen und -praktiker einigen Jahren der Grundsatz «Ambulant vor Stationar» gilt, jeführt. Diese Behandlungen erfordern allerdings einen ausonal. Die Entwicklung des Angebots an ambulanten Operati- : und deren Analyse im Falle von Spitalfusionen zunehmend

ben sich die Leistungserbringer und die Versicherungsgesellcal) geeinigt (Art. 43 Abs. 5 KVG). Die Tarifstruktur TARMED tarifstruktur TARDOC sowie durch eine Tarifstruktur mit am- Sesundheit BAG, Ambulanter Arzttarif, <https://www.bag.ad- um separate Versorgungsbereiche, da sie Schwerpunkte und Zielsetzungen nicht unte

51. Bei einer weiteren Abgrenzung des sa talbehandlungen ist auf eine Unterteilung de mäss dem Klassifikationssystem der Spitalle delt es sich um ein von der Gesundheitsdire welchem medizinische Leistungen zu Leist ches für die leistungsorientierte Spitalplanu an die Spitäler verwendet wird. Das SPLG Spitalplanungen unter den Kantonen.’!

52. Bei der Vergabe der Leistungsaufträg erbrachten Leistungen bewertet, wobei ins der erbrachten Gesundheitsdienstleistunger vergebener Leistungsauftrage pro SPLG vc fur die Dauer des Mandats ab. Bereits bei d — und dementsprechend auch für den Erha SPLG relevant und legen die Tatigkeitsbere tonalen Spitalplanung klar fest. Die SPLG” schlüssen zwischen Spitälern zu betrachten

53. Unter den verschiedenen SPLG sind. hen, da sich die Planung und die Koordinati gesamten Schweiz erstrecken und deshalb solcher Leistungen berechtigt sind (vgl. Art.

54. Schliesslich sind bei den Leistungen Grundversicherung, und solchen, die von de terscheiden. Auch diese Unterteilung entspr

Graphik 1: Unterteilung der Märkte im Be

69 RPW 2018/4, 1020 Rz 82 ff., Universitätsspital Ba: Universitätsspital Basel/Bethesda Spital AG.

70 Vgl. GDK, Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonze

71 Die Spitalliste Akutsomatik des Kantons Basel-Sta Dermatologie). Diese umfassen 145 Leistungsg! Schwere Hauterkrankungen etc.). Diese Leistung Spitalplanungs-Leistungsgruppen & Grouperken/spital-leistungsgruppen-und-splg-grouper.htm

72 Siehe Meldung, Beilage 1.

73 RPW 2018/4, 1020 Rz 86 ff., Universitätsspital Ba: Universitätsspital Basel/Bethesda Spital AG.

aufgrund ihrer unterschiedlichen medizinischen reinander austauschbar sind.°°

chlich relevanten Marktes für akutsomatische Spir verschiedenen Gesundheitsdienstleistungen geistungsgruppen (SPLG)’° abzustellen. Dabei hanktion Zürich entwickeltes Klassifikationssystem, in ingsgruppen zusammengefasst werden und welng und die Formulierung von Leistungsaufträgen -Konzept ermöglicht zudem die Koordination der

e wird jedes Spital aufgrund der nach den SPLG besondere die Qualität und die Wirtschaftlichkeit 1 berücksichtigt werden. Zudem hängt die Anzahl 9m Deckungsbedarf der kantonalen Bevölkerung er Bewerbung für die Aufnahme auf die Spitalliste t von Leistungsaufträgen — werden die einzelnen iche der Spitäler zumindest für die Dauer der kansind daher als relevante Märkte bei Zusammendiejenigen abzugrenzen, die sich auf HSM bezieon diesbezüglich zentralisiert über das Gebiet der nicht alle Spitäler in der Schweiz zum Anbieten

| gemäss SPLG zwischen solchen, die von der r Zusatzversicherung rückvergütet werden, zu unicht der Praxis der WEKO.”

reich der stationären Behandlung

sel/Kantonsspital Basel-Landschaft; RPW 2022/3, 662 Rz 34,

pt für die Akutsomatik, <https://www.gdk-cds.ch/de/gesund- 25).

dt unterscheidet zwischen 38 Leistungsbereiche (SPLB, z.B. uppen (z.B. DER1.1 Dermatologische Onkologie, DER1.2 sgruppen sind präzise bestimmt, vgl. hierzu Kanton Zürich, Software, <https://www.zh.ch/de/gesundheit/spitaeler-klinisel/Kantonsspital Basel-Landschaft; RPW 2022/3, 662 Rz 36,

Grundversicherun;

Graphik: Darstellung des Sekretariats.

55. Im vorliegenden Fall sind somit folge akutstationäre Spitaldienstleistungen pro Sf versicherungs- und ein Zusatzversicherung:

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

56. Derräumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU).

57. Für die Definition des relevanten räun in denen dies erforderlich war, auf die in del Diese basiert auf der Analyse der Patiente Ausgangspunkt dieser Analyse ist der Elzing LIFO (Little In From Outside) und LOFI (Lit! und «Out» nicht auf Patientinnen und Patie! sundheitsdienstleistungen beziehen.’® Lieg: 25 %’®, kann der relevante räumliche Mark Bei höheren Werten muss der Markt hingec unter Einbezug eines grösseren räumlichen sodass die Werte innerhalb dieser Bandbrei

74 \gl. ELZINGA KENNETH G./HOGARTY THOMAS F., TI Case of Coal, 23 Antitrust Bull. 1 (1978).

7 RPW 2018/4, 1021 Rz 96 ff., Universitätsspital Ba

76 Ein Kritikpunkt an diesem Test betrifft die Wahl die Studien beruhen würden.

77 Das deutsche Bundeskartellamt (BKart) stützt sic die Patientenströme, entscheidet jedoch nicht aut

SPLG

3 Zusatzversicherung

HSM

Notfälle

ktive Behandlung

nde Märkte zu berücksichtigen: Je ein Markt für italdienstleistungsgruppe, unterteilt in ein Grundjet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3

lichen Marktes hat sich die WEKO in den Fällen, 1 Vereinigten Staaten entwickelte Praxis gestützt. nströme zwischen den verschiedenen Regionen. a-Hogarty-Test’*, der auf zwei Indikatoren basiert: le Out From Inside), wobei sich die Begriffe «In» nten, sondern auf den Import und Export von Ge- 2n die Werte dieser Indikatoren zwischen 10 und t auf die untersuchte Region abgegrenzt werden. jen erweitert werden, d.h. die Indikatoren würden Gebietes in den relevanten Markt neu berechnet, te angesiedelt sind.””

ıe Problem of Geographic Market Definition Revisited: The

sel/Kantonsspital Basel-Landschaft.

2ser prozentualen Werte, da sie nicht auf wissenschaftlichen

1 zur Analyse des raumlich relevanten Marktes ebenfalls auf der Grundlage starrer Grenzwerte, sondern passt diese im

58. Ein Abstützen auf den LIFO-/LOFI-Te zunehmend kritisiert” und durch andere, m werden ebenfalls von europäischen Behörd

59. Angesichts der Besonderheiten des S der institutionellen Aspekte, die das Angebo Frage, ob der Elzinga-Hogarty-Test sowie a Marktes bei Zusammenschlussen verwend wendbar sind.

60. Während die mangelnde Preissensibi vieler Gesundheitssysteme ist®°, kommt in « talliste und der Festlegung der Leistungsauf ten Bedarfs hinzu. Nachdem ein Kanton de SPLG ermittelt hat,°' wendet er sich primär ; Leistungserbringer ausserhalb des Kantons tonsgebiet generell nicht genügend Anbiet bestimmten Fachrichtung vorhanden sind o¢ darf nur ausserhalb des Kantons gedeckt w

61. Ist die definitive Spitalliste inkl. der Lei von der Grundversicherung übernommener von ausgegangen werden, dass sich poten: Kantonsgebiet, vor allem aber das Gesunc und Patienten begleitet, vorrangig an diese! Patientenfluss und damit den relevanten ge« die kantonalen Spitallisten. Je mehr Spitäle wahrscheinlicher ist es, dass die Bürgerinne Spitalbehandlungen ausserhalb der Kanton:

62. Die Spitalliste kann nicht nur ein Indi Patientinnen und Patienten sein, aber auch

Rahmen einer mehrdimensionalen Gesamtanalyse bisherigen Entscheidungen geht hervor, dass das setzt, vgl. hierzu RPW 2008/4, 544 ff. Rz 97 ff., 10

78 Vgl. TENN STEVEN/VENDERGRIFT SOPHIA, Geographi the Advocate-NorthShore Litigation, in: the antitru:

79 Vgl. MAKHKAMOVA LOLA, Techniques for Geog! com.co.za/wp-content/uploads/2014/09/Technique (8.10.2025).

80 Die Tatsache, dass die Patientin oder der Patient d Elemente, die den Markt für Spitalleistungen von wendung von Tests wie dem SSNIP-Test zur Defi

81 Für ein Beispiel, wie ein Kanton den Bedarf anhaı solidierte Prognose - Anzahl prognostizierte Hospi Prognoseszenario und Leistungsgruppe (Akutsor

82 D.h. wenn die kantonale Bedarfsrechnung ergibt, können.

83 Übertragen auf die Sprache des Elzinga-Hogartyduziert werden oder zumindest prozentual innerhe

ast bei Fusionen von Spitäler wurde in den USA ehr oder weniger komplexe Tests ersetzt. Diese en angewendet.”?

chweizer Gesundheitssystems und insbesondere t an Spitalleistungen prägen, stellt sich zudem die ndere Tests, die zur Definition des geografischen et werden, in der Schweiz uneingeschränkt anlität der Patientinnen und Patienten ein Problem Jer Schweiz ferner die Frage der kantonalen Spiträge für Spitäler auf der Grundlage des geschatzn Bedarf an Behandlungen in den verschiedenen an die Anbieter in seinem Gebiet und subsidiär an . Letztere kommen zum Einsatz, wenn es im Kanar gibt,®? wenn nicht genügend Anbieter in einer Jer wenn, wie im Fall von HSM-Eingriffen, der Beerden kann.

stungsaufträge gemäss SPLG und somit auch die 1 Gesundheitsdienstleistungen bekannt, kann da- Zielle Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im lheitspersonal, das die potenziellen Patientinnen m Angebot orientieren. Ein erster Faktor, der den grafischen Markt beeinflussen könnte, sind somit r aus dem Kanton auf dieser Liste stehen, desto n und Bürger dieses Kantons keine bzw. weniger sgrenzen in Anspruch nehmen.®®

kator für die Mobilität der im Kanton wohnhaften für den Patientenstrom von anderen Kantonen in

> aufgrund der tatsächlichen Umstände relativiert an. Aus den BKart die kritische Schwelle in der Regel bei etwa 20% an- 1 und 104, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.

c Market Definition in Urban Hospital Mergers: Lessons from st source, 2017.

‘aphic Market Definition in Hospitals, <http://www.compie Spitalleistungen nicht selbst bezahlt, ist eines der zentralen anderen Märkten unterscheiden und beispielsweise die Annition des geografischen Marktes erschweren.

nd der Anzahl der erforderlichen Eingriffe definiert, vgl. Kontalisierungen von Patient/-innen aus der Analyseregion nach natik), 2023-2034, Analyseregion: SO, <https://so.ch/filead-

)25).

dass die voraussichtlichen Fallzahlen nicht gedeckt werden

Tests würde der Import von Spitaldienstleistungen (LIFO) re- Ib der Bandbreite liegen.

den Ausgangskanton.®* Mit anderen Worter Export von Spitaldienstleistungen in andere dienstleistungen bzw. die Zuwanderung vor nen ist das zweite wichtige Element für die tes. Der Patientenstrom aus anderen Kantoı denen benachbarter Kantone konkurrieren. eher ist davon auszugehen, dass die benac schen Marktes zu betrachten sind. Statistisc für die einzelnen SPLG zunehmend öffentlic

63. Im vorliegenden Fall ist die Konstellati tone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ges tallisten®> koordinieren und somit den Bedarf gemeinsam ermitteln und abdecken. In best Gesundheitsdienstleistungen auf die wichtig stehen diese Spitäler für bestimmte SPLG® Spital auf dieser Liste, das nicht in den beid im Kanton Solothurn, dem einige SPLG zug

64. Die Untersuchung der Patientenström heraus bestätigt, dass der Kanton Basel-L: schen Marktes für die oben definierten sac prüfen, ob dieses geografische Gebiet erw Markt abschliessend abzugrenzen.

65. Auf der Grundlage der Daten aus deı Wesentlichen, dass sich die meisten Patien oder Basel-Landschaft innerhalb dieses Gi sich über alle SPLB, die vom Zusammenscl andere Kantone erreicht insgesamt knapp ‘ gen Kanton. Die Kantone, die am haufigste sucht werden, sind Aargau und Solothurn. D

84 Vom Bundesverwaltungsgericht wurde vorgegebe auch der ausserkantonalen Nachfrage Rechni 23.11.2015 E. 4.1.3). Empfehlungen der GDK zur

85 Kanton Basel-Stadt, Gemeinsame Gesundheitsre sorgung/strategien-programme-und-projekte/gem:

86 Siehe hierzu Gesundheitsdepartement des Kantor Kanton Basel-Landschaft, Spitalliste des Kantons |

87 Ohne Berücksichtigung der HSM-Leistungen hat c gie (HER1 und ff.) oder im Bereich Neochirurgie ( der Spitalliste der beiden Kantone zu finden.

