Verfügung vom 17. Dezember 2019 / SR.2019.662
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.003.805 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2019
Verfügung vom 17. Dezember 2019 / SR.2019.662 Rechtsöffnungsbegehren
Gesuchstellerin
Stiftung FAR, Inkassostelle, Sumatrastrasse 15, 8006 ZH, Postfach 16, 8042 Zürich
Gesuchsgegnerin
Idea Bau GmbH, Bahnhofstrasse 92, 5430 Wettingen
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Ref. : 7.9295/CHE-418.951.641
Verfügung:
Die Gesuchstellerin stellt folgendes Begehren:
Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Wettingen Nr. 21913054 gemäss Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2019 Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Das Begehren wird der Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt mit der Aufforderung, innert 10 Tagen seit Publikation eine Stellungnahme einzureichen.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen.
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
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Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts
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