411.12
Verordnung zu den Förderangeboten in den Gemeinden
vom 08.04.2003 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung,
verordnet:
(1.) I. Zweck
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Massnahmen und Angebote der Gemeinden für Lernende mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Volksschulstufe.
(2.) II. Förderangebote
Art. 2 Allgemein
Unter Förderangebote werden Angebote der Ausbildung und Erziehung von Lernenden mit besonderen schulischen Bedürfnissen, namentlich für Lernende mit Schulschwierigkeiten, und für solche, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind, verstanden.
Personen, welche bei der Umsetzung der Förderangebote mitwirken, haben in der Regel über die notwendige pädagogische oder heilpädagogische Ausbildung zu verfügen.
Art. 3 Formen
Als Förderangebote gelten:
separative Massnahmen: Einschulungsjahr, Einführungsklasse oder Kleinklasse;
integrative Massnahmen;
individuelle Massnahmen, etwa Legasthenie;
Massnahmen zur Begabungsförderung;
Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben.
Ergänzend stehen die Angebote des Kantons zur Verfügung, namentlich der Schulpsychologische Dienst und die Pädagogisch-therapeutischen Dienste, die Sonderschulungen sowie die Beratung durch die Fachstelle Sonderpädagogik.
(3.) III. Separative Massnahmen
Art. 4 Grundsätze
Bei separativen Massnahmen werden Lernende während einer bestimmten Dauer nicht in Regelklassen, sondern in besonderen Klassen unterrichtet.
Über die Zuweisung in solche Klassen entscheiden die Schulleitungen auf der Grundlage einer Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes und unter Einbezug der Klassenlehrperson sowie der Erziehungsberechtigten.
Die Schulleitungen überprüfen regelmässig die getroffenen Massnahmen im Hinblick auf eine Reintegration der Lernenden in die Regelklasse.
Art. 5 Einschulungsjahr und Einführungsklasse
Lernende, die dem Unterricht der 1. Klasse der Primarstufe voraussichtlich nicht zu folgen vermögen und bei denen eine Rückstellung (Kindergarten) oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, können einem Einschulungsjahr oder einer Einführungsklasse zugewiesen werden.
Das Einschulungsjahr dauert ein Jahr und bereitet die Lernenden durch eine gezielte individuelle Förderung auf den Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe vor.
Die Einführungsklasse dauert zwei Jahre. Die Lernziele der 1. Klasse der Primarstufe werden auf zwei Jahre verteilt. Die Lernenden werden durch individuelle Förderung auf den Eintritt in die 2. Klasse der Primarstufe vorbereitet.
Der Eintritt in das Einschulungsjahr oder in die Einführungsklasse erfolgt in der Regel nach dem letzten Kindergartenjahr. In Einzelfällen ist auch ein späterer Zeitpunkt möglich.
Das Departement Bildung und Kultur kann zum Einschulungsjahr und zur Einführungsklasse Rahmenbedingungen, namentlich einen Rahmenlehrplan, erlassen.
Art. 6 Kleinklassen
Lernende, die dem Unterricht in den Regelklassen über längere Zeit nicht zu folgen vermögen, insbesondere Lernende mit Lernbehinderungen oder Verhaltensschwierigkeiten, können Kleinklassen zugewiesen werden.
In den Kleinklassen richtet sich der Unterricht nach dem individuellen Auffassungsvermögen und der individuellen Leistungsfähigkeit der Lernenden. Die Lernziele der Regelklassen dienen als Grundlage für die Festlegung der individuellen Lernziele.
Für die Beurteilung von Lernenden in Kleinklassen gelten die Weisungen zur Beurteilung von Lernenden.
(4.) IV. Integrative Massnahmen
Art. 7 Grundsätze
Lernende mit Schul- und Lernschwierigkeiten oder mit Teilleistungsschwächen (etwa Legasthenie) werden durch Schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen, welche die Lehrenden unterstützen, im fachlichen und sozialen Bereich integrativ gefördert.
Die Zuweisung erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen und den Erziehungsberechtigten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.
Für die Organisation sind die Schulleitungen zuständig. Sie genehmigen die Einsatz- und Stundenpläne der Schulischen Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen.
Art. 8 Rahmenbedingungen
Rahmenbedingungen sind
ein individualisierender und differenzierender Unterricht,
eine fachlich enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrpersonen, Fachstellen und Erziehungsberechtigten,
eine Förderplanung und
die Sicherstellung der heilpädagogische Förderung bei Klassen- und Stufenwechsel.
Art.
9 Massnahmen
a) Allgemein
Als Massnahmen gelten insbesondere:
der fächerspezifische heilpädagogische Einzel- oder Gruppenunterricht in Absprache mit den zuständigen Lehrenden;
die Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern an das individuelle Leistungsvermögen der Lernenden;
die Erteilung von Förderstunden im Rahmen des regulären Unterrichts;
die Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse mit individuellen Lernzielen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik;
die Repetition oder das Überspringen einer Klasse;
die spezielle Förderung von Lernenden mit Teilleistungsschwächen;
die Dispensation der Lernenden vom Unterricht in einzelnen Fächern;
allenfalls Schwerpunktsetzungen im sozialpädagogischen Bereich.
Art. 10 b) Individuelle Lernziele
Individuelle Lernziele werden festgelegt, wenn sie für das Lernen von Lernenden sinnvoller und effektiver sind. Der ordentliche Lehrplan dient als Grundlage.
Die erstmalige Festlegung der individuellen Lernziele erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen, den Erziehungsberechtigten und der oder dem Lernenden und umfasst in der Regel einen Zeitraum von höchstens einem halben Jahr.
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem erstmaligen Festlegen der individuellen Lernziele nicht einverstanden oder erweist sich eine längerfristige Orientierung an individuellen Lernzielen als notwendig, entscheiden die Schulleitungen unter Einbezug des Schulpsychologische Dienstes.
Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums findet eine gemeinsame Standortbestimmung statt. Dabei werden die individuellen Lernziele aufgehoben oder neuerlich vereinbart.
(5.) V. Massnahmen zur Begabungsförderung
Art. 11 Grundsätze
Massnahmen zur Begabungsförderung sind für Lernende, welche zu weitergehenden Leistungen fähig sind, zu ergreifen und bezwecken eine optimale Förderung der Begabungen und die Vermeidung von Fehlentwicklungen.
Die Begabungsförderung ist in der Regel in integrativer Form durchzuführen.
Art. 12 Massnahmen
Als Massnahmen gelten insbesondere:
individualisierender und differenzierender Unterricht in den Regelklassen;
Anreicherung der Unterrichtsangebote; sie umfasst unter anderem den Besuch von speziell organisierten Fächer- oder Projektangeboten, die den Interessen und Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen; über einen Dispens vom regulären Unterricht entscheiden die Schulleitungen;
Beschleunigung; sie umfasst unter anderem den frühzeitigen Eintritt in die Schule, das Überspringen einer Klasse oder das beschleunigte Durcharbeiten des Lernstoffes.
Massnahmen zur Förderung durch Anreicherung oder Beschleunigung werden durch die Schulleitungen nach Absprache mit den zuständigen Lehrenden, den Schulischen Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen und den Erziehungsberechtigten angeordnet. Der Schulpsychologische Dienst kann beratend beigezogen werden.
Erweisen sich angeordnete Massnahmen als ungenügend, ist die oder der Lernende durch die Schulleitung mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden.
Das Departement Bildung und Kultur kann neben dem Schulpsychologischen Dienst weitere Massnahmen zur Förderung von Lernenden, welche zu weitergehenden Leistungen fähig sind, anbieten oder unterstützen.
(6.) VI. Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben
Art. 13 Grundsätze
Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, unterstützen die Einschulung in die Regelklassen, die sprachliche Entwicklung und die schulische sowie soziale Integration unter Berücksichtigung des Alters der Lernenden oder des Lernenden, ihrer oder seiner Herkunftskultur und der sprachlichen Voraussetzungen.
Über die Anordnung von Massnahmen entscheiden die Schulleitungen. Sie entscheiden zudem über eine allfällige ganze oder teilweise Dispensation vom ordentlichen Unterricht.
Art. 14 Massnahmen
Als Massnahmen gelten:
intensiver Deutschunterricht während des Besuchs der Regelklasse oder des Kindergartens;
intensiver Deutschunterricht in Ergänzung zum Besuch der Regelklasse oder des Kindergartens;
Besuch einer besonderen Klasse für fremdsprachige Kinder während einer bestimmten Zeit mit Intensiv-Deutschunterricht;
Deutsch-Intensivkurs für einzelne Lernende für eine bestimmte Dauer;
andere Massnahmen für die sprachliche und soziale Integration.
Für Massnahmen nach Abs. 1 lit. a–c werden soweit möglich Kleingruppen geführt.
Massnahmen werden längstens für ein Jahr ergriffen, und der Intensiv- Deutschunterricht soll in der Regel 6 Lektionen pro Woche nicht unterschreiten.
(7.) VII. Qualitätssicherung und -kontrolle
Art. 15 Konzepte und Berichterstattung
Die Gemeinden erarbeiten ein Konzept, welches Auskunft über die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung gibt. Es enthält mindestens:
pädagogisches Leitbild und pädagogische Grundsätze;
Organisation der Förderangebote;
Beschreibung der einzelnen Förderangebote;
Umfang der Förderangebote;
Angaben zu den Rahmenbedingungen (etwa zu den Lehrenden und der Anzahl Lernender);
Massnahmen der Gemeinden zur Qualitätssicherung.
Das Departement Bildung und Kultur stellt den Gemeinden eine standardisierte Vorlage zur Verfügung und genehmigt die Konzepte.
Die Gemeinden erstatten dem Departement Bildung und Kultur jeweils auf Ende eines Schuljahres Bericht zu den Förderangeboten. Das Departement Bildung und Kultur kann einzelne Massnahmen der Gemeinden auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
(8.) VIII. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 831