88 Siehe hierzu Gesundheitsdepartement des Kantor Kantons Basel-Landschaft, Wirkungsanalyse GGI nen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/am gungsplanung/dokumente-wirkungsanalyse-ggr/w

1 lässt die Spitalliste Annahmen zu, wie stark der Kantone (LOFI) ist. Der Export von Gesundheits- 1 Patientinnen und Patienten aus anderen Kanto- Bestimmung des relevanten geografischen Mark- 1en zeigt, inwieweit die Spitäler eines Kantons mit Je bedeutender dieser Patientenstrom ist, desto hbarten Kantone als Teil des relevanten geografithe Daten zu diesen beiden Indikatoren sind auch sh zugänglich.

on noch etwas komplexer, da die beiden Halbkantützt auf einen Staatsvertrag (vgl. Rz 23) ihre Spider Bevölkerung an Gesundheitsdienstleistungen immten Fachgebieten konzentrieren sie somit die sten Zentren (USB, SCS und KSBL).® Tatsächlich ‚nicht miteinander «im Wettbewerb». Das einzige en Halbkantonen liegt, ist das soH Spital Dornach eordnet sind.

je in den Kanton Basel-Stadt hinein und aus ihm andschaft als integraler Bestandteil des geografi- 'hlichen Märkte zu betrachten ist. Es gilt also zu eitert werden muss, um den räumlich relevanten

n Jahr 2023 bestätigen die Patientenströme®® im tinnen und Patienten mit Wohnsitz in Basel-Stadt sbiets behandeln lassen. Diese Erkenntnis zieht iluss betroffen sind, hinweg. Die Abwanderung in 0 %, konzentriert sich jedoch nie auf einen einzi- 2n von Basler Patientinnen und Patienten aufgeie SPLB, bei denen mindestens 9 % der Patienten

2n, dass nicht nur der innerkantonalen Nachfrage, sondern ing getragen werden muss (BVGer, C-1966/2014 vom Spitalplanung vom 20. Mai 2022, S. 9.

3asel-Stadt 2021 im Bereich der Akutsomatik (gültig ab 1. Jalas KSBL z.B. keinen Leistungsauftrag in Bereich Herzchirur- NCH1, NCH1.1 und NCH2). Andere solche Beispiele sind in

ı Basel-Stadt/Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des t-fur-gesundheit/spitaeler-und-therapieeinrichtungen/versor- aus den beiden Halbkantonen ausserkant HNO, Neurologie, Viszeralchirurgie und sch

66. Weniger einheitlich ist das Bild hinsict d.h. dem Export von Gesundheitsdienstleist der Patientinnen und Patienten mit Wohnsit Landschaft, die sich 2023 im geografischen ( so zeigt sich, dass diese 19 % der insgesam chen. Werden die Ströme allerdings differe wird ersichtlich, dass die 10-Prozent-Grenze

67. Diese auf die einzelnen Kantone bezo liertere Aufschlüsselung der Daten zu den F Regionen” in Frage gestellt. Diese zeigen, und des Kantons Solothurn der Bevölkerung behandeln lässt, deutlich über 20 % liegt. D vanten geografischen Marktes auch auf die:

68. Bei genauerer Betrachtung der zur Ve einigen SPLB°' Anzeichen dafür gibt, dass : Kantons Aargau (für Ophthalmologie und R: chirurgie und Thoraxchirurgie) hinzukomme

69. Zusammenfassend lässt sich auf der | pragmatischen und an den Schweizer Marl tests feststellen, dass der relevante geogra des Jura darstellt. Diese besteht aus den Ke der Kantone Aargau und Solothurn. Je nach chend den verschiedenen SPLB auf Region

Tabelle 3: Marktanteile in den wichtigst nehmen basierend auf der Anzahl behanı lich des Jura 2023

USB/BSB Sc Gesamtmarkt [30-40]% [0-1 SPLB Basispaket (BP) [20-30]% [0-1 Dermatologie (DER) [50-60]% [0-1 Endokrinologie (END) [20-30]% [10-2 Gastroenterologie (GAE) [20-30]% [20-: Gefässchirurgie (GEF) [50-60]% [0-1

89 Das Basispaket umfasst alle medizinischen und ( Leistungsgruppen gehören (alle Leistungen der Gr mit einer Notfallstation und ist für diese obligatoris

90 Bundesamt für Statistik, Medstat-Regionen, <http:

9! Womédglich würde die Betrachtung gemäss einer sagen ermöglichen. Mangels verfügbarer Daten ai von abgesehen.

onal behandelt wurden, sind Basispaket (BP)®, were Verletzungen.

tlich der Patientenströme aus anderen Kantonen, ungen. Betrachtet man zunächst die Gesamtzahl z ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Baselsebiet der beiden Halbkantone behandeln liessen, t behandelten Patientinnen und Patienten ausmanziert nach den einzelnen Kantonen untersucht, 2 in keinem Fall erreicht wird.

gene Perspektive wird teilweise durch eine detail- Patientenströmen auf der Grundlage der Medstatlass in bestimmten Regionen des Kantons Aargau isanteil, der sich in den Spitälern der beiden Basel ieser Faktor spricht für eine Ausweitung des relese Regionen.

srfugung stehenden Daten zeigt sich, dass es bei zum Markt der beiden Halbkantone Regionen des adio-Onkologie) und des Kantons Jura (für Neuron.

Srundlage der verfügbaren Daten und unter einer kt angepassten Anwendung des Patientenstromfische Markt im Allgemeinen die Region nördlich intonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Teilen Verfügbarkeit der Daten ist dieser Markt entspreen des Kantons Jura auszuweiten.

en Leistungsbereichen der meldenden Unterlelter akutstationärer Fälle in der Region nörd-

Marktanteile >S Total Andere 0]% [40-50]% [50-60]% 0]% [30-40]% [60-70]% 0]% [60-70]% [30-40]% 20]% [40-50]% [50-60]% 01% [50-60]% [50-60]% 0]% [60-70]% [30-40]%

hirurgischen Leistungen, die nicht zu den fachspezifischen undversorgung). Das BP bildet die Grundlage für alle Spitäler ch.

s://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/notiefergehenden Aufschlüsselung nach SPLG präzisere Ausuf der Stufe der SPLG wird in der vorliegenden Prüfung hier-

Gynäkologie (GYN) [50-60]% [10-2

Hamatologie (HAE) [30-40]% [20-< Hals-Nasen-Ohren (HNO) [20-30]% [30-2 Kardiologie (KAR) [60-70]% [0-1 Nephrologie (NEP) [30-40]% [0-1 Neurologie (NEU) [50-60]% [0-1 Onkologie (ONK) [10-20]% [60-7 Pneumologie (PNE) [40-50]% [10-2 Radiologie (RAD) [30-40]% [20-< Radio-Onkologie (RAO) [40-50]% [40-: Rheumatologie (RHE) [60-70]% [0-1 Schwere Verletzungen (UNF) [50-60]% [0-1 Thoraxchirurgie (THO) [50-60]% [20-< Urologie (URO) [20-30]% [20-< Viszeralchirurgie (VIS) [20-30]% [20-:

Quelle: Angaben der Parteien, Tabelle: Aufstellung de B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den

B.4.2.1 Vorbemerkungen

70. Um die voraussichtliche Stellung in de es erforderlich, sich das Wettbewerbsumfel genden Zusammenschlussvorhabens zu ge schen den Spitälern ein weitgehend reguliet nander verzahnten Ebenen greift. Nachf Erscheinungsformen von Wettbewerb einge finden sind, und zudem deren jeweilige Fun

71. Zunächst stehen die Spitäler im Wettt träge, also im Wettbewerb um Aufnahme, Spitalliste. Interessierte Spitäler reichen ihre tungsaufträge insbesondere unter Beachtur tungserbringung von den Bewerbern zu (Art den Anreiz, durch wirtschaftlich effiziente, qu auf der Spitalliste geführt zu werden. Die Wii bewerbsparameter, welche - im Anschluss deren Erscheinungsformen des Wettbewer!l einer Spitalliste und im Anschluss daran bis eine gewisse Statik im Markt erzeugt wird, auf die Spitalliste. Die Zielsetzung der KVG tone im Rahmen der Spitalplanung - ist es Spitalliste idealerweise durch Markt- und Wi

9 Zusätzlich zu diesen ersten zwei Kriterien berück: tinnen und Patienten zur Behandlung innert nützli zur Erfüllung des Leistungsauftrags (Art. 58b Abs.

% Botschaft betreffend die Änderung des Bundesg: BBI 2004, 5587.

20]% [60-70]% [30-40]%

0% [60-70]% [30-40]% 10]% [50-60]% [40-50]% 01% [70-80]% [20-30]% 01% [30-40]% [60-70]% 01% [50-60]% [40-50]% 701% [80-90]% [10-20]% 0]% [60-70]% [30-40]% 0% [60-70]% [30-40]% 50]% [90-100]% [0-10]% 01% [60-70]% [30-40]% 01% [50-60]% [40-50]% 0% [70-80]% [20-30]% 0% [40-50]% [50-60]% 0% [50-60]% [40-50]%

2s Sekretariats.

betroffenen Märkten

n betroffenen Märkten einschätzen zu können, ist d und dessen Konzeption im Kontext des vorliewärtigen. Wie vorstehend dargelegt, herrscht zwiter Wettbewerb, welcher auf verschiedenen, ineiolgend wird einleitend auf die verschiedenen gangen, die auf den betreffenden Märkten vorzuktionsweise kurz dargestellt.

yewerb beim Vergabeverfahren der Leistungsauf- Verbleib und Wiederaufnahme auf die kantonale > Teilnahmeanträge ein und der Kanton teilt Leisig der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leis- _58b Abs. 4 Bst. a KVV).°? Spitäler haben dadurch alitativ hochwertige und zweckdienliche Angebote tschaftlichkeit und die Qualität sind zentrale Wettan die Planung — auch in Zusammenhang mit an- 9s eine Rolle spielen. Auch wenn mit dem Erlass ‚ zur Neuauflage der Spitalliste notwendigerweise konkurrieren die Spitäler zunächst um Aufnahme -Revision — und damit auch die Aufgabe der Kan- 3, die Aufnahme von Leistungserbringern auf die sttbewerbsregeln zu gestalten.°°

sichtigen die Kantone insbesondere den Zugang der Patiencher Frist und die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung 4 Bst. b und c KVV).

2setztes Uber die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung),

72. Nach Erstellung der Spitalliste müsseı litativ hochstehende und möglichst effiziente nen und Patienten und Krankenversichere tungserbringung). Die Qualität und das Leis den Ruf eines Spitals und sind andererseits Aktualisierung und den Erlass neuer bzw. di levanz.°* Über Qualität können sich die Spitä auslasten und sich für die nächste Spitalplar ren.

73. Ergänzt wird dieser Qualitätswettbewe sen Kosten- und/oder Preiswettbewerb bei als Tarifpartner bilden in dieser Hinsicht ( Baserates haben die Spitäler im Sinne der W — oder zumindest die eigenen Kosten - tie spiele, dass einige Spitäler bereit sind, mit k Gegenzug für eine Senkung der Kosten (Taı tinnen und Patienten zu erschliessen.”® So zwischen den Spitälern auslösen, sofern es gibt. Insofern haben sowohl Preise wie auc Leistungserbringer und die Positionierung d

74. Vor diesem Hintergrund wird deutlich wettbewerbsorientierten Spitaldienstleistunc zienz der Leistungserbringung eine wesent über das Instrument der Spitalplanung mit, w spielt. Obschon sie teilweise selbst Eigner « dass sie als staatliche Behörden selbst von e mit Ressourcen profitieren. Vor dem Hinter: deren ausreichenden und patientennahen \ scheide mit der entsprechenden und auch z

75. Je höher die Fallzahl einer Spitaleinric Bezug auf die einzelnen Spitaldienstleistun: hung der Qualität wider.” Die Kantone sind leistungen und die entsprechenden Fallzahl abzubauen und somit die Qualität der Leistt

9 Mit der Vergabe der kantonalen Leistungsaufträge tionalen Verein zur Qualitätsentwicklung in Spitale teilzunehmen. Die spitalindividuellen Ergebnisse v zen publiziert, vgl. Konferenz der kantonalen Ge GDK zur Spitalplanung vom 20. Mai 2022, S. 14.

% CSS, Neues integriertes Versorgungsmod

9% Beispielsweise sinken die Anzahl Komplikationen mindert.

97 News Service Bund, Patienten erhalten mehr Info lungnahme Fachkommission, S. 6 (15.10.2025).

1 die darauf aufgeführten Spitäler durch eine qua- Leistungserbringung die Zuweisenden, Patientinr überzeugen (Qualitätswettbewerb in der Leistungsniveau von Spitalern beeinflussen einerseits ‚auch im Hinblick und zur Positionierung auf eine =r Neuauflage der Spitallisten von erheblicher Reler von der Konkurrenz abheben, ihre Kapazitäten jung wettbewerbsstrategisch vorteilhaft positionierb in der Leistungserbringung durch einen gewisden Tarifverhandlungen. Die Krankenversicherer Jie Marktgegenseite. Aufgrund unterschiedlicher /irtschaftlichkeitskriterien einen Anreiz, ihre Preise f zu halten. Darüber hinaus zeigen aktuelle Bei- ‘rankenversicherern zusammenzuarbeiten, um im ‘ife) einen grösseren Pool an Versicherten/Patienche Projekte können einen direkten Wettbewerb fur bestimmte Spitalleistungen mehrere Anbieter h Qualität Einfluss auf die Anzahl Leistungen pro erselben im Markt.

