832.11
Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
Ausserrhodische Gesetzessammlung 832.11
Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vom 24. April 1949
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 30 Ziff. 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung sowie die Beitragspflichten des Kantons und der Gemeinden erlöschen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens1) dieses Gesetzes.
Art. 2
Der bei Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vorhandene Vermögensbestand wird als Separatfonds behandelt und nach Massgabe der nachstehenden Artikel 3 bis 6 verwendet.
Art. 3
Die bisherigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am 30. Juni 1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt haben2), erhalten auf Lebenszeit einen Anspruch auf Altersbeiträge, welche den vormaligen Renten gemäss Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung vom 26. April 1925/26. April 19363) gleichkommen. Diese Beiträge erfolgen im Sinne einer zusätzlichen Leistung des Staates zu den Übergangsrenten bzw. 1) 1. Mai 1949 2) Geboren am 30. Juni 1883 und früher 3) Siehe Anhang zu diesem Gesetz einer Abfindung aufgrund des Ausschlusses von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung1).
Beim Tode eines solchen Bezugsberechtigten wird an den überlebenden Ehegatten oder die überlebenden minderjährigen Kinder ein Sterbegeld in der Höhe der vom Versicherten einbezahlten Prämien ohne Zins und abzüglich der bezogenen Beiträge ausbezahlt.
Art. 4
Diejenigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am 30. Juni 1948 das 65. Altersjahr nicht zurückgelegt haben2), erhalten den Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Prämien und einen auf dem Rückerstattungsbetrag berechneten Zuschlag von 5%. Mitgliedern, welche ihre Beitragspflicht durch eine einmalige Leistung erfüllt haben, wird bei der Rückerstattung grundsätzlich die Gleichstellung mit den übrigen Mitgliedern gewährleistet.
Art. 5
Anstelle der Rückzahlungen gemäss Art. 4 können die in diesem Artikel genannten Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am 30. Juni 1948 das 45. Altersjahr zurückgelegt3) und mindestens 10 Jahresprämien in die Staatliche Altersversicherung einbezahlt haben, ohne weitere Prämienzahlung vom vollendeten 65. Altersjahr an eine lebenslängliche Jahresrente von Fr. 50.– beanspruchen. Diesen Rentenanspruch erwirbt, wer bis zum 31. Dezember 1949 bei der zuständigen Gemeindestelle der Staatlichen Altersversicherung eine dahingehende Erklärung abgibt; mit der Abgabe dieser Erklärung fällt jeglicher Anspruch im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzes dahin.
Beim Tode eines solchen Rentenanwärters oder -berechtigten wird an den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebenden minderjährigen Kinder ein Sterbegeld in der Höhe der vom Versicherten einbezahlten Prämien ohne Zins und abzüglich der bezogenen Renten ausbezahlt.
Art. 6
Ein nach Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten allfällig übrig bleibender Fonds wird für Zwecke der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- 1) Vgl. BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (SR 831.10) 2) Geboren am 1. Juli 1883 und später. 3) Geboren zwischen dem 1. Juli 1883 und dem 30. Juni 1903.
fürsorge des Kantons verwendet. Die Landsgemeinde fasst im gegebenen Zeitpunkt die notwendigen Beschlüsse.
Art. 7
Der Kantonsrat stellt allfällig notwendig werdende Vollziehungsbestimmungen über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung auf dem Verordnungswege auf1).
Art. 8
Die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1949 erwachsenen Prämienpflichten sowie Beitragspflichten des Kantons und der Gemeinden fallen dahin. Sämtliche aufgrund dieses Gesetzes in Betracht fallenden Ansprüche der Mitglieder gegenüber der Staatlichen Altersversicherung werden auf den 1. Januar 1949 bezogen.
Die zurückbezahlten Prämien und die Sterbegeldauszahlungen sind von der Einkommenssteuer befreit.
Das vorstehende Gesetz tritt auf den 1. Mai 1949 in Kraft. Damit werden das Gesetz betreffend die Staatliche Altersversicherung für den Kanton AppenzelI A.Rh., vom 26. April 1925/26. April 1936, sowie Artikel 22 Absatz
und 3 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftswesen und den Kleinhandel mit geistigen Getränken, vom 26. April 1908/28. April 19292)), soweit die Staatliche Altersversicherung betreffend, aufgehoben.
