422.222
Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung und das Brückenangebot
Vom 13.05.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 5 Abs. 1, 27, 32 Abs. 1 und 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851 und die §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20072,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt
die Organisation und das Qualitätsmanagement der Kantonalen Schule für Berufsbildung (ksb),
die Aufsicht über die ksb,
das Brückenangebot,
die Rechte und Pflichten der Lernenden.
Art. 2 Trägerschaft
Der Kanton führt die ksb als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Art. 3 Schulleitung
Die Schulleitung der ksb besteht aus einer Rektorin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss den §§ 5 und 33 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 20043.
Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbesondere die Verantwortung für bestimmte Angebote oder Standorte der ksb zugewiesen werden.
Art.
4 Schulkommission
a) Wahl und Zusammensetzung
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) wählt eine Schulkommission von sieben bis neun Mitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen Wirtschaft, Bildung, Politik, Verwaltung und Beratung an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission beratend teil.
Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.
Art. 5 b) Organisation
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Schulkommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.
Art. 6 c) Aufgaben
Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.
Sie wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.
Art. 7 Qualitätsmanagement
Die Schulleitung gewährleistet ein angemessenes Qualitätsmanagement durch Qualitätssicherung und -entwicklung.
Art. 8 Aufsicht
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die ksb aus.
Sie kann eine externe Evaluation anordnen.
Art. 9 Subsidiäres Recht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 20074 sinngemäss anwendbar.
2. Brückenangebot
2.1. Aufnahme
Art. 10 Aufnahmevoraussetzungen
An die ksb aufgenommen werden können Jugendliche und junge Erwachsene, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
abgeschlossenes drittes Oberstufenjahr,
in der Regel mindestens abgeschlossenes Sprachniveau A2 in Deutsch nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER),
bis vollendetes 21. Altersjahr,
Lern- und Leistungsbereitschaft im Hinblick auf eine Anschlusslösung der Sekundarstufe II.
Für Jugendliche und junge Erwachsene, die vor der Aufnahme weniger als zwei Jahre in der Schweiz wohnhaft waren oder nach dem vollendeten 16. Altersjahr in die Schweiz eingereist sind, gelten folgende Voraussetzungen:
abgeschlossenes drittes Oberstufenjahr oder absolvierte Massnahmen in Sprach- und Grundkompetenzförderung in der Regel während mindestens eines halben Jahres,
mindestens abgeschlossenes Sprachniveau A1 in Deutsch nach GER,
Grundkompetenzen in Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie genügende Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen,
Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c und d.
Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Behinderung müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
selbstständige Organisation des Schulbesuchs und eines etwaigen Praktikumsbesuchs,
Fähigkeit, den Unterricht regelmässig zu besuchen, an Exkursionen der Schule teilzunehmen und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Suche nach einer Anschlusslösung der Sekundarstufe II zu erfüllen.
Art. 11 Anmeldeverfahren
Die Anmeldung erfolgt über die Anmeldeplattform der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS.
Unterjährige Anmeldungen während des Schuljahrs sind bis spätestens 20. Februar möglich.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS sowie die ksb können zusätzliche Unterlagen verlangen und Abklärungen durchführen; insbesondere bei der letzten Klassenlehrperson, um über die Aufnahme entscheiden zu können.
Art. 12 Aufnahmeentscheid
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme oder auf einen bestimmten Schulort.
Eine unterjährige Aufnahme erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der ksb.
2.2. Ausbildung
Art. 13 Angebot und Dauer
Die ksb führt das Brückenangebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
Das Brückenangebot dauert ein Schuljahr. Für Jugendliche und junge Erwachsene gemäss § 10 Abs. 2 dauert es zwei Schuljahre.
Die Ausbildung erfolgt in Abteilungen und abteilungsübergreifenden Lerngruppen.
Die Lehrpersonen führen mit den Lernenden regelmässige Coaching-Gespräche zur Begleitung im Lernprozess sowie zur Unterstützung der Berufsfindung und Berufswahl.
Art. 14 Ziele
Das Brückenangebot dient dazu, die Lernenden
individuell in ihren Fach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle Integration zu fördern,
bei der Suche nach einer Anschlusslösung der Sekundarstufe II oder einem Praktikum zu unterstützen.
Art. 15 Schulischer Lernbereich
Die Lernenden erwerben Kenntnisse
im Fachunterricht und in Allgemeinbildung,
im Lern- und Arbeitsverhalten sowie in Schlüsselqualifikationen,
in der Berufsfindung und -vorbereitung.
Der Unterricht gliedert sich in einen gemeinsamen Pflichtteil für alle Lernenden und einen individualisierten Teil, der spezifisch auf die Ziele und künftigen Arbeitsbereiche der Lernenden ausgerichtet ist.
Die Lernenden können auf standardisierte Zertifikatsprüfungen vorbereitet werden.
Art. 16 Praktischer Lernbereich
Die Lernenden können ein Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Die Praktikumssuche obliegt den Lernenden.
Das Praktikum umfasst in der Regel ein bis drei Arbeitstage pro Woche. Der schulische Lernbereich reduziert sich entsprechend.
Zwischen den Lernenden, dem Praktikumsbetrieb und der ksb wird ein Praktikumsvertrag abgeschlossen.
Die ksb und die Praktikumsbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.
Art. 17 Schriftliche Beurteilung
Die Lernenden erhalten per Ende Schuljahr eine schriftliche Beurteilung auf elektronischem Weg. Auf Verlangen erhalten sie eine schriftliche Zwischenbeurteilung nach frühestens drei Monaten.
Die schriftliche Beurteilung enthält Aussagen über die
Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen,
Sachkompetenzen in den einzelnen Fächern.
Bei Bedarf erstellt die Lehrperson einen Schulbericht mit ausführlicheren Aussagen zu den Kompetenzen gemäss Absatz 2 sowie zur Entwicklung und Motivation der Lernenden im Verlauf des Schulbesuchs.
3. Rechte und Pflichten der Lernenden
Art. 18 Teilnahmepflicht und unbegründete Absenzen
Die Lernenden sind verpflichtet, die Lernbereiche und die Coachings der Brückenangebote während der gesamten Dauer zu besuchen.
Unbegründete Absenzen sind das Fernbleiben, Zuspätkommen oder frühzeitige Verlassen des schulischen Lernbereichs oder eines Coachings
ohne Bewilligung der Lehrperson oder
ohne Entschuldigungsgründe gemäss § 15 VBW.
Art. 19 Schulordnung
Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb sowie das Absenzen- und Urlaubswesen in einer Schulordnung.
Art. 20 Ferien und Schulanlässe
Die Schulleitung legt den Ferienplan gemäss § 17a GBW und die obligatorischen Schulanlässe fest.
Art. 21 Disziplinarmassnahmen
Bei Verstössen gegen die Schulordnung gemäss § 19 werden verhältnismässige Disziplinarmassnahmen gemäss § 22 GBW und § 16 VBW ergriffen.
Bei unbegründeten Absenzen von Lernenden gemäss § 18 Abs. 2 werden nacheinander folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen:
schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung,
definitive Wegweisung von der Schule durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS auf Antrag der Schulleitung.
Die Schulleitung und die Lehrpersonen orientieren die Lernenden zum Schuljahresbeginn schriftlich und mündlich über die Disziplinarregelungen.
Art. 22 Austritt
Der Austritt aus einem Brückenangebot ist jederzeit auf schriftliche Mitteilung hin möglich. Ein Wiedereintritt ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei einem unterjährigen Austritt erhalten die Lernenden eine schriftliche Schulbestätigung. Auf Verlangen erhalten sie eine schriftliche Beurteilung gemäss § 17, wenn sie das Brückenangebot mindestens drei Monate besucht haben.
Art. 23 Wiederholung
Ein Brückenangebot kann ausnahmsweise im Rahmen der Kapazitäten der ksb wiederholt werden, wenn Lernende
eine schriftliche Zusicherung für eine berufliche Grundbildung ab dem übernächsten Schuljahr haben oder
aus nicht selbstverschuldeten Gründen, insbesondere Krankheit und Unfall, wesentliche Teile des Unterrichts nicht besuchen konnten oder
trotz grossem Einsatz den Einstieg in die Arbeitswelt nicht geschafft haben und dieser mit gleichbleibendem Einsatz wahrscheinlich ist.
Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Lernenden hin. Sie holt vorab eine Stellungnahme der zuständigen Lehrperson ein.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Mitglieder der Schulkommission gemäss § 4 bleiben für die restliche Amtsperiode bis 31. Dezember 2029 im Amt.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aarau, 13. Mai 2026
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi
2026/05-10