1, dass den Kantonen eine zentrale Funktion im yssystem zukommt, in welchem Qualität und Effiliche Rolle einnehmen. Die Kantone entscheiden ie fest und wie gut der Wettbewerb in einem Markt Jer grössten Spitäler sind, ist davon auszugehen, inem effizienten und qualitätsorientierten Umgang Jrund der Interessen ihrer Wohnbevölkerung und /ersorgung haben die Kantone ihre Planungsentu erwartenden Verantwortung zu treffen.

shtung ist, desto mehr Routine entwickelt diese in gen. Diese Erfahrung spiegelt sich in einer Erhöauch in dieser Hinsicht bestrebt, die Spitaldienstan zu konzentrieren, um dadurch Überkapazitäten ingen zu fördern.” Nicht zuletzt hat die Spitalpla-

: verpflichten die Kantone die Spitäler, an den durch den Narn und Kliniken (ANQ) koordinierten nationalen Messungen ‚erden vom ANQ nach den vom Verein definierten Grundsät- :sundheitsdirektorinnen und -direktoren, Empfehlungen der

ell der Spitalgruppe Moncucco und der CSS, ıblikationen/medien/medienmitteilungen/css-versorgungsbei Eingriffen und die Anzahl Rehospitalisierungen wird verrmationen über die Behandlung in den Spitälern, <news.ad- Je Spitallisten für Basel-Stadt und Basel-Landschaft > 4_Stel- nung zum Ziel, die Auswirkungen einer durc ren.°8 Auch der potenzielle Wettbewerb be verringert. Letztlich wird sich, wie durch das und der SCS bestätigt, die Leistungserbring auf wenige Anbieter konzentrieren, denen d

76. Im vorliegenden Fall sind zweierlei UI werbsintensität auf den verschiedenen betı derzeitige Angebot an akutstationären Spita nung und der darauf aufbauenden Spitallist und Basel-Landschaft aufgestellt wurde. In Vergabe der Leistungsaufträge zu berücksi 2021 für eine Konzentration der Leistungen SCS entschieden. Für das betreffende Gebi geblichen Einfluss auf dem Markt hat und Spitalleistungen im Bereich des Bewegungs Jahren eine wichtige Rolle bei der Abdecku tinnen und Patienten in den beiden Halbkan der Entwicklung von Kooperationen in bes Kanton Basel-Stadt den Kauf der SCS, ob\ unabhängigen, privaten Konkurrenten von

Spitalleistungen auf dem kantonalen Gebiet nahme der Konzentration und damit der Qt tungen gegenüber einem anhaltenden Wett! Bevölkerung von zwei Spitälern unabhängig

77. Der Kanton Basel-Landschaft befürch sichtlich der Grundversorgung mit einer ert sundheitsmarkt zu rechnen sei und die Gefa gen bei dem USB zu einer Gesundheitskos Patientinnen und Patienten führen würde.

dies der Fall sein könnte, wenn Leistungen d werden, beim USB konzentriert und neu zur

78. Diese Bedenken können wiederum an und deren Einfluss auf die Spitaldienstleistı

98 Die Kantone können spezifische Massnahmen zt Behandlungen, von unverhältnismässigen Menger ferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen vom 20. Mai 2022, S. 18.

99 Gemäss den Parteien erfolgte die Konzentration : tungsaufträgen nach objektiven Eignungsindikator tepflicht von Notfall- und Intensivmedizin, Präsenz gischer Spezialdisziplinen usw.). Die Bedarfsmenc die in der jeweiligen SPLG den höchsten Nutzw gleichermassen berücksichtigt, vgl. Zusätzliche | Gleichlautende Spitallisten für Basel-Stadt und B: (15.10.2025).

100 Vgl. Antworten Gesundheitsdepartement Kanton 9.

101 Vgl. Antworten Volkswirtschafts- und Gesundheit zu Fragen 1 und 2.

h das Angebot induzierten Nachfrage zu minimieim Eintritt in diese Märkte wird dadurch konstant Zusammenschlussvorhaben zwischen dem USB ung im akutstationären Spitalbereich zunehmend er Grossteil der Leistungsaufträge zugeteilt wird.

9erlegungen hinsichtlich der Prüfung der Wettbeoffenen Märkten zu beachten. Einerseits ist das leistungen das Ergebnis der kantonalen Spitalpla- e, die gemeinsam von den Kantonen Basel-Stadt umfassender Kenntnis aller Aspekte, die für die chtigen sind, haben sich die beiden Halbkantone auf das USB, das KSBL und gezielt auch auf die et ist dies die einzige Privatklinik, die einen masssich nicht wie die anderen privaten Kliniken auf apparates konzentriert.” Die SCS spielt daher seit ing der notwendigen Spitalversorgung für Patientonen. Sie ist für das USB eine wichtige Stütze bei timmten Bereichen. Schliesslich befürwortet der wohl dieser Zusammenschluss den Verlust eines gewissem Rang unter den Anbietern bestimmter bedeutet. Seiner Ansicht nach sei die weitere Zu- ıalität der heute der SCS anvertrauten Spitalleisoewerb um die Qualität dieser Leistungen, die der | voneinander erbracht würden, vorzuziehen. '%

tet anlässlich der Übernahme der SCS, dass hin- \ıeblichen Abnahme der Konkurrenz auf dem Gehr bestünde, dass eine Konzentration der Leistuntensteigerung ohne zusätzlichen Mehrwert für die Der Kanton weist insbesondere darauf hin, dass er SCS, die derzeit mit der SCS-Baserate vergütet USB-Baserate vergütet würden.'”'

gesichts der planerischen Tätigkeiten der Kantone ıngsmärkte relativiert werden. Die verschiedenen

ir Vermeidung von medizinisch nicht indizierten stationären Jausweitungen oder von Überkapazitäten ergreifen, vgl. Kon- und -direktoren, Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung

auf den relevanten Märkten aufgrund der Vergabe von Leisen (bspw. Anforderungen an Mindestfallzahlen, 24/7-Vorhal- - von Fachärztinnen und -arzten der Inneren Medizin, chirurjen sollten in erster Linie durch jene Spitäler gedeckt werden, ert aufwiesen. Die Eignung von Privatkliniken wurde somit Angaben der Parteien vom 13. Oktober 2025, Antwort zu

Basel-Stadt vom 29. August 2025, Antwort zu Fragen 1 und

sdirektion Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2025, Antwort

Leistungsaufträge werden auf Gesuch hin i zogen an die unterschiedlichen Leistungser bung von Leistungsaufträgen ohne formelle sel-Stadt und Basel-Landschaft ist deshalb

79. Zusammenfassend ist festzuhalten, c seits der Wettbewerb in den dargelegten E Anwendung des Kartellgesetzes durch reg Basel-Stadt als unternehmerischer Entsche das USB verfügt im Bereich der Spitaldienst und Kompetenzen, um das Zusammenschlı Kanton Basel-Stadt wird indes gefordert, da: und eine Reduktion der Gesundheitskosten besserung der sozialen Wohlfahrt anstrebt. wortung über das Gelingen der Übernahme wertigeren, effizienteren medizinischen Patientenorientiertheit'” ohne Kostenerhöh

80. Um die Effektivität des kantonalen H: dieser Erkenntnisse geboten, dass sich die \ heit die gebotene Zurückhaltung auferlegen bei der Beurteilung der betroffenen Märkte « turen im Sinne des Kartellgesetzes ausweis« Kontext des regulatorischen Rahmens (vgl Auswirkungen auf das vorliegende Wettbe' scheinungsformen des Wettbewerbs (vgl. R Stadt, diese Aspekte bei der Umsetzung de: talplanung in Zusammenarbeit mit dem Kan

B.4.2.2 Aktueller Wettbewerb

81. Im Vergleich zu den beiden Fällen US lich höhere Marktanteile in vereinzelten SPL

82. Angesichts der angestrebten und forts: tungserbringung ist bei Zusammenschlussvec Marktanteilsadditionen zu rechnen. Daraus kontinuierlich und zugunsten der Marktantei sem Grund erweist sich in diesem Bereich ei anteilen ab 50 % grundsätzlich von einer ma kann,'” als nicht in jeder Hinsicht sachge

102 Vgl. Antworten Gesundheitsdepartement Kanton E

103 Vgl. Antworten Gesundheitsdepartement Kanton E

104 \V/gl. Antworten Gesundheitsdepartement Kanton E 105 RPW 2018/4, 1022 Rz 103, Universitätsspital Bas 106 RPW 2022/3, 665 ff. Rz 52 und 61, Universitätssp

kurz erklärt (15.10.2025); vgl. auch Urteil BGer, Anbindung I; RPW 2011/1, 124 Rz 184, SIX/Termi 642 E. 5.1.2, Beschwerdeentscheid vom 4. Noven

n einem bi-kantonalen Verfahren und standortbe- ‘bringer vergeben. Eine konzerninterne Verschie- Genehmigung durch die Regierungsräte von Banicht zulässig.'”

ass in den vorliegend relevanten Märkten einer- -rscheinungsformen spielt, andererseits aber die ulatorische Hürden beeinflusst wird. Der Kanton idungstrager über die Übernahme der SCS durch leistungen Uber die erforderlichen Fachkenntnisse ıssvorhaben zukunftsorientiert zu gestalten. Vom ss dieser im Interesse seiner Bevölkerung handelt im Kanton Basel-Stadt sowie langfristig die Ver- Entsprechend trägt auch der Kanton die Verantim Sinne der Sicherstellung einer qualitativ hoch- Versorgung sowie der Innovation und ung in der Grundversicherung'™™.

andelns nicht zu beeinträchtigen, ist es aufgrund Nettbewerbsbehörden in vorliegender Angelegen- . In der Folge wird dennoch aufgezeigt, dass sich jemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU kritische Strukan lassen. Deren Würdigung versteht sich zwar im . Rz 20 ff.) und der damit zusammenhängenden verbsumfeld, d.h. der vorstehend erläuterten Erz 70 ff.). Gleichwohl obliegt es dem Kanton Basel- 5 Zusammenschlussvorhabens sowie bei der Spiton Basel-Landschaft miteinfliessen zu lassen.

B/KSBL"® und USB/BSB"® sind vorliegend deut-

G zu verzeichnen.

chreitenden Konsolidierung in der Spitaldienstleisyrhaben zwischen Spitälern mit zunehmend hohen ergibt sich, dass die Anzahl der Marktteilnehmer le verbleibender Wettbewerber abnimmt. Aus diein Abstellen auf die Vermutung, wonach bei Marktrktbeherrschenden Stellung ausgegangen werden recht. Vielmehr erfordert der Umstand des kon-

3asel-Stadt vom 29. August 2025, Antwort zu Frage 4. 3asel-Stadt vom 29. August 2025, Antwort zu Frage 1. 3asel-Stadt vom 29. August 2025, Antwort zu Frage 5. el-Stadt/Kantonsspital Basel-Land.

ital Basel-Stadt/Bethesda Spital AG.

ımentation > Merkblätter > Merkblatt: Wettbewerbsregeln —

2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1, Swisscom WANnals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 1999/4, nber 1999 betreffend Vorsorgliche Massnahmen.

zentrierten Marktes den Beizug höherer M menschlüsse neu gebildete Unternehmenss zustufen. Somit besteht vorliegend in jenen nicht auf die meldenden Unternehmen entf die begründete Annahme, dass im Verhältni: bewerbsintensität genügend aktueller Wett handen ist.

83. Von jenen gemeinsamen Marktanteile tragen, sind für die vorliegende Beurteilunc eines der beiden Unternehmen einen Markt chirurgie (GEFA), Rheumatologie (RHE1) u zurückzuführen, dass kleine Marktanteile be konzentrierten Markt keinen massgeblichen

84. Bei vorstehend genannten Marktanteil die ein Indiz zur Relevanz des Zusammens liefern. Da aber die Grösse der Marktanteile kritischen Strukturen herangezogen wird ur iert,'%® können diese Schwellenwerte nicht e

85. Ferner ist auch in den Märkten im Gru der Wettbewerbsbeseitigung auszugehen. I den Märkten nur marginal die oben definiert der Pneumologie lediglich [10-20] % ausma damit gewünschten Konzentration der Spita nige Anbieter kann der Restwettbewerb, de [30-40] % in beiden Märkten ausgeht, als au: in der Pneumologie wie auch in der Radic KSBL mit jeweils [10-20] % der Marktante Uber.""°

86. Die gemeinsamen Marktanteile der be tungsbereichen auf die Begründung bzw. \ hin. In Anbetracht dessen würde in diesen N Wettbewerbsbeseitigung aufgeworfen. So v nach dem Zusammenschluss einen bedeute

Tabelle 4: Problematische Marktanteile d Anzahl der behandelten akutstationären

USB/BSB sc

108 Die WEKO hat beispielsweise Bedingungen bei h 340 Rz 90, Pfizer Inc./Pharmacia Corp. Demgege: len bestimmte Auflagen erlassen, vgl. RPW 2003/

ligroupe SA; BGer,2C_113/2017 vom 12. Februaı

110 Meldung Rz 234 und 236.

arktanteilsschwellen, um gewisse, durch Zusamtrukturen als wettbewerbsrechtlich bedenklich ein- Spitalleistungsbereichen, in denen die restlichen, allenden Marktanteile 40 % oder mehr betragen, 5 zur strukturell und politisch noch möglichen Wettbewerb durch alternative Leistungserbringer vorn der beteiligten Unternehmen, die über 60 % bey jene Märkte von geringer Bedeutung, in denen anteil von weniger als 10 % innehat, d.h. Gefässsi einem Zusammenschluss in einem weitgehend Einfluss auf die Wettbewerbsverhältnisse haben.

sgrenzwerten handelt es sich um Schwellenwerte, chlussvorhabens in den entsprechenden Märkten nicht als alleiniges Kriterium zur Beurteilung von 1d der Schwellenwert je nach Kontext stark variiner statischen Betrachtung unterliegen.”

nd- und Zusatzversicherungsbereich gemäss den ) und Radiologie (RAD1) nicht von der Möglichkeit Jie kumulierten Marktanteile überschreiten in bei- e Schwelle von 60 %, wobei der Anteil der SCS in cht. Angesichts des politischen Hintergrunds, der Idienstleistungen und der Spezialisierung auf wer von weiteren Leistungserbringern mit insgesamt sreichend disziplinierend erachtet werden. Sowohl Jlogie stehen den meldenden Unternehmen das le sowie weitere, kleinere Wettbewerber gegensteiligten Unternehmen deuten damit in fünf Leis- /erstärkung einer marktbeherrschenden Stellung lärkten auch die Frage nach der Möglichkeit einer ‚erden das USB und die SCS in der Radio-Onko- :nden Marktanteil halten.

er meldenden Unternehmen basierend auf der Fälle in der Region nördlich des Jura 2023

Marktanteile >S Total Andere

ohen Marktanteilen von 82-92 % verfügt, vgl. RPW 2003/2, über hat die WEKO auch bereits bei niedrigeren Marktantei- 2, 350 Rz 109, Pfizer Inc./Pharmacia Corp.

Swisscom WAN-Anbindung I; BGE 139 | 72 E 9.3.3.2, Pub- 2020 E. 5.5.2, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.

Gesamtmarkt [30-40]% [0-1

SPLB Radio-Onkologie (RAO) [40-50]% [40-2 Onkologie (ONK) [10-20]% [60-7 Thoraxchirurgie (THO) [50-60]% [20-: Kardiologie (KAR) [60-70]% [0-1 Gynäkologie (GYN) [50-60]% [10-2

Quelle: Angaben der Parteien, Tabelle: Aufstellung de

87. Durch die Meldung und die weiteren In Anfrage hin zugestellt wurden, hatten die P: nach der Fusion im Allgemeinen und zu de zu äussern. Das USB hat die Gründe, die beiden Spitäler rechtfertigen, ausführlich dé ken, dass nach den vorliegenden Informati tungen von der SCS zum USB vorgesehen i des USB gegenüber anderen Universitatssp dabei die Qualität der Versorgung gewährle in den Bereichen fortsetzen, die in seiner Zu baut werden. Die Kooperationsfähigkeit de Projekts Clarunis positiv getestet.

88. Ohne dies in Frage zu stellen, bleibt at in denen die Marktanteile der Parteien zusar die Qualität der Leistungen generell verbes: konzentriert werden, und ob für andere Leis diesem Fall die SCS - fehlt, der dazu anrex sorgung aufrechtzuerhalten (vgl. Rz 76 ff.). } bei bestimmten Leistungen eine Wahlmöglic

89. Nicht zuletzt wird es in der Region zu ¢ der direkt oder indirekt mit der Spitaltätigke der wichtigste Arbeitgeber sein wird.

90. In diesem Zusammenhang werden die zentraler Bedeutung sein, um einen fairen Märkten aufrechtzuerhalten.

B.4.2.3 Potenzieller Wettbewerb

91. Wie bereits erwähnt, wird der potenzie den beim Eintritt in die vorliegenden Markt der Versorgungsregion kontinuierlich einge tungserbringung zu Lasten der Krankenver: Leistungsauftrag der Kantone Basel-Stadt u tungserbringer müssten über spezialisiertes

111 Meldung, Rz 262.

01% [40-50]% [50-60]%

50]% [90-100]% [0-10]% 70]% [80-90]% [10-20]% 0% [70-80]% [20-30]% 01% [70-80]% [20-30]% 0]% [60-70]% [30-40]%

2s Sekretariats.

formationen, die der Wettbewerbskommission auf arteien Gelegenheit, sich ausführlich zur Situation n in der Tabelle aufgeführten und anderen SPLG seiner Meinung nach die Zusammenlegung der irgelegt. In diesem Zusammenhang ist anzumeronen eine gezielte Verlagerung bestimmter Leisst. Diese Massnahme soll die universitäre Medizin itälern in der Schweiz und im Ausland stärken und isten und verbessern. Die SCS wird ihre Tätigkeit ständigkeit verbleiben und gegebenenfalls ausger beiden Spitäler wurde bereits im Rahmen des

Is wettbewerblicher Sicht zumindest für die SPLG, nmen bedeutend sein werden, die Frage offen, ob sert wird, wenn diese an einem einzigen Standort tungen nicht ein starker externer Konkurrent — in jt, eine bestimmte Qualität und Effizienz der Vertinzu kommt, dass die Patientinnen und Patienten ‚hkeit weniger haben werden als heute.

siner Konzentration der medizinischen Berufe und it verbundenen Berufe kommen, wobei das USB

: Entscheidungen des USB bzw. des Kantons von Wettbewerb mit den anderen Akteuren auf den

Ile Wettbewerb aufgrund der regulatorischen Hür- > und der bereits stattfindenden Konzentration in schränkt (vgl. Rz 75). Insbesondere ist die Leissicherung nur möglich mit einem entsprechenden nd Basel-Landschaft.'"' Die entsprechenden Leisärztliches und pflegerisches Fachpersonal sowie über spezifische Infrastrukturen verfügen.' Kosten sprechen für wenig potenziellen Wet den Markt eintretenden Spitalleistungserbrir ein Markteintritt eines neuen Spitalunternehr

92. Hingegen scheint naheliegender, dass derten Wettbewerbskonstellationen komme! die Leistungserbringer, die sich neu um Lei: Wettbewerb mit jenen Gesundheitsdienstlei tonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft be: teien geht also von der Vergabe der Leistu lichkeit, Zweckmassigkeit und Wirksamkeit Streben der verbleibenden Spitaler nach zus bleibt die Vergabe der Leistungsauftrage un Planungsperiode herrschenden Wettbewert

B.4.2.4 Stellung der Marktgegenseite

B.4.2.4.1. Grundversicherungsbereich

93. Die Patientinnen und Patienten sind dienstleistungen. Im Zusammenhang mit de die Krankenversicherer die Hauptrolle gege'

94. In der obligatorischen Krankenversich schrankt, da das vom Gesetzgeber 2012 e Verhandlungsmacht der Spitäler zugunster Kostenbenchmark reduziert wird.''° Darüber rungen und den Spitälern verhandelt und a nehmigt. Bei Ausbleiben eines Verhandlun: Regierung festgesetzt. Den Versicherungen ner Beschwerde an das Bundesverwaltungs

95. Aufgrund der hohen Regulierungsdich für autonomes Preissetzungsverhalten trotz tem Zusammenschluss beschränkt.

B.4.2.4.2. Zusatzversicherungsbereich

96. Anders als im obligatorischen Bereich gen, die ein staatliches Preissystem schaf Tarife entsprechend ihrer Verhandlungsmac

112 Meldung, Rz 261. 113 Meldung, Rz 260.

114 Vgl. die Bewerbungen für neue Leistungsaufträge, meinsamer Bericht zu den gleichlautenden Spitalli

115 Vgl. Einkaufsgemeinschaft HSK, Benchmark S\

12 Auch die damit zusammenhängenden hohen tbewerb in Bezug auf die Möglichkeit eines neu in igers. Hinweise, dass in den nächsten drei Jahren nens erfolgen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.'"?

; es innerhalb der verschiedenen SPLG zu verän- 1 könnte. Auf Ebene der SPLG betrachtet, stehen stungsaufträge bewerben können, im potenziellen stern, die bereits Leistungsaufträge von den Kansitzen.''* Die disziplinierende Wirkung auf die Par- ıgsaufträge gemäss den Kriterien der Wirtschaft- (Art. 32 KVG) durch den Kanton aus und dem ätzlichen Leistungsaufträgen. Ungeachtet dessen d somit auch die Steuerung des über die folgende sumfelds in der Verantwortung der Kantone.

die direkten Nutzerinnen und Nutzer von Spitaln Tarifen und deren Verhandlungen spielen indes nüber den Spitälern (relevante Marktgegenseite).

erung ist der Verhandlungsspielraum sehr eingeingeführte System (SwissDRG) bewirkt, dass die 1 der Krankenversicherer durch einen nationalen "hinaus werden die Tarife zwischen den Versichenschliessend durch die kantonale Regierung geyserfolges werden die Tarife durch die kantonale und Spitälern verbleibt hierbei die Möglichkeit eigericht (vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG).

te im Grundversicherungsbereich bleibt der Raum verstärkter Marktanteile der Parteien nach erfolggibt es in der Zusatzversicherung keine Regelunen. Die Versicherer und die Spitäler können die ht frei aushandeln.

de Spitallisten für Basel-Stadt und Basel-Landschaft > 3_Gesten, S. 30 ff. (15.10.2025).

vissDRG Tarifjahr 2023, <https://ecc-hsk.info/application/fi-

97. Obwohl die starke Stellung der Spitäl betont werden, haben die Krankenversiche Sie haben, wie bereits in einer früheren Unt der Zusatzversicherungen im Kanton Luze Verhandlungen zum Aufbau einer Gegenme talern. Solche gemeinsamen Verhandlunge mass Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden lierten Voraussetzungen eingehalten werde:

98. Weiter zeigen die Massnahmen der Kt bei der Spitalabrechnung im Zusatzversiche sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und d samen Konzepts (Branchen-Framework)'"® Spitälern und Kliniken nicht hilflos ausgelief: infolge fehlender Einigung mit dem USB be Abteilung zunächst einseitig Höchsttarife fe lungsmacht der Krankenversicherer.''?

99. Damit bleibt auch im Zusatzversichert vorhabens der Spielraum des neu strukturie fehlenden rechtlichen Rahmens begrenzt.

B.4.3 Ergebnis

100. Liegen wie gegenwärtig Anhaltspunkt Stellung durch ein Zusammenschlussvorhak Phase gemäss Art. 33 KG i.V.m. Art. 10 Al Dabei wird beurteilt, ob sich die Anhaltspun Verstärkung der marktbeherrschenden Stel Wettbewerb zu beseitigen.

101. Wie vorstehend dargelegt wurde, habı ihre gemeinsamen Versorgungsziele, u.a. d zur Sicherstellung der notwendigen Qualität versorgung, im gemeinsamen Gesundheitsr zu verwirklichen. Dies nicht zuletzt im Hin wachstums und auf die nachhaltige Sicheru profils der Region Basel. Zufolge dieses pol gulationsdichte durch das KVG, ist da Spitallandschaft notwendig ist. Diese äusser fusionen und — wie auch im vorliegenden F dene Leistungs- und Fallzahlkonzentration tende Ballung der Marktanteile ist somit sys

102. Schliesslich wird es dem USB nach « marktbeherrschenden Stellung nicht mdglic

116 RPW 2008/4, 544 ff., Tarifverträge Zusatzversiche 17 RPW 2008/4, 591 Rz 233, Tarifverträge Zusatzve:

118 Vgl. SVV, Branchen-Framework zu «Mehrleistunc¢

119 Helsana, Einigung zwischen Helsana und dem U gruppe/medien-publikationen/mitteilungen/einigun

er und Kliniken, die auf der Spitalliste stehen, oft rer die Mittel, dieser Situation entgegenzuwirken. ersuchung der WEKO bezüglich der Tarifverträge rn erläutert,''° die Möglichkeit der gemeinsamen cht («Countervailing Power») gegenüber den Spin auf Seiten der Krankenversicherer können ge-

, wenn die in der damaligen Untersuchung formu- N.

ankenversicherer zur Förderung der Transparenz rungsbereich, die nach Intervention der Eidgenöses Preisüberwachers und auf Basis eines gemeinargriffen wurden, dass die Krankenversicherer den ert sind. Auch das Beispiel Helsana, welche 2018 treffend die Tarife für die halbprivate und private stsetzte, verdeutlicht das Ausmass der Verhandingsbereich nach Vollzug des Zusammenschlussrten USB, höhere Tarife durchzusetzen, trotz des

e für die Begründung einer marktbeherrschenden en vor, wird dieses grundsätzlich in einer zweiten 95. 2 KG eingehend geprüft (Art. 10 Abs. 1 KG). Kte bestätigen und ob durch die Begründung oder lung die Möglichkeit geschaffen wird, wirksamen

an die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ie Konzentration und Koordination der Leistungen sowie die Vermeidung von Über-, Unter- und Fehlaum im Interesse der Bevölkerung beider Kantone blick auf die Dämpfung des Gesundheitskostenng des universitären Leistungs- und Forschungsitischen Willens und der entsprechend hohen Revon auszugehen, dass eine Bereinigung der t sich zwangsläufig in Spitalschliessungen, Spitalall — durch Spitalübernahmen. Die damit verbunauf einige wenige Anbieter und daher fortschreitemimmanent.

arfolgtem Zusammenschluss auch im Falle einer h sein, unabhängig die Wettbewerbssituation zu

rung Kanton Luzern. sicherung Kanton Luzern.

025).

niversitatsspital Basel, <https://www.helsana.ch/de/helsana- ändern. Die Spitäler sind an den oben be: Auch bezüglich der Tarifverhandlungen wir nicht möglich sein, sich gegenüber den Grur ten. Die ausgeprägten Verhandlungspositic Informationen aus Benchmark oder durch « flussen die Verhandlungsführung massgebli anteilen in ihrer Autonomie ein.

103. Aus den oben genannten Gründen Art. 33 KG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 KG verzicht gelegt, die wettbewerbsrechtlichen Gesichts Zusammenschlussvorhabens als auch bei k tallisten und die Vergabe der Leistungsauftr

schriebenen regulatorischen Rahmen gebunden. 1 es dem USB nach erfolgtem Zusammenschluss \d- und Zusatzversicherern unabhängig zu verhalnen letzterer — sei es aufgrund der verfügbaren lie Möglichkeit der Nachfragebündelung - beeinch und schränken auch Spitäler mit hohen Marktwird auf die Einleitung einer Prüfung gemäss et. Dem Kanton Basel-Stadt wird allerdings nahe- ;punkte sowohl bei der konkreten Umsetzung des ünftigen Planungsprozessen in Bezug auf die Spiage angemessen zu berücksichtigen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’assurance-maladie, Art. 58f — lu dans la version du 1 juillet 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026, 1 juillet 2026 et 1 août 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-maladie, Art. 25a, Art. 32, Art. 35, Art. 39, Art. 43, Art. 46, Art. 49 et Art. 53 — lu dans la version du 1 juillet 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-accidents, Art. 56 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur l’assurance militaire, Art. 13 — lu dans la version du 1 juin 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026.