853.510
Dekret über die Verwendung des Alkoholzehntels
Vom 05.05.1943 (Stand 05.05.1943)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
in Vollzug von Abs. 9 des Art. 32bis der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Der Alkoholzehntel soll gemäss Art. 32bis der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet werden, und zwar zu Beiträgen
an Organisationen zur Bekämpfung des Alkoholismus,
an Trinkerheilanstalten und zur Unterbringung von Alkoholkranken, Schwachsinnigen und Taubstummen sowie an die Erziehungsanstalt Aarburg,
zur Förderung der alkoholfreien Obstverwertung,
an andere soziale Aufgaben im Kampf gegen den Alkoholismus.
Art. 2
Die Berücksichtigung der einzelnen Zwecke erfolgt jeweilen nach Bedarf und nach der Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages.
Art. 3
Der Regierungsrat beschliesst im Sinne dieses Dekretes über die Verwendung des Alkoholzehntels, sobald feststeht, welcher Betrag zur Verfügung steht.
Art. 4
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Dekretes beauftragt. Es tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 30. Mai 1905.
Aarau, den 5. Mai 1943
Präsident des Grossen Rates Dr. R. Baumann Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Bd. 3 S. 233