648.922
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 03.11.1981 (Stand 05.03.1997)
Art. 1
Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:
die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;
in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
Art. 2
Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
Art. 4
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
cGS -