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Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Absenzen, Dispensationen und Urlaube der Schüler am Gymnasium Appenzell
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Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Absenzen, Dispensationen und Urlaube der Schüler am Gymnasium Appenzell vom 23. Dezember 1998
Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 19 Abs. 2 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998,
beschliesst:
Art. 1
Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Begriff Abs. 1 der Gymnasialverordnung, d. h. alle obligatorischen Schulstunden und Schulanlässe, Wahlpflicht- und Freifächer.
Art. 2
Die Meldung der Absenzen erfolgt auf einem offiziellen Absenzenformular. Jede Meldung der Absenz muss darauf eingetragen und bei Unmündigkeit von den Eltern oder einer Absenzen anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) bestätigt werden.
Über jede Absenz muss die Schule sofort orientiert werden.
Die Absenzen werden im Zeugnis eingetragen; die Zählung erstreckt sich fortlaufend auf die jeweilige Zeugnisperiode.
Art. 3
Als Entschuldigungen gelten: Entschuldiguna. Unfall oder Krankheit. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt wer- gen den.
b. Vom Rektorat erteilte Sonderbewilligungen.
Die schriftlichen Absenzmeldungen sind dem Klassenlehrer und den betroffenen Fachlehrern unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs innerhalb einer Woche unaufgefordert vorzulegen; andernfalls gelten die Absenzen als unentschuldigt.
Art. 4
Der Rektor kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für voraussehbare Absenzen Ur- Voraussehbare laub gewähren. Absenzen 412.503 2
Das jeweilige Urlaubsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündigkeit mit der Unterschrift der Eltern oder einer zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig dem Rektor einzureichen.
Für eine längerfristige gesundheitliche Dispensation muss ein Arztzeugnis vorliegen.
Die schriftlich erteilte Urlaubsbewilligung ist dem Klassenlehrer und den betroffenen Fachlehrern vor der Absenz unaufgefordert vorzulegen.
Art. 5
Unentschuldigte Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 21 der Gym- Absenzen nasialverordnung disziplinarisch geahndet.
Art. 6
Verspätetes Ein- Verspätungen werden vom jeweiligen Fachlehrer geahndet. treffen zu Lektio- 2 Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entsprenen/Schulanläs- chend beurteilt. sen
Art. 7
Klassenbuch Vom Klassenlehrer wird ein Klassenbuchführer bestimmt, welcher die Verantwortung für das Klassenbuch trägt.
Er bringt dieses in jede Schulstunde mit. Ausserhalb der Schulzeit ist das Klassenbuch auf dem Lehrerpult des Klassenzimmers zu deponieren.
Zu Beginn jeder Lektion ist es dem Fachlehrer unaufgefordert vorzuweisen.
Der Klassenbuchführer trägt sämtliche Lektionen für mindestens zwei Wochen im Voraus ein.
Art. 8
Ordentlicher Un- Der Fachlehrer visiert zu Beginn der Schulstunde das Klassenbuch und trägt die terricht Absenzen und Verspätungen ein.
Die verantwortlichen Lehrer der Fächer, die nicht im Klassenverbund unterrichtet werden, führen das Absenzenwesen separat und geben die Absenzen regelmässig und gesammelt jeweils zu Semesterende den zuständigen Klassenlehrern ab.
Über unentschuldigte Absenzen ist umgehend der Rektor zu orientieren.
Art. 11
Klassenlehrer Der Klassenlehrer kontrolliert die Absenzen und Entschuldigungen regelmässig.
Die erfolgte Kontrolle ist mit Datum und Visum zu bestätigen.
Entschuldigungen sind vom Klassenlehrer während eines Semesters aufzubewahren.
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Am Ende jedes Semesters überträgt der Klassenlehrer die Absenzen auf die Notenbogen.
Art. 12
Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses werden alle anderen ihm widersprechenden Übergangsbe- Erlasse aufgehoben, insbesondere die Absenzenordnung der Gymnasialkommissi- stimmung on vom 30. September 1994.
Art. 13
Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft. Inkrafttreten