2023.WEU.547
Neubau Reka-Feriendorf Lenk; Darlehen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) an die Schweizer Reisekasse Bern. Objektkredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1000/2024 Datum RR-Sitzung: 16. Oktober 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.547 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Neubau Reka-Feriendorf Lenk; Darlehen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) an die Schweizer Reisekasse Bern Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Verpflichtungskredit für ein zinsloses NRP-Darlehen von Bund und Kanton an die Schweizer Reisekasse Bern (Reka) für den Neubau des Reka-Feriendorfs Lenk. Die Ferienanlage aus den frühen 1970er-Jahren soll mit 68 Wohneinheiten in oberirdisch zusammenhängenden Gebäuden auf neun Geschossbereichen ersetzt werden. Die Eröffnung ist auf die Wintersaison 2027 / 2028 terminiert. Von den Investitionskosten in der Höhe von 53 Millionen Franken werden 20 Millionen Franken mit Eigenmitteln und 23 Millionen Franken durch Bankfinanzierungen erbracht. Die Darlehensleistung des Kantons beträgt 5 Millionen Franken, welche schuldbrieflich abgesichert werden. Zudem haftet der Kanton zu 50 Prozent auf einem Bundesdarlehen gleicher Höhe. Das Darlehen ist innert 25 Jahren zu amortisieren.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0), Art. 7, 8 und 15 Abs. 3 ‒ Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG, BSG 902.1), Art. 2, 3 und 5 ‒ Gesetz vom 15. Juni 2022 über den Finanzhaushalt (FHG, BSG 620.0), Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 ‒ Verordnung vom 16. November 2022 über den Finanzhaushalt (FHaV, BSG 621.1), Art. 27 ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Bern zum kantonalen Umsetzungsprogramm 2024–2027 vom 5. März 2024 ‒ Umsetzungsprogramm 2024–2027 des Kantons Bern zur Neuen Regionalpolitik des Bundes vom 20. Dezember 2023
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Einmalige und neue Ausgabe (Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
An die massgebenden Investitionen von total 53 Millionen Franken werden zinslose Kantons- und Bundesdarlehen von je 5 Millionen Franken gewährt. Für die Finanzkompetenz sind folgende Beiträge massgebend: Investitionsdarlehen Kanton Bern CHF 5 000 000 Haftungsanteil des Kantons auf dem Bundesdarlehen CHF 2 500 000 (Eventualverpflichtung)
Für die Finanzkompetenz massgebender Betrag CHF 7 500 000
Das KIHG delegiert die Kompetenz zur Bewilligung dieses Verpflichtungskredites an den Regierungsrat (Art. 5 Abs. 1 KIHG).
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Kreditart: Neue einmalige Ausgabe; Verpflichtungskredit als Objektkredit Konto: 545000000/545005000 Darlehen an private Unternehmungen (Kanton/Bund) Prod.gruppe: 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht
Rechnungsjahre: Teilzahlungen je nach Projektfortschritt und verfügbaren kantonalen Mitteln voraussichtlich in folgenden Jahren: 2026 CHF 2 500 000 2027 Schlusszahlung CHF 2 500 000
Die Zahlung wird zu Lasten des Investitionshilfefonds geleistet. Die Ausgaben sind im Aufgaben- und Finanzplan eingestellt.
Es gelten die folgenden Auflagen während der Laufzeit des Darlehens: ‒ Die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Die Amortisation ist in konstanten jährlichen Raten vorzunehmen. ‒ Es besteht ein Gewinnausschüttungsverbot. ‒ Sicherheiten liegen in Form von Schuldbriefen vor. ‒ Kostenüberschreitungen führen zu keiner Erhöhung des Beitrags, umgekehrt bleiben bei Kostenunterschreitungen Kürzungen des Darlehens vorbehalten. ‒ Teilzahlungen sind nur möglich nach Massgabe des Baufortschrittes und sind abhängig von den verfügbaren Mitteln des Kantons. ‒ Wesentliche Projektänderungen sowie Veränderungen der finanziellen Gegebenheiten sind unverzüglich dem Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) mitzuteilen und können zu einer Anpassung des Darlehens führen. ‒ Das Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) kann weitere Bedingungen und Auflagen im Darlehensvertrag festlegen.
6. Begründung
Die Genossenschafter der Reka, die Sozialpartner der Schweizer Wirtschaft, erzielen nach Statuten keinerlei finanzielle Vorteile und sind als gemeinnützig anerkannt. Weil die Reka während der Hochsaison bewusst nicht Preise anstrebt, die kostendeckend sind, müssen für die Ferienanlagen Finanzierungsmodelle gewählt werden, welche die Kapitalkosten tief halten. Hier spielen zinsfreie Darlehen eine wesentliche Rolle. Über die Reka-eigene Stiftung für Ferienhilfe werden ausserdem für Familien in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen vergünstigte Ferien in den eigenen Anlagen angeboten. Darüber hinaus ist mit einer jährlich zu erwartenden Nachfrage von 50 000 bis 75 000 Logiernächten die touristische Bedeutung der Anlage an der Lenk zentral und hat eine systemrel evante Bedeutung über die Gemeindegrenzen hinaus im ganzen oberen Simmental sowie in die benachbarte Destination Gstaad Saanenland.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion