231.1
Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
954 Ausserrhodische Gesetzessammlung 231.1
Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 69 der Kantonsverfassung, beschliesst:
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 1 Geltungsbereich1)
Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt abweichender eidgenössischer oder kantonaler Vorschriften den Rechtsschutz in Zivilsachen.
2. Abschnitt Organe der Zivilrechtspflege A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 2) Behörden
Die Rechtspflege im Sinne von Art. 1 üben aus: 1. die Vermittler, 2. die Einzelrichter des Kantonsgerichtes, 3. das Kantonsgericht durch seine Abteilungen, 4. die Einzelrichter des Obergerichtes, 5. das Obergericht und seine Abteilungen, 7. die Justizaufsichtskommission, 8. die Aufsichtskommission für die Rechtsanwälte, 9. die Aufsichtskommission für Schuldbetreibung und Konkurs, Bereinigte Fassung; Stand 1. Juni 2006 1) Geändert am 25. April 1993 (lf. Nr. 434) 2)
Ziff. 6 und 10 aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434)
10. … 11. die vertraglichen Schiedsgerichte, 12. Verwaltungsbehörden nach den näheren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 3 Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfähigkeit eines Gesamtgerichtes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, für die der Abteilungen und Kommissionen die Vollzähligkeit notwendig.
Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
B. Organisation und sachliche Zuständigkeit der richterlichen Behörden I. Vermittler
Art. 41 ) Organisation
Jede Gemeinde bestellt einen Vermittler und dessen Stellvertreter. Sind beide an der Ausübung des Amtes verhindert, so bestellt der Präsident des Obergerichtes einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Ist die Gemeinde des zuständigen Vermittlers am Streitfall beteiligt, so überträgt der Präsident des Obergerichtes auf Ersuchen einer Partei den Fall an den Vermittler einer andern Gemeinde.
Die Gemeinden können gemeinsame Vermittler und Stellvertreter bestellen.
Art. 5 Aufgaben
Der Vermittler versucht, die Zivilstreitigkeiten gütlich zum Ausgleich zu bringen.
Art. 6 2) Verfahren ohne Vermittlung
Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:
1) Abs. 3 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2)
Ziff. 1 geändert am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344)
Ziff. 2 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 4 aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434) und eingefügt am 13. Februar 2006
Ziff. 5 geändert am 7. Dezember 1987 (lf. Nr. 263) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 6 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 7 und 8 aufgehoben am 13. November 1995 (lf. Nr. 572)
1. in allen Streitsachen, für welche die direkte Einleitung beim Richter oder bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse (Art. 274a Abs. 1 und Art. 301 OR 1)) vorgeschrieben ist;
2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7
Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 1quater und Art. 8 Ziff. 2 sowie generell bei Anerkennung
(Art. 79 SchKG2)), Aberkennung (Art. 83 SchKG) und Rückforderung (Art.
SchKG) mit je einem Streitwert bis Fr. 10 000.–; 3. in allen Fällen, für welche das Obergericht vom Gesetz als einzige kantonale Instanz vorgesehen ist; 4. in allen Streitsachen, für die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) fallen;
5. in folgenden Fällen des Zivilgesetzbuches3):
Art. 30 Abs. 3 Anfechtung der Namensänderung
Art. 35 Verschollenerklärung
Art. 42 Bereinigung von Eintragungen über den Personenstand
Art. 78, 88 Auflösung eines Vereins oder einer
Stiftung auf Klage des Regierungsrates
Art. 106 Unbefristete Eheungültigkeitsklage
Art. 108 Befristete Eheungültigkeitsklage
Art. 111 –115 Scheidung auf gemeinsames Begehren
und Scheidungsklage
Art. 117 Ehetrennung
Art. 129 Abänderung der Rentenansprüche
Art. 134 Abänderung der Elternrechte und -pflichten
Art. 256, 258 Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft
des Ehemannes
Art. 259 Abs. 2 und 3 Anfechtung der Kindesanerkennung
Art. 261 Vaterschaftsklage
Art. 269, 269a Anfechung der Adoption
Art. 334 Forderungen der Kinder und Grosskinder im gemeinsamen Haushalt
Art. 348 Eintritt eines Gemeinders in die Wirtschaft des Übernehmers
1) 2) 3) 6. in allen Fällen, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1) das beschleunigte Verfahren vorschreibt.
Art. 279 Abs. 2 Arrestanfechtungsklagen
Art. 284 Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen
7. … 8. … II. Einzelrichter des Kantonsgerichtes
Art. 72 ) Endgültige Zuständigkeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet endgültig: 1. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 3000.–; bis
Streitigkeiten gemäss Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs3) bis zu einem Streitwert von Fr. 3000.–;
Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz mit einem Streitwert bis Fr. 3000.-; 2. andere Geldforderungen bis zu einem Streitwert von Fr. 3000.–;
3. in folgenden Fällen des Zivilgesetzbuches4):
Art. 42 Berichtigung oder Löschung einer Eintragung im Zivilstandsregister
1) 2) Abs. 1 Ziff. 1 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 1bis eingefügt am 16. Juni 1986 (lf. Nr. 217), geändert am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 311) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 1ter eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 3 geändert am 7. Dezember 1987 (lf. Nr. 263) und am 13. Februar 2006 Abs. 1 Ziff. 4 geändert am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502) Abs. 1 Ziff. 6 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006 Abs. 2 Ziff. 2 geändert am 3. Dezember 1984 (lf. Nr. 159) und aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434) 3) SR 944.8 4)
Art. 111 –113 Abschreibung der Verfahren, wenn keine
Klage erhoben wird
Art. 137 vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens
Art. 185 Anordnung der Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten
Art. 187 Abs. 2 und 191 Wiederherstellung des früheren Abs. 1 Güterstandes
Art. 189 Anordnung der Gütertrennung auf Begehren der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 281 –284 vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen
und 329 Abs. 3 Unterhalts- und Unterstützungsverfahren
Art. 507 Entgegennahme und Protokollierung
mündlicher letztwilliger Verfügungen;
4. in folgenden Fällen des Obligationenrechtes1):
Art. 92 Abs. 2, Bestimmung der Hinterlegungsstelle und
Abs.1 und 2 Verkauf bei Verzug des Gläubigers
Art. 107 Abs. 1 Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung
Art. 322a Abs. 2 und Bezeichnung des Sachverständigen zur 322c Abs. 2 Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung
Art. 337a Fristansetzung zur Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsverhältnis
Art. 366 Abs. 2 Fristansetzung zur Abhilfe beim Werkvertrag und Bezeichnung des Dritten
Art. 383 Abs. 3 Fristansetzung zur Herstellung einer neuen Auflage beim Verlagsvertrag
Art. 480 Anordnung der Herausgabe beim Sequester
Art. 565 Abs. 2, 603, Vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis 767 Abs. 1, 814 Abs. 2
Art. 574 Abs. 3, 643 Abs. 3, Vorsorgliche Massnahmen 764 Abs. 2
1)
Art. 583 Abs. 2, 619 Abs.1, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren 741 Abs. 2, 770 Abs. 2, 823, 913 Abs. 1
Art. 584, 619 Abs. 1, Einstweilige Bezeichnung eines gemein-
764 Abs. 3, 797 Abs. 1, samen Vertreters 847 Abs. 4
Art. 585 Abs. 3, 619 Abs. 1 Entscheid bei Widerspruch eines Gesellschafters betreffend Verkauf
Art. 600 Abs. 3, Verfügung betreffend Rechte des Kommandi- 764 Abs. 3 tärs usw. auf Einsichtnahme und Abschriften, Bezeichnung eines Sachverständigen
Art. 625 Abs. 2, 775 Fristansetzung und vorsorgliche Mass- Abs. 2, 831 Abs. 2 nahmen
Art. 690 Abs.1, 797 Abs. 1, Vorläufige Bezeichnung eines gemeinsamen 764 Abs. 2 Vertreters bei gemeinschaftlichem Eigentum an einer Aktie oder einem Gesellschaftsanteil
Art. 697 Abs. 4, 819 Abs. 1, Verfügung betreffend Auskunfterteilung an 857 Abs. 3, Art. 26 des Aktionäre bzw. Fondsbeteiligte, Abschriften
Bundesgesetzes über die aus Geschäftsbüchern usw. Anlagefonds1)
Art. 697a Abs. 2, 697b Abs. 1 Einsetzung eines Sonderprüfers
Art. 697h Abs. 2 Entscheid über Einsicht in Rechnungen und Berichte
Art. 706a Abs. 2, 764 Abs. 2, Bezeichnung eines Vertreters der Gesell- 808 Abs. 5, 891 Abs.1 schaft oder Genossenschaft bei Klage der Verwaltung
Art. 727e Abs. 3 Abberufung eines Revisors
Art. 727f Abs. 2 Bezeichnung eines Revisors
Art. 740 Abs. 3 Bezeichnung eines Liquidators
Art. 744, 764 Abs. 2, 770 Verfügung betreffend Hinterlegung oder
Abs. 2, 823, 826 Abs. 3, Sicherstellung bei der Liquidation 913 Abs. 1
Art. 890 Abs. 2 Vorläufige Anordnungen für die Zwischenzeit und Prozessdauer
Art. 963 Anordnung der Vorlegung der Geschäftsbücher und Unterlagen vor der Prozesseinleitung
1) SR 951.31
Art. 1032 Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung
Art. 1162 Abs. 4 Anordnung bei Hinfall der Vollmacht;
5. in den Fällen von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Handelsregister1) (vorsorgliche Verfügung gegen die Eintragung);
6. in folgenden Fällen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kona) Klagen:
Art. 79 Anerkennung bis Fr. 3000.–
Art. 83 Aberkennung bis Fr. 3000.–
Art. 85a Feststellung bis Fr. 3000.–
Art. 86 Rückforderung bis Fr. 3000.–
Art. 107 –109 Widerspruch bis Fr. 3000.–
Art. 111 Privilegierter Pfändungsanschluss bis Fr. 3000.–
Art. 148, 157, 250 Kollokation bis Fr. 3000.–
Art. 265a Abs. 4 Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens bis Fr. 3000.–
Art. 284 Rückschaffung von Retentionsgegenständen bis Fr. 3000.–
Art. 169 Abs. 2 Verpflichtung zu Kostenvorschuss
Art. 170 Vorsorgliche Anordnungen bei Konkursbetreibung
Art. 183 Vorsorgliche Massnahmen bei Wechselbetreibung
Art. 189 Konkurseröffnung bei Wechselbetreibung
Art. 265a Abs. 1 Rechtsvorschlag im Verfahren auf Feststellung neuen Vermögens
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist ferner zuständig für:
1. die Gewährung von Rechtshilfe an auswärtige Gerichtsbehörden und Schiedsgerichte in Zivilsachen. Im Zweifelsfalle holt er beim Obergerichtspräsidenten Weisungen ein; 2. ...
1) SR 221.411 2)
Art. 81 ) Erstinstanzliche Zuständigkeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über: 1. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert über Fr. 3000.– bis Fr. 30 000.–; bis
Streitigkeiten gemäss Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs2), soweit nicht Art. 7 Abs. 1 Ziff 1bis dieses Gesetzes zur Anwendung kommt;
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, unter Vorbehalt von Art. 14 Ziff. 1bis; quater
Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz3) mit einem Streitwert über Fr. 3000.– bis Fr. 30 000.–; 2. andere Geldforderungen mit einem Streitwert über Fr. 3000.– bis Fr. 10000.–; 3. Begehren nach Art. 231 ff. dieses Gesetzes (Befehlsverfahren); 4. Begehren um Anordnung von gesetzlich vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes;
1)
Ziff. 1 geändert am 5. Dezember 1988 (lf. Nr. 297) und am 13. Februar 2006
Ziff. 1bis eingefügt am 16. Juni 1986 (lf. Nr. 217) und geändert am 12. Juni 1989
(lf. Nr. 311)
Ziff. 1ter eingefügt am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344)
Ziff. 1quater eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und geändert am 13. Februar
2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 5 geändert am 16. Juli 1986 (lf. Nr. 218), am 7. Dezember 1987 (lf. Nr. 263), am
13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 6 geändert am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344) und am 24. Oktober 1994
(lf. Nr. 502)
Ziff. 8 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006
Ziff. 8bis eingefügt am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310)
Ziff. 9 eingefügt durch Art. 7 Abs. 2 der V vom 27. Oktober 1986 zum BG über die
landwirtschaftliche Pacht (bGS 921.3)
Ziff. 9bis eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 10 eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572)
2) SR 944.8 3) 5. Begehren in folgenden Fällen des Zivilgesetzbuches1):
a) Klagen:
Art. 111, 116 Scheidungsverfahren mit umfassender
Einigung
Art. 112 Scheidungsverfahren mit umfassender Einigung, vor durchgeführter Hauptverhandlung
Art. 117 Trennungsverfahren bei umfassender Einigung
Art. 129 Abänderungsverfahren mit umfassender Einigung beim nachehelichen Unterhalt
Art. 134 Abänderungsverfahren mit umfassender Einigung bei den Kinderbelangen
Art. 279, 286 Unterhaltsklage
Art. 329 Verwandtenunterstützungsklage
Art. 28 Abs. 1 Durchsetzung des Gegendarstellungsrechts im Persönlichkeitsschutz
Art. 94 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung bei entmündigten Personen
Art. 113 Fristansetzung zur Klage im Verfahren nach Art. 111
Art. 132 Anweisung an die Schuldner und Sicherstellung
Art. 146 Abs. 3 Anordnung der Beistandschaft
Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 Erteilung der Befugnis zur ausserordentlichen Vertretung
Art. 169 Abs. 2 Ermächtigung zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung
Art. 170 Abs. 2 und Verpflichtung zur Auskunft und zur Mitwir- 195a kung bei der Inventaraufnahme
Art. 172 –179 Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft
Art. 203 Abs. 2, Einräumung von Zahlungsfristen 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, bei Schulden unter Ehegatten 250 Abs. 2 und 11 SchlT
Art. 230 Abs. 2 Ausschlagung oder Annahme von Erbschaften bei Gütergemeinschaft
1)
Art. 291 Anweisungen an die Schuldner der Eltern
Art. 292 Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge
Art. 348 Abs. 2 Einweisung in die Wirtschaft bei Ertragsgemeinschaft
Art. 566 Abs. 2 Feststellung der Vermutung der Erbschaftsausschlagung
Art. 598 Abs. 2 Sicherungsmassregeln bei der Erbschaftsklage
Art. 604 Abs. 2 Verschiebung der Teilung einer Erbschaft oder Erbschaftssache
Art. 647 Ziff. 1 Abs. 2 Anordnung notwendiger Verwaltungsmassnahmen auf Begehren eines Miteigentümers
Art. 651 Abs. 2 Anordnung über die Art der Aufhebung des Miteigentums
Art. 662 Abs. 3 Eintragung des Eigentums bei ausserordentlicher Ersitzung
Art. 712c Abs. 2 und 3 Entscheid über Einsprachen gegen Verfügungen über ein Stockwerk
Art. 712i Abs. 2 und 3 Vorläufige Eintragung eines Pfandrechts der Stockwerkeigentümer
Art. 712q und 712r Ernennung und Abberufung des
Abs. 2 und 3 Verwalters bei Stockwerkeigentum
Art. 762 Entziehung des Besitzes und Anordnung der Beistandschaft bei Nutzniessung
Art. 766 und Anordnung der Liquidation von
775 Abs. 1 Nutzniessungsvermögen und Abtretung von Forderungen und Wertpapieren an den Nutzniesser
Art. 779d Abs. 3 Vorläufige Eintragung des Pfandrechts für die Heimfallentschädigung
Art. 779k Vorläufige Eintragung des Pfandrechts für den Baurechtszins
Art. 808 Abs. 1 und 2, Sicherungsmassnahmen bei
Art. 809 Wertverminderung der Pfandsache
Art. 811 Entlassung kleiner Grundstücke aus der Pfandhaft
Art. 839 Vorläufige Eintragung eines Handwerkerpfandrechtes
Art. 860 Abs. 3 Verfügungen über Stellvertretung bei Schuldbrief und Gült
Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 Verfügungsbeschränkungen
Art. 961 Abs. 2 und 3, Vorläufige Eintragung ins Grundbuch
Art. 966 Abs. 2
Art. 976 Löschung gegenstandslos gewordener Einträge im Grundbuch; Wiedereintragung
Art. 977 Berichtigung unrichtiger Einträge im Grundbuch (unter Vorbehalt der Grundbuchberichtigungsklage gemäss
Art. 975 ZGB1));
6. streitige Begehren in folgenden Fällen des Obligationenrechtes2):
Art. 90 Entkräftung von Schuldurkunden
Art. 98 Ermächtigung des Gläubigers zu Handlungen auf Kosten des Schuldners
Art. 226k, 228 Zahlungserleichterung und Rücknahme des
Kaufgegenstandes beim Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag
Art. 274g, 301 Ausweisung von Mietern und Pächtern
Art. 496 Abs. 4 Beurteilung der Deckung des Bürgschaftsgläubigers durch Pfandrechte
Art. 501 Abs. 2 Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Realsicherheit
Art. 685b Abs. 5 Bestimmung des wirklichen Wertes nicht börsenkotierter Namenaktien
Art. 699 Abs. 4, 809 Abs. 3, Anordnung einer General- bzw. Gesell- 881 Abs. 3 schaftsversammlung
Art. 745 Abs. 3, 770 Abs. 3, Bewilligung der vorzeitigen Vermögens- 823, 913 Abs. 1 verteilung, Hinterlegung
Art. 1165 Abs. 4 Einberufung einer Anleihensgläubigerversammlung
7. Begehren um vorläufige Feststellung der Pflicht zur Sicherstellung, wo eine solche Feststellung gesetzlich gefordert wird, sowie über Umfang und Art der Sicherheit, unter Vorbehalt des Falles von Art. 337a OR (Art. 7 Ziff. 4 dieses Gesetzes). 8. Begehren in folgenden Fällen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3): 1) 2) 3)
a) Klagen:
Art. 79 Anerkennung mit einem Streitwert über
Art. 83 Aberkennung mit einem Streitwert über
Art. 85a Feststellung mit einem Streitwert über
Art. 86 Rückforderung mit einem Streitwert über
Art. 107 –109 Widerspruch mit einem Streitwert über
Art. 111 Privilegierter Pfändungsausschluss mit einem Streitwert über Fr. 3000.– bis Fr. 10 000.–
Art. 148, 157, 250 Kollokation mit einem Streitwert über
Art. 265a Abs. 4 Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens mit einem Streitwert über Fr. 3000.–
Art. 284 Rückschaffung von Retentionsgegenständen mit einem Streitwert über
Art. 57d Aufhebung des Rechtsstillstandes bei Militärdienst
Art. 80 –82 Rechtsöffnung
Art. 85 Aufhebung und Einstellung der Betreibung
Art. 162 Anordnung des Güterverzeichnisses
Art. 171 –173a, Konkurseröffnung
190–193, 309
Art. 181, 182 Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung
Art. 195,196, 230, 332 Widerruf und Einstellung des Konkurses
Art. 231 Anordnung des summarischen Verfahrens
Art. 268 Schluss des Konkursverfahrens
Art. 278 Einsprache gegen den Arrestbefehl
Art. 294, 295, 298, 299 Nachlassstundung, Anordnungen im
Nachlassverfahren
Art. 304, 306, 306a Bestätigung des Nachlassvertrags
Art. 313, 316 Widerruf und Aufhebung des
Nachlassvertrags
Art. 333 Stundung in der privaten Schuldenbereinigung
Art. 339, 341, 347 Notstundung, weitere Anordnungen
Art. 348 Widerruf der Notstundung
Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets im Sinne von Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht1); 9. Pachterstreckungen nach Art. 26–28 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht2); bis
Begehren betreffend Ermächtigung zur Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Miteigentumsanteils daran nach Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht3); 10. Streitigkeiten nach Art. 47 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes4).
Art. 95 ) Einzige, bei Ablehnung erstinstanzliche Zuständigkeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet bei Gutheissung des Begehrens endgültig, bei Abweisung unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes;
1. in folgenden Fällen des Obligationenrechtes6):
Art. 202 Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 5 ff. der Verordnung betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel7))
Art. 204 Abs. 2 und 3 Feststellung des Tatbestandes, Mitwirkung beim Verkauf übersandter Sachen
Art. 367 Anordnung der Befundsaufnahme nach Ablieferung des Werkes
Art. 427 Abs. 1 und 3, Feststellung des Tatbestandes, Verkauf 435 und Versteigerung von Kommissionsgut
Art. 444, 445, 453 Feststellung des Tatbestandes, Verkauf
und Hinterlegung von Frachtgut; 1) 2) SR 221.213.2 3) SR 211.412.11 4) SR 961.01 5)
Ziff. 4 eingefügt am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502)
Ziff. 5 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
6) 7) SR 221.211.22
2. in folgenden Fällen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-
Art. 77 Nachträglicher Rechtsvorschlag
Art. 83 Abs. 1, 162 Anordnung des Güterverzeichnisses bei provisorischer Rechtsöffnung oder Konkursandrohung
Art. 272 Arrestbewilligung
3. über Gesuche um vorsorgliche Beweissicherung nach Art. 229 Abs. 2 lit. b) dieses Gesetzes.
