2024.BVD.1827
Bremgarten bei Bern und Kirchlindach, Hochwasserschutz, Aare, Seftau - Halenbrücke; Verpflichtungskredit, SAP-Nr. 420.20407
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 753/2024 Datum RR-Sitzung: 14. August 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.1827 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinden Bremgarten bei Bern und Kirchlindach, Hochwasserschutz, Aare, Seftau - Halenbrücke; Verpflichtungskredit, SAP-Nr. 420.20407
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 960 550 (Gesamtkosten von CHF 3 050 000 abzüglich Beiträge Dritter von insgesamt CHF 2 551 450 und der bereits bewilligten Projektierungskosten von CHF 98 000) sollen die verbleibenden Restkosten des Kantons und der Beitrag aus dem Renaturierungsfonds für die Aufwertung und Instandstellung des Aareufers zwischen der Seftau und der Halenbrücke finanziert werden. Am rechten Aareufer sollen neu Blocksteinsicherungen erstellt und das Ufer abgeflacht werden. Zudem wird der Aareraum mit ökologisch wertvollen Strukturelementen aufgewertet.
Bauherr des Wasserbauprojekts ist der Kanton Bern, vertreten durch das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele im Bereich «Schutzbauten Wasser» 2020–2024 ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 2a und 29 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Gesamtkosten gemäss Projekt CHF 3 050 000 ./. Kostenanteil Ökofonds BKW gemäss Entscheid vom 6. Mai 2024 für – CHF 560 000 Aufwertungsmassnahmen Aareraum (inkl. Vorleistungen) ./. Kostenanteil Ökofonds ewb gemäss Entscheid vom 16. Mai 2024 – CHF 560 000 für Aufwertungsmassnahmen Aareraum ./. Kostenanteil Renaturierungsfonds Kanton Bern gemäss Entscheid RenF – CHF 560 000 vom 6. Mai 2024 für Aufwertungsmassnahmen Aareraum ./. Kostenanteil BKW Energie AG gemäss Vereinbarung vom 21. Mai 2024 für – CHF 527 000 nicht anrechenbare Kosten (Wasserbaupflicht Konzessionärin) ./. Eigene Kosten der Gemeinde Bremgarten für Uferweg und Bootanlegestellen – CHF 76 000 Beitragsberechtigte Kosten Bund und anrechenbare Kosten gemäss CHF 767 000 Art. 29 WBV ./. Bundesbeitrag (35 %) aus Programmvereinbarung «Schutzbauten Wasser» – CHF 268 450 Kostenanteil Renaturierungsfonds Kanton Bern gemäss Entscheid RenF CHF 560 000 vom 6. Mai 2024 für Aufwertungsmassnahmen Aareraum Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss CHF 1 058 550 Art. 21 ff. FHaV (Nettobetrag Kanton) ./. am 18. Januar 2024 bewilligte Projektierungskosten – CHF 98 000 Zu bewilligender Kredit CHF 960 550 ‒ davon zulasten Wasserbau Kanton (BVD, TBA) CHF 400 550 ‒ davon zulasten Renaturierungsfonds (WEU, LANAT) CHF 560 000
Die Kostenanteile der Ökofonds BKW und ewb und der BKW Energie AG für die nicht anrechenbaren Kosten sind rechtlich verbindlich zugesichert. Der Bund beteiligt sich mit einem Beitrag von 35 % aus der Programmvereinbarung «Schutzbauten Wasser».
Die Gemeinde Bremgarten wird sich voraussichtlich mit CHF 307 000 an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Die Beteiligung ist noch nicht zugesichert. Der Kostenanteil der Gemeinde Bremgarten wird der Gemeinde vor Baubeginn vom Oberingenieurkreis II verfügt.
Die in der Gemeinde Kirchlindach geplanten Massnahmen werden von den beiden Ökofonds, der BKW Energie AG und aus Mitteln des Renaturierungsfonds getragen. Für die Gemeinde Kirchlindach fallen somit keine Kosten an.
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Da die Ausgaben zulasten Kanton CHF 2 Mio. nicht übersteigen, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG, Art. 29 FHaV). Preisbasis 2. Quartal 2024; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG.
Produktgruppen Infrastrukturen Natur Programm und Programmziel Bund Schutzbauten Wasser, PZ 1 Grundangebot
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2024 enthalten und im Finanzplan 2025 eingestellt sind:
Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 502000000 Tiefbauamt, Wasserbau Kanton 2024 CHF 1 050 000 2025 CHF 2 000 000 Total CHF 3 050 000
Der Bundesbeitrag von CHF 268 450 wird über das Konto 1579 630000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt.
Die Kostenanteile von Ökofonds BKW, Ökofonds ewb, BKW Energie AG und der Gemeinde Bremgarten von zusammen CHF 1 723 000 werden über das Konto 4960 612000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Rückerstattungen von Gemeinden und Dritten Investitionen Wasserbau vereinnahmt.
Die Mittel aus dem Renaturierungsfonds von CHF 560 000 werden über das Konto 4960 612000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Rückerstattungen Investitionen Wasserbau vereinnahmt.
5. Angaben zu den Investitionen
5.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 3 050 000 0 3 050 000 0
5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 0.499 0.199 0.300 0.0 0.0 0.0 0.0 In der GKIP 2023 eingestellt
Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung Bestandteil der Position «HWS-Projekte entlang der Aare».
5.3 Abschreibungsaufwand
Jährliche Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Abschreibung Gewässerkorrektion 3 050 000 50 61 000
Investitionsbeiträge von Bund Wasserbau – 268 450 50 – 5 369 Investitionsbeiträge von Gemeinden und Dritten – 1 723 000 50 – 34 460 Wasserbau Beitrag aus Renaturierungsfonds an Investitionen – 560 000 50 – 11 200 Wasserbau
Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.
6. Begründung
Die Ufersicherungen am rechten Aareufer zwischen der Seftau und der Halenbrücke bestehen hauptsächlich aus übersteilen Blockwürfen und Blocksätzen. Sie sind stellenweise abgerutscht und können so das Ufer nicht mehr vor der Erosion schützen. Die kann insbesondere bei Hochwasser zu grossen Schäden führen. Daher müssen die Ufersicherungen tiefer fundiert werden. Die beschädigten Ufersicherungen am rechten Ufer werden komplett ersetzt. Uferabflachungen und verschiedene Strukturelemente entlang des Ufers werten den gewässerökologischen Zustand stark auf. Weiter wird mit den geplanten Arbeiten der Nutzungsraum für Naherholungssuchende aufgewertet.
Der Kanton Bern und die BKW Energie AG treten als gemeinsame Projektträger auf. Die Leitung und die Realisierung des Projekts liegt beim Kanton Bern, vertreten durch das Tiefbauamt, OIK II.
Der Aareabschnitt war bis ins Jahr 2017 Teil der Konzessionsstrecke der BKW Energie AG. Mit der am 6. September 2017 erteilten Konzession für das Wasserkraftwerk Mühleberg hat der Grosse Rat die Konzessionärin verpflichtet, die Ufersicherungen im Abschnitt Wasserkraftwerk Felsenau bis Halenbrücke in mängelfreiem Zustand an den Kanton zu übergeben. Die Wiederherstellung des mängelfreien Zustandes erfolgt im Rahmen des vorliegenden Hochwasserschutzprojekts, das indes zusätzliche, weitergehende Massnahmen zur Verstärkung der Ufersicherungen und Aufwertungsmassnahmen vorsieht, die über die reine Herstellung der Mängel an den Ufersicherungen hinausgehen.
Die Gemeinde Bremgarten will im Rahmen des vorliegenden Projekts am Aareufer ein ökologisch aufgewertetes Naherholungsgebiet schaffen. Diese Massnahmen werden massgeblich aus den Ökofonds der BKW und der EWB sowie aus Mitteln des kantonalen Renaturierungsfonds finanziert. Die Gemeinde finanziert ihre Massnahmen am Uferweg selbst, soweit diese nicht durch ökologische Massnahmen (z.B. ökologisch bedingte Uferabflachungen) oder wasserbauliche Sanierungen (z.B. Abtrag des Uferweges zur Ufersanierung aufgrund sehr enger Platzverhältnisse) verursacht werden.
Die Kostenteilung wurde angesichts der unterschiedlichen Auslöser der Massnahmen abschnittsweise und nach Kategorie festgelegt. Dabei trägt die BKW die Kosten für die Instandsetzung der Mängel in den Ufersicherungen in ihrem ehemaligen Konzessionsabschnitt, der Kanton die Kosten für wertsteigernde wasserbaulichen Massnahmen, welche über das Mass des mängelfreien Zustandes hinausgehen, die drei Ökofonds die ökologischen Massnahmen und die Gemeinde ihre eigenen Kosten (Uferweg und Bootsanlegestellen) sowie den üblichen Gemeindeanteil von 40 % gemäss Wasserbaugesetz.
Die Aufteilung der Kosten pro Abschnitt und Massnahmenkategorie ist in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Der Kostenteiler basiert auf die reinen Baumeisterkosten exkl. Installation, Regie, Honorar, Risiko und MWST. Diese werden im Kostenvoranschlag prozentual auf die Kostenträger verteilt.
Der Baubeginn ist für den Spätherbst 2024 geplant. Nach Bauabschluss wird die Wasserbaupflicht von der BKW Energie AG an das Tiefbauamt des Kantons Bern übergeben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Beilagen ‒ Entscheid Renaturierungsfonds vom 6. Mai 2024 ‒ Vereinbarung vom 17. Mai 2024 zwischen BKW Energie AG und dem Kanton Bern
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion