613.911
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
vom 31.10.2005 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3
Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.1
cGS -