961.213
Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
Vom 09.03.2022 (Stand 01.07.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung bezweckt, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Epidemie zu vermeiden durch
Härtefallmassnahmen gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022,
Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte zugunsten von aargauischen Kulturunternehmen und Kulturschaffenden gemäss den Art. 6 und 10 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020,
Solidarbürgschaften gemäss Art. 13 lit. b Ziff. 5 der Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport) vom 18. Dezember 2020,
Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen (Schutzschirm) gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021.
2. Massnahmen zugunsten der Wirtschaft
2.1 Leistungen für Härtefälle
Art. 2 Härtefallmassnahmen
Der Kanton gewährt Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der HFMV 22 erfüllen, auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge, die den Anforderungen des 3. Abschnitts der HFMV 22 entsprechen.
Als behördlich geschlossene Unternehmen gelten jene, die den ganzen Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage aufgrund behördlicher Anordnung schliessen mussten. Ein wesentlicher Betriebsteil liegt vor, wenn der Umsatzanteil dieses Betriebsteils am Gesamtumsatz 2019 mindestens 25 % beträgt. Die Mindestdauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung gilt nicht für Unternehmen, die aufgrund der Allgemeinverfügung des Kantonsärztlichen Dienstes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2020 schliessen mussten.
Es werden die ungedeckten Kosten der Monate Januar bis März 2022 entschädigt. Der gewährte nicht rückzahlbare Beitrag darf die ungedeckten Kosten über die gesamte Periode nicht überschreiten.
Gesuche sind bis spätestens 30. Juni 2022 über das elektronische Behördenportal einzureichen.
Der Kanton kann gewährte Härtefallmassnahmen zurückfordern, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt.
2.2 Vollzug
Art. 3 Aufgabenübertragung an das Hightech Zentrum Aargau AG
Der Vollzug der Leistungen für Härtefälle gemäss § 2 ist der Hightech Zentrum Aargau AG mit Sitz in Brugg übertragen.
Die Hightech Zentrum Aargau AG kann Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen.
Die Hightech Zentrum Aargau AG stellt über die Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss § 2 Antrag an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der Hightech Zentrum Aargau AG und Dritten durch die Aufgabenerfüllung entstehen. Massgeblich ist der zwischen der Hightech Zentrum Aargau AG beziehungsweise dem Dritten und dem Kanton geschlossene Vertrag.
Art. 4 Aufgaben des Departements Volkswirtschaft und Inneres
Das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit, entscheidet bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken über die Anträge der Hightech Zentrum Aargau AG betreffend Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss § 2. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken entscheidet der Generalsekretär des DVI.
Bei ganz oder teilweise abgewiesenen Gesuchen gemäss Absatz 1 erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit oder der Generalsekretär einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit oder der Generalsekretär widerruft die Entscheide betreffend Sofortzahlungen und Leistungen für Härtefälle, wenn im Rahmen der Selbstdeklaration falsche Angaben gemacht wurden.
Art. 5 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutz
Damit die Angaben der Gesuche um finanzielle Unterstützung überprüft werden können, hat das gesuchstellende aargauische Unternehmen die Hightech Zentrum Aargau AG, die Dritten und die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden.
Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung können die Hightech Zentrum Aargau AG, die Dritten sowie die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton untereinander die notwendigen Daten austauschen. Das gesuchstellende aargauische Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.
3. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende und Beiträge an Transformationsprojekte
Art. 6 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen und von Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten gemäss den Art. 6 und 10 Covid-19-Kulturverordnung.
4. …
Art. 7 …
5. Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen
Art. 8 Schutzschirm
Der Kanton unterstützt Veranstaltungsunternehmen, welche die Anforderungen gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen, in den von der genannten Verordnung bezeichneten Fällen und unter den dort geregelten Voraussetzungen mit der Übernahme von ungedeckten Kosten im Rahmen des dort festgelegten Kostendachs.
Gesuche für eine Übernahme von ungedeckten Kosten sind beim BKS einzureichen, das über die Gesuche entscheidet.
6. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Diese Verordnung tritt am 16. April 2022 in Kraft und gilt längstens bis 15. April 2024.
§ 7 gilt bis 30. Juni 2022.
Aarau, 9. März 2022
Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiberin Filippi
2022/06-01