2023.DIJ.11956
Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) (Änderung)
Rubrum
Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) Änderung vom 02.04.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 213.319.1 | 213.319.2 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 213.319.1 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vom 30.06.2021 (KFSV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Art. 18 Abs. 1 (geändert) Der Infrastrukturanteil wird während der Vertragslaufzeit jeweils per Jahresbeginn dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst. Art. 31 Abs. 1 (geändert) Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder- und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Leistung festgelegt werden. Art. 32 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 2a (neu) Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der von ihnen bezogenen stationären Leistungen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. Die Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. Art. 33 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen, soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. Art. 34 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Besonderes Volksschulangebot (Überschrift geändert) Beanspruchen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger stationäre Leistungen gemäss Artikel 2 und besuchen sie das separative besondere Volksschulangebot, können sie oder die Unterhaltspflichtigen bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Antrag auf Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 stellen. a Aufgehoben. b Aufgehoben. Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von den Beitragspflichtigen einen Beitrag für die Verpflegungskosten höchstens im Umfang der effektiven Kosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle. Die Höhe des Beitrags für die Verpflegungskosten wird durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz festgelegt. Aufgehoben. Art. 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Massgebende Bemessungsgrundlage (Überschrift geändert)
Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen wird deren massgebendes Einkommen bestimmt. Aufgehoben. Art. 37 Berechnungsgrundlage (Überschrift geändert) [FR: (unverändert)] Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) Soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbstständigerwerbenden nicht bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet, können folgende Beträge bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens in Abzug gebracht werden: b (geändert) die von der beitragspflichtigen Person getragenen Kosten der Tagesbetreuung für jedes unterhaltsberechtigte Kind, d (geändert) Krankheits- und Unfallkosten, e (neu) die behinderungsbedingten Kosten der beitragspflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)1), soweit die beitragspflichtige Person die Kosten selber trägt, f (neu) Berufskosten. Zusätzlich können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens der beitragspflichtigen Person für jedes ihrer unterhaltsberechtigten Kinder 5000 Franken in Abzug gebracht werden. Art. 43 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)] Kann die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen nicht vereinbart werden, kann diese von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf dem zivilen Klageweg eingefordert werden. Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Die Tarife in der nachfolgenden Tabelle dienen zur Festlegung der Abgeltung von ambulanten Leistungen gemäss Artikel 22 Absatz 1:
1) SR 151.3
Tabelle geändert: Spalte "Tarif (2025)" geändert; Zeile "a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung" geändert; Zeile "b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen" geändert; Zeile "c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts)" geändert; Zeile "d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Kinderübergabe)" geändert; Zeile "e Sozialpädagogische Familienbegleitung" geändert; Zeile "f Intensivbegleitung in der Familie" geändert; Zeile "g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Pflegefamilie" geändert; Zeile "h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Pflegefamilie" geändert; Zeile "i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie" geändert; Zeile "k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung" geändert; Zeile "l Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (individuelle Begleitung)" neu Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Tarif (2025)
a Nachbetreuung im Anschluss an eine statio- 132 Franken / h näre Leistung
b Betreuung in sozialpädagogischen Tages- 137 Franken / Tag strukturen
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Be- 126 Franken / h Besuchszeit (exkl. Fahrspesen) suchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts)
d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Be- 126 Franken pro Besuch (exkl. Fahrspesen) suchsrechts (Begleitung bei der Kinderübergabe)
e Sozialpädagogische Familienbegleitung 132 Franken / h
f Intensivbegleitung in der Familie 152 Franken / h
g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeit- 132 Franken / h unterbringungen in der Pflegefamilie
h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochen- 105 Franken / Tag unterbringungen in der Pflegefamilie
i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenun- 140 Franken / Tag terbringungen in der Pflegefamilie
Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Tarif (2025)
k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeit- 3'159 Franken pro vermitteltem Pflegeplatz unterbringung
l Unterstützung bei der Wahrnehmung des Be- 132 Franken / h (Wochenende u. Feiertage 140 suchsrechts (individuelle Begleitung) Franken / h)
Titel nach Art. A2-1 A3 (aufgehoben) Aufgehoben. Titel nach Art. A3-1 A4 (aufgehoben) Aufgehoben.
II.
Der Erlass 213.319.2 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder vom 23.06.2021 (ALKV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 (neu) Die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern darf nur erteilt werden, wenn a die Pflegeeltern sowie Hausgenossinnen und Hausgenossen
2. (geändert) sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme von Kindern in Frage stellen, wobei eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 7 PAVO vorzunehmen ist; Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1. Art. 11 Abs. 3 (neu) Eine Überprüfung des Leumunds erfolgt nach Artikel 5 Absatz 6 AdoV.
Art. 13 Abs. 1 (geändert) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind und nimmt insbesondere eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 10 Absatz 2 PAVO vor. Art. 22 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) Überprüfung des Leumunds (Überschrift geändert) Die Trägerschaft der Einrichtung oder die Leitungspersonen stellen der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 3 PAVO zu, anhand dessen die Aufsichtsbehörde jährlich eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 19 Absatz 4 PAVO vornimmt. a Aufgehoben. b Aufgehoben. Die für stationäre Einrichtungen tätigen Personen sind durch die Trägerschaft der Einrichtung oder durch die Leitungspersonen vertraglich zu verpflichten, diese unverzüglich über laufende Strafverfahren zu informieren. Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung sind die geeigneten und erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder umgehend zu ergreifen. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Die Leitung der stationären Einrichtung oder deren Trägerschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der betrieblichen Verhältnisse mitzuteilen, namentlich d (geändert) Unterschreitung des vorgegebenen Betreuungsschlüssels, e (neu) Anstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Prüfung des Leumunds nach Artikel 18 Absatz 4 PAVO. Ausserdem sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle besonderen Vorkommnisse zu melden, namentlich in Bezug auf grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern. Art. 31 Abs. 3 Sie hat zusammen mit folgenden schriftlichen Unterlagen zu erfolgen: b1 (neu) Verzeichnis mit den Personalien der Personen, die mit Dienstleistungen in der Familienpflege nach Artikel 20a ff. PAVO betraut sind, c (geändert) Strafregisterauszug der geschäftsführenden Person, soweit diese nicht im Verzeichnis nach Buchstabe b1 aufgeführt ist, und deren Erklärung, wonach die mit Leistungen ausserhalb der Familienpflege betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses periodisch entsprechend überprüft werden, Art. 34 Abs. 1a (neu) Sie nimmt anhand des Verzeichnisses (Art. 31 Abs. 3 Bst. b1) eine Überprüfung des Leumunds der darin aufgeführten Personen vor (Art. 20b Abs. 3, Art.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Bern, 2. April 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer