761.112
Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen
vom 14.09.2010 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr,
verordnet:
Art. 1 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
Die ordentliche Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr wird für Personenwagen mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 120g/km um 50 Prozent ermässigt.
Fahrzeuge mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaubausstoss von 0.01g/km nicht überschreiten.
Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug die Ermässigungskriterien erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiedenen Getriebe- oder Antriebsarten genehmigt sind.
Art. 2 Besondere Regelungen
Ausgenommen von der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 sind Fahrzeuge, welche dem Rabatt für elektrischen oder Hybridantrieb gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr unterliegen.
Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr gesetzt, ist für das nach Abzug der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahrzeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr zu entrichten.
Art. 3 Anpassung des Grenzwertes
Das Departement Sicherheit und Justiz prüft den Grenzwert für den CO2-Ausstoss nach Art. 1 Abs. 1 alle zwei Jahre und stellt dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag auf Anpassung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 1171