951.010
Verordnung über die Appenzeller Kantonalbank
vom 12.06.1984 (Stand 25.10.2004)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 10 des Gesetzes über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940,
beschliesst:
l. Allgemeines
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Für die Organisation, den Geschäftsbetrieb und die Verwaltung der Appenzeller Kantonalbank sind das Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank (nachfolgend Gesetz genannt), die vorliegende Verordnung und die vom Bankrat erlassenen Reglemente und Richtlinien massgebend.
Art. 2 Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Appenzeller Kantonalbank und ihren Kunden unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung, den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» und der Spezialreglemente.
Art. 3 Dotationskapital
Die Höhe des Dotationskapitals beträgt 30 Millionen Franken.
II. Geschäftskreis
Art. 4 Aktivgeschäfte und weitere Dienstleistungen
Die Aktivgeschäfte sowie die übrigen Dienstleistungen der Bank umfassen u.a.:
1. Gewährung von gedeckten und ungedeckten Ausleihungen und Krediten an:
a) Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zweckverbände;
b) natürliche und juristische Personen, die als vertrauenswürdig bekannt sind;
c) inländische und ausländische Schuldner im Rahmen von Konsortialgeschäften einer Gruppe von Kantonalbanken oder anderer erstklassiger schweizerischer Banken.
2. Anlage von Geldern ohne Deckung bei erstklassigen Banken.
3. An- und Verkauf von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Dokumenten, Devisen, fremden Noten und Edelmetallen für eigene und fremde Rechnung.
Die Blankokreditlimiten, die ungedeckten Vorschüsse und die Blankoeventualverpflichtungen dürfen gesamthaft 6% der Bilanzsumme der Kantonalbank nicht übersteigen.
Art. 5 Kreditgesuche
Die Bank prüft die eingereichten Unterlagen und die angebotenen Sicherheiten. Sie kann vom Gesuchsteller alle für nötig befundenen Ausweise und Informationen, insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen, einverlangen.
…
Art. 6 Hypothekargeschäft
Die Bank gewährt Hypothekarkredite, wobei in erster Linie auf die Kreditbedürfnisse der Kantonseinwohner und der im Kanton domizilierten juristischen Personen Rücksicht zu nehmen ist.
Das Hypothekargeschäft umfasst die Gewährung von Hypotheken, festen Vorschüssen, Darlehen und Baukrediten.
…
Art. 7 Belehnung von Stockwerkeigen-tum und Bauwerken auf fremdem Boden
Die Bank kann Stockwerkeigentum belehnen; ebenso Bauwerke auf fremdem Boden, wenn das Baurecht als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen worden ist.
Art. 8 Belehnungswerte und -grenzen
Die Belehnungswerte und Belehnungsgrenzen werden in einem separaten Reglement durch den Bankrat geregelt.
Art. 9 Pfandänderungen
Bei Pfandentlassungen und Pfandänderungen bzw. Verminderungen des Wertes der geleisteten Sicherheiten ist die Bank berechtigt, sofort Nachdeckung oder entsprechende Abzahlung zu verlangen.
Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, ist die Bank berechtigt, die bestellten Pfänder ohne vorherige Betreibung freihändig zu veräussern und den Gegenwert zu verrechnen.
Art. 10 Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft
Für Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft ist Solidarbürgschaft von zahlungsfähigen, natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich.
Verbürgte Vorschüsse sind in der Regel innert längstens 20 Jahren zu tilgen.
Art. 11 Kleinkredite
Kleinkredite sollen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers stehen und nur an gut beleumundete und vertrauenswürdige Personen gewährt werden.
Art. 12 Diskontkredit und Wechselgeschäft
Die Bank diskontiert, kauft und bevorschusst Wechsel, Checks, Wechsel- und checkähnliche Dokumente auf in- und ausländische Plätze.
Art. 13 Kautionen und Garantien
Die Bank leistet Kautionen und Garantien aller Art.
Art. 14 Auslandaktiven
Die Auslandaktiven der Bank dürfen 5% der Bilanzsumme nicht übersteigen.
Für die Ermittlung der Auslandaktiven gelten die Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank.
…
Art. 15 Zinssätze, Kreditkommissionen
Zinssätze und Kreditkommissionen sind nach den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und nach der Passivzinslast festzusetzen.
Änderungen sind den Kunden schriftlich oder durch das amtliche Publikationsorgan zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16 Emissionsgeschäfte
Die Emission ausländischer Wertpapiere darf nur gemeinsam mit anderen Finanzinstituten erfolgen.
Art. 17 Devisen-, Sorten- und Edelmetallgeschäft
Die Bank ist grundsätzlich in dem Masse im Devisen-, Sorten- und Edelmetallgeschäft tätig, als es das Kundengeschäft erfordert.
Art. 18 Vermögensverwaltung, Erbschaftsliquidationen, Testamentvollstreckung
Die Bank übernimmt aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen und nach Instruktion des Auftraggebers die Verwaltung von Vermögenswerten und ganzen Vermögen. Sie besorgt alle zum Vollzug letztwilliger Verfügungen bzw. Erbteilungen notwendigen Aufgaben.
Art. 19 Treuhandgeschäfte
Unter die Treuhandgeschäfte fallen namentlich Anlagen und Kredite, welche die Bank im eigenen Namen, jedoch aufgrund eines Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr der Kunden tätigt und gewährt. Treuhandgeschäfte bedürfen in jedem Fall schriftlicher Abmachung. Der Bankrat erlässt für diese Tätigkeit spezielle Richtlinien.
Art. 20 Bankeigene Wertschriften und Beteiligungen
Für die bankeigenen Wertschriften und Beteiligungen gelten folgende Richtlinien:
Die Zusammensetzung des eigenen Wertschriftenbestandes ist derart vorzunehmen, dass die Risiken angemessen verteilt sind;
Beteiligungen an industriellen und gewerblichen Unternehmen sollen nur vorübergehenden Charakter haben;
eigene ausländische Wertschriften dürfen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erworben werden.
Art. 21 Depotgeschäft
Die Bank übernimmt gemäss den Bestimmungen des Depotreglementes die Aufbewahrung von Wertsachen.
III. Organisation
Art. 22 Sitzungen
Sitzungen des Bankrates und der Bankkommission werden auf Veranlassung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Ausserdem kann jedes Mitglied oder der Direktor beim Präsidenten unter Angabe des Zweckes die Einberufung einer Sitzung schriftlich verlangen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Ausnahmsweise kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfolgen. Derartige Beschlüsse bedingen Einstimmigkeit.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates und der Bankkommission ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 23 Aufgaben und Rechte des Bankrates
Neben den im Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Rechten obliegen dem Bankrat:
Beschlussfassung über die Aufnahme öffentlicher Anleihen;
Beschlussfassung über die Beteiligung an Unternehmen;
Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie über Neu- und grössere Umbauten;
Beschlussfassung über die Errichtung von Agenturen und Umschreibung ihrer Aufgabenbereiche;
Beschlussfassung über Prozesse, Vergleiche und Nachlassverträge;
Festsetzung der Entschädigungen der Bankbehörden.
Sofern gemäss Gesetz und dieser Verordnung Aufgaben nicht einem Bankorgan allein übertragen sind, hat der Bankrat die Zuständigkeiten zwischen den Bankorganen im Kompetenzreglement festzulegen.
Art. 24 Aufgaben und Rechte der Bankkommission
Die Bankkommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften und den Vollzug der vom Bankrat und ihr selbst gefassten Beschlüsse.
In dringenden Fällen ist die Bankkommission berechtigt, in die Zuständigkeit des Bankrates fallende Geschäfte direkt zu erledigen. Über derartige Geschäfte ist dem Bankrat unverzüglich Mitteilung zu machen.
Art. 25 Direktor
Die Geschäftsführung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sache des Direktors. Ihm ist unter Vorbehalt von Art. 30 dieser Verordnung das gesamte Personal einschliesslich der Agenturleiter unterstellt.
Die Zuteilung der Aufgaben und Befugnisse an den Direktor sowie die weiteren Funktionsträger der Bank wird im Kompetenzreglement festgelegt.
Art. 26 …
Art. 27 Ausstand
Sofern in den Bankbehörden über Gegenstände verhandelt wird, bei denen direkt oder indirekt persönliche, ökonomische oder anderweitige Interessen eines Mitgliedes des Bankrates, der Bankkommission oder des Direktors in Frage stehen, so tritt das betreffende Mitglied in Ausstand.
Art. 28 Kontrollkommission
In der Kontrollkommission führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz. Mindestens zwei Mitglieder der Kontrollkommission müssen dem Grossen Rat angehören.
Art. 29 Revisionsbericht
Sämtliche Mitglieder des Bankrates haben vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis zu nehmen und dies unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 30 Interne Revision
Die internen Revisoren sind direkt dem Bankrat unterstellt.
Art. 31 Zeichnungsberechtigte
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Vizepräsident des Bankrates sowie die von den Bankbehörden ernannten Zeichnungsberechtigten.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -