171.310
Grossratsbeschluss über die Amtszeitbeschränkung
vom 12.06.1984 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Die vom Grossen Rat zu wählenden Mitglieder von Kommissionen im Sinne von Art. 34 Geschäftsreglement des Grossen Rates vom 21. November 1994 können nach Erreichung des 70. Altersjahres nicht wiedergewählt werden.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf Beginn des Amtsjahres 1985/86 in Kraft.
cGS -