4. über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile gemäss
Art. 26 Abs. 2 und Art. 31 ff. des Lugano-Übereinkommens2).
5. wenn das urteilsfähige Kind geltend macht, sein Recht auf Anhörung sei verletzt oder sein Antrag auf Bestellung eines Beistands abgelehnt worden.
Art. 9bis 3) Zuweisung
Der Einzelrichter kann Fälle, deren Beurteilung grundsätzlich in seine Zuständigkeit fällt, mit Verfügung dem Kantonsgericht zur Beurteilung zuweisen, wenn dies aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrens gerechtfertigt erscheint und nicht beide Parteien Einspruch erheben.
III. Kantonsgericht
Art. 104 ) Organisation
Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte: 1. einen der vom Kantonsrat gewählten Präsidenten als Vorsitzenden des Gesamtgerichtes und dessen Stellvertreter; 2. die Abteilungen, bestehend aus je einem Präsidenten und mindestens vier weitern Richtern; 3. die Stellvertreter der Präsidenten der einzelnen Abteilungen; 4. die Ersatzrichter der einzelnen Abteilungen; 5. die Einzelrichter und deren Stellvertreter;
Das Kantonsgericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter nach Massgabe der Verordnung über die Rechtspflege5).
1) 2) SR 0.275.11 3) Eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 4) Abs. 1 Ziff. 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 4 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 5) bGS 145.32 Lässt sich eine Abteilung mit den ihr zugeteilten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nicht oder nicht voll besetzen, so wird sie aus der Zahl der übrigen Richter bestellt oder ergänzt.
Der Präsident des Obergerichtes kann in besonderen Situationen Gerichtsschreiber für bestimmte Zeit als ausserordentliche Einzelrichter bestellen.
Art. 111 ) Besetzung
Das Kantonsgericht tagt zur Beurteilung der ihm zugewiesenen Fälle in fünfgliedrigen Abteilungen.
Art. 122 ) Sachliche Zuständigkeit
Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich: 1. alle Zivilstreitigkeiten, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind; 2. insbesondere folgende Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3):
Art. 83 Aberkennungsklagen bei einem Streitwert über Fr. 10000.–
Art. 85a Feststellung bei einem Streitwert über Fr. 10 000.–
Art. 86 Rückforderung bei einem Streitwert über Fr. 10 000.–
Art. 106 ff., 242 Widerspruch und Aussonderung
Art. 111 Abs. 5 Privilegierter Pfändungsanschluss
Art. 140, 148, 157 Abs. 4, Streitigkeiten im Lastenbereinigungs-
250, 251 Abs. 5, 321 verfahren und betreffend Kollokation
Art. 273 Schadenersatz wegen ungerechtfertigten Arrestes
Art. 284 Streitigkeiten über fortgeschaffte Retentionsgegenstände
Art. 289 Anfechtung;
4. … 1) 2)
Ziff. 2 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006
Ziff. 3 aufgehoben am 13. November 1995 (lf. Nr. 572)
Ziff. 4 aufgehoben am 6. Dezember 1993 (lf. Nr. 467)
3)
Art. 13 1)
IV. Einzelrichter des Obergerichtes
Art. 142 ) Zuständigkeit
Der Einzelrichter des Obergerichtes ist zuständig: 1. zum Entscheid über Appellationen gegen die vom Einzelrichter des Kantonsgerichtes nach Art. 8 und 9 dieses Gesetzes getroffenen weiterziehbaren Entscheide;
für die gerichtliche Beurteilung von Entscheiden der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse (Art. 1 ff. der Verordnung zum Obligationenrecht [Miete und Pacht]3)) 2. für vorsorgliche Massnahmen und andere vorläufige Verfügungen in appellierten Fällen; 3. für Verfügungen im Befehlsverfahren und andere vorsorgliche Massnahmen in Zivilsachen, zu deren Beurteilung das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist; 4. für Entscheide und weitere Amtshandlungen in Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 259 dieses Gesetzes sowie Art. 179, 180, 183 bis 185 und 193 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht4); 5. für Entscheide über die Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse gemäss Art. 287 dieses Gesetzes; 6. für weitere ihm durch besondere Vorschriften übertragene Aufgaben. 7. für Widerruf der Stundung (Art. 1166 Abs. 4 OR5)) und Genehmigung des Eingriffs in die Gläubigerrechte (Art. 1176 Abs. 1 OR) 8. Streitigkeiten, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zur unmittelbaren Beurteilung unter Umgehung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes übertragen werden.
1) Aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434) 2)
Ziff. 1bis eingefügt am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344)
Ziff. 4 geändert am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310)
Ziff. 5 geändert am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502)
Ziff. 5bis eingefügt am 6. Dezember 1993 (lf. Nr. 467) und aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 7 und 8 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3) bGS 222.12 4) 5) V. Obergericht
Art. 151 ) Organisation
Das Obergericht bestellt: 1. zwei fünfgIiedrige Abteilungen, 2. die dreigliedrige Justizaufsichtskommission, deren Präsidenten und zwei Ersatzmitglieder, 3. die dreigliedrige Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, deren Präsidenten und zwei Ersatzmitglieder, 4. die fünfgliedrige Aufsichtskommission für die Rechtsanwälte, deren Präsidenten und zwei Ersatzmitglieder, 5. die Vizepräsidenten und Einzelrichter.
Es bestimmt den Zuständigkeitsbereich der Einzelrichter.
Die Richter sind Ersatzmitglieder der Abteilung, der sie nicht zugeteilt sind.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sind Ersatzrichter des Obergerichtes.
Art. 162 ) Besetzung
Das Obergericht tagt zur Beurteilung der ihm übertragenen Fälle in Abteilungen.
Der Einzelrichter kann Fälle, deren Beurteilung grundsätzlich in seine Zuständigkeit fällt, mit Verfügung dem Obergericht zur Beurteilung zuweisen, wenn dies aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrens gerechtfertigt erscheint.
Art. 173 ) Zuständigkeit
a) als Rechtsmittelinstanz Das Obergericht beurteilt: 1. Appellationen gegen Urteile und appellable Vorentscheide des Kantonsgerichtes; 2. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung sowie Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche in Streitigkeiten vor vertraglichen Schiedsgerichten;
Beschwerden gegen Schiedsentscheide gemäss Art. 191 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht4);
1) Abs. 2 geändert und Abs. 4 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2) Abs. 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 3)
Ziff. 2bis eingefügt am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310)
Ziff. 3 aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434)
4) 4. weitere ihm durch besondere Erlasse übertragene Rekurse und Beschwerden.
Art. 181 ) b) als einzige kantonale Instanz
Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale richterliche Instanz: 1. Streitigkeiten, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zur unmittelbaren Beurteilung unter Umgehung des Kantonsgerichtes übertragen werden; 2. Verschollenheitsgesuche; 3. Gesuche um Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln (Art. 14 des kantonalen Zedelgesetzes2), Art. 870 und 871 ZGB3)), anderen Wertpapieren (Art. 971, 977, 981, 1072, 1098 und 1143 OR4) und Versicherungspolicen (Art. 13 VVG5)); 4. Zivilstreitigkeiten, für die das Gesetz eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorsieht, insbesondere betreffend Erfindungspatente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen von Waren und gewerblichen Auszeichnungen, Sortenschutz, Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst sowie betreffend unzulässige Wettbewerbsbehinderung durch Kartelle und ähnliche Organisationen und gleichzeitig geltend gemachte andere mit solchen Streitigkeiten zusammenhängende zivilrechtliche Ansprüche; 5. … 7. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt sowie die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister6).
Vl.7) Vll. Justizaufsichtskommission
Art. 208 ) Zuständigkeit
Die Justizaufsichtskommission entscheidet über: 1. Beschwerden nach Art. 280 dieses Gesetzes; 1)
Ziff. 5 aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434)
Ziff. 6 aufgehoben und Ziff. 7 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2) bGS 213.21 3) 4) 5) SR 221.229.1 6) Vgl. Art. 13 Anwaltsgesetz (bGS 145.52) 7) 8)
Ziff. 3 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2. streitige Ausstandsbegehren gegenüber dem Vermittler, den Einzelrichtern und deren Stellvertretern nach Art. 28 dieses Gesetzes; 4. weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben.
Vlll. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 21 Zuständigkeit
Die Aufsichtsbehörde ist einzige kantonale Beschwerdeinstanz gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) und übt die weiteren ihr durch dieses Bundesgesetz, das kantonale Einführungsgesetz2) dazu und andere Erlasse des Bundes und des Kantons zugewiesenen Aufgaben aus.
IX.3) X.4) C. Ausstand
Art. 25 Ausschluss von Amtes wegen
Ein Vermittler, Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen, 1. wenn er selbst, seine Ehefrau, seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind; 2. wenn er Vormund, Beistand, Beirat oder Bevollmächtigter einer Partei ist; 3. wenn er in Sachen einer juristischen Person erheblich interessiert ist; 4. wenn er in der gleichen Angelegenheit als Richter einer anderen Instanz oder in anderer amtlicher Stellung gehandelt hat, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels;
1) 2) bGS 241.1 3) Abschnitt aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 4) 5. wenn er als Zeuge oder Sachverständiger zur Sache ausgesagt hat oder noch aussagen wird; 6. wenn er zurzeit mit einer Partei im Prozess steht.
Amtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit vorsorglichen und vorläufigen Massnahmen, prozessleitenden Verfügungen und dergleichen sowie im Beschwerdeverfahren vor der Justizaufsichtskommission, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs oder der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte bildet keinen Grund zum Ausstand in der gleichen Sache im ordentlichen Verfahren.
Art. 26 Ablehnung
Ein Vermittler, Richter oder Gerichtsschreiber kann von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden, 1. wenn er selbst oder eine der in Art. 25 Ziff. 1 genannten Personen vom Prozessausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil zu erwarten hat; 2. wenn er ohne amtliche Veranlassung in der Sache Rat oder Audienz erteilt hat; 3. wenn er zu einer Partei in besonderer Freundschaft, Feindschaft oder in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht; 4. wenn er infolge anderer bestimmter Tatsachen als befangen erscheint.
Art. 27 AnzeigepfIicht, Ausstandsbegehren
Wer infolge eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes in den Ausstand tritt, hat dies unverzüglich seinem Stellvertreter oder dem Präsidenten des Gerichtes, dem er angehört, mitzuteilen.
Verlangt eine Partei den Ausstand, so hat sie den Ausstandsgrund, sobald sie von ihm Kenntnis erhalten hat, der Behörde bekannt zu geben, die über den Ausstand zu entscheiden hat.
Der Betroffene hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern.
Art. 281 ) Entscheid
Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet 1. gegenüber einem Vermittler, Einzelrichter oder deren Stellvertreter die Justizaufsichtskommission;
1) Abs. 1 Ziff. 4 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2. gegenüber einem Mitglied oder Schreiber eines Gerichtes das betreffende Gericht bzw. die betreffende Gerichtsabteilung, nötigenfalls unter Beizug von Ersatzrichtern; 3. bei Beschlussunfähigkeit des Kantonsgerichtes das Obergericht; 4. bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes das Verwaltungsgericht.
Reicht die vorgesehene Ergänzung für die Beurteilung der Streitsache nicht aus, so wählt der Regierungsrat frei aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern.
Solange über einen streitigen Ausstandsgrund nicht entschieden ist, soll der Betroffene in den Ausstand treten. Um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, kann er seine Funktion weiter ausüben unter dem Vorbehalt, dass seine Amtshandlungen ungültig sind, falls dem Ausstandsbegehren stattgegeben wird.
3. Abschnitt Gerichtsstand/Örtliche Zuständigkeit A. Allgemeine Gerichtsstände
Art. 291 ) Verweis auf das Bundesrecht
Das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen2) kommt in sämtlichen Fällen zur Anwendung, die im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung liegen.
Art. 303 ) …
Art. 314 ) …
Art. 32 Staat (Kanton)
Klagen gegen den Kanton müssen in Herisau angebracht werden.
Art. 335 )
1) 2) 3) 4)
Art. 31 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
5) Aufgehoben am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310) B. Besondere Gerichtsstände
Art. 341 ) …
Art. 351 ) …
Art. 361 ) …
Art. 371 ) …
Art. 381 ) …
Art. 391 ) …
Art. 402 ) Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassort
Enthält das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3) keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für materiell-rechtliche oder gemischt-rechtliche Klagen, richtet sich diese nach den Allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen4).
Art. 415 ) Arrestort
…
Arrestforderungsklagen (Art. 278 SchKG) gegen Beklagte, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben oder gegen welche Verlustscheine oder ungenügende Pfändungen vorliegen, können, unter Vorbehalt von Art.
des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen6)), am Arrestort eingereicht 1)
Art. 34 –39 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2)
Ziff. 3 –8 geändert und Ziff. 9 eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und Art. 40
geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 3) 4) 5)
Art. 41 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und Abs. 1 aufgehoben am
13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 6) SR 0.275.111 Widerspruchsklagen gemäss Art. 108 SchKG im Arrestverfahren sind am Arrestort anzubringen, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 421 ) …
Art. 431 ) …
Art. 442 ) Sachzusammenhang (objektive Klagenhäufung)
Eine Klagenhäufung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes3) ist nur zulässig, wenn für die Klagen die Voraussetzungen von Art. 111 Abs.
gegeben sind.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 Vorbehalt
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die örtliche Zuständigkeit gelten, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge oder die Grundsätze der Exterritorialität nichts anderes vorschreiben.
Art. 464 ) Massgebender Zeitpunkt
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Klage rechtshängig wird. Im Falle von Art. 34 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes ist der Zeitpunkt der ersten Einreichung massgebend.
Der rechtswirksam begründete Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Voraussetzungen nachträglich dahinfallen.
4. Abschnitt Parteien und Vertretung A. Prozessfähigkeit
Art. 47 Grundsatz
Die Fähigkeit einer Partei zur Vornahme prozessualer Handlungen richtet sich nach ihrer Handlungsfähigkeit.
1) 2) 3) 4) Überschrift und Abs. 1 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Im Rahmen ihrer Handlungsfähigkeit ist sie befugt, ihre Rechtssache selbst zu führen oder sich durch eine hiezu berechtigte vertrauenswürdige Person vertreten oder verbeiständen zu lassen.
Art. 48 Handlungsunfähige
Handlungsunfähige werden durch den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Vormund vertreten.
Sind sie urteilsfähig, so sind sie bei Streitigkeiten über Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (wie Handlungsfähigkeit, Verehelichung, Ehetrennung, Ehescheidung), zur selbständigen Prozessführung befugt.
Ist Gefahr im Verzug, können urteilsfähige Handlungsunfähige auch in andern Fällen vorläufig selbst das Nötige vorkehren. Der Richter gibt dem gesetzlichen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Vormundschaftsbehörde von der Streitsache Kenntnis.
Art. 49 Juristische Personen, Gesellschaften usw.
Die Rechte von juristischen Personen, Behörden, Körperschaften des kantonalen Rechtes und Personenverbindungen, die in eigenem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen können, werden durch ihre gesetzlichen, statutarischen oder die von ihnen bezeichneten Vertreter wahrgenommen.
Art. 50 Tatsächliche Unfähigkeit
Ist eine Partei oder ihr Vertreter offensichtlich unfähig, die Rechtssache gehörig zu führen, so kann das Gericht die Partei auffordern, einen Rechtsbeistand zu bestellen. Leistet sie der Aufforderung keine Folge, so entscheidet das Gericht auf Grund der Vorbringen der Partei.
Art. 51 Parteien im Ausland
Eine Partei, an die in der Schweiz keine Zustellungen möglich sind, ist verpflichtet, eine in der Schweiz wohnende handlungsfähige Person als Zustellungsempfänger zu bezeichnen.
Leistet der Kläger einer entsprechenden Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge, ist der Prozess abzuschreiben, sofern ihm dies angedroht worden ist.
Leistet der Beklagte einer solchen Aufforderung keine Folge, kann die Zustellung auf Androhung hin durch Veröffentlichung erfolgen.
Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmungen.
B. Intervention und Streitverkündung
Art. 52 1. Hauptintervention
Wer am Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht behauptet, kann dieses als Hauptintervenient durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage direkt beim Gericht geltend machen, bei welchem der Rechtsstreit erstinstanzlich anhängig ist.
Das Gericht kann den ersten Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder beide Prozesse vereinigen.
Art. 53 2. Nebenintervention, Voraussetzungen
Wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass in einem zwischen andern Parteien hängigen Rechtsstreit eine Partei ganz oder teilweise obsiege, kann sich ihr zur Unterstützung in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung als Nebenintervenient anschliessen.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Eingabe an das Gericht zuhanden der Parteien.
Ist die Zulässigkeit der Nebenintervention streitig, so entscheidet der Richter auf Grund der Akten.
Art. 54 Wirkungen
Der Nebenintervenient nimmt den Rechtsstreit in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
Er kann zugunsten der unterstützten Partei deren Vorbringen und Beweisanträge ergänzen. Die Ergänzungen gelten als von der Hauptpartei erklärt, soweit diese sie nicht ausdrücklich bestreitet oder sie mit deren Prozesshandlungen in Widerspruch stehen.
Der Nebenintervenient ist jedoch in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig, wenn das Urteil seine Rechtsbeziehungen zur gegnerischen Partei unmittelbar bestimmt. In diesem Fall kann er auch selbständig Rechtsmittel ergreifen.
Art. 55 Austritt der Hauptpartei
Die Hauptpartei kann es dem Nebenintervenienten überlassen, den Prozess auf ihren Namen, aber auf eigene Kosten und Gefahr fortzusetzen. Im Einverständnis der Parteien kann der Nebenintervenient anstelle desjenigen, dem er sich angeschlossen hat, als Partei den Prozess aufnehmen.
Art. 56 3. Streitverkündung, Voraussetzungen
Eine Partei, die für den Fall des Unterliegens einen Dritten belangen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites durch das Gericht den Streit verkünden.
Der ins Recht Gerufene ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
Es ist Sache des Streitverkünders, den Gerufenen über die Lage des Prozesses zu unterrichten.
Art. 57 Wirkungen im AlIgemeinen
Dem Gerufenen stehen die Rechte eines Nebenintervenienten zu.
Die Beteiligung des Gerufenen am Prozess hat für sich allein nicht die Bedeutung einer Anerkennung des behaupteten Rückgriffsrechtes.
Die Streitverkündung hebt die Pflicht des Streitverkünders zu sorgfältiger Prozessführung nicht auf.
Der Gerufene, der sich am Prozess nicht beteiligt, verliert das Recht, einer gegen ihn erhobenen Rückgriffsklage die Einrede der ungenügenden Prozessführung entgegenzuhalten.
Art. 58 Einlassung auf Rückgriffsklage
Wenn sich der Gerufene auf ein Rückgriffsbegehren des Streitverkünders einlässt, kann der Richter über dieses im gleichen Verfahren entscheiden, sofern dadurch keine erheblichen Weiterungen im Hauptprozess entstehen.
C. Parteiwechsel
Art. 59 Parteiwechsel
Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung befreit, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten.
Im Übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig.
Der Erwerber übernimmt den Prozess in der Lage, in der er ihn vorfindet. Er haftet neben der ausscheidenden Partei für die sie betreffenden bereits erlaufenen Kosten.
D. Vertreter und Rechtsbeistände
Art. 601 ) VolImacht, Erfordernis
Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen Vollmacht derselben oder eines Ausweises als gesetzlicher, behördlich bestellter oder statutarischer Vertreter.
Bei fehlendem oder mangelhaftem Ausweis setzt der Richter der Partei oder dem Vertreter eine Notfrist zur Beibringung an.
Die Vollmacht von Anwälten, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, wird vermutet.
Art. 61 Umfang
Die allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zu allen Handlungen, die den Rechtsstreit betreffen, zur Erwirkung damit zusammenhängender vorsorglicher Massnahmen und zum Empfang der Prozessentschädigung.
Für die Bestellung eines andern Vertreters, zum Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrages, zur Anerkennung oder zum Rückzug der Klage oder eines Rechtsmittels, zur Stellung eines Konkursbegehrens, zur Verfügung über den Streitgegenstand und zur Entgegennahme von Zahlungen bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Art. 62 Beschränkung und Erlöschen
Beschränkung und Erlöschen der Vollmacht richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes2).
Dem Gericht gegenüber gilt die Vollmacht erst als erloschen oder beschränkt, nachdem es davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Erlischt die Vollmacht infolge Todes, Konkurses oder Handlungsunfähigkeit der Partei, so hat der Bevollmächtigte die zur Wahrung der Interessen erforderlichen Vorkehren zu treffen, bis der Rechtsnachfolger der Partei oder die zuständige Behörde dies selbst tun kann.
Art. 633 ) Anwaltsberuf, Bewilligung
Das Obergericht erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes an Bewerber, die sich über die nötigen Fähigkeiten und entsprechende Ausbildung ausweisen, ehrenhaft und vertrauenswürdig sind.
1) 2) 3) Geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 27
Art. 64 Widerhandlungen
Das Obergericht wacht darüber, dass nicht Unbefugte entgeltlich als Rechtsvertreter tätig sind oder eine entsprechende Berufsbezeichnung führen. Es kann bei Widerhandlung eine Warnung erlassen oder Bussen bis zu tausend Franken ausfällen. Bei Rückfall kann es das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung veranlassen.
