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Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus

955.211 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

955.211

Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus

vom 07.12.1992 (Stand 01.01.2004)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus,

verordnet:

(1.) I. Allgemeines

Art. 1 Kommission zur Förderung des Tourismus; Zusammensetzung

In der Kommission zur Förderung des Tourismus sind der Kanton, die Gemeinden sowie die interessierten Verbände und Organisationen vertreten.

Art. 1a Bagatellprojekte

Bagatellprojekte sind Vorhaben, welche die folgenden Kostensummen nicht erreichen:

  1. 20 000 Franken für die Planung, den Bau und die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a Tourismusgesetz,

  2. 20 000 Franken für die Planung von Neubauten oder Erneuerungen von Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. b Tourismusgesetz,

  3. 100 000 Franken für Neubauten oder Erneuerungen von Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. b Tourismusgesetz.

(2.) II. Kantonsbeiträge

Art. 2 Beiträge an Anlagen und Einrichtungen
a) Höhe

Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 20 %.

Art. 3 b) Anrechenbare Kosten

Kantonsbeiträge werden geleistet an den Landerwerb, die Planung sowie den Bau oder die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. a Tourismusgesetz.

An den Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 4 c) Beitragsberechtigte

Beiträge werden Gemeinden sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts ausgerichtet.

In besonderen Fällen können auch natürlichen Personen Beiträge gewährt werden.

Art. 4a Beiträge an die Planung von Gastgewerbebetrieben

Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 25 %.

Art. 5 Beiträge an die Verzinsung von Darlehen

Der Kanton übernimmt während längstens fünf Jahren bis zu 50 % der Fremdkapitalkosten, welche bei Neubauten oder Erneuerungen von Gastgewerbebetrieben entstehen.

Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalen ausgerichtet.

Die Beitragsgewährung setzt neben der Erreichung des Schwellenwertes gemäss Art. 1a lit. c voraus, dass das touristische Angebot verbessert und die Attraktivität für die Gäste gesteigert wird.

Art. 6 Gesuchsunterlagen

Die Kommission zur Förderung des Tourismus legt fest, welche Unterlagen (Pläne, Kostenvoranschlag, Baubeschrieb, Finanzierungsnachweis, Marketingkonzept, Wirtschaftlichkeitsrechnung usw.) zur Behandlung der Beitragsgesuche eingereicht werden müssen.

(3.) III. Beherbergungstaxe

Art. 7 Meldeformular

Als Grundlage für die Veranlagungen dienen die vom Kanton zu den Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare.

Art. 8 Meldepflicht, Meldetermine

Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen. Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann Weisungen erlassen.

Art. 9 Rechnungstellung

Aufgrund der eingereichten Meldeformulare stellt die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein Rechnung.

Art. 10 Inkasso und Ablieferung an die Landesbuchhaltung

Das Inkasso der Beherbergungstaxe obliegt der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein.

Die eingegangenen Beherbergungstaxen sind halbjährlich (Juni und Dezember) der Landesbuchhaltung zu überweisen.

Art. 11 Jahrespauschale

Eigentümer und Eigentümerinnen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen können die Beherbergungstaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.

(4.) IV. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Die Verordung vom 8. November 1976 zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz) wird aufgehoben.

Lf. Nr. / Abl. 418