2024.BVD.1202
Aarberg, Leimere Park, Polizeiwache und mobile Polizei Seeland. Verpflichtungskredit für Anmiete und Mieterausbau
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 681/2024 Datum RR-Sitzung: 26. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.1202 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Aarberg, Leimere Park, Polizeiwache und mobile Polizei Seeland, Verpflichtungskredit für Anmiete und Mieterausbau
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Polizeiwache Aarberg, die Mobile Polizei Seeland und den Unfalltechnischen Dienst sollen in Aarberg in einer Anmiete im Leimere Park zusammengeführt werden.
Mit den beantragten wiederkehrenden Ausgaben von CHF 653 670 sollen die benötigten Flächen im Leimere Park Aarberg angemietet werden. Die Ausgabenbewilligung wird für 10 Jahre, vom 1. Februar 2027 bis zum 31. Januar 2037, beantragt.
Für den Mieterausbau werden einmalige Ausgaben von CHF 3 200 000 beantragt. Darin enthalten sind CHF 935 000 für Mobiliar, Umzug, Ladeinfrastruktur und ICT zu Lasten der Sicherheitsdirektion.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1), Art. 1, 9 und 153 ‒ Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons vom 25. Oktober 1995 (BPV; BSG 761.612.1) ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (OrV SID; BSG 152.221.141), Art. 1 und 8 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten
Preisstand: Der Nettomietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per April 2024: 107.4 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Der bei Mietbeginn gültige Mietzins wird jährlich (per 1.1.) mit einer 30-tägigen Anzeigefrist zu 100 % den Veränderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, erstmals per 1. Januar 2028.
Mietzins CHF 653 670 bestehend aus Mietzins netto CHF 545 790 Nebenkosten Akonto CHF 58 900 Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 48 980 Zu bewilligende jährliche Ausgaben CHF 653 670 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 653 670
Das Mietobjekt ist aktuell optiert. Somit besteht eine Mehrwertsteuerpflicht.
Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.
Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 35 FHG und Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.
3.2 Einmalige Ausgaben für Mieterausbau und Ausstattung
Preisstand 1. Oktober 2023, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 141.6 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)
Gesamtkosten CHF 3 200 000 bestehend aus: Mieterausbau CHF 2 165 000 Rückstellungen für Rückbau CHF 100 000 Mobiliar, Umzug, ICT (zu Lasten SID) CHF 935 000 Kreditsumme für das Bauvorhaben gemäss Art. 34 FHaV CHF 3 200 000 Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 3 200 000
Die in der Realisierungsvereinbarung definierten Kosten für den Mieterausbau gelten als Kostendach, darin eingerechnet sind Reserven von CHF 200 000.
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
Die Mieterausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten für den Mieterausbau sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 100 000 enthalten.
3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben
wiederkehrende Ausgaben CHF 653 670 einmalige Ausgaben CHF 3 200 000
Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründen. Vorliegend liegen beide Ausgabenarten in der Kompetenz des Grossen Rats.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern eingestellt ist und wie folgt abgelöst wird:
4.1 Mietzins und Nebenkosten
Produktgruppe: Immobilienmanagement
Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen voraussichtlich ab dem 1. Februar 2027 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.
4.2 Mieterausbau (zu Lasten BVD)
Produktgruppe: Immobilienmanagement:
Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2025 CHF 0 2026 CHF 2 100 000 2027 CHF 165 000 Total CHF 2 265 000
4.3 Ausstattung und Umzug (zu Lasten SID)
Produktgruppe: Kantonspolizei
Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2026 CHF 440°000 311000000 Büromöbel und Geräte 2027 CHF 425°000 311300000 Hardware-Grundversorgung 2027 CHF 50°000 313000000 Übrige Dienstleistungen Dritte 2027 CHF 20°000 Total CHF 935°000
5. Befristung
Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von zehn Jahren, bis zum 31. Januar 2037, befristet.
6. Finanzreferendum
Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat
Zusätzliche Beilagen für die BaK ‒ Mietvertrag