Die Behörden sind gehalten, dem Obergericht von Widerhandlungen Kenntnis zu geben.
Art. 651 ) …
Art. 66 Ausführungsbestimmungen
Die näheren Bestimmungen über berufsmässige Prozessführung, insbesondere über das Bewilligungsverfahren, erlässt der Kantonsrat2), den Anwaltstarif der Regierungsrat3).
5. Abschnitt Vorladungen, Fristen, Tagfahrten
Art. 67 Vorladung, Form und Inhalt
Vorladungen haben folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen der vorgeladenen Person und die Eigenschaft, in der sie vorgeladen wird, 2. die Prozessparteien und die Prozesssache, 3. Zeit und Ort des Erscheinens, 4. die Aufforderung zum Erscheinen unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens, 5. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift.
Bei Vorladungen an Parteien ist ausdrücklich zu vermerken, ob sie persönlich zu erscheinen haben.
1) 2) Vgl. insbes. Anwaltsordnung, bGS 145.52 (heute: Anwaltsgesetz) 3)
Art. 681 ) Zustellung
Vorladungen werden, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens zehn Tage vor der Verhandlung durch eingeschriebenen Brief, ausnahmsweise durch Boten oder auf elektronischem Weg zugestellt.
Ist eine Vorladung in keiner der genannten Formen zustellbar, erfolgt sie im Amtsblatt und nach Bedarf auch in andern amtlichen Publikationsorganen.
Für die Vorladung von Parteien im Ausland bleibt Art. 51 dieses Gesetzes Kommt die Bestellung eines Beistandes durch eine schweizerische Vormundschaftsbehörde in Frage, ist diese von der Vorladung in Kenntnis zu setzen.
Art. 692 ) Peremptorische Vorladung
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien auf die erste Vorladung nicht, so werden sie von Amtes wegen auf eine folgende Sitzung peremptorisch vorgeladen.
In Streitsachen, für welche das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3) das beschleunigte Verfahren vorschreibt, ist jede Vorladung peremptorisch. Der Richter kann auch in anderen begründeten Fällen, namentlich bei Dringlichkeit oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Partei werde nicht erscheinen, schon die erste Vorladung peremptorisch erlassen.
Die peremptorische Vorladung ist als solche zu bezeichnen und muss über die Folgen der Nichtbeachtung Auskunft geben. Sie ist grundsätzlich für alle Parteien verbindlich, sofern der Richter nicht aus besonderen Gründen eine Ausnahme zulässt.
Art. 70 Fristen, Arten
Die Fristen sind entweder vom Gesetz festgelegt oder vom Richter im Einzelfall bestimmt.
Notfristen sind Fristen, die der Richter unter Verwirkungsandrohung ansetzt. Sie sind bei Nichtbefolgung einer vom Richter gesetzten einfachen Frist und in den weiteren im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.
1) 2) Abs. 2 geändert am 28. April 1996 (lf. Nr. 593) 3) Gesetzliche Fristen können nicht geändert werden, es sei denn, das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor.
Art. 711 ) Berechnung
Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
Eine Frist läuft am letzten Tag um 24 Uhr ab. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind.
Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde im Kanton oder an eine unzuständige eidgenössische Behörde, gilt die Frist als gewahrt.
Art. 72 Verschiebung von Tagfahrten, Fristerstreckung
Dem Gesuch einer Partei um Verschiebung einer Tagfahrt oder um Erstreckung einer vom Richter angesetzten Frist kann aus nachgewiesenen zureichenden Gründen stattgegeben werden.
Übereinstimmenden Gesuchen sämtlicher Parteien um Verschiebung oder Fristerstreckung kann nach Ermessen des Richters auch ohne Nachweis besonderer Gründe entsprochen werden, sofern dadurch nicht schützenswerte Interessen Dritter verletzt werden.
Art. 73 Nichteinhalten von Tagfahrten
a) bei einfachen Vorladungen 1 Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht innert einer halben Stunde nach dem in der Vorladung festgesetzten Zeitpunkt, so kann die Tagfahrt als verwirkt erklärt werden, es sei denn, dass den Parteien das Erscheinen freigestellt wurde.
Wird wegen Ausbleibens oder zu späten Erscheinens einer Partei, ihres Vertreters oder Rechtsbeistandes die Tagfahrt vereitelt, so sind ihr die dadurch entstandenen Rechtskosten sowie auf Begehren eine angemessene Tagesentschädigung an die erschienene Partei aufzuerlegen. Kosten und Entschädigung können auch unmittelbar dem säumigen Vertreter oder Rechtsbeistand überbunden werden.
1)
Art. 71 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Art. 74 b) bei peremptorischen Vorladungen
Erscheint eine Partei trotz peremptorischer Vorladung nicht zur Hauptverhandlung, so wird diese auf Verlangen der anwesenden Partei gleichwohl durchgeführt. Es tritt das Versäumnisverfahren ein, sofern dieses nicht wegen der besondern Natur der Streitsache ausgeschlossen ist. Erscheint keine der Parteien, so ist das Verfahren abzuschreiben.
Art. 75 Wiedereinsetzung
Auf Gesuch der säumigen Partei wird eine verwirkte gesetzliche oder Notfrist wieder hergestellt oder die versäumte Tagfahrt neu angesetzt, 1. bei unverschuIdeter Versäumnis, 2. nach Ermessen des Richters auch bei leichtem Verschulden oder bei Einverständnis der Gegenpartei.
Das Gesuch ist spätestens innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht schriftlich mit Begründung und Ausweisen einzureichen. Im Einverständnis der Gegenpartei kann auch ein späteres Gesuch zugelassen Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechtes betreffend die Folgen der Versäumung bundesrechtlicher Fristen sowie die Bestimmungen über die Reinigung gegenüber Versäumnisurteilen.
Art. 761 ) Gerichtsferien
Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten stehen still, und es finden keine Gerichtsverhandlungen statt
vom siebten Tage vor Ostersonntag bis und mit dem siebten Tage nach Ostersonntag,
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Diese Vorschrift gilt nicht für das summarische Verfahren und in Prozessen, für die das Bundesrecht das beschleunigte oder ein rasches Verfahren vorsieht, sowie in Streitsachen, die von der Gerichtsleitung als dringlich erklärt Die Zustellung von Rechtsschriften, Vorladungen, Mitteilungen und Urteilen sowie Vermittlungsvorstände sind auch während der Gerichtsferien zulässig.
1)
Art. 76 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
6. Abschnitt Prozesskosten, Parteientschädigung A. Amtliche Kosten
Art. 77 Rechtskosten
Die Rechtskosten setzen sich aus den Vermittlungskosten, den Gebühren und den Barauslagen des Gerichtes zusammen.
Der Kantonsrat erlässt einen Gebührentarif1).
Art. 78 Einschreibgebühr
Bei Anhängigmachung einer Klage, eines Rechtsmittels oder eines Begehrens ist die im Gebührentarif1) festgesetzte Einschreibgebühr zu entrichten.
Wird diese nicht geleistet, so hat der Gerichtsschreiber oder Richter der Partei eine Notfrist anzusetzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Einschreibung als nicht erfolgt.
Art. 79 Vorschusspflicht
Ausserdem hat jede Partei die amtlichen Kosten und Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen.
Kosten, die durch Anordnung einer Kommissionsverhandlung (Art. 143) oder durch andere gerichtliche Massnahmen entstehen, sind von der Partei vorzuschiessen, welche diese Massnahme veranlasst hat.
Wird ein Vorschuss nicht geleistet, unterbleibt die Massnahme zum Nachteil der säumigen Partei.
Art. 80 KostenpfIicht, Grundsatz
Die Rechtskosten sind nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Parteien zu tragen. Auch Intervenienten können zur Tragung von Kosten verhalten werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sowie besondere Vorschriften über die Kostenfreiheit.
Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen von der Erhebung von Rechtskosten ganz oder teilweise abgesehen werden.
1) bGS 233.3
Art. 81 Verlegung der Kosten
Die Rechtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden sie auf die Parteien verhältnismässig verteilt.
Von dieser Regel soll insbesondere dann abgewichen werden,
wenn sich die unterliegende Partei wegen des Verhaltens des Gegners in guten Treuen zur Klageerhebung oder Klagebestreitung veranlasst sah;
wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war oder wenn er in guten Treuen überklagt hat und die Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde.
Kosten, die eine Partei durch ihr Verhalten im Prozess unnötigerweise verursacht hat, werden ihr ohne Rücksicht auf den Prozessausgang auferlegt.
Zeugen und andern Dritten können die Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kostentragung in besonderen Verfahren.
Art. 821 ) Familiensachen
In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten und in Ehescheidungsprozessen kann das Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.
In Scheidungssachen dürfen dem Kind keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden2).
Art. 83 Vergleich, Gegenstandslosigkeit
Bei Vergleich oder Gegenstandslosigkeit verlegt der Richter die Rechtskosten nach Ermessen. Art. 81 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
Parteivereinbarungen über die Kostentragung sind für die Parteien, nicht aber für den Richter verbindlich.
Art. 84 Streitgenossen
Werden Streitgenossen kostenpflichtig, so bestimmt der Richter die Kostenanteile, die jeder zu tragen hat. Ein Streitgenosse soll in der Regel zu subsidiärer oder solidarischer Haftung für die Anteile der andern verpflichtet werden, sofern dies in Würdigung der Umstände nicht als unbillig erscheint.
1) Abs. 2 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2)
Art. 147 Abs. 3 ZGB
Art. 85 Haftung für die Rechtskosten
Für die Bezahlung der Rechtskosten haftet jene Partei, der sie auferlegt wurden. Einschreibgebühren und Vorschüsse werden in der Regel angerechnet, auch wenn sie von der andern Partei bezahlt wurden. Dieser ist nach Massgabe des Kostenspruches der Rückgriff auf die Gegenpartei einzuräumen.
Tritt ein Dritter im Sinne von Art. 55 in den Prozess ein oder setzt er ihn anstelle der ursprünglichen Partei fort, so haftet er für die bereits entstandenen Kosten dieser Partei neben ihr, für künftige Kosten hingegen allein.
Eine Partei, die eine Sicherheit im Sinne von Art. 93 oder 94 dieses Gesetzes geleistet oder die ein Säumnisurteil erwirkt hat, kann auch im Falle des Obsiegens für die Kosten haftbar erklärt werden, unter Einräumung des Rückgriffes auf den unterliegenden Gegner.
Eine Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, hat die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten vorläufig zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückgriffes auf Grund des endgültigen Kostenspruches.
B. Ausseramtliche Kosten
Art. 86 Parteientschädigung
Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so kann der Richter die ausseramtlichen Kosten wettschlagen oder die Entschädigung verhältnismässig herabsetzen.
Die Art. 81 bis 85 dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung.
C. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 871 ) Voraussetzungen
Einer Partei, die ihre Bedürftigkeit nachweist, wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand2).
1) Abs. 1 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 2006) 2) Vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nicht bewilligt.
Art. 881 ) Bewilligung
Das Gesuch ist bei der zuständigen richterlichen Behörde anzubringen. Es hat das Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Der Ausweis über die Bedürftigkeit ist beizulegen.
Der Entscheid wird durch den zuständigen Richter, bei Kollegialgerichten durch den Präsidenten, auf Grund der Akten getroffen.
Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Für Rechtsmittelverfahren ist ein besonderes Gesuch erforderlich.
Abweisende und widerrufende Entscheide können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde 2) bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden.
Art. 893 ) Wirkungen im Allgemeinen
Die unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich entweder auf die Befreiung von amtlichen Kosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen oder auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes oder auf beides.
In der Bewilligung wird Beginn, Umfang und Dauer der unentgeltlichen Rechtspflege bezeichnet. Sie wird ab Einreichung des Gesuchs bewilligt. Rückwirkung kann angeordnet werden, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich oder nicht zumutbar war, das Gesuch vor den Prozesshandlungen einzureichen.
Auf bereits bezahlte Kosten erstreckt sich die Bewilligung nur, wenn dies ausdrücklich verfügt wird.
Die Stellung der andern Partei bleibt hinsichtlich der Kostenpflicht von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unbeeinflusst.
Art. 90 Kostentragung
Die auf eine Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege entfallenden amtlichen Kosten trägt der Staat.
Hat eine unentgeltlich verbeiständete Partei gegenüber der andern Partei Anspruch auf eine Entschädigung für Anwaltskosten, so erfolgt deren Festsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen.
1)
Art 88 geändert am 30. April 1995 (lf. Nr. 561) und Abs. 1 am 13. Februar 2006
2)
Art. 280 ff.
3) Abs. 1bis eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Ist die vom Gericht festgesetzte Anwaltsentschädigung von der Gegenpartei nicht erhältlich oder wird keine solche zugesprochen, so hat der Anwalt Anspruch auf eine Entschädigung, die vom Gericht nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Tarif 1) festgesetzt wird. Der Anspruch auf die von der Gegenpartei nicht erhältliche Entschädigung geht an den Staat über.
Für die Parteientschädigung an die Gegenpartei hat der Staat nicht aufzukommen.
Art. 912 ) NachzahIung, Rückerstattung, Verfahren
Kommt die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie dem Staat die erlassenen amtlichen Kosten nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Sie ist im Verfahren betreffend Nachzahlung beziehungsweise Rückerstattung zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht verwirkt innert 20 Jahren seit Rechtskraft des Urteils, in dessen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.
Zuständig zur Anordnung der Nachzahlung und Rückerstattung ist der Gerichtspräsident, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. Wurde diese auch für das Appellationsverfahren bewilligt, entscheidet der Obergerichtspräsident über die Rückerstattungspflicht in beiden Instanzen.
Es gilt das summarische Verfahren3). Der Entscheid kann innert 14 Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden4).
Art. 925 ) Stellung der Anwälte
Die im Kanton tätigen Anwälte sind verpflichtet, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu übernehmen und die Rechtssache nach dem hiefür geltenden besondern Tarif6) zu führen, sofern die Anwaltskosten nicht von der Gegenpartei erhoben werden können.
Gegenüber der eigenen Partei besteht kein Entschädigungsanspruch.
Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist in der Regel ein im Kanton tätiger Rechtsanwalt zu bezeichnen. Begründeten Wünschen der Partei ist Rechnung zu tragen.
1) 2)
Art. 91 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3)
Art. 221 ff.
4)
Art. 280 ff.
5) Abs. 3 geändert am 30. April 1995 (lf. Nr. 561) 6) D. Sicherheitsleistung
Art. 93 Voraussetzungen
a) beim Kläger und Appellanten Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid appelliert, die Reinigung gegenüber einem Versäumnisurteil oder die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt oder Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber einem Entscheid eines vertraglichen Schiedsgerichts erhebt, hat nach Anordnung der Gerichtsleitung für die mutmasslichen, nicht anderweitig gedeckten amtlichen Kosten sowie auf Begehren der Gegenpartei für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, 1. wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder diesen während des Prozesses aufgibt; 2. wenn sie sich trotz Aufforderung weigert, ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort bekanntzugeben; 3. wenn sie zahlungsunfähig ist; 4. wenn sie mit der Zahlung von Rechtskosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung einer Parteientschädigung im Rückstand ist.
Art. 94 b) beim Beklagten
Der Beklagte hat Sicherheit zu leisten, wenn er den Kläger durch Erwirkung einer richterlichen Verfügung zur Anhebung des Rechtsstreites genötigt hat und bei ihm eine der in Art. 93 Ziff. 1–4 genannten Voraussetzungen zutrifft.
Art. 951 ) Ausnahmen
Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung finden keine Anwendung, 1. auf das Vermittlungsverfahren; 2. auf das summarische Verfahren; 3. auf Ehe- und Vaterschaftsstreitigkeiten; 4. auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 8 Ziff. 1 dieses Gesetzes; 5. auf Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt ist; 6. soweit Vorschriften der Bundesgesetzgebung, Staatsverträge, Konkordate und Gegenrechtserklärungen entgegenstehen.
Ausserdem kann in Härtefällen die Sicherheitsleistung ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden.
1) Abs. 1 Ziff. 3 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Art. 96 Verfahren
Eine Sicherheitsleistung kann in jedem Stadium des Rechtsstreites verfügt werden. Ihre Höhe wird in Berücksichtigung des Streitwertes und des mutmasslichen Prozessumfanges nach Ermessen festgesetzt. Die Leistung kann später nach Bedarf erhöht oder herabgesetzt werden.
Die Sicherheit ist in der Regel in bar zu leisten.
Verfügungen betreffend Sicherheitsleistung können durch Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden.
Art. 97 Säumnisfolgen
Leistet der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger die verlangte Sicherheit innert der angesetzten Notfrist nicht, so wird die Klage, Widerklage oder das Rechtsmittel auf Kosten des Säumigen angebrachtermassen am Protokoll abgeschrieben.
Leistet der Beklagte die Sicherheit nicht, so entscheidet das Gericht auf Grund der Akten und des Vortrages des Klägers.
In der Sicherstellungsverfügung ist auf die Folgen der Nichtleistung ausdrücklich hinzuweisen.
7. Abschnitt Grundsätze des Verfahrens A. Allgemeine Grundsätze
Art. 98 Handeln nach Treu und Glauben
Alle am Verfahren Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Schutz.
Auf missbräuchliche Begehren und Eingaben ist nicht einzutreten.
Wissentlich unwahre Angaben und sonstige böswillige oder mutwillige Prozessführung werden mit Ordnungsstrafen geahndet.
Art. 99 Rechtsschutzinteresse
Auf eine Klage oder ein anderes Begehren wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse am Entscheid besteht.
Art. 100 Richterliche Unabhängigkeit
Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Bei Rückweisungen ist die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.
Art. 101 Prozessleitung
Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Richter, bei Kollegialgerichten dem Präsidenten.
Er hat von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften und richterlichen Anordnungen beachtet werden und dass die Sache beförderlich erledigt wird.
Art. 1021 ) Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz
Der Richter hat seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht auf die Sachdarstellung der Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu stützen.
Er darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkennt.
Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.
Art. 103 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben nach Massgabe des Gesetzes Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sie sind befugt, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Auszüge erstellen zu lassen.
Art. 104 Mündlichkeit und Schriftlichkeit
Das Verfahren vor den richterlichen Behörden ist mündlich, soweit das Gesetz nicht schriftliche Eingaben vorschreibt oder zulässt.
Schwer lesbare, übermässig weitschweifige und ungebührliche Eingaben sind zur Umarbeitung innert einer Notfrist zurückzuweisen.
Art. 104bis 2) Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen der Gerichte und in der Regel auch die Urteilseröffnung sind öffentlich. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.
1) 2)
Art. 104bis eingefügt am 28. April 1996 (lf. Nr. 593)
In familienrechtlichen Belangen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Aus wichtigen Gründen kann das Gericht die Öffentlichkeit in weiteren Fällen ausschliessen.
Art. 105 Fragerecht des Richters
Sind die Parteivorbringen unklar oder unbestimmt, so kann der Richter jederzeit an die Parteien Fragen stellen und sie zur Ergänzung ihrer Vorbringen anhalten.
Art. 1061 ) Rechtsanwendung
Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an. Er prüft, ob ein heimisches oder fremdes Recht anzuwenden ist.
In Vermögensstreitigkeiten wird fremdes Recht nur angewendet, wenn es von den Parteien einwandfrei nachgewiesen wird.
Gewohnheitsrecht wird nur angewendet, wenn es von den Parteien einwandfrei nachgewiesen wird oder der Richter davon sonst sichere Kenntnis hat.
Art. 107 Vergleichsversuch
Der Richter kann während des Prozesses jederzeit versuchen, unter den Parteien eine gütliche Verständigung herbeizuführen.
Bei Rechtsverhältnissen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können, sind die gesetzlichen Schranken zu beachten.
Art. 108 Verfahren bei Handlungen von Prozessunfähigen und Vertretern ohne Vollmacht
Prozesshandlungen, die von einer nicht prozessfähigen Partei oder von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden, sowie darauf gestützte richterliche Verfügungen und Entscheide werden, soweit der Mangel nicht nachträglich durch Genehmigung geheilt wurde, auf Begehren durch die urteilende Instanz ohne Vermittlungsvorstand nichtig erklärt.
Dem nicht bevollmächtigten Vertreter sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Schadenersatzansprüche der Betroffenen bleiben vorbehalten.
Art. 1092 ) Aussetzen und Ruhen des Verfahrens
Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere im Fall von Art. 36 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes3), das Verfahren aussetzen, 1) Abs. 2 und 3 geändert am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310) 2)
Art. 109 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3) wenn das Urteil von der Entscheidung in einem andern Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen, zum Beispiel im Fall von Art. 35 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes1), und bei Tod einer Partei.
B. Klagen
Art. 110 Arten
Zum Gegenstand einer Klage oder Widerklage kann gemacht werden:
eine Leistung;
die Gestaltung eines bestimmten Rechtsverhältnisses;
das Bestehen, der Inhalt oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde oder die Leistungspflicht bei erst künftiger Fälligkeit, jedoch nur, wenn ein rechtliches Interesse an sofortiger gerichtlicher Feststellung besteht.
Art. 111 Klagenhäufung
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche ein Gericht im Kanton zuständig und die gleiche Verfahrensart zulässig ist.
Mehrere Personen können mit der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden (Streitgenossen),
wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind; der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei;
wenn gleichartige, auf wesentlich gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden, ein Gericht im Kanton für jeden einzelnen Anspruch zuständig und die gleiche Verfahrensart zulässig ist.
Das Gericht kann aus zureichenden Gründen den Rechtsstreit in mehrere Prozesse trennen. Es kann auch getrennt eingereichte Klagen unter den in Absatz 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen vereinigen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden.
1)
Art. 112 Wirkungen der subjektiven Klagenhäufung
Jeder Streitgenosse kann, wenn nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen, den Prozess unabhängig von den andern führen.
Solange ein notwendiger Streitgenosse nicht den Abstand vom Prozess erklärt oder sich vorweg dem Entscheid unterzieht, wird er bei Säumnis durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten.
Art. 113 Widerklage
Widerklage ist zulässig,
wenn der Kläger nur einen Teil eines behaupteten Anspruches eingeklagt hat, zu dem Zwecke, die Beurteilung des ganzen Anspruches zu erwirken;
wenn Klageanspruch und Gegenanspruch in engem Zusammenhang stehen, für beide die gleiche Verfahrensart zulässig und für den Gegenanspruch kein besonderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist;
wenn Klageanspruch und Gegenanspruch verrechenbar sind und für beide ein Richter im Kanton sachlich zuständig ist.
Widerklage muss schon am Vermittlungsvorstand und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit der Klageantwort erhoben werden. In Ehescheidungssachen ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig.
Verändert eine erst beim Gericht angebrachte Widerklage die sachliche Zuständigkeit, so ist der Prozess von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen.
Eine Widerklage bleibt rechtshängig, auch wenn die Klage zurückgezogen oder sonst erledigt wird.
Art. 114 Klageänderung, Berichtigung von Fehlern
Nach der Vermittlung bzw. der Einreichung der Klage oder Widerklage ist eine Änderung des Rechtsbegehrens nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird.
Im Untersuchungsverfahren ist die Klageänderung in allen Fällen zulässig.
Nicht als Klageänderungen gelten blosse Verbesserungen gemäss Art. 135 dieses Gesetzes sowie Verminderungen und die nachträgliche Bezifferung des Anspruches, wo dies erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens möglich ist.
Die Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern steht den Parteien und dem Richter jederzeit zu.
Art. 1151 ) Streitwert
Der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers.
Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, so ist der Wert massgebend, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen, sofern dieser nicht offensichtlich falsch ist. Sind die Parteien nicht einig, so bestimmt das Gericht den Streitwert.
Als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen gilt der mutmassliche Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
Bei Klagenhäufung und Widerklage werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Eventualbegehren, laufende Zinsen, Vorbehalte und Kosten des laufenden Prozesses werden bei der Festsetzung des Streitwertes nicht berücksichtigt.
In Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bemisst sich der Streitwert nach der eingeklagten Forderung ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
C. Prozessvoraussetzungen und prozesshindernde Einreden
Art. 116 Prozessvoraussetzungen und prozesshindernde Einreden
Prozessvoraussetzungen, deren Vorhandensein von Amtes wegen geprüft werden muss, sind insbesondere: 1. ordnungsgemässe Klageerhebung; 2. Zulässigkeit des Rechtsweges; 3. Zuständigkeit des Gerichtes bei zwingenden Vorschriften; 4. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung; 5. Zulässigkeit der gewählten Prozessart; 6. Sicherheitsleistung für amtliche Kosten.
Prozesshindernde Einreden, die nur auf Antrag einer Gegenpartei geprüft werden müssen, sind insbesondere: 1. Einrede der Rechtshängigkeit; 2. Einrede der abgeurteilten Sache; 3. Einrede des Schiedsvertrages;
1) Abs. 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 6 eingefügt am 16. Juni 1986 (lf. Nr. 217) und geändert am 13. Februar 2006 4. Einrede der Unzuständigkeit bei nicht zwingendem Gerichtsstand; 5. Einrede der Gerichtsstandsvereinbarung.
Prozesshindernde Einreden, ausgenommen jene der abgeurteilten Sache, sind durch Vorfrage geltend zu machen. Die Einrede der abgeurteilten Sache kann in jedem Stadium des Verfahrens erhoben werden; doch wird die Partei kostenpflichtig, wenn die Einrede früher hätte erhoben werden können.
Die Einreden sind mit der Hauptsache zu verbinden, sofern die Gerichtsleitung nicht die getrennte Behandlung anordnet oder zulässt.
D. Handhabung der Ordnung
Art. 1171 ) Verhandlungsordnung, Ordnungsstrafen
Vermittler und Leiter von gerichtlichen Verhandlungen sorgen für Ruhe und Ordnung an den Verhandlungen und im übrigen Verfahren. Sie erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ermahnungen.
Ordnungswidriges Verhalten wird vom Vermittler mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 100 Franken, vom Richter mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1000 Franken geahndet. Bestraft wird insbesondere: 1. wer als Partei, Vertreter oder Rechtsbeistand das Verfahren mutwillig einleitet, führt oder verzögert; 2. wer in irgendeiner Eigenschaft richterliche oder vermittleramtliche Anordnungen, wie Fristansetzungen, Vorladungen usw. schuldhaft nicht befolgt; 3. wer in irgendeiner Eigenschaft im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.
Bei ungebührlichem Verhalten einer oder mehrerer Parteien kann überdies die Verhandlung auf Kosten der Fehlbaren abgebrochen und vertagt werden. Im Wiederholungsfalle erfolgt ohne weitere Vertagung Wortentzug oder Wegweisung aus der Verhandlung.
Dritte sind bei ungebührlichem Verhalten unverzüglich wegzuweisen und mit einer Ordnungsstrafe zu belegen.
Die Entscheide über Ordnungsstrafen und Ordnungsmassnahmen sind nicht appellabel.
Die von den Vermittlern ausgefällten Ordnungsbussen fallen in die Gemeindekasse, alle übrigen in die Landeskasse.
Für Anwälte gelten ausserdem die besondern Bestimmungen des Anwaltsgesetzes2). 1) Abs. 7 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2) bGS 145.52 Besonderer Teil 1. Abschnitt Ordentliches Verfahren A. Rechtshängigkeit
Art. 1181 ) Rechtshängigkeit
Ein Anspruch wird rechtshängig mit der Stellung des Vermittlungsbegehrens, in den Fällen, für die keine Vermittlung vorgesehen ist, mit der Einreichung der Klage oder Begehrens beim Gericht.
Eine Widerklage wird rechtshängig mit ihrer Geltendmachung beim Vermittler oder, wo ein Vermittlungsverfahren nicht stattfindet, beim Gericht.
B. Verfahren vor Vermittler
Art. 119 Vermittlungsbegehren
Wer einen Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen will, hat beim Vermittler unter Angabe der Parteien, ihrer Vertreter und des Streitbetreffnisses einen Vermittlungsvorstand zu verlangen. Das Begehren kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen direkte Anhängigmachung beim Richter vorgeschrieben ist.
Art. 120 Anordnung des Vermittlungsvorstandes
Nach Eingang des Begehrens erlässt der Vermittler die Vorladung zum Vermittlungsvorstand in der Regel innert fünf Tagen.
Der Vorstand soll frühestens am zehnten und spätestens am zwanzigsten Tage nach Erlass der Vorladung stattfinden.
Längere Fristen oder Aufschubsbewilligungen sind nur bei Vorladungen nach dem Ausland oder aus wichtigen Gründen zulässig.
Art. 121 Bei Unzuständigkeit
Erachtet sich der Vermittler als unzuständig, so hat er es dem Kläger mitzuteilen, darf jedoch, wenn dieser auf seinem Begehren beharrt, die Durchführung des Vermittlungsvorstandes nicht ablehnen.
1)
Art. 1221 ) Vertretung
Vor dem Vermittler kann sich eine natürliche Person nur vertreten lassen, wenn sie nicht im Kanton wohnt, das 60. Altersjahr überschritten hat oder durch längere Krankheit, Militärdienst, längere Abwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen verhindert ist.
…
Wer sich vertreten lässt, hat dies dem Vermittler unverzüglich bekanntzugeben. Dieser teilt der Gegenpartei rechtzeitig mit, dass sie sich ebenfalls vertreten lassen kann.
Eine Verbeiständung ist in der Regel ausgeschlossen.
Über die Zulässigkeit der Vertretung oder Verbeiständung entscheidet der Vermittler endgültig.
Art. 1232 ) Ausbleiben
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien auf die erste Vorladung nicht, so erlässt der Vermittler eine für beide Parteien verbindliche peremptorische Vorladung zu einem neuen Vorstand.
Der Vermittler kann in begründeten Fällen, namentlich wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Partei werde nicht erscheinen, schon die erste Vorladung peremptorisch erlassen.
Erscheint auf die peremptorische Vorladung der Kläger nicht, so gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.
Erscheint der Beklagte nicht, so gilt der Rechtsstreit als nicht vermittelt; dem Kläger wird auf sein Begehren der Leitschein ausgestellt.
Der Vermittler auferlegt die Tageskosten der nicht erschienenen Partei.
Art. 124 Verhandlung
Die Verhandlung vor dem Vermittler ist mündlich.
Kläger und Widerkläger haben ein genau formuliertes Rechtsbegehren zu Protokoll zu geben und dasselbe zu unterzeichnen. Sie sind zur Angabe des Streitwertes anzuhalten. Der Vermittler kann ihnen bei der Formulierung behilflich sein.
Die Parteien sollen die Urkunden, auf die sie sich im Prozess berufen wollen, schon dem Vermittler vorlegen.
1) Abs. 2 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2) Abs. 2 eingefügt am 28. April 1996 (lf. Nr. 593)
Art. 125 Vermittlungsversuch
Der Vermittler trachtet nach Anhören der Parteien danach, sie auszusöhnen. Er soll ihre Vorbringen gewissenhaft prüfen und sie nach Möglichkeit davon abhalten, auf offenbar unbegründeten Begehren zu beharren oder begründete Begehren zu bestreiten.
Es ist ihm gestattet, mit jeder Partei auch einzeln zu verhandeln.
Mündliche Zugaben und Angebote, die über die Rechtsbegehren hinausgehen, fallen für ein anschliessendes Prozessverfahren ausser Betracht.
Der Vermittler nimmt die Verhandlungen nicht zu Protokoll und darf darüber vor Gericht nicht einvernommen werden.
Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht des Vermittlers über im Vermittlungsverfahren begangene strafbare Handlungen.
Art. 126 Offenlassen des Protokolls
Im Einverständnis der Parteien kann der Vermittler das Protokoll längstens zwei Monate offen lassen, nötigenfalls unter Ansetzung einer neuen Verhandlung.
In diesem Fall beginnt die Frist zur Prozesseinleitung beim Gericht mit dem letzten Tag der Offenhaltungsfrist bzw. mit dem Tag der neuen Verhandlung.
Art. 127 Abschluss des Verfahrens
a) bei Vergleich, Rückzug usw.
Gänzliche oder teilweise Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich sind sofort schriftlich abzufassen und von den Parteien und dem Vermittler im Protokoll zu unterzeichnen, womit sie rechtskräftig und vollstreckbar Vorbehalten bleiben Fälle, die nicht durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden können.
Art. 128 b) in den andern Fällen
Scheitert die Vermittlung oder lässt sich die Streitsache ihrer Art nach nicht durch Anerkennung oder Vergleich erledigen, so ist dem Kläger oder Widerkläger auf Begehren der Leitschein auszustellen.
Dieser bildet eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls und hat die in Art. 129 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
Art. 129 Protokoll
Der Vermittler führt neben dem Geschäftsverzeichnis über jeden Vermittlungsvorstand ein Protokoll.
Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
die Daten der Einreichung des Vermittlungsbegehrens und des Vermittlungsvorstandes;
die genaue Bezeichnung der Parteien und der zugelassenen Vertreter oder Beistände;
die Rechtsbegehren der Parteien;
die erforderlichen Angaben über Durchführung und Ergebnis des Vermittlungsversuches, insbesondere über Anerkennung oder Rückzug von Klage oder Widerklage, Vergleich oder Scheitern der Vermittlung;
bei Scheitern der Vermittlung und bei allen Fällen, die nicht durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden können, die Bezeichnung der angewiesenen Gerichtsinstanz und der Einschreibefrist;
die Kosten des Vermittlungsverfahrens;
die Unterschrift des Vermittlers und das Datum der Ausstellung des Leitscheins.
Eine Begründung der Parteibegehren ist nicht aufzunehmen.
Art. 1301 ) Kosten des Vermittlungsverfahrens
Wer ein Vermittlungsbegehren stellt, hat für die Kosten des Vermittlungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten.
Der Vermittler setzt nach Durchführung des Vorstandes die Kosten des Vermittlungsverfahrens fest und erhebt sie beim Kläger. Sie sind bei Weiterziehung an das Gericht unter die amtlichen Kosten aufzunehmen. Wird ein Streitfall nicht vor Gericht gebracht und ist die Kostenfrage unerledigt geblieben, so entscheidet der Vermittler auf Begehren einer Partei nach Einholung der Vernehmlassung der andern Partei ohne Vorstand endgültig über die Tragung der Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
Die Vorschuss- und Kostenpflicht entfällt bei Ansprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz2).
C. Einleitung des Verfahrens beim Gericht
Art. 1313 ) Anhängigmachung
Will eine Partei eine Streitsache, für die das ordentliche Verfahren vorgeschrieben ist, zur gerichtlichen Entscheidung bringen, so hat sie ihre Klage, ihr Begehren oder ihre Widerklage bei der Kanzlei der zuständigen Gerichtsinstanz schriftlich einzureichen.
1) Abs. 3 eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) 2) 3) Musste ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, so ist die Klage samt Leitschein innert Monatsfrist vom Tage des Vermittlungsvorstandes bzw. vom letzten Tage der Offenhaltungsfrist an einzureichen. In diesen Fällen wird mit der Klageeinleitung beim Gericht auch eine im Vermittlungsverfahren erhobene Widerklage anhängig, sofern nicht hierauf verzichtet wird.
Richtet sich die Klage gegen einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so ist dieser innerhalb der Einschreibefrist einzureichen.
Reicht eine Partei in den Fällen von Abs. 2 oder 3 den Leitschein oder den angefochtenen Entscheid nicht fristgemäss ein, so setzt ihr die Gerichtsleitung eine kurze Notfrist an mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
Art. 132 Fristablauf, Fehlen von Prozessvoraussetzungen
Ist die Frist zur Anhängigmachung abgelaufen oder fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung und kann der Mangel nicht behoben werden, so weist die Gerichtsleitung die Streitsache zurück.
Die Rückweisungsverfügung des Präsidenten kann, soweit nicht Wiedereinsetzung nach Art. 75 dieses Gesetzes in Frage kommt, innert 14 Tagen seit ihrer Zustellung durch begründete Einsprache beim Gericht angefochten
Art. 133 Einschreibung
Von Prozesseinleitungen ist im Protokoll Vormerk zu nehmen. Ist die Einschreibgebühr noch nicht bezahlt, so ist ein Vorbehalt anzubringen. Die Gerichtskanzlei hat der Gegenpartei von der Einschreibung Anzeige zu machen. Auf Verlangen ist die Einschreibung auch der Partei, die sie anbegehrt hat, zu bescheinigen.
D. Vorverfahren vor Kantons- und Obergericht
Art. 1341 ) Klageschrift
Mit der Anhängigmachung einer Klage beim Kantons- oder Obergericht ist in allen Fällen, für die kein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist, bei der Kanzlei des angerufenen Gerichtes eine Prozesseingabe einzureichen und es sind die Akten beizulegen.
Die Eingabe muss folgende Angaben enthalten:
1) Abs. 2 Ziff. 1 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 1. Bezeichnung der Gerichtsbehörde, an welche die Klage oder das Begehren gerichtet ist; 2. Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien; 3. ein bestimmtes Rechtsbegehren und allfällige Vorfragen; 4. Angabe des Streitwertes, wenn dieser nicht klar aus dem Rechtsbegehren hervorgeht; 5. die Tatsachen, auf die sich das Rechtsbegehren stützt, in knapper, übersichtlicher Darstellung; 6. Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen; 7. das numerierte Verzeichnis der Beilagen; 8. Datum und Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters oder Rechtsbeistandes.
Entspricht eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht, so ist sie zur Verbesserung innert einer Notfrist zurückzuweisen, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
Die Klageschrift ist in je einer Ausfertigung für das Gericht und für jede Gegenpartei und jeden vom Kläger ins Recht Gerufenen einzureichen. Haben mehrere Beklagte oder Gerufene einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt für sie eine Ausfertigung.
Art. 135 Mangelhaftes Rechtsbegehren
Ist das Rechtsbegehren offenkundig mangelhaft oder missverständlich, so kann die Gerichtsleitung den Kläger unter Ansetzung einer Notfrist auffordern, das Begehren im Sinne von Art. 124 Abs. 2 dieses Gesetzes neu zu fassen oder einen neuen Vermittlungsvorstand anzubegehren. Die Rechtshängigkeit wird damit nicht unterbrochen.
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so ist das Rechtsbegehren unverändert entgegenzunehmen.
Art. 136 Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift wird durch die Gerichtskanzlei dem oder den Beklagten und allfälligen vom Kläger ins Recht Gerufenen zur Beantwortung innert
Tagen zugestellt.
In begründeten Fällen kann die Gerichtsleitung die Antwortfrist angemessen erstrecken.
Kann die Klageschrift nicht zugestellt werden, so ist der Beklagte öffentlich unter Bekanntgabe des Klagebegehrens zur Einreichung der Klageantwort aufzufordern. Art. 68 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 137 Klageantwort
Die Klageantwort ist samt Aktenbeilagen bei der Gerichtskanzlei einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten: 1. Rechtsbegehren, inbegriffen allfällige Vorfragen und Widerklagebegehren; 2. Erklärung über die Richtigkeit der in der Klage behaupteten erheblichen Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Erheblichkeit der angemeldeten Beweismittel.
Die Artikel 134 und 135 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 138 Notfrist, Säumnisfolgen
Unterlässt der Beklagte die Einreichung der Antwortschrift und seiner Akten, so setzt ihm die Gerichtsleitung nach Ablauf der unbenützten Frist unverzüglich eine Notfrist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung an.
Wird die Notfrist nicht eingehalten und wird nicht Wiedereinsetzung gemäss
Art. 75 dieses Gesetzes gewährt, so darf der Säumige nicht mehr gehört werden, und es tritt das Versäumnisverfahren nach Art. 249 ff. ein.
Art. 139 Widerklageantwort
Enthält die Klageantwort eine Widerklage, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, innert 20 Tagen eine schriftliche Widerklageantwort einzureichen.
Die Artikel 137 und 138 finden entsprechende Anwendung.
Art. 140 Beschränkung des schriftlichen Vorverfahrens
Die Gerichtsleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass der Schriftenwechsel vorläufig auf bestimmte Streitpunkte, Vorfragen oder Einreden beschränkt werde, wenn anzunehmen ist, dass deren vorgängige Entscheidung das Verfahren vereinfacht.
Erweist sich die Beschränkung nachträglich als unbegründet, so wird die Vervollständigung des Schriftenwechsels angeordnet.
Art. 141 Weitere Eingaben
Die Gerichtsleitung kann die Einreichung weiterer Eingaben anordnen oder zulassen.
Die Nichtbefolgung einer entsprechenden richterlichen Anordnung zieht nicht das Versäumnisverfahren nach sich, kann aber mit Ordnungsstrafe geahndet werden.
Art. 142 Aktenschluss
Tatsachen und Beweismittel, die nicht in den Prozesseingaben vorgebracht wurden, können an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung noch geltend gemacht werden.
Kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden, sofort zu solchen Ergänzungen Stellung zu nehmen, so kann die Tagfahrt verschoben werden. Vorbehalten bleiben ferner Ordnungsstrafen, wenn die neuen Vorbringen bei sorgfältiger Prozessführung früher hätten geltend gemacht werden können.
Art. 1431 ) Beweisabnahme vor der Hauptverhandlung
Nach Abschluss des Schriftenwechsels kann das Gericht zur Abklärung und Vorprüfung einer Streitsache aus seiner Mitte eine Kommission bestellen, wenn schwierige Rechtsverhältnisse zu untersuchen, umfangreiche Akten zu prüfen oder Beweise abzunehmen sind.
Die Kommission nimmt Beweise ab und erstattet dem Gericht einen schriftlichen Bericht, in den die Parteien keine Einsicht haben. Sie hat keine Entscheidungsbefugnis.
Ihre Beschlüsse und Anordnungen können nicht an das Gericht weitergezogen werden. Doch können Beweisanträge, denen sie nicht entsprochen hat, an der Schlussverhandlung vor Gericht nochmals gestellt werden.
Die Gerichtsleitung kann die Abnahme von Beweisen anordnen und durchführen.
E. Verfahren vor Gericht
Art. 144 Hauptverhandlung Vorbereitung
Nach Abschluss des Vorverfahrens werden die Akten in Zirkulation gesetzt; in dringenden Fällen können sie an der Hauptverhandlung bekanntgegeben Der Präsident setzt den Zeitpunkt der Hauptverhandlung fest, lässt die Parteien dazu vorladen und trifft die notwendigen prozessleitenden Verfügungen. Er kann anordnen, dass Beweisabnahmen mit der Hauptverhandlung verbunden werden. Die Parteien sind darüber vorher zu benachrichtigen.
1) Überschrift geändert und Abs. 4 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Art. 145 Durchführung
a) Grundsatz 1 Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Kläger den ersten und dritten, der Beklagte den zweiten und vierten. Nebenintervenienten halten ihre Vorträge anschliessend an jene der Partei, die sie unterstützen.
Widerklagen sind im Anschluss an die Klagebeantwortung zu begründen; danach ist sinngemäss nach Absatz 1 vorzugehen.
Die Vorträge sind auf das Wesentliche zu beschränken.
Lässt sich die Hauptverhandlung nicht in einem Zug zu Ende führen, so wird zur Ergänzung eine weitere Verhandlung angeordnet oder den Parteien Frist zur Einreichung ergänzender Eingaben gesetzt.
Art. 146 b) Ausstands-, Vertagungs- und Sistierungsbegehren
Ausstands-, Vertagungs- und Sistierungsbegehren sind, wenn sie nicht schon im Vorverfahren erhoben werden konnten, zu Beginn der Parteiverhandlung zu stellen. Sie werden zuerst behandelt.
Nachher werden solche Begehren nur noch zugelassen, wenn sie sich aus der Verhandlung selbst ergeben oder wenn sie von Amtes wegen zu berücksichtigen sind.
Art. 147 c) Beschränkung der Verhandlung
Wenn sich das schriftliche Vorverfahren auf bestimmte Streitpunkte, Vorfragen oder Einreden beschränkte, so erfolgt die mündliche Verhandlung zunächst über diese Punkte.
Der Präsident oder das Gericht kann auch in andern Fällen anordnen, dass die mündliche Verhandlung auf solche Punkte beschränkt werde. Den ersten Vortrag hat in diesen Fällen die Partei, welche die Vorfrage oder Einrede erhoben hat.
Art. 148 Beratung und Entscheid
Die geheime Beratung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach der Verhandlung erfolgen.
Lässt sich die Sache nicht sofort durch Endentscheid erledigen, so fasst das Gericht Beschluss über das weitere Vorgehen, insbesondere über Beweisabnahmen, die Überweisung des Streitfalles an eine Kommission usw.
Art. 149 b) Bei Beschränkung der Verhandlung
In den Fällen von Art. 146 und 147 beschränken sich Beratung und Entscheidung zunächst auf die Vorbegehren, Vorfragen, Einreden oder Streitpunkte, über die verhandelt wurde.
Der Entscheid über solche Begehren ist nach Möglichkeit sofort mündlich zu eröffnen.
Wird durch den Entscheid die Streitsache nicht erledigt, so kann in den Fällen von Art. 146 die Verhandlung ohne Verzug auf die Hauptsache erstreckt werden. In den Fällen von Art. 147 ist dies möglich, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheides auf eine Appellation verzichten.
F. Beweise und Beweisverfahren I. Allgemeine Vorschriften
Art. 150 Beweisgegenstand
Beweis wird nur über erhebliche und, wenn der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist, über streitige Tatsachen abgenommen.
Offenkundige oder vor dem Richter zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises.
Ob eine nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als bestritten anzusehen ist, hat der Richter unter Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens im Prozess zu beurteilen.
Inwiefern ein Geständnis durch beigefügte Zusätze, Einschränkungen oder Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach Ermessen. In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern wegen eines aussergerichtlichen Zugeständnisses ein Beweis unnötig wird.
Art. 151 Beweislast
Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige eine behauptete Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Die Gegenpartei ist auf ihren Antrag zum Gegenbeweis zuzulassen.
Art. 152 Beweisabnahme, Grundsatz
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind nur Beweise abzunehmen, die von den Parteien oder Streitbeteiligten angeboten worden sind. Der Richter ist befugt, die Parteien zur Ergänzung ihrer Beweisanträge anzuhalten.
Beweismittel, die eine Partei eingereicht oder angemeldet hat, sind gemeinschaftlich und können ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht zurückgezogen werden.
Der Richter bestimmt, welche der angebotenen Beweise berücksichtigt werden und wie die Beweisfragen zu formulieren sind.
Art. 153 Verunmöglichung des Beweises
Hat eine Partei durch ihr Verhalten die Abnahme eines Beweises verunmöglicht, so kann die Tatsache, für die das Beweismittel angerufen wurde, als bewiesen angesehen werden.
Der Gegenbeweis bleibt vorbehalten.
Art. 1541 ) Beweisverfahren
Die Beweise werden durch das Gericht, eine dazu bestellte Kommission oder ein beauftragtes Gerichtsmitglied oder den Gerichtsschreiber in der Regel auf Grund eines Beweisbeschlusses erhoben. Dieser kann ausnahmsweise im Zirkulationsverfahren gefasst werden.
Im Beweisbeschluss sind die zu beweisenden Tatsachen, die Partei, welcher der Beweis obliegt, und die Beweismittel, die zugelassen werden, genau zu bezeichnen.
Die Gerichtsleitung kann im Einvernehmen der Parteien die Beweisabnahme ohne formellen Beweisbeschluss anordnen, wenn über das Beweisthema Klarheit besteht.
Art. 155 Änderung von Beweisbeschlüssen
Der Richter ist an die einem Beweisbeschluss zugrundegelegte Auffassung nicht gebunden. Er ist bis zur Urteilsfällung befugt, den Beweisbeschluss unter Angabe der Gründe abzuändern.
Art. 156 Rechte der Parteien
Die Parteien sind grundsätzlich berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Sie sind zur Beweisverhandlung vorzuladen.
Eine Beweisverhandlung wird in der Regel auch durchgeführt, wenn eine oder beide Parteien trotz Ankündigung nicht erscheinen.
Werden durch die Beweisaufnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, trifft das Gericht die zu ihrem Schutze geeigneten Anordnungen.
1) Abs. 1 und 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Art. 157 Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis
Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gegeben, je einmal mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Art. 158 Beweiswürdigung des Richters
Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er kann Umstände und Verhältnisse berücksichtigen, die für streitige Tatsachen von Bedeutung sind oder eine Vermutung begründen.
Der Richter würdigt auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich das Verweigern der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
II. Beweismittel
a) Arten
Art. 159 Zulässige Beweismittel
Gesetzliche Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Augenschein, Expertisen und Parteibefragung.
Andere als die im Gesetz geregelten Beweismittel sind nicht zulässig.
b) Urkunden
Art. 160 Beweiswert
Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
Über den Beweiswert von Privaturkunden entscheidet der Richter nach seinem Ermessen.
Art. 161 Vorlegung, Form
Die Urkunden sollen dem Gericht im Original oder in amtlich beglaubigter oder von den Beteiligten anerkannter Abschrift oder Fotokopie vorgelegt Zu fremdsprachigen Urkunden ist in der Regel durch das Gericht eine Übersetzung einzufordern oder von Amtes wegen zu veranlassen.
Die Teile einer Urkunde, die nicht dem Beweise dienen, können mit Ermächtigung der Gerichtsleitung durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden.
Art. 162 Einsichtnahme am Ort
In Urkunden, deren Vorlegung beim Gericht infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich oder nicht möglich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden.
Art. 163 Vorlegungspflicht
a) Parteien 1 Eine Partei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen.
Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie hierüber gemäss Art. 196 zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.
Art. 164 b) Dritte
Dritte sind verpflichtet, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie als Zeugen gemäss Art. 169 und 170 dieses Gesetzes die Aussagen verweigern könnten. Ist die Verweigerung nur in Bezug auf einzelne Teile begründet, die durch Versiegelung oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden können, so besteht die Verpflichtung zur Vorlegung unter dieser Sicherung.
Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er hierüber als Zeuge einvernommen werden.
Bei unbefugter Weigerung ist der Dritte unter Hinweis auf die Straffolge des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB1) aufzufordern, mit der Urkunde als Zeuge zu erscheinen und diese dem Richter vorzulegen. Bei Nichterscheinen ist nach Art. 175 dieses Gesetzes vorzugehen. Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Beweisführer bleibt
Art. 165 c) Öffentliche Verwaltungen
Über die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden öffentlicher Verwaltungen und der Gerichte des Kantons entscheidet im Falle der Bestreitung die Justizdirektion.
1) Für die Vorlegung von Urkunden der Gerichte und öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der andern Kantone bleiben deren besondere Vorschriften
Art. 166 Prüfung der Echtheit
Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
Zum Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer handschriftlichen Privaturkunde kann der angebliche Aussteller verpflichtet werden, nach Diktat zu schreiben oder Schriftproben abzugeben.
Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstellen.
c) Zeugen
Art. 167 Begriff des Zeugnisses
Als Zeugnisse gelten Aussagen, die sich auf eigene unmittelbare Sinneswahrnehmungen einer am Verfahren nicht beteiligten Person gründen.
Aussagen vom Hörensagen können je nach der Zuverlässigkeit der Quelle gewertet werden.
Art. 168 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
Jedermann ist fähig und verpflichtet, vor dem Richter Zeugnis abzulegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Gericht bestimmt, inwiefern Personen, welche das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben und solche mit offensichtlich getrübtem Geistes- oder Sinnesvermögen zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind.
Art. 1691 ) Zeugnisverweigerungsrecht
a) für alle Aussagen Das Zeugnis dürfen verweigern: 1. der Ehegatte, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei. Besteht die das Verwandtschaftsverhältnis begründende Ehe nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverweigerung für Tatsachen, die sich vor der Eheauflösung zugetragen haben.
1)
Ziff. 3 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2. der Vormund oder Beistand einer Partei. 3. wer für die Ehegatten bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
Art. 170 b) für besondere Aussagen
Verweigert werden können überdies: 1. Aussagen, die zum Geständnis einer strafbaren Handlung oder sonst zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen oder der in Art. 169 Ziff. 1 genannten Personen gemacht werden müssten; 2. Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat. Das Ermächtigungsgesuch kann vom Zeugen oder vom Gericht gestellt werden; 3. Aussagen über Tatsachen, welche dem Zeugen in seiner Stellung als Seelsorger, Anwalt, Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder als deren Hilfsperson anvertraut worden sind oder die er in dieser Stellung wahrgenommen hat, solange er nicht durch den Betroffenen von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit worden ist.
Wird der Zeuge in den Fällen von Ziff. 2 und 3 zur Aussage ermächtigt, so kann er diese nicht verweigern, wenn er nicht überzeugend dartut, dass ein höheres Interesse gleichwohl die Geheimhaltung gebietet.
Art. 171 Geheimnisschutz
Bei andern Berufen, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind oder ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, erlässt das Gericht die Zeugenaussage, wenn die Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht ausreichen und das Interesse des Zeugen an der Geheimhaltung dasjenige des Beweisführers an der Offenbarung überwiegt.
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Träger von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.
Art. 172 Verfahren bei Zeugnisverweigerung
Beruft sich ein Zeuge auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so hat er der Vorladung gleichwohl zu folgen, sofern sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist.
Über das Recht zur Zeugnisverweigerung entscheidet in Zweifelsfällen das Gericht, das die Einvernahme angeordnet hat. In den Fällen von Art. 170
Ziff. 2 und 3 ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Zeuge zur Aussage
ermächtigt ist.
Die befugte Verweigerung des Zeugnisses darf nicht als Indiz dafür gewertet werden, was der Zeuge ausgesagt haben würde.
Art. 173 Prüfung der Glaubwürdigkeit
Liegen Umstände vor, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zum vorneherein als zweifelhaft erscheinen lassen, wie nahe Verwandtschaft zu einer Partei, ein Interesse am Ausgang des Prozesses oder dergleichen, so kann der Richter die Einvernahme ablehnen.
Art. 174 Zeugenvorladung
In der Zeugenvorladung kann der Gegenstand der Einvernahme summarisch bezeichnet werden.
Art. 175 Säumnisfolgen
Bleibt der Zeuge ohne rechtzeitige und genügende Entschuldigung der Einvernahme fern, so hat er die durch sein Ausbleiben verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Überdies kann er mit Ordnungsbusse bestraft werden.
Ist anzunehmen, dass er auch einer weiteren Vorladung nicht freiwillig Folge leisten werde, so ist polizeiliche Vorführung anzuordnen.
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, wird er nach ergangener Androhung mit Ordnungsbusse bestraft. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann statt oder neben der Busse Haft bis zu 24 Stunden verhängt werden. Beharrt der Zeuge trotz Busse oder Haft auf seiner Weigerung, wird er dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB1) überwiesen.
Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Zeugen gegenüber dem Beweisführer bleibt vorbehalten.
Art. 176 Einvernahme
Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit anderer Zeugen einvernommen. Er darf nicht durch die Art der Fragestellung beeinflusst werden.
Zu Beginn der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Bestehen Anhaltspunkte für ein Zeugnisverweigerungsrecht, so ist er hierauf hinzuweisen.
Der Zeuge wird danach befragt über:
1) 1. seine Personalien; 2. seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können; 3. seine Wahrnehmungen zur Sache und wie er zu diesen Wahrnehmungen gelangt ist; ist er sachverständig, kann er angehalten werden, über den von ihm bezeugten Sachverhalt auch ein fachmännisches Urteil abzugeben.
Wo es notwendig erscheint, kann die Einvernahme an Ort und Stelle erfolgen.
Art. 177 Ergänzende Fragen, Konfrontation
Die Mitglieder des Gerichtes und die Parteien können dem Zeugen ergänzende Fragen stellen, über deren Zulässigkeit und Formulierung der einvernehmende Richter entscheidet.
Zeigen sich erhebliche Widersprüche in den Aussagen, so können die Zeugen unter sich oder mit einer oder beiden Parteien konfrontiert werden.
Art. 178 Einvernahme bei auswärtigem Wohnsitz, Krankheit usw.
Wohnt ein Zeuge ausserhalb des Kantons, so soll er nach Möglichkeit gleichwohl im Kanton einvernommen werden. Wo die Umstände es rechtfertigen, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismässiger Kosten, kann die Einvernahme am Aufenthaltsort des Zeugen erfolgen.
Zeugen, die wegen Krankheit, Altersschwäche oder aus andern wichtigen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, sind an ihrem Aufenthaltsort einzuvernehmen.
Art. 1791 ) Protokoll
Jede Zeugenaussage ist in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll zu nehmen. Dieses ist dem Zeugen vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und nach Richtigbefund von ihm, dem Richter und dem Gerichtsschreiber sowie gegebenenfalls dem Übersetzer zu unterzeichnen. Ergänzungen und Berichtigungen sind von den Parteien vor der Unterzeichnung nachzusuchen.
Bei wichtigen Einvernahmen können die Aussagen zusätzlich zum Protokoll auf Tonband aufgenommen werden; dies ist vor der Einvernahme allen Anwesenden bekanntzugeben.
Durch Verordnung können weitere Formen der zusätzlichen Protokollierung geregelt werden.
1)
Art. 180 Schriftliche Auskünfte
Der Richter kann von Amtsstellen oder ausnahmsweise von vertrauenswürdigen Privaten schriftliche Auskünfte einfordern oder entgegennehmen. Nach Eingang dieser Berichte wird entschieden, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedürfen.
Eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können, fallen in der Regel ausser Würdigung.
Art. 1811 ) Entschädigung
Die Zeugen sind angemessen zu entschädigen.
Bei ordnungswidrigem Benehmen kann dem Zeugen die Entschädigung ganz oder teilweise entzogen und überdies eine Ordnungsbusse auferlegt
Art. 182 Strafanzeige
Besteht begründeter Verdacht, dass ein Zeuge wissentlich falsche Aussagen gemacht hat, so ist Strafanzeige zu erstatten. Der einvernehmende Richter kann nötigenfalls die vorläufige Festnahme des Zeugen anordnen.
d) Augenschein
Art. 183 Voraussetzung
Zur unmittelbaren Wahrnehmung erheblicher Tatsachen ordnet das Gericht auf Parteiantrag oder von Amtes wegen einen Augenschein an.
Art. 184 Duldungspflicht
Eine Partei hat den Augenschein an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden.
Ein Dritter hat den Augenschein an den in seinem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden. Art. 164 ist sinngemäss anwendbar.
Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann polizeilich erzwungen Kann die zu besichtigende Sache vor Gericht gebracht werden, so ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.
1)
Art. 185 Verfahren
Zum Augenschein können auch Zeugen und Experten beigezogen werden.
Die Parteivorträge haben sich auf die Erläuterung der tatsächlichen Verhältnisse zu beschränken.
Über die Augenscheinverhandlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll aufzunehmen. Nötigenfalls sind Pläne, Zeichnungen oder Fotografien zu erstellen.
e) Expertise
Art. 186 Voraussetzungen
Sind zur Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich, so zieht der Richter von Amtes wegen oder auf Parteiantrag einen oder mehrere Experten bei.
Das Gericht kann auf die Sachkunde eines Mitgliedes abstellen, wenn diese zuverlässig vorhanden ist.
Art. 187 Expertenpflicht, Ausstand
Ein Kantonseinwohner, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, darf nur aus wichtigen Gründen seine Ernennung als Experte ablehnen.
Wer die Annahme oder Erledigung eines Auftrages pflichtwidrig verweigert oder verzögert, kann mit Ordnungsbusse bis Fr. 500.– bestraft werden.
Für Experten gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen. Der Umstand, dass eine Person als Zeuge zur Sache einvernommen worden ist, steht seiner Ernennung als Experte nicht im Weg.
Art. 188 Ernennung
Der Richter bestimmt Zahl und Person der Experten. Er kann die Parteien anhalten, Vorschläge zu unterbreiten.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Experten Einwendungen zu erheben.
Der Richter kann aus wichtigen Gründen den Expertenauftrag widerrufen und andere Experten ernennen.
Art. 189 Ermahnung und Instruktion
Der Experte hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf diese Pflichten wird er bei der Ernennung aufmerksam gemacht, unter Hinweis auf die Straffolgen eines wissent- lich falschen Gutachtens und der Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses.
Dem Experten wird seine Aufgabe durch den Richter erläutert und es werden ihm bestimmte Fragen gestellt, die er zu beantworten hat.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu den Expertenfragen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
Die Instruktion kann, wenn es zweckmässig erscheint, in mündlicher Verhandlung erfolgen.
Dem Experten werden die zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.
Der Experte kann vom Richter zu Verhandlungen, insbesondere zu solchen mit Augenschein oder Zeugeneinvernahmen, beigezogen werden. Der Richter kann ihn ermächtigen, allein einen Augenschein vorzunehmen, bestimmte Urkunden beizuziehen und Parteien und Dritte zu befragen. Diese Ermächtigung ist nötigenfalls mit besonderen Auflagen zu verbinden.
Art. 190 Duldungspflicht
Die Parteien und Dritte haben die zur Abklärung erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Art. 184 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 191 Gutachten
Das Gutachten ist schriftlich einzureichen. Es hat zu den Expertenfragen Stellung zu nehmen und eine Begründung der Antworten zu enthalten.
Mehrere Experten erstatten das Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, andernfalls gesondert.
Der Richter kann das Gutachten von sich aus oder auf Antrag einer Partei ergänzen lassen oder die Vorladung der Experten zur mündlichen Ergänzung oder Erläuterung an einer Gerichtsverhandlung anordnen.
Das Gericht bestellt einen neuen Experten, wenn es das Gutachten für ungenügend hält.
Art. 192 Mündliches Gutachten
In einfacheren Fällen kann ein Experte mit oder ohne vorherige Instruktion zur Gerichtsverhandlung zugezogen werden und dort sein Gutachten mündlich abgeben.
Art. 193 Entschädigung
Das Gericht setzt die Entschädigung des Experten fest. Erwägt es die Herabsetzung einer Kostenrechnung, so ist dem Experten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 194 Privatgutachten
Der Richter kann auch Privatgutachten als Beweismittel zulassen.
f) Parteibefragung
Art. 195 Einfache Befragung
Eine Partei kann auf Antrag oder von Amtes wegen über eigene Wahrnehmungen zur Sache persönlich befragt werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide befragt werden.
Die Parteien sind vor der Befragung unter Androhung disziplinarischer Massnahmen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Strafandrohung angehalten werden können.
Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden für sich allein keinen Beweis.
Art. 196 Beweisaussage unter Strafandrohung
Der Richter kann eine oder beide Parteien zur Beweisaussage unter Strafandrohung über bestimmte Tatsachen verhalten, wenn er es nach dem Ergebnis der einfachen Parteibefragung und des übrigen Beweisverfahrens als geboten erachtet.
Vor der Beweisaussage wird die Partei erneut zur Wahrheit ermahnt. Sie wird auf die Folgen der Aussageverweigerung sowie auf die Straffolgen der falschen Aussage gemäss Art. 306 des Strafgesetzbuches1) aufmerksam gemacht.
Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freier Überzeugung.
Art. 197 Gemeinsame Bestimmungen, besondere Parteien
Eine prozessunfähige Partei kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.
Ist die Partei eine juristische Person, so können ein oder mehrere Mitglieder mit Organeigenschaft, ist sie eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so können ein oder mehrere Gesellschafter befragt werden. Ist eine Konkursmasse Partei, so kann der Gemeinschuldner, allenfalls der Konkursverwalter über eigene Wahrnehmungen befragt werden.
1)
Art. 198 Analoge Anwendung
Die Bestimmungen über den Zeugenbeweis, insbesondere die Art. 170 Ziff. 1, 172, 174–179 und 182 finden sinngemäss Anwendung.
G. Erledigung des Rechtsstreites
Art. 199 Endentscheid
Ist eine Streitsache spruchreif, so fällt das Gericht seinen Endentscheid.
Diesem ist unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er bei der Ausfällung besteht, sofern nicht das Bundesrecht einen andern Zeitpunkt bestimmt.
Der Endentscheid erfolgt durch Urteil oder Abschreibung.
Art. 200 Vor- und Teilentscheide
Vorfragen und Einreden werden in der Regel mit der Hauptsache erledigt. Bei Beschränkung der Verhandlung gemäss Art. 147 dieses Gesetzes und wo es die Umstände sonst rechtfertigen, wird ein Vor- oder Teilentscheid gefällt.
Art. 2011 ) Rückzug, Anerkennung, Vergleich usw.
Wird die Klage oder das Begehren zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt oder ist sie gegenstandslos geworden, so ist der Rechtsstreit durch den Einzelrichter abzuschreiben.
Einem gerichtlichen Vergleich kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu.
Ist die Kostenfrage unerledigt, so entscheidet hierüber der Richter auf Grund der eingelegten Kostennoten nach Einholung der Vernehmlassung der Gegenpartei ohne Vorstand endgültig.
…
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Anerkennung und Vergleich in Sachen, die der freien Verfügung der Parteien entzogen sind.
Art. 2022 ) Eröffnung des Rechtsspruches
Der Rechtsspruch ist in der Regel den anwesenden Parteien oder Vertretern im Anschluss an die Beratung mündlich zu eröffnen und in allen Fällen durch die Gerichtskanzlei mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Diese Mitteilung ist für den Beginn der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels massgebend. 1) Abs. 1 geändert und Abs. 4 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2)
Art. 203 Schriftliche Entscheide
Urteile, Vor- und Teilentscheide werden in vollständiger Ausfertigung nach Eingang einer Appellationsanmeldung von Amtes wegen, sonst nur auf Verlangen zugestellt.
Sie enthalten:
als Einleitung: 1. die Bezeichnung des Gerichtes und seiner Zusammensetzung sowie das Datum des Entscheides; 2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände; 3. die Rechtsbegehren; 4. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Angabe des Streitwertes, falls dieser sich nicht aus dem Rechtsbegehren ergibt;
als Begründung: 5. eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes; 6. die Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das angewendete Recht;
als Dispositiv: 7. den Rechtsspruch über jeden der streitigen Ansprüche, die Rechtskosten, Parteientschädigung und allfällige Ordnungsstrafen; 8. die Rechtsmittelbelehrung oder die Rechtskraftbescheinigung; 9. die Bezeichnung der Person und allfälliger Amtsstellen, denen der Entscheid zugestellt wird;
weitere Angaben: 10. die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers mit dem Amtsstempel der Gerichtskanzlei.
Abschreibungsbeschlüsse müssen die in Absatz 2 Ziffern 1, 2, 9 und 10 genannten Angaben sowie einen sachgemässen Rechtsspruch enthalten. Der Grund der Abschreibung ist anzugeben; Vergleiche sind im vollen Wortlaut aufzunehmen.
Art. 2041 ) Entscheide ohne Begründung
Die Begründung des Entscheids kann unterbleiben:
wenn die Parteien frei über den Streitgegenstand verfügen und sowohl auf Rechtsmittel als auch auf Begründung verzichten,
wenn ein erstinstanzlicher Entscheid unangefochten bleibt und keine der Parteien innert der Rechtsmittelfrist eine Begründung verlangt.
1)
Art. 204 geändert am 28. April 1996 (lf. Nr. 593)
Art. 2051 ) Öffentliche Zustellung
Kann ein Urteil oder Beschluss einer Partei auf dem ordentlichen Wege nicht zugestellt werden, so wird diese Partei im Amtsblatt und ausnahmsweise auch in andern amtlichen Publikationsorganen aufgefordert, den Rechtsspruch bei der Gerichtskanzlei abzuholen.
Art. 2062 ) Erläuterung, Berichtigung
Ist der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Parteien erläutert.
Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen und hat die Punkte zu bezeichnen, deren Erläuterung verlangt wird.
Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
Der Entscheid wird in der Regel ohne neue Parteiverhandlung gefällt.
Wird ein Rechtsspruch auf das Erläuterungsgesuch hin anders gefasst, so wird die Rechtsmittelfrist den Parteien neu eröffnet.
Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.
1) 2) 2. Abschnitt Besondere Verfahren
1. Untersuchungsverfahren
Art. 2071 ) Fälle
Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt: 1. Anfechtung der Namensänderung nach Art. 30 Abs. 3 ZGB2); 2. Verschollenerklärung nach Art. 35 und 42 ZGB; 3. Aufhebung eines Vereins oder einer Stiftung nach Art. 78 und 88 ZGB; 4. in den vom Richter zu beurteilenden Sachen des Ehe- und Verwandtschaftsrechtes (Art. 94–348 ZGB); 5. …
7. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 343 Abs. 2 OR3) (Art. 7
Ziff. 1 und Art. 8 Ziff. 1 dieses Gesetzes);
8. … 9. … 10. Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln, andern Wertpapieren und Versicherungspolicen;
11. Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz4) (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1ter, Art. 8
Ziff. 1quater und Art. 12 Ziff. 1 dieses Gesetzes);
12. in allen andern Fällen, in denen das Recht des Bundes oder des Kantons die Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen vorschreibt.
Art. 208 Zweck
Der Richter erforscht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amtes wegen.
Er darf in diesem Verfahren Tatsachen nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von ihrem Vorhandensein nach zuverlässiger Abklärung überzeugt hat. Parteierklärungen, auch wenn sie übereinstimmen, sind für ihn nicht verbindlich. 1)
Ziff. 2 und 4 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 5, 6, 8 und 9 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 7 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Ziff. 11 aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 434), eingefügt am 13. November 1995
(lf. Nr. 572) und geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2) 3) 4)
Art. 2091 ) Verfahren
Die Einreichung einer förmlichen Klageschrift ist in diesen Fällen nicht notwendig, aber zulässig.
Als Untersuchungsrichter amtet der Gerichtspräsident, der Einzelrichter oder ein für den Einzelfall bezeichnetes Gerichtsmitglied oder der Gerichtsschreiber.
Der Untersuchungsrichter vernimmt die Parteien zu Protokoll, soweit dies notwendig oder geboten ist, und erhebt die erforderlichen Beweise.
Den Parteien kann Gelegenheit geboten werden, Einvernahmen und weiteren Untersuchungshandlungen beizuwohnen.
Im Übrigen finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemässe Anwendung.
Art. 210 Akteneinsicht und Ergänzung
Erachtet der Untersuchungsrichter die Abklärung als abgeschlossen, so gibt er den Parteien unter Fristansetzung Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellung von Ergänzungsbegehren.
Art. 210bis 2) Säumnisfolgen
Erscheinen beide Parteien unbefugt nicht zur Gerichtsverhandlung, so wird die Streitsache abgeschrieben.
Erscheint eine peremptorisch vorgeladene Partei nicht vor Gericht, so wird die Verhandlung gleichwohl durchgeführt. Das Gericht urteilt nach Anhörung der erschienenen Partei auf Grund der Untersuchungsergebnisse und allfälliger eigener Beweisergänzungen. Die Bestimmungen über das Versäumnisverfahren finden keine Anwendung.
b) Ehestreitsachen ba) Gemeinsames Scheidungsbegehren
Art. 2113 ) Klageerhebung
Ehegatten, die gemeinsam die Scheidung verlangen, wenden sich schriftlich an die Kantonsgerichtskanzlei und erklären ihren Scheidungswillen4).
1) Abs. 2 und 3 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2)
Art. 210bis eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3)
Art. 211 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
4)
Art. 136 Abs. 1 ZGB
Sie reichen zusammen mit ihrem Begehren ein:
den Familienschein für Schweizer Bürger oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige, ersatzweise das Familienbüchlein;
Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse;
Ausweise über die berufliche Vorsorge1).
Haben sie sich über die Scheidungsfolgen geeinigt, legen sie die Vereinbarung bei.
Art. 2122 ) Ergänzende Auskunft
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes kann die Ehegatten vor der ersten Anhörung auffordern, ergänzende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen und weitere Belege einzureichen.
Er kann sich bei den Eltern und bei Dritten nach der Situation des Kindes erkundigen.
Art. 2132 ) Umfassende Einigung
a) Frist zur Klage Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes setzt den Ehegatten Frist zur Klage, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind3).
Art. 2142 ) b) Kosten
Die Ehegatten tragen die Verfahrenskosten in der Regel zu gleichen Teilen, wenn sie nichts anderes verabredet haben.
Art. 2152 ) Teileinigung
Art. 213 a) Verständigungsversuch
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes hört die Ehegatten, die sich teilweise geeinigt haben, wie bei der umfassenden Einigung an4).
Er wirkt auf eine vollständige Vereinbarung hin.
1)
Art. 141 Abs.1 ZGB
2)
Art. 212 –215 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3)
Art. 113 ZGB
4)
Art. 112 Abs. 2 ZGB
Art. 215bis 1) b) Bedenkzeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes setzt die zweimonatige Bedenkzeit2) an, wenn die Ehegatten erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind3).
Art. 215ter 1) c) streitiges Verfahren
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes führt das Verfahren in den streitigen Punkten als Untersuchungsrichter4) des Kantonsgerichtes weiter.
Er fordert die Ehegatten auf, bestimmte Anträge5) zu stellen, Beweismittel zu nennen und Urkunden aus ihrem Besitz einzureichen.
bb) Scheidung auf Klage
Art. 2166 ) Einleitung/Prozess
Die Scheidungsklage wird bei der Kantonsgerichtskanzlei unter Beilage der in Art. 211 Abs. 1 erwähnten Unterlagen erhoben7).
Die Scheidungsgründe und die Scheidungsfolgen werden im Untersuchungsverfahren8) abgeklärt.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes kann das Verfahren auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind.
bc) Allgemeine Bestimmungen
Art. 216bis 9) Kinderbelange
Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört der Untersuchungsrichter des Kantonsgerichtes die Kinder in der Regel persönlich an. Die Eltern und ihre Vertreter haben keinen Anspruch auf Teilnahme. Über dieses Gespräch kann anstelle eines Protokolls eine Gesprächsnotiz verfasst werden. Diese ist den Scheidungsparteien und einem allfälligen Beistand des Kindes zu eröffnen.
1)
Art. 215bis und 215ter eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2)
Art. 111 Abs. 2 ZGB
3)
Art. 112 Abs. 1 ZGB
4)
Art. 207 ff.
5)
Art. 112 Abs. 3 ZGB
6)
Art. 216 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
7)
Art. 136 Abs. 2 ZGB
8)
Art. 207 ff.
9)
Art. 216bis eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
Zusätzlich kann bei der Vormundschaftsbehörde oder einer in der Jugendhilfe tätigen Stelle ein Bericht eingeholt werden.
Der Beistand wird aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die Entschädigung wird zusammen mit den Gerichtskosten auf die Eltern verlegt.
Art. 216ter 1) Vorsorgliche Massnahmen
Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB2) kann beim zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichtes angebracht werden, sobald die Klage oder das Begehren auf Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe beim Gericht eingeschrieben ist.
Die Verfügung über vorsorgliche Massnahmen kann vom Richter, der sie getroffen hat, aus wichtigen Gründen abgeändert werden.
Vor Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Parteien anzuhören, soweit dies möglich ist. Liegt Gefahr im Verzug, so kann der Richter eine einstweilige Verfügung erlassen, die er jederzeit wieder abändern oder aufheben kann.
Art. 216quater 1) Urteil, Nebenfolgen
Lautet das Urteil auf Scheidung, Trennung oder Ungültigkeit der Ehe, so werden gleichzeitig die Nebenfolgen geregelt.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten kann ausnahmsweise in ein besonderes Verfahren verwiesen werden.
Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, so sind die erheblichen Tatsachen im Urteilsspruch anzuführen3).
c) Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Art. 2174 ) Abklärung
Im Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 256–259, 260a, 261 ZGB2) haben die Parteien und Dritte Untersuchungen, die für die Aufklärung der Abstammung nötig sind und die Gesundheit nicht gefährden, zu dulden und an ihnen mitzuwirken.
1)
Art. 216ter und 216quater eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
2) 3)
Art. 143 ZGB
4)
Art. 2181 ) Anerkennung und Vergleich in Vaterschaftssachen
…
Ist die Anerkennung oder der Vergleich unklar oder unvollständig, werden die Parteien vor Gericht geladen. Können die Parteierklärungen nicht verdeutlicht werden oder bleiben die Parteien uneinig, so führt das Gericht den Prozess durch.
Sind Anerkennung oder Vergleich klar und vollständig, so stellt das Gericht mit Urteil die Vaterschaft fest und verpflichtet den Beklagten zu den anerkannten oder vereinbarten Leistungen.
… 2. Verfahren vor dem Einzelrichter in Streitigkeiten nach Art. 7 Ziffern 1, 1bis, 1ter, 2 und Ziff. 6 lit. a, Art. 8 Ziffern 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2, 5 lit. a, 8 lit. a,
und 10 sowie Art. 14 Ziffer 1bis dieses Gesetzes2)
Art. 219 Einleitung und Verfahren
Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im Übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus besonderen Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen.
Der Einzelrichter hat darauf zu achten, dass in den mündlichen Vorträgen oder den Rechtsschriften die in Art. 134 und 137 verlangten Angaben gemacht werden.
Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.
Art. 220 3) Insbesondere Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 7 Ziff.
und Art. 8 Ziff.1 dieses Gesetzes)
Auf Widerklagebegehren ist in diesem Verfahren nur einzutreten, wenn sie sich ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis beziehen und der Streitwert der Widerklage Fr. 30 000.– nicht übersteigt.
Die mündliche Verhandlung ist ohne Verzug anzuordnen und durchzuführen.
Nach Anhören beider Seiten soll der Richter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Der Sachverhalt wird vom Richter von Amtes wegen festgestellt.
1) Abs. 1 und 4 aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 2) Gliederungstext geändert am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344), am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 3) Abs. 1 geändert am 5. Dezember 1988 ( lf. Nr. 297) und am 13. Februar 2006 Das Verfahren ist kostenlos. Die Kostenpflicht bei mutwilliger Prozessführung bleibt vorbehalten.
Eine Partei kann nur ausnahmsweise verpflichtet werden, der andern Vertretungs- oder Verbeiständungskosten zu ersetzen.
3. Summarisches Verfahren
Art. 2211 ) Anwendung
Das summarische Verfahren findet unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes in den Fällen Anwendung, für die der Einzelrichter zuständig ist.
Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz und weitere Erlasse nichts anderes bestimmen.
Im summarischen Verfahren nach Art. 25 Ziff. 2 SchKG2) gelten die besonderen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts.
Art. 222 Einleitung
Das Begehren ist unter Beilage der Urkunden mit einer gedrängten Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweisanträge schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Richtet sich das Begehren gegen eine bestimmte Partei, wird dieser eine Frist von mindestens 5 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung und Beibringung von Beweisen angesetzt.
Art. 223 Vorverfahren
Der Einzelrichter veranlasst die Ergänzung unklarer oder lückenhafter Mitteilungen der Parteien und nimmt ohne Verzug die ihm als erheblich erscheinenden Beweise ab.
Expertisen und Zeugeneinvernahmen sind nur durchzuführen, wenn sie im Interesse des materiellen Rechts unumgänglich sind, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern oder wenn der Kläger nicht auf das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann. Im Rechtsöffnungsverfahren sind sie ausgeschlossen.
1) Abs. 3 eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) 2) Die Parteien erhalten Gelegenheit, die Akten einzusehen.
Art. 224 EinstweiIige Verfügungen
Liegt Gefahr im Verzug, kann der Einzelrichter sofort nach Eingang des Begehrens die erforderlichen Anordnungen treffen. Er kann diese jederzeit ändern oder aufheben.
Art. 225 Mündliche VerhandIung
Der Richter kann eine mündliche Verhandlung anordnen, auch wo eine solche nicht vorgeschrieben ist.
In familienrechtlichen Sachen haben die Parteien, soweit dies möglich ist, in der Regel persönlich zu erscheinen.
Beim Ausbleiben einer oder beider Parteien entscheidet der Richter auf Grund der Akten.
Art. 226 Entscheid
Der Richter entscheidet mit möglichster Beschleunigung. Die Entscheide sind schriftlich auszufertigen; sie haben die Begehren, den wesentlichen Sachverhalt, eine kurze Begründung und den Rechtsspruch zu enthalten.
Art. 227 Kosten
Die Kosten werden von der Partei erhoben, die das Begehren gestellt hat. Es kann ihr der Rückgriff auf die Gegenpartei eingeräumt werden.
Die Durchführung des Verfahrens kann von der Leistung eines vom Richter festzusetzenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Art. 228 Rechtskraft, Vorbehalt
Soweit sich aus der Natur der Sache oder aus gesetzlicher Vorschrift nichts anderes ergibt, kommt Entscheiden im summarischen Verfahren die gleiche Rechtskraft zu wie solchen im ordentlichen Verfahren.
Wo die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu machen ist, bleibt gegenüber dem Entscheid im summarischen Verfahren der ordentliche Prozessweg vorbehalten. Der Entscheid behält aber seine Wirkung bis zur Erledigung des nachfolgenden Prozesses.
Im Übrigen können Entscheide, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen oder wenn sich die Umstände geändert haben, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen.
b) Vorsorgliche Beweissicherung
Art. 229 Voraussetzungen, Zuständigkeit
Wenn ein gesetzlicher Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestandes besteht oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Abnahme eines Beweises bei längerer Verzögerung erschwert oder verunmöglicht wird, kann das Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme gestellt werden.
Zuständig ist:
der Einzelrichter des Gerichts, bei dem der Prozess anhängig ist;
in nicht anhängigen Fällen nach Wahl des Gesuchstellers der Einzelrichter am Ort, wo sich die einzuvernehmende Person oder der Beweisgegenstand befindet, oder jener des Gerichts, das sich mit der Hauptsache befassen müsste;
in den Fällen von Art. 18 Ziffer 4 dieses Gesetzes ausschliesslich der Einzelrichter des Obergerichtes.
Art. 230 Verfahren
In der Regel entscheidet der Einzelrichter über das Gesuch, ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.
Wird ein Gesuch gleichzeitig mit einer Klage wegen Verletzung geistigen Eigentums gestellt, so wird die Klageschrift dem Beklagten in der Regel erst anlässlich der Beweisaufnahme übergeben.
Die Vorschriften über das Beweisverfahren (Art. 150 ff.) finden sinngemäss Anwendung, soweit dies mit dem Zweck der Beweissicherung vereinbar ist.
c) Befehlsverfahren
Art. 2311 ) Fälle
Das summarische Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter ist zulässig: 1. zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen; 2. zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zu andern vorläufigen Anordnungen, die notwendig sind, um einer Partei vor oder während des Prozesses die Rechtsverfolgung zu sichern; 3. im Besitzesschutzverfahren nach Art. 926 ff. ZGB2); 4. zur Ausweisung von Mietern und Pächtern (Art. 274g OR3)) . 1)
Ziff. 4 geändert am 29. Oktober 1990 (lf. Nr. 344)
2) 3)
Art. 232 Verfügungen
Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen: 1. in Befehlen zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung bestimmter Handlungen; allenfalls in der Anordnung der Ersatzvornahme durch einen Dritten. 2. in Massnahmen, die den Gegner an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern, wie in einer Beschlagnahme, der Sperrung öffentlicher Register, Hinterlegung, Auferlegung von Sicherstellung, Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung berechtigter Parteiinteressen usw.
Die Verfügungen werden in der Form von Amtsbefehlen erlassen. In diesen sind der polizeiliche Vollzug und die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss
Art. 292 StGB1) anzudrohen und die erforderlichen Weisungen an Registerämter und Dritte zu erteilen.
3
Art. 228 dieses Gesetzes findet sinngemäss Anwendung.
Art. 233 Rechtsmittel
Die Frist zur Appellation kann in dringlichen Fällen vom entscheidenden Einzelrichter auf fünf Tage herabgesetzt werden.
Die Appellation hemmt den Vollzug nur, wenn der Einzelrichter des Obergerichtes es ausdrücklich verfügt.
Art. 234 Vollzug
Der Amtsbefehl ist wie ein Urteil zu vollziehen.
Art. 235 Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 231 Ziff. 2
a) Allgemeines 1 In den Fällen von Art. 231 Ziff. 2 ist dem Gesuchsteller, wenn ihm die Klägerrolle zugemutet werden kann, zur Einleitung des ordentlichen Prozesses eine angemessene Frist anzusetzen mit der Androhung, dass sonst die Verfügung dahinfalle.
Der Gesuchsteller kann in der Verfügung zur vorgängigen Sicherstellung allfälligen Schadens verpflichtet werden.
Von einer Massnahme kann abgesehen werden, wenn der Gesuchsgegner angemessene Sicherheit leistet.
1)
Art. 236 b) Schadenersatzpflicht
Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme bewilligt wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller auf Klage des Gesuchsgegners den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen. Zuständig ist der ordentliche Richter. Er kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Gesuchsteller beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Art. 42 bis 44 OR1) finden sinngemäss Anwendung.
Der Schadenersatzanspruch verjährt
in einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides über den der Massnahme zugrundeliegenden Anspruch oder
nach unbenütztem Ablauf der dafür angesetzten Klagefrist.
Wurde Sicherheit geleistet, setzt der Richter für die Einleitung der Schadenersatzklage Frist an unter der Androhung, dass sonst die Sicherheit freigegeben werde.
4.2) 5.2)
6. Versäumnisverfahren
Art. 249 Voraussetzungen
Das Versäumnisverfahren tritt ein:
bei Nichteinreichung der Klageantwort innert der angesetzten Notfrist (Art. 138 Abs. 2 und 139 Abs. 2 dieses Gesetzes);
bei Nichtbefolgung einer peremptorischen Vorladung zur Hauptverhandlung durch eine Partei (Art. 74 Abs. 1 2. Satz dieses Gesetzes).
Das Versäumnisverfahren ist ausgeschlossen, wenn Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.
Art. 250 Durchführung
a) bei Säumnis im schriftlichen Vorverfahren 1 Bei Säumnis im schriftlichen Vorverfahren wird der Beklagte nicht mehr zum mündlichen Vortrag zugelassen.
Das Gericht fällt ein Versäumnisurteil. Dabei ist auf die vom Kläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen abzustellen, soweit sie mit den Akten 1) 2) übereinstimmen und sofern keine sonstigen Umstände ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen. Nötigenfalls sind hierüber beantragte Beweise abzunehmen.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Verwirkung einer Widerklageantwort oder der Antwort auf getrennt behandelte Vorfragen, Einreden oder Einzelpunkte.
Art. 251 b) bei Versäumung peremptorischer Vorladungen
Die erschienene Partei wird zum einmaligen Vortrag zugelassen.
Das Gericht fällt ein Versäumnisurteil auf Grund der Prozessschriften, der Akten und der mündlichen Angaben der erschienenen Partei. Art. 250 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Ist die peremptorische Vorladung nur für die Verhandlung über bestimmte Vorfragen, Einreden oder Teilpunkte ergangen, so hat sich das Versäumnisurteil auf deren Erledigung zu beschränken.
Art. 252 Wirkungen des Versäumnisurteils
Die säumige Partei kann mit einer Appellation gegen das Versäumnisurteil nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für das Versäumnisverfahren nicht gegeben seien oder dass die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes unrichtig sei.
Hingegen kann die säumige Partei innert einer im Urteil anzusetzenden, in der Regel einen Monat nicht übersteigenden Notfrist ein Reinigungsbegehren stellen.
Art. 253 Reinigung, Voraussetzungen
Mit dem Reinigungsbegehren kann die Wiederbehandlung des Falles nachgesucht werden.
Die Wiederbehandlung ist zu bewilligen, wenn dargetan wird, dass der Gesuchsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Notfrist zur Klage- oder Widerklageantwort oder am Erscheinen zur Verhandlung verhindert war.
Art. 254 Verfahren
Das begründete Reinigungsgesuch ist schriftlich in genügender Anzahl einzureichen. Die Gerichtsleitung kann der Gegenpartei Gelegenheit geben, sich vor Ansetzung der neuen Verhandlung schriftlich zum Gesuch zu äussern.
Der Gesuchsteller hat die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des bisherigen Verfahrens sicherzustellen, sofern die Gerichtsleitung nichts anderes verfügt.
Erweist sich das Gesuch offenkundig als unbegründet oder werden die Kosten nicht sichergestellt, so wird das Gesuch durch den Gerichtspräsidenten von der Hand gewiesen.
Andernfalls wird eine neue Gerichtsverhandlung angesetzt. Erscheint der Gesuchsteller nicht, wird das Gesuch abgeschrieben. Erscheint die Gegenpartei nicht, wird auf das Gesuch gleichwohl eingetreten.
Das Gericht spricht sich zuerst durch Vorentscheid über die Zulässigkeit der neuen Behandlung aus. Gegen diesen Entscheid steht den Parteien die Appellation zu.
Wird die neue Behandlung zugelassen, so wird, nötigenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, ein neues Urteil in der Sache gefällt und das frühere aufgehoben.
7. Verschollenerklärung, Kraftloserklärung von Wertpapieren
Art. 255 Verfahren
Der Einzelrichter des Obergerichts prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und ordnet die nötigen Erhebungen und Ausschreibungen an. Bei Vorlegen der Urkunde setzt er dem Gesuchsteller Frist zur Klage. Bei unbenütztem Ablauf der Ausschreibungsfrist stellt er dem Gericht Antrag zur Verschollenerklärung bzw. zur Kraftloserklärung. Das Gericht entscheidet ohne Parteiverhandlung.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Bundesrecht.
Art. 256 Kantonalrechtliche Papiere
Die Kraftloserklärung von altrechtlichen kantonalen Zedeln erfolgt nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Schuldbrief und Gült.
Ist der Gläubiger eines solchen Titels seit mindestens zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsen gefordert worden, so richtet sich die Auskündung nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung 1)
8. Vertragliche Schiedsgerichte
Art. 257 Anwendbares Recht, Zuständigkeit
Die vertraglichen Schiedsgerichte unterliegen den Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691).
Sie beurteilen die ihnen gemäss Art. 4 bis 9 dieses Konkordates überwiesenen Gegenstände.
Art. 258 Verfahren vor Schiedsgericht
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 24 bis 35 des Konkordates1).
Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ordentliche Verfahren sind als ergänzendes Recht sinngemäss anwendbar.
Art. 259 Einzelrichter des Obergerichtes Zuständigkeit und Verfahren in Schiedsgerichtssachen
Wenn sich der Sitz des Schiedsgerichtes im Kanton befindet, ist der Einzelrichter des Obergerichtes zuständig:
für die Ernennung der Schiedsrichter, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
für die Ernennung des Obmanns, wenn sich die Schiedsrichter nicht über dessen Wahl einigen und wenn die Schiedsabrede nicht eine andere Stelle für diese Wahl vorsieht;
für den Entscheid über Ablehnung und Abberufung von Schiedsrichtern und deren Ersetzung;
zum Entscheid darüber, inwieweit Prozesshandlungen weitergelten, an denen ein ersetzter Schiedsrichter mitgewirkt hat;
zum Entscheid über die Verlängerung der Amtsdauer von Schiedsrichtern;
zur Mitwirkung bei der Durchführung von Beweismassnahmen auf Gesuch des Schiedsgerichtes;
für die Entgegennahme des Schiedsspruches zur Hinterlegung;
für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches.
Der Einzelrichter des Obergerichtes trifft seine Entscheide und Anordnungen im summarischen Verfahren. Er kann die Befugnis gemäss lit. f einem Einzelrichter des Kantonsgerichtes übertragen. Bei Hinterlegung des Schiedsspruches gemäss lit. g sorgt er für dessen Zustellung an die Parteien.
1) SR 279
Art. 260 Rechtsmittel, Zulässigkeit
Gegen Entscheide vertraglicher Schiedsgerichte, die ihren Sitz im Kanton haben, sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Revision zulässig. Ferner kann jederzeit beim Obergericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben
Art. 261 Nichtigkeitsbeschwerde
Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht richtet sich nach Art. 36–40 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691).
Sie ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches bei der Kanzlei des Obergerichtes in genügenden Ausfertigungen für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Akten sind beizulegen.
In der Nichtigkeitsbeschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Nichtigkeitsgründe geltend gemacht Neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig.
Der Gegenpartei ist Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben, wofür ihr eine Frist von höchstens 30 Tagen einzuräumen ist. Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht der Obergerichtspräsident auf Gesuch hin diese Wirkung ausdrücklich verfügt.
Das Obergericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Art. 262 Revision
Gegen Erkenntnisse vertraglicher Schiedsgerichte kann beim Obergericht die Revision gemäss Art. 41 bis 43 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit1) verlangt werden.
Die Art. 274 bis 279 sind als ergänzendes Recht sinngemäss anwendbar, unter Vorbehalt folgender Abweichungen:
über die Zulassung der Revision entscheidet in allen Fällen das Obergericht;
das Obergericht kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
1) SR 279 3. Abschnitt Rechtsmittel
1. Appellation
Art. 2631 ) Appellation an das Obergericht
a) Zulässigkeit, Gründe 1 Die Appellation an das Obergericht ist zulässig gegen alle Urteile und gemäss Art. 200 dieses Gesetzes gefällte Vor- und Teilentscheide.
Nicht appellabel sind Entscheide über Vorbegehren gemäss Art. 146 dieses Gesetzes.
Mit der Appellation können, unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen, alle Mängel des Verfahrens und des Entscheides angefochten werden.
Neue Behauptungen, Beweismittel und Einreden sind zulässig.
Art. 2642 ) b) Anmeldung
Die Appellation ist innert der gesetzlichen Frist bei der Kantonsgerichtskanzlei schriftlich anzumelden.
Die Frist beträgt, vom Empfang des schriftlichen Dispositivs an gerechnet:
14 Tage in allen vom Kantonsgericht erstinstanzlich beurteilten Streitigkeiten, soweit nicht besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons andere Fristen vorsehen;
…
5 Tage bei Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3) das beschleunigte Verfahren vorschreibt.
Art. 2654 ) c) Appellationserklärung
Die Appellation ist innert den in Art. 264 Abs. 2 lit. a und b genannten Fristen, vom Empfang des begründeten Entscheides an gerechnet, bei der Obergerichtskanzlei schriftlich in genügender Anzahl für das Gericht und die andern Parteien einzureichen. Der begründete Entscheid ist beizulegen.
1) 2) Abs. 2 lit. a geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 2 lit. b aufgehoben am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) 3) 4) In der Appellationseingabe ist anzugeben, welche Punkte des kantonsgerichtlichen Rechtsspruches angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden. Eine schriftliche Begründung ist zulässig.
Art. 266 d) Mitteilung, Rückweisung
Findet der Obergerichtspräsident, dass die Appellation an die Hand genommen werden muss, so lässt er die Vorinstanz und den Appellaten ohne Verzug benachrichtigen.
Andernfalls weist er die Appellation durch Vorentscheid zurück. Dieser kann, soweit nicht Wiedereinsetzung gemäss Art. 75 dieses Gesetzes in Frage kommt, innert 14 Tagen seit der Zustellung durch begründete Einsprache an das Obergericht weitergezogen werden, das ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Art. 267 e) Antwort und Anschlussappellation
Ein Appellat kann binnen 14 Tagen von der Mitteilung gemäss Art. 266 Abs. 1 an eine schriftliche Antwort in genügender Anzahl für das Gericht und die andern Parteien einreichen.
Er kann sich gleichzeitig der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen, wie wenn er selbst appelliert hätte.
Macht der Appellat neue Tatsachen, Beweismittel oder Einreden geltend oder reicht er eine begründete Anschlussappellation ein, so ist der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, innert 14 Tagen eine Vernehmlassung hiezu einzureichen.
Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.
Die Anschlussappellation fällt dahin, wenn die Appellation zurückgezogen oder als unzulässig erklärt wird.
Art. 268 f) Noven
Neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden müssen mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden.
Im Untersuchungsverfahren können sie schriftlich oder mündlich bis zum Schluss vorgebracht werden.
Hätten die neuen Vorbringen bei sorgfältiger Prozessführung schon vor der ersten Instanz geltend gemacht werden können, so ist dies beim Kostenspruch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses im Sinne von Art. 81 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 3 zu berücksichtigen.
Art. 269 g) Rückzug
Eine Appellation oder eine Anschlussappellation kann zurückgezogen werden, solange der Endentscheid des Obergerichtes nicht eröffnet worden ist.
Art. 270 h) Wirkung der Appellation
Die Appellation hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides in dem Umfang, in welchem er angefochten ist. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Bezahlung der erstinstanzlichen amtlichen Kosten.
Solange die Akten nicht dem Obergericht zugegangen sind, entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, nachher jener des Obergerichtes über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Art. 271 i) Verfahren
Vor Obergericht findet eine Neubehandlung der Streitsache im Rahmen der gestellten Anträge statt.
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften.
In der mündlichen Verhandlung hat der Appellant den ersten Vortrag.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn sich die Appellation nur auf die Kosten- oder Entschädigungsfrage bezieht. Die Parteien können im Einverständnis der Gerichtsleitung auch in andern Fällen auf eine solche verzichten.
Art. 272 k) Entscheid
Das Obergericht fällt ein neues Urteil.
Ausnahmsweise kann es die Streitsache unter Aufhebung des Urteils zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen.
Art. 2731 ) Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes
Auf die Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes gemäss Art. 8 und 9 dieses Gesetzes finden die Vorschriften über die Appellation an das Obergericht und jene über das erstinstanzliche Verfahren entsprechende Anwendung mit folgenden Abweichungen:
1) Abs. 1 Ziff. 1 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 2 geändert am 13. November 1995 (lf. Nr. 572), am 20. Januar 1998 (lf. Nr. 660) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 3 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt am 13. November 1995 (lf. Nr. 572) Abs. 2 eingefügt am 16. Juni 1986 (lf. Nr. 218) 1. Die Appellation ist schriftlich zu begründen. 2. Für die Appellationsfrist sind die besonderen Bestimmungen massgebend. Fehlen solche, so beträgt die Frist 14 Tage. In Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt sie
zehn Tage in den Fällen von Art. 171/73, 190/93, 195/96, 230, 231, 268,
fünf Tage in den Fällen von Art. 57d, 77, 80/82, 85, 162 und 181/82 SchKG. Vorbehalten bleibt die Abkürzung der Fristen, wo dies auf Grund besonderer Bestimmungen zulässig ist.
3. Der Appellat erhält Gelegenheit, eine Antworteingabe einzureichen. Erhebt er Anschlussappellation oder neue Einreden, stellt er neue Behauptungen auf oder meldet er neue Beweismittel an, so kann der Appellant darauf mit einer weiteren Eingabe antworten. 4. Der Einzelrichter des Obergerichtes entscheidet in der Regel auf Grund der Akten ohne Vorstand der Parteien. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es nach den Umständen als geboten erscheint.
5. Für das Novenrecht im Appellationsverfahren gegen ein Konkursdekret gilt
Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG.
Gegenüber Entscheiden betreffend das Gegendarstellungsrecht (Art. 28 I ZGB, Art. 8 Ziff. 5b ZPO) kommt der Appellation keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Revision
Art. 2742 ) Revisionsfälle
Die Revision eines rechtskräftigen Endentscheides kann verlangt werden: 1. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten; 2. wenn durch eine Straftat auf das Prozessverfahren und dessen Ergebnis eingewirkt wurde; 3. wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat; 4. wenn der Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert.
1) 2) Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 4 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Auf Revisionsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Revisionsgründe nicht im Wege der Appellation geltend gemacht werden konnten.
Die Revision eines die Scheidung oder Ungültigkeit der Ehe aussprechenden Urteils kann nach dem Tode oder der Wiederverheiratung eines Ehegatten nur noch in Bezug auf die Nebenfolgen verlangt werden.
Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden1).
Art. 275 Frist
Das Revisionsgesuch ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Endentscheides.
Stützt sich das Gesuch auf ein Strafurteil, so beginnt die Frist frühestens mit der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.
Art. 276 Gesuch
Das Gesuch ist bei der Kanzlei des Gerichtes, das den rechtskräftigen Endentscheid gefällt hat, schriftlich in genügender Anzahl für das Gericht und die andern Parteien einzureichen.
Es muss folgende Angaben enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides; 2. den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei; 3. die geltend gemachten Revisionsgründe unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel; 4. den Nachweis, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe nicht mehr als 60 Tage verflossen sind.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Art. 277 Aufschiebende Wirkung
Das Gesuch hemmt den Vollzug des Entscheides nur, wenn der Präsident ihm aufschiebende Wirkung erteilt.
Er kann diese von einer Sicherheitsleistung abhängig machen und allenfalls geeignete vorsorgliche Massnahmen treffen.
1)
Art. 148 Abs. 2 ZGB
Art. 278 Vernehmlassung, Ablehnung
Erweist sich das Gesuch nicht sofort als unzulässig oder aussichtslos, so lässt es der Präsident dem Gesuchsgegner unter Ansetzung einer Notfrist von
Tagen zur Vernehmlassung zustellen.
Andernfalls weist er das Gesuch durch Vorentscheid zurück. Dieser kann innert 14 Tagen seit der Zustellung durch begründete Einsprache an das Gericht weitergezogen werden.
Art. 279 Verfahren und Erledigung
Wird das Gesuch entgegengenommen, so befindet das Gericht zunächst durch Vorentscheid über die Zulässigkeit der Revision. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
Der Vorentscheid kann, wenn er von einer ersten Instanz gefällt wurde, durch Appellation weitergezogen werden.
Wird die Revision zugelassen und ist der Vorentscheid rechtskräftig, so tritt das Gericht auf die Verhandlung der Hauptsache ein. Es ergänzt soweit nötig das Verfahren, erhebt Beweise und fällt eine neue Entscheidung.
Hat es im ersten Verfahren als Appellationsinstanz geurteilt, so kann es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.
3. Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 280 Beschwerdegründe und Beschwerdeinstanz
Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie wegen Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege kann, sofern keine Appellation möglich ist oder wenn diese zu spät käme, bei der Justizaufsichtskommission Beschwerde geführt werden.
Gegen das Obergericht und seine Abteilungen ist die Beschwerde nicht zulässig.
Art. 2811 ) Frist und Form
Die Beschwerde ist innert 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs bei der entscheidenden Behörde schriftlich anzumelden.
Die Beschwerde ist innert 14 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheides bei der Justizaufsichtskommission schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
1) Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 3 eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) In der Beschwerdeeingabe ist anzugeben, gegen welche Punkte des angefochtenen Entscheides sich die Beschwerde richtet. Der Beschwerdegrund ist darzutun.
Bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist die Beschwerde in schriftlicher Form bei der Justizaufsichtskommission einzureichen. Der Beschwerdegrund ist darzutun. Bei Rechtsverweigerung beträgt die Frist 14 Tage ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegrund zuverlässig Kenntnis erhalten hat. Bei Rechtsverzögerung ist die Beschwerde solange zulässig, als der Betroffene daran ein rechtliches Interesse hat.
Art. 282 Verfahren
Die Beschwerdeinstanz oder deren Präsident kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen.
Sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, erhalten die betroffene Behörde oder Amtsstelle und nötigenfalls die Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Der Entscheid ergeht auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen.
Erweist sich die Beschwerde als begründet, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sind die erforderlichen Anordnungen zur Behebung des Mangels zu treffen.
Die Beschwerdeinstanz kann insbesondere die fehlbare Behörde oder deren fehlbaren Amtsinhaber zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten, Verweise oder Bussen bis 500 Franken aussprechen, allenfalls die Einstellung im Amt für den betreffenden Fall verfügen und dem Obergericht oder der Wahlbehörde Meldung erstatten.
4. Abschnitt Rechtskraft und Vollzug
Art. 283 1. Rechtskraft
Formelle Rechtskraft
Urteile und andere Entscheide, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, erwachsen sofort in Rechtskraft.
Urteile und Entscheide, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel des kantonalen oder Bundesrechtes angefochten werden können, erwachsen mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit dem Rückzug des Rechtsmittels oder mit dem Verzicht darauf in Rechtskraft.
Wird ein Urteil oder Entscheid nur teilweise durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, so tritt für den nicht angefochtenen Teil die Rechtskraft mit der Ergreifung des Rechtsmittels ein.
Art. 284 Materielle Rechtskraft
a) PersönIiche Geltung Urteile und andere Entscheide schaffen Rechtskraft für alle am Verfahren beteiligten Parteien sowie für die Nachfolger in das beurteilte Recht oder in die beurteilte Pflicht.
Art. 285 b) Sachliche Geltung
Die Rechtskraft erstreckt sich auf die in der Klage oder Widerklage geltend gemachten und im Rechtsspruch entschiedenen Ansprüche, nicht aber auf die Entscheidungsgründe.
Bei Verrechnung erstreckt sich die Rechtskraft bis zur Höhe des verrechneten Betrages auch auf die Gegenforderung.
Art. 286 2. VolIzug
Voraussetzungen im AlIgemeinen
Erkenntnisse sind vollstreckbar, sobald und soweit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
Hat der Richter zur Erfüllung eine Frist gesetzt, so ist das Urteil erst mit deren Ablauf vollstreckbar.
Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Gegenleistung oder einer Bedingung abhängig, so ist es erst vollstreckbar, wenn die Gegenleistung erbracht oder die Bedingung eingetreten ist oder, falls dies vom Gegner verlangt wird, angemessene Sicherheit geleistet ist.
Vorbehalten bleiben Verfügungen über aufschiebende Wirkung oder deren Entzug gemäss besonderen Vorschriften.
Art. 2871 ) Ausländische Erkenntnisse
a) im Allgemeinen Auf Begehren einer Partei wird über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse, sofern nicht Art. 288 dieses Gesetzes Anwendung findet, durch den Einzelrichter des Obergerichtes im summarischen Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen.
1) Geändert am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310) und am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502)
Art. 287 bis1) b) im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens2)
1. im Rechtsöffnungsverfahren Über die Vollstreckbarkeit von Entscheiden aus Vertragsstaaten des Lugano- Übereinkommens wird, soweit der Gläubiger gleichzeitig um Rechtsöffnung ersucht, im Rechtsöffnungsverfahren entschieden.
Art. 287 ter3) 2. in andern Fällen
Ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ohne Anhörung des Pflichtigen.
Ablehnende Entscheide können vom Gläubiger mit Appellation beim Einzelrichter des Obergerichtes angefochten werden.
Lässt der Einzelrichter des Kantonsgerichtes die Zwangsvollstreckung zu, so setzt er dem Pflichtigen Frist zur Einsprache an4).
Über die Einsprache entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichtes nach Anhörung des Pflichtigen.
Art. 288 Verfahren
Der Vollzug einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung in Geld richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 289 6) b) in andern Fällen
Entscheide über andere Verpflichtungen werden vom kantonalen Departement für Sicherheit und Justiz auf dem Wege des Vollzugsbefehls vollstreckt.
Im Falle von Art. 286 Abs. 3 prüft der Direktor des Departements Sicherheit und Justiz zuerst, ob die Gegenleistung erbracht oder die Bedingung eingetreten ist, falls dies vom Gegner bestritten wird. Fehlt der Nachweis hiefür, so 1) Eingefügt am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502) 2) SR 0.275.11 3) Eingefügt am 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 502) Abs. 4 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 4) Vgl. Art. 36 des Lugano-Übereinkommens (SR 0.275.11) 5) 6) Abs. 1 und 2 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 3 geändert am 12. Juni 1989 (lf. Nr. 310) und am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) Abs. 5 geändert am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939), vgl. Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) weist er das Vollzugsbegehren zur Zeit ab oder macht, wenn es verlangt wird, den Erlass des Vollzugsbefehls von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig.
Bei ausländischen Erkenntnissen prüft der Direktor des Departements Sicherheit und Justiz zunächst, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind. Bestehen Zweifel, so kann er die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, auf das Verfahren nach Art. 287 dieses Gesetzes verweisen.
Im Vollzugsbefehl ist der Pflichtige aufzufordern, dem Erkenntnis innert einer anzusetzenden kurzen Frist nachzukommen. Es ist ihm Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB1) und polizeiliche Vollstreckung oder Ersatzvornahme auf seine Kosten anzudrohen. Ferner können Ordnungsbussen bis Fr. 200.– für jeden Tag bis zur Erfüllung angedroht und verhängt werden.
Gegen Vollzugsbefehle und abweisende Entscheide kann innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung an den Regierungsrat rekurriert werden. Durch die Einreichung des Rekurses wird die Wirkung des Vollzugsbefehls nicht aufgehoben, es sei denn, der Regierungsrat gewähre aufschiebende Wirkung.
Wird einem Vollzugsbefehl nicht innert der angesetzten Frist nachgelebt, so sind die angedrohten Massnahmen beförderlich zu vollziehen.
Art. 290 c) bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung
Ist eine Partei zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt.
Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung im Sinne von
Art. 18 und 19 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch2).
Ist eine Willenserklärung im Sinne von Abs. 1 oder 2 dieses Artikels von einer Gegenleistung oder Bedingung abhängig, so sind Art. 286 Abs. 3 und
Art. 289 Abs. 2 entsprechend anwendbar.
Art. 291 Schadenersatz
Führen die Vollzugsmassnahmen nicht zur Erfüllung der Pflicht, so kann die berechtigte Partei Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
1) 2) SR 211.432.1
5. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 292 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft.
Das Obergericht erlässt allfällig notwendige Einführungsvorschriften.
Art. 2932 ) Anhängige Fälle
Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar mit folgenden Ausnahmen:
Für die Ergreifung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren ist das beim Erlass des angefochtenen Entscheides geltende Recht massgebend.
Das neue Gesetz ist für die Weiterbehandlung anhängiger Verfahren allgemein anwendbar, wenn beide Parteien es verlangen.
…
Art. 294 Befugnisse des Kantonsrates
a) Konkordate Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt zu Konkordaten über zivilprozessuale Fragen zu erklären und die Vorschriften dieses Gesetzes nötigenfalls anzupassen.
Art. 295 3)
Art. 296 c) Neues Bundesrecht
Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.
Art. 297 d) Streitwert, Ordnungsbussen
Der Kantonsrat kann die Streitwertgrenzen und die Ansätze für Ordnungsbussen bei Änderung der Verhältnisse neu festsetzen.
Art. 298 e) Vollzugsbestimmungen
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
1) 27. April 1980 2) lit. c aufgehoben am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939) 3) Gegenstandslos geworden durch Aufhebung von Art. 19 am 25. April 1993 (lf. Nr. 434)
Art. 299 1)
Art. 299bis 2) Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3). – Art. 25 Unentgeltliche Rechtspflege – (Abs. 1 und 2 unverändert) – 3 Kommt die Partei durch das Verfahren oder auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie die erlassenen amtlichen Kosten nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Sie ist im Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. – 4 Die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht verwirkt innert 20 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids, in dessen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. – Art. 53 Kosten, unentgeltliche Rechtspflege, Parteientschädigung – (Abs. 1 und 3 unverändert) – 2 Über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und über die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht4) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
b) Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB)5) – Art. 2 I. Der Gemeindehauptmann – Der Gemeindehauptmann ist für folgende, … Amtsstelle: – 1. Art. 46 Abs. 26) (Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern), (Ziff. 4–6 unverändert) – Ziff. 2 und 3, aufgehoben – Art. 3 II. Der Gemeinderat – Dem Gemeinderat kommen… – (Ziff. 1, 5–19, 21–26 unverändert) – 20. Art. 621 und 6257) (Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes) 1) Aufgehoben am 25. April 1993 (lf. Nr. 429) 2)
Art. 299bis eingefügt am 13. Februar 2006 (lf. Nr. 939)
3) VRPG (bGS 143.1) 4)
Art. 25 Abs. 3
5) bGS 211.1 6) Vgl. heute Art. 72 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1) 7) Die Art. 621 und 625 wurden gemäss Art. 92 BGBB (SR 211.412.11) aufgehoben; vgl. heute Art. 7 der Verordnung zum BGBB (bGS 213.113) und Art. 11 und 21 BGBB – Art. 6 V. Der Regierungsrat – Dem Regierungsrat stehen… – Ziff. 1 und 5, aufgehoben – (Ziff. 2–4, 6–11 unverändert) – Art. 13 2. Kantonales Amtsblatt – In den Fällen der Art. 36, 248, 251, 351, 353, 358, 375, 377, 386, 397, 431, 435, 440, 555, 558, 582, 662 und Schlusstitel Art. 43 ZGB hat die Veröffentlichung ausserdem im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. – Art. 37 1. Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde – Die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde ist zuständig: – (lit. a–f unverändert) – g) für die Neuregelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei nichtstreitigen Verhältnissen gemäss Art. 134 ZGB – h) für die Bestellung eines Beistandes für das Kind im Scheidungs- und Trennungsverfahren gemäss Art. 147 ZGB.
– Art. 47 b) bei Scheidung oder Trennung der Eltern1) – Art. 64 6. Entschädigung – 1 Vormund, Beirat und Beistand haben Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet2)… – (Abs. 2 und 3 unverändert)
c) Gesetz über den Strafprozess3) – Art. 64 Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rückgriff – (Abs. 1 und 2 unverändert) – 3 Auf den zahlungsfähigen Beschuldigten kann Rückgriff genommen werden. Der Beschuldigte ist im Rückforderungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. – 4 Die Rückgriffsforderung verwirkt innert 20 Jahren seit Rechtskraft des Urteils, in dessen Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist. – 5 Über den Rückgriff entscheidet die Amtsstelle oder der Gerichtspräsident, die oder der die amtliche Verteidigung bewilligt hat. Wurde diese auch für das Appellationsverfahren bewilligt, entscheidet der Obergerichtspräsident über die Rückgriffsforderung in beiden Instanzen.
1) Vgl. heute Art. 145 ZGB in der Fassung gemäss BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999, S. 118) 2) Vgl. heute aber Art. 216bis Abs. 3 3) StPO (bGS 231.1)
d) Verordnung über die Rechtspflege1) – Art. 18 – Der Gerichtsschreiber kann vom Präsidenten generell oder im Einzelfall ermächtigt werden, prozessleitende Anordnungen und Verfügungen zu erlassen sowie Einvernahmen durchzuführen.
II. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum2). Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten3).
Art. 300 Aufgehobene Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere – das Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 19554) – Art. 281 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 27. April 19695) – Art. 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 30. April 19676) – die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels des Obligationenrechtes (Arbeitsvertrag) vom 13. März 19727) 1) bGS 145.32 2) Die Referendumsfrist ist am 18. April 2006 unbenutzt abgelaufen (RRB vom 25. April 2006) 3) 1. Juni 2006 (RRB vom 25. April 2006) 4) 5) bGS 211.1 6) bGS 833.11 7) Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 1. Abschnitt Geltungsbereich des Gesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2. Abschnitt Organe der Zivilrechtspflege A. Allgemeine Bestimmungen Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Beschlussfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 B. Organisation und sachliche Zuständigkeit der richterlichen Behörden I. Vermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4–6 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Verfahren ohne Vermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 II. Einzelrichter des Kantonsgerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7–9 Endgültige Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Erstinstanzliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Einzige, bei Ablehnung erstinstanzliche Zuständigkeit . . . . . . . . . 9 III. Kantonsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10–13 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 12 IV. Einzelrichter des Obergerichtes Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 V. Obergericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15–18 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zuständigkeit
als Rechtsmittelinstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
als einzige kantonale Instanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Vll. Justizaufsichtskommission Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Vlll. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 IX. Aufsichtskommission für die Rechtsanwälte Besetzung und Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 C. Ausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25–28 Ausschluss von Amtes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Anzeigepflicht, Ausstandsbegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Entscheid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 98 3. Abschnitt Artikel Gerichtsstand /Örtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29–46 A. Allgemeine Gerichtsstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29–32 Verweis auf das Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Staat (Kanton) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B. Besondere Gerichtsstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40–41, 44 Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Arrestort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Sachzusammenhang (objektive Klagenhäufung) . . . . . . . . . . . . . . . 44 C. Gemeinsame Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45–46 Vorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Massgebender Zeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 4. Abschnitt Parteien und Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47–66 A. Prozessfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47–51 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47 Handlungsunfähige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Juristische Personen, Gesellschaften usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Tatsächliche Unfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Parteien im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 B. Intervention und Streitverkündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52–58 1. Hauptintervention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 2. Nebenintervention – Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 – Wirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 – Austritt der Hauptpartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 3. Streitverkündung – Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 – Wirkungen im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 – Einlassung auf Rückgriffsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 C. Parteiwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 D. Vertreter und Rechtsbeistände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–66 Vollmacht – Erfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – Umfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 – Beschränkung und Erlöschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Anwaltsberuf – Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 – Widerhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 – Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 5. Abschnitt Vorladungen, Fristen, Tagfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67–76 Vorladung – Form und Inhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 – Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 – Peremptorische Vorladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69 Fristen – Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Verschiebung von Tagfahrten, Fristerstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Nichteinhalten von Tagfahrten
bei einfachen Vorladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
bei peremptorischen Vorladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Wiedereinsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Gerichtsferien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 6. Abschnitt Prozesskosten, Parteientschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77–97 A. Amtliche Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77–85 Rechtskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Einschreibgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Vorschusspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Kostenpflicht, Grundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Verlegung der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Familiensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Vergleich, Gegenstandslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Streitgenossen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Haftung für die Rechtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 B. Ausseramtliche Kosten Parteientschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 C. Unentgeltliche Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87–92 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Wirkungen im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 Kostentragung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Nachzahlung, Rückerstattung,Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Stellung der Anwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 D. Sicherheitsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93–97 Voraussetzungen
beim Kläger und Appellanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
beim Beklagten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Säumnisfolgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 7. Abschnitt Grundsätze des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98–117 A. Allgemeine Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98–109 Handeln nach Treu und Glauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Rechtsschutzinteresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Richterliche Unabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Prozessleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Mündlichkeit und Schriftlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Öffentlichkeit der Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104bis Fragerecht des Richters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Rechtsanwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Vergleichsversuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Verfahren bei Handlungen von Prozessunfähigen und Vertretern ohne Vollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Aussetzen und Ruhen des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 B. Klagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110–115 Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Klagenhäufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Wirkungen der subjektiven Klagenhäufung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Widerklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 113 Klageänderung, Berichtigung von Fehlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 Streitwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 C. Prozessvoraussetzungen und prozesshindernde Einreden . . . . . . . 116 D. Handhabung der Ordnung Verhandlungsordnung, Ordnungsstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Besonderer Teil 1. Abschnitt Ordentliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118–206 A. Rechtshängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 B. Verfahren vor Vermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119–130 Vermittlungsbegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Anordnung des Vermittlungsvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Bei Unzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 Ausbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Verhandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Vermittlungsversuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Offenlassen des Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 Abschluss des Verfahrens
bei Vergleich, Rückzug usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
in den andern Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Kosten des Vermittlungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 C. Einleitung des Verfahrens beim Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131–133 Anhängigmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Fristablauf, Fehlen von Prozessvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . 132 Einschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 D. Vorverfahren vor Kantons- und Obergericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134–143 Klageschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 Mangelhaftes Rechtsbegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Zustellung der Klageschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 Klageantwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Notfrist, Säumnisfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 Widerklageantwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Beschränkung des schriftlichen Vorverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 Weitere Eingaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Aktenschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Beweisabnahme vor der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 E. Verfahren vor Gericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144–149 Hauptverhandlung – Vorbereitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 – Durchführung
Grundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Ausstands-, Vertagungs- und Sistierungsbegehren . . . . . . . . . 146
Beschränkung der Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 – Beratung und Entscheid
Im Allgemeinen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Bei Beschränkung der Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 F. Beweise und Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150–198 I. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150–158 Beweisgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Beweislast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 Beweisabnahme, Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 Verunmöglichung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 Änderung von Beweisbeschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Rechte der Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis . . . . . . . . . . . . 157 Beweiswürdigung des Richters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 II. Beweismittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159–198
Arten Zulässige Beweismittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Urkunden Beweiswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Vorlegung, Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 Einsichtnahme am Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 Vorlegungspflicht
Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Öffentliche Verwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 Prüfung der Echtheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
Zeugen Begriff des Zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 Zeugnisverweigerungsrecht
für alle Aussagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
für besondere Aussagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Geheimnisschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 Verfahren bei Zeugnisverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 Prüfung der Glaubwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 Zeugenvorladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Säumnisfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 Einvernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 Ergänzende Fragen, Konfrontation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 Einvernahme bei auswärtigem Wohnsitz, Krankheit usw.. . . . . 178 Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 Schriftliche Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 Strafanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
Augenschein Voraussetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 Duldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Expertise Voraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 Expertenpflicht, Ausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 Ernennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 Ermahnung und Instruktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 Duldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 Mündliches Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 Privatgutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
Parteibefragung Einfache Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 Beweisaussage unter Strafandrohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 Gemeinsame Bestimmungen, besondere Parteien . . . . . . . . . 197 Analoge Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 G. Erledigung des Rechtsstreites . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199–206 Endentscheid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Vor- und Teilentscheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Rückzug, Anerkennung, Vergleich usw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 Eröffnung des Rechtsspruches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 Schriftliche Entscheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 Entscheide ohne Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Öffentliche Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 Erlä uterung, Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 2. Abschnitt Besondere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207–262 1. Untersuchungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207–218
Im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207–210bis Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 Akteneinsicht und Ergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 Säumnisfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210bis
Ehestreitsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211–216quater ba) Gemeinsames Scheidungsbegehren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211–215ter Klageerhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 Ergänzende Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 Umfassende Einigung
Frist zur Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 Teileinigung
Verständigungsversuch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Bedenkzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215bis
streitiges Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215ter bb) Scheidung auf Klage Einleitung/Prozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 bc) Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216bis–216quater Kinderbelange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216bis Vorsorgliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216ter Urteil, Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216quater
Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses . . . . . . . . . 217–218 Abklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 Anerkennung und Vergleich in Vaterschaftssachen . . . . . . . . . . . 218 2. Verfahren vor dem Einzelrichter in Streitigkeiten nach Art. 7 Ziffern 1, 8 lit. a, 9 und 10 sowie Art. 14 Ziffer 1bis diese Gesetzes . . . . . . . . . 219–220 Einleitung und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 Insbesondere Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 7 Ziff. 1 und Art. 8 Ziff. 1 dieses Gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 3. Summarisches Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221–236
Im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221–228 Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 Vorverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 Einstweilige Verfügungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 Mündliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Entscheid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 Rechtskraft, Vorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Vorsorgliche Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229–230 Voraussetzungen, Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Befehlsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231–236 Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 Verfügungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 Rechtsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 231 Ziffer 2
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
Schadenersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 6. Versäumnisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249–254 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 Durchführung
bei Säumnis im schriftlichen Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
bei Versäumung peremptorischer Vorladungen . . . . . . . . . . . . . . 251 Wirkungen des Versäumnisurteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 Reinigung – Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 – Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 7. Verschollenerklärung, Kraftloserklärung von Wertpapieren . . . . . . . 255–256 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 KantonaIrechtliche Papiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 8. Vertragliche Schiedsgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257–262 Anwendbares Recht, Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 Verfahren vor Schiedsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 Einzelrichter des Obergerichtes, Zuständigkeit und Verfahren in Schiedsgerichtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259 Rechtsmittel – Zulässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 – Nichtigkeitsbeschwerde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 – Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 3. Abschnitt Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263–282 1. Appellation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263–273 Appellation an das Obergericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263–272
Zulässigkeit, Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Appellationserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Mitteilung, Rückweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Antwort und Anschlussappellation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Noven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Rückzug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
Wirkung der Appellation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Entscheid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes . . . . . . . . . . . . . 273 2. Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274–279 Revisionsfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 Gesuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 Aufschiebende Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 Vernehmlassung, Ablehnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 Verfahren und Erledigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 3. Rechtsverweigerungsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280–282 Beschwerdegründe und Beschwerdeinstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 Frist und Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 4. Abschnitt Rechtskraft und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283–291 1. Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283–285 Formelle Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 Materielle Rechtskraft
Persönliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
Sachliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 2. Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286–291 Voraussetzungen im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 Ausländische Erkenntnisse
im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens 1. im Rechtsöffnungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 bis 2. in andern Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 ter Verfahren
nach SchKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
in andern Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung . . . . . . . . . . . 290 Schadenersatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 5. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen . 292–300 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 Anhängige Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 Befugnisse des Kantonsrates
Konkordate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Neues Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Streitwert, Ordnungsbussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
Vollzugsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 Änderung des bisherigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299bis Aufgehobene Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 107 1010 Ausserrhodische Gesetzessammlung 231.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh.
Änderung vom 20. August 20071) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst:
I. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980 wird wie folgt geändert:
Art. 6
Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: (Ziff. 1– 5 unverändert) 5.bis in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 9 Abs. 1 Unbefristete Ungültigkeit
Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft
Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft durch einen Partner
Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren
Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach jähriger Trennung
(Ziff. 6 – 8 unverändert) 1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
231.1 Partnerschaftsgesetz 1010
Art. 8
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über: (Ziff. 1 – 5 unverändert) 5.bis Begehren in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung bei Entmündigten
Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen
Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung der gemeinsamen Wohnung
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und Schulden
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Partnerinnen oder Partnern
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfassender Einigung
(Ziff. 6 – 10 unverändert)
Art. 25
Ein Vermittler, Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen, 1. wenn er selbst, seine Ehefrau, sein Partner oder seine Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft, seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind; (Ziff. 2 – 6 unverändert) (Abs. 2 unverändert)
1010 Partnerschaftsgesetz 231.1
Art. 82
In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen und der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.
Art. 95
Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung, (Ziff. 1 und 2, 4 – 6 unverändert) 3. auf Ehe- und Vaterschaftsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten bei eingetragenen Partnerschaften;
Art. 113
(Abs. 1 unverändert)
Widerklage muss schon am Vermittlungsvorstand und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit der Klageantwort erhoben werden. In Ehescheidungssachen und bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. (Abs. 3 und 4 unverändert)
Art. 169
Das Zeugnis dürfen verweigern: 1. Der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei. 1. Besteht die das Verwandtschaftsverhältnis begründende Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverweigerung für Tatsachen, die sich vor der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft zugetragen haben. (Ziff. 2 unverändert) 3. Wer für die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft bei einer Ehe-, Partner- oder Familienberatung oder bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
231.1 Partnerschaftsgesetz 1010
Art. 207
Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt: (Ziff. 1 – 3 unverändert) 4. in den vom Richter zu beurteilenden Sachen des Ehe- und Verwandtschaftsrechtes (Art. 96 – 358 ZGB; SR 210) sowie des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231); (Ziff. 5 – 12 unverändert)
Art. 216quinquies Streitsachen bei einer eingetragenen Partnerschaft
(SR 211.231) Bei Streitsachen in einer eingetragenen Partnerschaft gelangen die Verfahrensvorschriften bei Ehestreitsachen analog zur Anwendung.
II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.
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