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Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich

251.315 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ag/sar/251-315/de/verordnung-uber-die-aufbewahrung-vernichtung-und-weitergabe-von-personendaten-aus-jugendstrafverfahren-im-schulbereich

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Argovie
  3. Législation Argovie
Source

251.315

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich

Vom 10.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 16. März 20101 und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19812

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 251.300
  2. [2] SAR 401.100

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.

Art. 2 Verantwortliche Stelle

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.

Art. 3 Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe

Die Schulleitung bewahrt die Personendaten aus Jugendstrafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Schulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf.

Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten bleiben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes.

Art. 4 Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren

Bei noch hängigen Jugendstrafverfahren informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig die neu zuständige Schulleitung.

Die erhaltenen Dokumente müssen der Jugendanwaltschaft zurückgegeben werden.

Art. 5 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Aarau, 10. November 2010

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2010/5-25