Commission des avocats bernois, Die Disziplinarbeklagte vertrat ihre Klientin in einem Verfahren betr. Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts. Ebenso nahm sie die Verteidigung im Strafverfahren wahr, in dem ihrer Klientin vorgeworfen wurde, sich nicht an die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten zu haben. An diesem Mandat hielt sie fest, als das Strafverfahren gegen sie persönlich ausgedehnt wurde, da sie ihrer Klientin geraten haben soll, die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu missachten. Die Disziplinarbeklagte hat gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, weil sie das Verteidi-gungsmandat weiterführte, obwohl sie im selben Strafverfahren auch Beschuldigte war. Dass sie im Einvernehmen mit ihrer Klientin am Mandat festhielt, vermag daran nichts zu ändern. (2026) | Lexipedia