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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau
Vom 26.06.2007 (Stand 01.05.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 39 der Kantonsverfassung sowie die Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 14 und 21 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 20061,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetzgebung.
Art. 2 Anerkannte Ausgaben
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
a) als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG:
1. maximal Fr. 200.– bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern; der Regierungsrat legt die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung fest,
2. Fr. 102.– bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind,
3. Fr. 136.– bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung betroffen sind.
b) als persönliche Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG:
1. 23 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei Personen in stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern,
2. 27 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei Personen in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen.
Die Tagestaxe gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1 umfasst nur die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Sie erhöht sich um die Patientenbeteiligung gemäss § 14a Abs. 1 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 20072 sowie die jeweiligen Leistungen der Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung.
Art. 2a Vermögensverzehr
Der als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen oder Spitälern auf einen Fünftel festgelegt.
Art. 3 Krankheits- und Behinderungskosten
Der Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a–f ELG besteht im Umfang einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3–5 ELG festgesetzten Ansätze.
Art. 4 Verrechnungsverbot
Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden.
Art. 5 Kantonale Ausgleichskasse; Berichterstattung und Information
Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen.
Die kantonale Ausgleichskasse erstattet über die Ergänzungsleistungen jährlich Bericht, legt die Jahresrechnung vor und sorgt für eine angemessene Information der möglichen anspruchsberechtigten Personen.
Art. 6 Gemeindezweigstellen
Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Gemeinden haben die Vollzugskosten ihrer Zweigstelle zu tragen.
Art. 7 Gesuchseinreichung und Entscheid
Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen.
Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch.
Art. 7a Zugriff auf Sozialversicherungs- und Steuerdaten
Soweit dies für die Berechnung und Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erforderlich ist, hat die SVA Aargau ab EL-Antragsstellung direkten Zugriff auf die notwendigen Sozialversicherungsdaten der anderen Sozialversicherungsbereiche der SVA Aargau sowie auf die Steuerdaten der EL-Versicherten und jener Personen, die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in die entsprechende EL-Berechnung miteinbezogen werden. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal gilt die AHV-Versichertennummer.
Zwischen der SVA Aargau, Bereich Ergänzungsleistungen, und dem kantonalen Steueramt beziehungsweise anderen Sozialversicherungsbereichen der SVA Aargau können die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten automatisiert gemeldet oder abgerufen werden.
Art. 8 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 26. Juni 2007
Präsident des Grossen Rats Schöni Protokollführerin i.V. Ommerli
Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 20083
2007 S. 338