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Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

142.213.1 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/bgs/142-213-1/de/reglement-uber-die-teilliquidation-der-pensionskasse-von-appenzell-ausserrhoden

Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Législation Appenzell Rhodes-Extérieures
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Ce texte n’est plus en vigueur.

142.213.1

Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 53b und 53c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Art. 69 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden,

beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn:

  1. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;

  2. eine Unternehmung restrukturiert wird;

  3. ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.

Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung liegt vor, wenn die Anzahl der Mitarbeitenden eines angeschlossenen Arbeitgebers in folgendem Umfang reduziert wird:

Anzahl versicherte Mitarbeitende

Verminderung der Belegschaft

bis 30

6 Personen

31-45

7 Personen

46-60

8 Personen

61-90

9 Personen

mehr als 90

10 %

Voraussetzung für die Durchführung einer Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrages ist, dass mindestens 25 Aktivversicherte davon betroffen sind.

Massgebend ist ein Zeitraum von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss des angeschlossenen Arbeitgebers. Erfolgt der Personalabbau über eine längere Periode, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.

Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte.

Art. 2 Anteil an freien Mitteln

Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein kollektiver Anspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an den freien Mitteln.

Tritt die Mehrheit des Abgangsbestandes in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, liegt für diese Versicherten ein kollektiver Austritt vor.

Art. 3 Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve

Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, erfolgt bei kollektiven Austritten eine anteilmässige Beteiligung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve, sofern und soweit entsprechende Risiken mit übertragen werden.

Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages

Bei einer nach Art. 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ermittelten Unterdeckung wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz.

Der Mindestbetrag in der Höhe des BVG-Altersguthabens nach Art. 18 des Freizügigkeitsgesetzes ist in jedem Fall garantiert.

Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus.

Die Pensionskasse kann auf eine Kürzung verzichten, falls der Deckungsgrad geringfügig unter 100% liegt und nach Auszahlung der ungekürzten Freizügigkeitsleistungen nicht massgeblich gesenkt wird.

Art. 5 Grundlagen und Stichtag

Die Verwaltungskommission bestimmt in Abhängigkeit des Ereignisses den massgebenden Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises der Betroffenen.

Der massgebende Stichtag ist auf den 31. Dezember festzulegen. Für die Bestimmung der Beteiligung an den freien Mitteln sowie des Anspruchs auf die Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve ist die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte und am Stichtag abgeschlossene Jahresrechnung massgebend.

Die Verwaltungskommission kann bei erheblichen Wertveränderungen an den Anlagemärkten seit dem massgebenden Stichtag bis zum Übertragungszeitpunkt die aufgrund der Jahresrechnung festgelegten Anteile an den technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und an den freien Mitteln anpassen.

Art. 6 Verteilschlüssel

Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln gemäss Art. 2 wird berechnet, in welchem Verhältnis die freien Mittel zum Vorsorgekapital (reglementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag stehen. Bei individuellen und kollektiven Austritten im Rahmen einer Teilliquidation wird im Sinne von Art. 2 zur reglementarischen Freizügigkeitsleistung ein entsprechender Zuschlag ausgerichtet, wobei die in den letzten 24 Monaten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen nicht berücksichtigt werden.

Für die Anrechnung eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss Art. 4 wird berechnet, in welchem Verhältnis dieser zum Vorsorgekapital (reglementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag steht. Von den reglementarischen Freizügigkeitsleistungen wird bei individuellen und kollektiven Austritten ein entsprechender Abzug vorgenommen.

Bei kollektiven Austritten regelt die Verwaltungskommission eine Beteiligung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve unter den in Art. 3 erwähnten Voraussetzungen im Verteilplan.

Art. 7 Auflösung des Anschlussvertrages

Erfolgte beim Anschluss an die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen und in die Wertschwankungsreserve, so reduziert die Verwaltungskommission die Ansprüche gemäss Art. 2 und 3 entsprechend.

Art. 8 Information

Alle betroffenen Versicherten und Rentner werden über die Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilungsplan informiert.

Während 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung haben die Versicherten und Rentner das Recht, am Sitz der Pensionskasse Einsicht in die massgebende Jahresrechnung und in den Verteilungsplan zu nehmen.

Art. 9 Rechtsschutz

Die Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über die Teilliquidation die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.

Sofern innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen der Versicherten und Rentner bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden, wird der Verteilungsplan rechtswirksam vollzogen.

Art. 10 Bestätigung des Vollzugs

Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1083