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Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden

581.513 · Aargau Gesetzessammlung

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581.513

Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden

Vom 02.05.2007 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 37 Abs. 3 und § 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Aargauische Gebäudeversicherung bestreitet die Aufwendungen für den vorbeugenden Brandschutz und das Feuerwehrwesen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden.

Nach Massgabe der vorhandenen Mittel und der nachfolgenden Bestimmungen werden Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden, die vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen sowie an freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von Gebäuden führen, ausgerichtet.

Beiträge können auch Genossenschaften, Zweckverbänden und Privaten für Aufwendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschwesen tätigen. Es kommen dabei die der betreffenden Gemeinde zustehenden ordentlichen Beiträge zur Anwendung.

Art. 2 Beitrag der Fahrhabeversicherungen

Die Versicherungssunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben einen jährlichen Beitrag von 0,05 ‰ des Versicherungskapitals in den Feuerfonds zu bezahlen.

2. Beiträge Feuerwehrwesen

2.1 Beiträge an Gemeinden, Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen

Art. 3 Beiträge

Beiträge werden ausgerichtet an

  1. Feuerwehrlokale,

  2. Kantonale Feuerwehralarmstelle KFA,

  3. Feuerwehrmaterial, -geräte und -ausrüstungen,

  4. Feuerwehrmotorfahrzeuge,

  5. wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen,

  6. Ausbildung und Versicherungen,

  7. Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen.

Art. 4 Beitragsarten und Anwendungsfälle

Beiträge werden entweder auf Gesuch hin im Einzelfall zugesichert oder als jährliche Pauschale ausgerichtet.

Beitragsgesuche sind einzureichen für die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen sowie von Löschwasserbehältern, ferner für die Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Spezialanhängern, Motorspritzen und Anhängeleitern.

Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in die Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen, für die nicht das Beitragsgesuch vorgesehen ist, werden mit einem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.

Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden:

  1. 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleistenden gegen die Folgen von Krankheit und Unfall,

  2. 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),

  3. Versicherungen und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.

Art. 5 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung legt für Feuerwehrlokale den höchstens beitragsberechtigten m³-Preis fest. Dieser wird jährlich durch die Geschäftsleitung angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

Art. 6 Berechnung des ordentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen Beitrags im Feuerwehrbereich

Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die Gemeinden werden nach Massgabe des Ertrags des Feuerwehrpflichtersatzes gemäss der Skala in Anhang 1 berechnet. Rechnerische Basis der Pauschale bilden hierbei die theoretischen jährlichen Investitionskosten gemäss der jeweiligen Grössenklasse (Anhang 2).

Art. 7 Ordentliche Beiträge, Kürzung

Gemeinden, für deren Feuerwehren kein Rationalisierungspotential festgestellt wird oder die das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer anderen Gemeinde nicht nutzen können, erhalten den ordentlichen Einzelbeitrag beziehungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der Aargauischen Gebäudeversicherung festgestellt.

Gemeinden mit zusammengeschlossenen Feuerwehren, die das zusätzliche Rationalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl 15 reduziert.

Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl 30 reduziert. Ist die eigenständige Feuerwehr durch Gemeindezusammenschluss nach dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz 2.

Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen erhalten den ordentlichen Beitrag aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.

Die jährlichen pauschalen Beiträge unterliegen ebenfalls den Korrekturfaktoren gemäss Absatz 2 und 3.

Art. 8 Amortisation

Werden Fahrzeuge, Geräte oder Feuerwehrlokale vor Ablauf der Amortisationszeit (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Beitrag der Aargauischen Gebäudeversicherung zurückerstattet werden.

Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die Aargauische Gebäudeversicherung.

Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die Aargauische Gebäudeversicherung noch 50 % des Betrags gemäss Absatz 1.

Art. 9 Spezielle, feste Beiträge

Für folgende Aufwendungen leistet die Aargauische Gebäudeversicherung spezielle, feste Beiträge

  1. KFA: zwei Drittel der Investitionen,

  2. Löschschaum und Löschpulver: 50 % der Kosten der bei einem Einsatz verwendeten Löschmittel der Ortsfeuerwehren, 100 % der Kosten bei Einsätzen der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen (Stützpunktfeuerwehren A);

  3. private Handfeuerlöscher: 50 % der Kosten der Neufüllung nach dem Einsatz des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.

Den Stützpunktfeuerwehren A wird für die notwendigen Fahrzeuge, Atemschutz-Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 7 um die Zahl 45 erhöht.

Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 7 um höchstens die Zahl 45 erhöht werden.

An die Aufwendungen für Soldkosten der Stützpunktfeuerwehren A bei auswärtigen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Soldkosten (wie z.B. bei Öl- und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite vergütet werden.

Der Beitrag der Aargauischen Gebäudeversicherung gemäss Absatz 2–4 beträgt im Maximum 80 % der Aufwendungen.

Art. 10 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung

An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen, werden folgende Pauschalbeiträge ausgerichtet:

  • a) Fr. 100.– pro Hydrant und Jahr für

  • 1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,

  • 2. Projektierungs-, Bauplanungs- und Bauleitungsarbeiten,

  • 3. Wasserbeschaffungen,

  • 4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,

  • 5. Leitungsnetz, Rohr- und Grabarbeiten,

  • 6. Trockensteigleitungen.

  • b) Fr. 1'000.– pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydrantenanlagen.

…

An Investitionskosten von Löschwasserbehältern ausserhalb der Bauzone beträgt der Beitragssatz 30 %, im Maximum Fr. 25'000.–. Der Aargauischen Gebäudeversicherung ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch einzureichen.

3. …

2.2 Weitere Beiträge

Art. 11 Ausbildungsbeiträge

Der Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden übernimmt

  1. bei den nach § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 angeordneten Feuerwehrkursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten für Instruktion, Verwaltung, Sold, Unterkunft, Verpflegung und Reiseentschädigung. Die Höhe des Soldes wird vom Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung festgesetzt,

  2. die Kosten der im Auftrag der Aargauischen Gebäudeversicherung durchgeführten Ausbildungskurse.

Art. 12 Versicherungsbeiträge

Zu Lasten des Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden schliesst die Aargauische Gebäudeversicherung Verträge ab für

  1. die Unfallversicherung der nicht dienstpflichtigen Personen, die bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten,

  2. die Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und -kursen,

  3. die Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse,

  4. die Vollkaskoversicherung der Privatfahrzeuge von Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten.

4. …

2.3 Gesuchsverfahren

Art. 13 Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger

Mit dem Beitragsgesuch für Fahrzeuge und Geräte ist eine detaillierte Offerte einzureichen.

Nach erfolgter Beitragszusicherung kann die Bestellung erfolgen.

Art. 14 Feuerwehrgerätelokale

Beitragsgesuche für die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen sind vor der definitiven Auftragserteilung der Aargauischen Gebäudeversicherung einzureichen.

Den Beitragsgesuchen sind in einfacher Ausführung beizugeben

  1. Baubeschrieb,

  2. kompletter Plansatz,

  3. detaillierte Kostenberechnung,

  4. kubische Kostenberechnungen nach den SIA-Normen.

Art. 15 …

Art. 16 …

Art. 17 Projektänderung

Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist der Aargauischen Gebäudeversicherung hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben und, falls bei den Kosten eine Änderung eintritt, ein ergänzendes Beitragsgesuch einzusenden.

5. …

2.4 Verfall der Beiträge

Art. 18 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn

  1. die Investition ohne die vorgeschriebene vorgängige Zusicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung ausgelöst wurde,

  2. die unterstützte Investition den Bedingungen der Beitragszusicherung nicht entspricht.

Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Investition nicht innert fünf Jahren der Aargauischen Gebäudeversicherung eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

…

6. …

2.5 Auszahlung der Beiträge

Art. 19 Voraussetzungen der Auszahlung

Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahrs ausbezahlt, sofern die periodischen Inspektionen der Aargauischen Gebäudeversicherung keine personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels werden die entgangenen Pauschalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.

Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellung beziehungsweise Ablieferung und auf der Basis der eingereichten Schlussabrechnung.

Die Aargauische Gebäudeversicherung ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.

Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die Aargauische Gebäudeversicherung auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen ausrichten.

Bei zusammengeschlossenen Feuerwehren werden die Anteile der beteiligten Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.

Art. 19a Teuerung

Die Aargauische Gebäudeversicherung passt die Pauschalen gemäss § 10 Abs. 1 sowie die theoretischen Investitionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze gemäss § 10 Abs. 1 werden jeweils auf die nächsten Franken, gemäss Anhang 2 auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.

7. …

2.6 Verpflichtungen der Beitragsempfänger

Art. 20 Unterhalt und Verwendung

Die Inhaber beweglichen Materials oder fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten und der Aargauischen Gebäudeversicherung bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Mit Hilfe von Beiträgen beschaffte Einrichtungen und Materialien dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet und nur mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verhalten werden.

Der Aargauischen Gebäudeversicherung steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

7bis. Beiträge vorbeugender Brandschutz

Art. 20a Gegenstand der Beiträge

Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, insbesondere an:

  1. Brandschutzanlagen wie Sprinkler- oder Brandmeldeanlagen,

  2. Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung.

Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag an die Verminderung der Schadenlast der Aargauischen Gebäudeversicherung leisten können.

Art. 20b Höhe der Beiträge

Die Aargauische Gebäudeversicherung kann an beitragsberechtigte Brandschutzmassnahmen maximal 40 % der Investitionskosten ausrichten.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Aargauische Gebäudeversicherung höhere Beiträge ausrichten.

Art. 20c Beitragsgesuche

Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die Aargauische Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung voraus.

Das Beitragsgesuch muss enthalten:

  1. Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des Gebäudeeigentümers und Bezeichnung des Gebäudes,

  2. Beschrieb der Brandschutzvorkehrung mit Planunterlagen,

  3. Kostenvoranschlag.

Art. 20d Projektänderung

Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist die Aargauische Gebäudeversicherung darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 20e Kürzung des Beitragsanspruchs

Der Beitrag kann um mindestens 10 % gekürzt oder vollständig verweigert werden, wenn

  1. die Projektänderung ohne die vorgängige Zusicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung ausgelöst wurde,

  2. die unterstützte Investition den Bedingungen der Beitragszusicherung nicht entspricht.

Art. 20f Verfall des Beitragsanspruchs

Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung nicht innert drei Jahren der Aargauischen Gebäudeversicherung eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

Art. 20g Voraussetzungen der Auszahlung

Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung, nachdem die Brandschutzeinrichtung fertig erstellt und funktionstüchtig ist.

Die Aargauische Gebäudeversicherung ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung einer Expertin beziehungsweise eines Experten anzuordnen.

Auf Gesuch hin können Teilzahlungen geleistet werden.

Art. 20h Unterhalt und Verwendung

Anlagen und Einrichtungen, für die Beiträge geleistet worden sind, müssen in gutem und einsatzbereitem Zustand erhalten werden. Bei Handänderung des betreffenden Gebäudes informiert die Verkäuferschaft die neue Eigentümerschaft entsprechend.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die Aargauische Gebäudeversicherung die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verfügen.

Die Unterhalts- und Rückerstattungspflicht sind durch die Aargauische Gebäudeversicherung oder die Grundeigentümerin beziehungsweise den Grundeigentümer im Grundbuch anmerken zu lassen.

Der Aargauischen Gebäudeversicherung steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsrecht

Anschaffungen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem 1. Januar 2008 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 21a Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2012

Investitionen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 21b Übergangsrecht zur Änderung vom 1. Juli 2015

An Feuerwehrlokale, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht 35 Jahre alt sind, richtet die AGV während längstens fünf Jahren Subventionen nach bisherigem Recht aus.

Art. 22 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 2. Mai 2007

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 199