836.011
Standeskommissionsbeschluss über die Beiträge an die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen
vom 24.08.2010 (Stand 01.01.2026)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) vom 27. April 2008,
beschliesst:
Art. 1
Der Beitragssatz der Arbeitgebenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird mit 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.
Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen wird mit 1.6% des gemäss Gesetz über die Familienzulagen massgeblichen Einkommens festgelegt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
cGS -