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WBE.2024.318 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-12

WBE.2024.318 · Verwaltungsgericht Aargau

Du 12 nov. 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ag/verwaltungsgericht/wbe-2024-318/de/wbe-2024-318-obergericht-verwaltungsgericht-2-kammer-2024-11-12

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Argovie
  3. Tribunal administratif Argovie
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WBE.2024.318

WBE.2024.318 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-12

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. August 2024

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) und Wegweisung

Erwägungen

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November

2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 8. August 2024 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu verlängern, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, einzutreten.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid, Erw. II/2.3 f.).

1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 44 AIG ebenfalls nicht zur Diskussion steht, da er sich am 9. Juni 2024 von seiner Ehefrau definitiv getrennt hat und deren Aufenthaltsbewilligung mit der per 25. Januar 2024 erfolgten Abmeldung ins Ausland ohnehin erloschen ist (Einspracheentscheid, Erw. II/4.2).

Im Ergebnis ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe verweigert. Gemäss BGE 144 II 1, Erw. 4.7, können sich Eheleute von EU/EFTA-Staatsangehörigen, deren Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde, nach dem Scheitern der Ehe unabhängig davon, ob der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, aufgrund des Nichtdiskriminierungsgebots von Art. 2 FZA gleich wie Ehegatten und Ehegattinnen von Schweizer Staatsangehörigen für die Regelung ihres weiteren Aufenthalts grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen. Dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur, solange der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Verlässt der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin, gleich wie bei einem Nachzug durch einen Drittstaatsangehörigen, nur dann auf Art. 50 AIG berufen, wenn der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.8). Verfügte der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin "nur" über eine Aufenthaltsbewilligung und verlässt dieser bzw. diese nach dem Scheitern der Ehe die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin für die Re- gelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe einzig auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) berufen.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz inzwischen verlassen hat und zuvor lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wäre die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nach Art. 50 AIG, sondern nach Art. 77 VZAE zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.208 vom 10. Juni 2024, Erw. II/5).

Die Regelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 VZAE steht jedoch – gleich wie eine Regelung gestützt auf Art. 50 AIG – nur dann zur Diskussion, wenn sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft auf einen abgeleiteten Anspruch nach Art. 43 bzw. Art. 44 AIG berufen kann. Der ehemals nachziehende Ehegatte bzw. die ehemals nachziehende Ehegattin muss damit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft seiner- bzw. ihrerseits über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügen, mitunter noch im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sein. Ist das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten bzw. der nachziehenden Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft wegen Abmeldung ins Ausland oder aufgrund eines rechtskräftigen Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder aufgrund einer rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen, ist nicht mehr zu prüfen, ob dem nachgezogenen Ehegatten bzw. der nachgezogenen Ehegattin nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 AIG oder Art. 77 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.286 vom 11. November 2022, Erw. II/2.2 bezüglich Art. 50 AIG sowie das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023, Erw. 5.1).

Vorliegend ist der originäre Aufenthaltsanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Abmeldung ins Ausland am 25. Januar 2024 untergegangen. Im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft am 9. Juni 2024 verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit über kein Aufenthaltsrecht mehr, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 VZAE berufen kann (vgl. auch BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis). Die Regelung des weiteren Aufenthalts gestützt auf Art. 77 VZAE ist damit unzulässig und nicht weiter zu prüfen.

1.3. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend ebenfalls nicht erfüllt (Einspracheentscheid, Erw. II/6).

Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu und ist die während der Aufenthaltsdauer erfolgte Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – zu beurteilen.

Die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die während des über dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeugen zwar von einer gewissen Integration in die hiesige Gesellschaft. Diese sind indessen nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration ist der Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.

1.4. Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Beziehungen ist schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels Angehöriger in der Schweiz – so lebt die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe in Italien (MI-act. 9) – nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht.

Ebenso wenig werden in substantiierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht. Der Kosovo gehört im Übrigen zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311 [Stand 21. Juni 2024]).

2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, sein nachehelicher eigenständiger Aufenthaltsanspruch sei nicht untergegangen. Es sei willkürlich, die Anwendung von Art. 50 AIG vom Verhalten seiner Ehefrau abhängig zu machen. Hätte sich der Beschwerdeführer einen Tag vor der Ausreise seiner Ehefrau von ihr getrennt, wäre sein Aufenthaltsanspruch zu prüfen gewesen. Inwiefern es sich hierbei um ein willkürliches Vorgehen, welches überdies dem Gesetz und der Rechtsprechung entspricht (siehe vorne Erw. II/1.2), handeln soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts Zusätzliches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der

Vorinstanz etwas ändern könnte. Bei dieser Ausgangslage ist von der subeventualiter beantragten Rückweisung der Sache ebenfalls abzusehen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens weder auf das FZA noch auf Art. 44 AIG berufen kann, eine Regelung seines Aufenthalts im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles unzulässig ist, da seine Ehefrau im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe bereits nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt sind. Auch spricht nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- oder Privatleben, welches vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht widerrufen und die Beschwerde ist abzuweisen.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 12. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter