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Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft
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Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 1997 1
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG) und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG), 2
beschliesst:
l. Zuständigkeiten
Art. 1
Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umwelt- Zuständiges Dedepartement bezeichnet. partement
Art. 2 3
Der Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 14 Bun- Vollzug desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) obliegt dem Amt für Umweltschutz. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement steht ihm dabei beratend zur Verfügung.
Art. 3
Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Vollzug durch oder Private übertragen, ist dies von der zuständigen Behörde vertraglich zu regeln. Dritte Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung der Kosten festzulegen.
Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
Mit Revision vom 16. August 2004.
Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
814.312 2 II. Kantonaler Tierbesatzrichtwert
Art. 4 1
Bestimmungs- Die Tierbesatzrichtwerte richten sich nach der Wegleitung des Bundes für den Gemassstab wässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), wobei eine Anpassung an die appenzellisch-innerrhodischen Standorts- und Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt.
Die Tierbesatzrichtwerte betragen:
Tierbesatzrichtwerte in DGVE/ha Hangneigung
Klimazone 0–18% 19–35% 35–50% > 50% F 1.5 1.4 1.1 0.3 G 0.5 0.5 0.4 0.1
Düngergrossvieheinheit (DGVE) entspricht gemäss der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung einem Stickstoffanfall von 105 kg N und einem Phosphoranfall von 15 kg P, dies entspricht 35 kg P2O5, Phosphat.
Klimazone aus der Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft, Blatt 2, Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bern 1977.
Ein höherer Tierbesatz ist möglich, wenn – eine ausgeglichene Phosphor- und Stickstoffbilanz ausgewiesen wird und – gleichzeitig keine Gewässergefährdungen vorliegen oder zu erwarten sind.
Art. 5 2
Einzelbetrieb- Der höchstmögliche Tierbesatz eines Betriebes wird aufgrund der genutzten Parliche Bestim- zellenstandorte festgelegt. mung der Tier- 2 Zum Tierbesatz eines Betriebes sind auch die zugeführten, in DGVE umgerechnebesatzober- ten Hofdüngermengen hinzuzuzählen. grenze
Die Beurteilung der einzelbetrieblichen Tierbesatzobergrenze hat stufenweise gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen: Stufe 1: Vergleich Tierbesatz mit Orientierungswert Die DGVE-Orientierungswerte sind in der Wegleitung zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft festgehalten. Bei deren Unterschreitung kann auf eine umfassendere, gewässerschutzrechtliche Abklärung über die höchstzulässige Nährstoffelementmenge des Betriebes verzichtet werden. Stufe 2: Vergleich Tierbesatz mit der Nährstoffbilanz
Abgeändert (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Marginalien Abs. 2 und 3) durch StKB vom 16. August 2004.
Abgeändert (Stufe 3) durch StKB vom 16. August 2004.
814.312 Bei einem Tierbesatz über dem Orientierungswert ist ein Vergleich mit der Nährstoffbilanz erforderlich. Eine weitere Herabsetzung des Tierbesatzes über die Kriterien «schattige Lagen» und «Problemböden» ist nur bei Betrieben mit Gewässerverschmutzungen oder Gefährdungen in Betracht zu ziehen. Bei diesen Problembetrieben sind allerdings auch weitere mögliche Verschmutzungsursachen, wie ungenügender Hofdüngerstapelraum zu überprüfen. Stufe 3: Kriterien für die erlaubte Überschreitung der Tierbesatzrichtwerte – Import-/Exportbilanz Die Tierbesatzrichtwerte können im Einzelfall auf Gesuch hin überschritten werden. Voraussetzung dazu bildet eine ausgeglichene Stickstoff- und Phosphornährstoffbilanz sowie kein erhöhtes Risiko für Gewässergefährdungen durch Ab- oder Auswaschung von Hofdünger. Entsprechend sind nebst der Überprüfung der Nährstoffbilanz eine ergänzende Bewertung der Böden (Nassböden) und der Exposition (schattige Lagen) vorzunehmen.
III. Baulicher Gewässerschutz
Art. 6
Sämtliche Betriebe mit Nutztierhaltung müssen für die Lagerung von Hofdünger Grundsatz über genügend Lagerkapazität verfügen. Die Berechnung von Lagerdauer und Grösse richtet sich nach der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft.
Die kantonale Vollzugsbehörde kann für Betriebe in Berggebieten oder für Betriebe in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
Art. 7
Betriebe, die einen Stallneubau, einen An- oder Umbau erstellen, haben eine ge- Anpassung der nügende Lagerkapazität für Hofdünger (Jauche und Mist) nachzuweisen. Lager-
einrichtungen Für die anderen Betriebe gelten folgende Sanierungs- bzw. Anpassungsfristen:
Bio-Betriebe innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien;
IP-Betriebe mit weniger als 70% der notwendigen Kapazität innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien;
vollständige Anpassung aller IP-Betriebe bis 1. Januar 2002;
alle übrigen Betriebe (nicht Bio oder IP) bis 1. Januar 2007;
Betriebe, die ausserhalb der Vegetationszeit düngen oder Gewässerverschmutzungen verursachen, sind innerhalb eines Jahres anzupassen.
In Gewässerschutzzonen können kürzere Fristen festgesetzt werden.
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Art. 8
Alpgebiete Die minimale Lagerdauer in Alpgebieten beträgt gemäss Berechnung der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen.
Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, die minimale Lagerdauer verlängern oder, insbesondere bei hauptsächlicher Weidehaltung, kleinerem Anfall oder kürzerer Alpzeit, eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
Die Sanierungsfrist wird bei bestehenden Alpgebäuden mit Jauche- und Abwasseranfall aufgrund des Zustandes der Lagereinrichtungen und der Gewässergefährdung im Einzelfall festgelegt.
Art. 9
Weidställe Die minimale Lagerdauer bei selbständigen Weiden beträgt gemäss Berechnung der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen.
Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, eine längere Lagerdauer verlangen oder, insbesondere bei wesentlich geringerem Abwasser- und Jaucheanfall, eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
IV. Düngerabnahmeverträge
Art. 10 1
Abnahmeverträge werden genehmigt, wenn der Abnehmer * unter Einschluss der
Düngerabnahmeverträge zusätzlichen Düngermenge eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweist. Liegt keine Nährstoffbilanz vor, werden die Orientierungswerte gemäss Art. 4 dieses Beschlusses für die Beurteilung verwendet.
Düngeflächen ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. bedürfen der Zustimmung des betreffenden Kantons oder Landes.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11
Auslaufende Die Sanierungsfristen für auslaufende Betriebe werden durch das Bau- und Um- Betriebe weltdepartement nach Rücksprache mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement im Einzelfall festgelegt. Dies sind insbesondere Betriebe, bei denen der Inhaber oder Betriebsleiter bis ins Jahr 2007 das 65. Altersjahr erreicht oder schon überschritten hat.
Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
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Art. 12 1
Betriebe mit weniger als acht DGVE gelten als kleine Betriebe und können den be- Kleine Betriebe sonderen Verhältnissen entsprechend beurteilt werden.
Art. 13
Das Bau- und Umweltdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Land- und Merkblätter Forstwirtschaftsdepartement Merkblätter als Vollzugshilfen in Bezug auf den Gewässerschutz in der Landwirtschaft.
Art. 14
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Dezem- Inkrafttreten ber 1997 in Kraft.
Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
814.312 6 ANHANG Vorgehen zur Beurteilung der Tierbesatzobergrenze eines Betriebes gemäss
Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses
Bei allen Stufen werden Güllenverträge und Massnahmen zur Güllenseparierung berücksichtigt.