1) bGS 832.111 2) Anhang Die Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung für den Kanton Appenzell A.Rh., angenommen am 26. April 1925 und revidiert am 26. April 1936, lauten:
Art. 14
Über die Höhe der Altersrenten gelten folgende Bestimmungen:
Diejenigen Versicherten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kanton wohnhaft waren, erhalten Altersrenten wie folgt:
Eintrittsalter Jahre 18–39 40–44 45–49 50–54 55 u. mehr für Männer
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
120 115 110 105 100
140 130 120 110 100
160 145 130 115 100
180 160 140 120 100
200 175 150 125 100
220 190 160 130 100
240 205 170 135 100
260 220 180 140 100
280 235 190 145 100
300 250 200 150 100
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
100 100 100 100 100
114 108 104 102 100 Eintrittsalter Jahre 18–39 40–44 45–49 50–54 55 u. mehr
128 116 108 104 100
142 124 112 106 100
156 132 116 108 100
170 140 120 110 100
184 148 124 112 100
198 156 128 114 100
226 172 136 118 100
240 180 140 120 100
ff. 240 180 140 120 100
Diejenigen Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in die Anstalt aufgenommen worden sind oder noch eintreten, erhalten Altersrenten wie folgt:
Eintrittsalter Jahre 18 u. 19 20–24 25–29 30–34 35–39 40–44 45–49 für Männer
100 100 100 100 100 100 100
100 100 100 100 100 100 100
100 100 100 100 100 100 100
120 116 112 108 104 102 100
140 132 124 116 108 104 100
160 148 136 124 112 106 100
180 164 148 132 116 108 100
200 180 160 140 120 110 100
240 212 184 156 128 114 100
260 228 196 164 132 116 100
280 244 208 172 136 118 100
300 260 220 180 140 120 100
ff. 300 260 220 180 140 120 100 Eintrittsalter Jahre 18 u.19 20–24 25–29 30–34 35–39 40–44 45–49
100 100 100 100 100 100 100
100 100 100 100 100 100 100
100 100 100 100 100 100 100
100 100 100 100 100 100 100
114 110 112 108 104 100 100
142 130 118 112 106 100 100
156 140 124 116 108 100 100
170 150 130 120 110 100 100
184 160 136 124 112 100 100
198 170 142 128 114 100 100
212 180 148 132 116 100 100
226 190 154 136 118 100 100
240 200 160 140 120 100 100
ff. 240 200 160 140 120 100 100
Personen mit 50 und mehr Jahren werden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr in die Versicherung aufgenommen.
Für die Auszahlung all dieser unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Renten gilt die Bestimmung, dass zur Zeit des Beginns der Bezugsberechtigung ausstehende Beiträge nebst Verzugszinsen zu 5% von den Renten abgezogen werden. Der Abzug kann auf gestelltes Gesuch hin bis auf höchstens fünf Jahresrenten verteilt werden.
Hinsichtlich der Erhöhung der Renten für die Frauen gilt die Bestimmung von Art. 27 Abs. 21).
Art. 15
Renten, auf die der Berechtigte freiwillig verzichtet, fallen in das Verzeichnis der Vermächtnisse und Geschenke. Sie werden besonders gebucht.
Art. 16
Die Berechtigung zum Bezug der Rente beginnt mit dem Kalenderquartal, in welchem die Altersgrenze erreicht wird.
1)
Art. 27 Abs. 2 lautet: «Wenn der finanzielle Stand der Anstalt es gestattet, sind durch Kantonsratsbeschluss in erster Linie die Renten für die Frauen zu erhöhen, und zwar im Maximum bis zur Höhe der Renten für die Männer (siehe Art. 14).»
Die Altersrenten werden in Teilzahlungen durch die Verwaltung der Anstalt den Versicherten ausbezahlt.
Renten, auf welche der Bezugsberechtigte innert Jahresfrist keinen Anspruch geltend macht, verfallen der Anstalt.
An ausserhalb des Kantons wohnende Personen, welche keinerlei Prämien entrichtet haben, werden ab 1. Mai 1936 keine Renten mehr ausbezahlt.
Art. 17
Die Renten sind für den persönlichen Unterhalt der Versicherten bestimmt und dürfen nicht mit Ansprüchen der Gemeinden aus Armenunterstützungen verrechnet werden. Hat eine Gemeinde freiwillig für einen Versicherten Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die Rente greifen oder, im Falle der Rückvergütung nach Art. 6, von der Anstalt die Rückzahlung der Hälfte der von der Gemeinde geleisteten Prämien verlangen.
Die Anstalt hat sich nur an den Versicherten oder dessen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zu wenden. Jede Abtretung oder Verpfändung der Altersrente ist ungültig. Ebenso unterliegt dieselbe nicht der Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Gläubiger der Versicherten.
Art. 18
Nach dem Tode eines Versicherten werden keine Renten mehr ausbezahlt.
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