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Verordnung über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds
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Verordnung über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 27. November 1958 1
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und
Art. 10 des Gesetzes über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940, 2
beschliesst:
Art. 1 3
Unter dem Namen «Bürgschaftsfonds Appenzell I. Rh.» (nachfolgend «Fonds» ge- Rechtsperson nannt) wird eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale An- Sitz und Gestalt mit Sitz und Gerichtsstand in Appenzell geschaffen, und als Geschäftszweig richtsstand der Appenzeller Kantonalbank, Appenzell, übertragen.
Art. 2 4
Der Fonds bezweckt, für Einwohner * des Kantons Appenzell I.Rh. auf zeitlich be-
Zweck schränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite, Kautionen und Garantien zu übernehmen.
Dem Gesuche um eine Bürgschaftsübernahme kann nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller gut beleumdet, vertrauenswürdigen Charakters, nicht überschuldet, beruflich tüchtig und in der Regel erwerbstätig ist.
Art. 3
Der Fonds darf Kredite nur zur folgenden Verwendung verbürgen: Verwendung der
zum Erwerb und zur Verbesserung von landwirtschaftlichen Liegenschaften, Gelder aus ver- Geschäfts- und Wohnhäusern; bürgtem Kredit
zum Kaufe von berufsbedingten Handelsgütern, totem und lebendem Inventar, Rohstoffen, Fabrikaten und Verbrauchswaren, sowie zur Anschaffung und zum Unterhalt von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu Geschäftszwecken;
zur Sicherung lebenswichtiger Bedarfsartikel und zur Bezahlung unvorhergesehener Pflichtausgaben;
Mit Revisionen vom 5. Juni 1972 und 25. Oktober 2004.
Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Βezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
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d) zur Kautions- und Zahlungsgarantieleistung, die sich aus der beruflichen Betätigung des Antragstellers ergeben. Kredite zur Umschulung sollen in der Regel nicht verbürgt werden.
Art. 4
Arten der Bürg- Die Bürgschaft erfolgt: schaft a) als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung;
b) als reine Bürgschaft.
Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaft verlangen.
Art. 5 1
Begrenzung der Die maximale Höhe der Bürgschaftsverpflichtung darf in der Regel nicht überstei- Bürgschaft gen: Fr. 50’000.— bei ergänzender Bürgschaft, Fr. 10’000.— bei reiner Bürgschaft.
Art. 6
Bürgschafts- Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Appenzeller Kantonalgläubiger bank verpflichten.
Art. 7
Verbürgungs- Der Gesamtbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten kann, grenzen beträgt für ergänzende Bürgschaften das Sechsfache, für reine Bürgschaften das Vierfache, für Kautionen und Garantien das Zehnfache des Grundkapitals und der Reserve.
Art. 8
Rückversiche- Der Fonds ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Bürgschaftsrisiken rückzuverrung sichern.
Art. 9 2
Grundkapital Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserve.
Das Grundkapital beträgt Fr. 200’000.— und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Die Appenzeller Kantonalbank beschafft es freiwillig und etappenweise.
Abgeändert durch GrRB vom 5. Juni 1972.
Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
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Mindestens ein Viertel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen. Im Einverständnis mit dem Bankrat der Appenzeller Kantonalbank kann der Grosse Rat das Grundkapital erhöhen.
Art. 10 1
Die Einnahmen des Fonds bestehen aus: Einnahmen
den Zinsen des Stammkapitals und der Reserven;
allfälligen Abschlussprovisionen und Prämien auf bewilligten Bürgschaften;
verschiedenen Eingängen und Zuwendungen;
einem allfälligen Beitrag der Appenzeller Kantonalbank an die Verwaltungskosten;
einem allfälligen Deckungszuschuss zur Wiederherstellung des vorgeschriebenen Bürgschaftspotentials.
Art. 11
Die Einnahmen des Fonds werden verwendet: Verwendung der
zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste; Einnahmen
zur Bestreitung allfälliger Rückversicherungsprämien;
zur Äufnung eines Reservefonds.
Art. 12 2
Organe des Fonds sind diejenigen der Appenzeller Kantonalbank. Organisation
Art. 13 3
Der Bankrat der Appenzeller Kantonalbank ist, vorbehältlich des Aufsichtsrechtes Verwaltung und des Grossen Rates, Verwaltungsbehörde des Fonds. Kontrolle
Er erlässt ein Geschäftsreglement über die Organisation des Fonds und über die Befugnisse der Geschäftsleitung und ist zuständig zur Festsetzung der Geschäftsbedingungen.
Kontrollstelle sind die Revisoren der Appenzeller Kantonalbank.
Art. 14 4
Wird der Fonds aufgelöst, oder wird seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquida- Liquidation tionsvermögen an die Appenzeller Kantonalbank zurück.
Abgeändert (lit. d) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
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Art. 15 1
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.