2024.BVD.3994
Bergbahn Lauterbrunnen - Mürren BLM; Kantonsbeitrag an die Modernisierung der Luftseilbahn Lauterbrunnen - Mürren nach Art. 4 und 5 ÖVG / Projekt RK 2024_07
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1237/2024 Datum RR-Sitzung: 4. Dezember 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.3994 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Bergbahn Lauterbrunnen - Mürren BLM; Kantonsbeitrag an die Modernisierung der Luftseilbahn Lauterbrunnen - Grütschalp nach Art. 4 und 5 ÖVG / Projekt RK 2024_07
Erwägungen
1. Gegenstand
Bewilligung eines Investitionsbeitrags von insgesamt CHF 6 700 000 an die Modernisierung der Luftseilbahn Lauterbrunnen - Grütschalp. Gemäss Art. 12 ÖVG und Art. 29 FILAG beteiligen sich die bernischen Gemeinden mit einem Drittel (CHF 2 233 000) am Gesamtbeitrag des Kantons.
Die Nettoausgabe zulasten Kanton Bern beläuft sich auf CHF 4 467 000.
Der Beitrag an die Bergbahn Lauterbrunnen – Mürren (BLM) wird als rückzahlbares Darlehen geleistet.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221) ‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4), Art. 4, 5, und ‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1), Art. 29 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ GRB vom 10. März 2021 «Rahmenkredit Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022– 2025», (2020.BVD.3722); verlängert bis Ende 2026 (2023.BVD.4260) ‒ RRB 1232/2016 «Richtlinie des Regierungsrates über die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Investitionen im öffentlichen Verkehr»
3. Ausgabenart, rechtliche Qualifikation der Ausgabe und Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG zulasten des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2025». Gemäss Ziffer 5 des Grossratsbeschlusses vom 10. März 2021 ist der Regierungsrat zuständiges Organ nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG für die Mittelverwendung und den Vollzug des Rahmenkredits.
4. Massgebende Kreditsumme
4.1 Kostenaufstellung
Steuerungsumbau Seilbahn CHF 2 500 000
Modernisierung Seilbahn CHF 4 200 000
Gesamtkosten zulasten Kanton und Gemeinden CHF 6 700 000
./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 2 233 000
Zu bewilligende Ausgaben zulasten Kanton CHF 4 467 000
Der Beitrag des Kantons Bern in der Höhe von CHF 6 700 000 wird als zinsloses, rückzahlbares Darlehen gewährt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination
Es handelt sich um einen Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu einem Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:
Konto Bezeichnung Jahr
54400000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2026 CHF 6 700 000
Total CHF 6 700 000
Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination wird zum Mitteleinsatz ermächtigt. Die entsprechenden Gemeindebeiträge werden über das Konto 4632000000 vereinnahmt
6. Stand des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022– 2026»
Ende 2021 bewilligte Rahmenkreditsumme 2022–2025 CHF 121 000 000
Mit GRB vom 6. März 2024 bewilligter Zusatzkredit für die Verlängerung bis Ende 2026 CHF 19 000 000
Total bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 140 000 000
./. bereits beansprucht – CHF 71 746 433
noch offene Kreditsumme (Stand am 09.09.2024) CHF 68 253 567
Investitionsbeitrag des vorliegenden Finanzierunggesuches – CHF 4 467 000
Stand Rahmenkredit neu CHF 63 786 567
7. Angaben zu den Investitionen
7.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 6 700 000 6 700 000 0
7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 4.47 4.47 In der GKIP 2024 eingestellt
Der Beitrag war ursprünglich als à-fonds-perdu-Beitrag vorgesehen und ist daher nicht in die GKIP 2024 eingeflossen. Mit der per 1. Januar 2025 vorgesehenen Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) besteht die Möglichkeit, dass die BLM künftig durch den Bund mitbestellt wird. Analog abgeltungsberechtigter Seilbahnen im RPV erfolgt die Finanzierung deshalb über ein rückzahlbares Darlehen. Der Investitionsbeitrag wird im kommenden Planungsprozess zur Aufnahme in die GKIP beantragt.
7.3 Abschreibungsaufwand
Der Investitionsbeitrag wird als rückzahlbares Darlehen geleistet und in der Kantonsbuchhaltung nicht abgeschrieben.
7.4 Weitere Folgekosten
Die aktivierbare Investition generiert Abschreibungen bei der BLM, die durch die Besteller (Kanton und allenfalls künftig Bund) über die Abgeltungen mitfinanziert werden. Eine Erhöhung der Nettoabgeltungen des Kantons zur Deckung der Folgekosten aus der Investition wird im Rahmen der Offertverhandlungen zu beurteilen sein.
8. Begründung
Die BLM führt von Lauterbrunnen nach Mürren und ist in zwei Sektionen aufgeteilt. Die erste Sektion ist eine Windenpendelbahn (Luftseilbahn), welche Lauterbrunnen mit der Grütschalp verbindet. Die zweite Sektion ist eine Adhäsionsbahn weiter von der Grütschalp via Winteregg nach Mürren.
Die Adhäsionsbahn Grütschalp – Mürren wurde in den vergangenen Jahren umfassend modernisiert (vgl. RRB 744/2018) und ist nicht Teil des vorliegenden Geschäfts.
Die Luftseilbahn Lauterbrunnen – Grütschalp ist bereits seit 2006 in Betrieb. Nach 20 Betriebsjahren sind verschiedene Anlagekomponenten am Ende ihrer Lebensdauer angelangt und müssen ersetzt werden oder benötigen eine umfassende Revision. Die Massnahmen dienen dazu, den sicheren und störungsfreien Betrieb zu gewährleisten und sind zwingend notwendig, damit die Konzession im Jahr 2026 verlängert werden kann.
Gleichzeitig soll der Energieverbrauch der Windenpendelbahn optimiert und die Kapazität erhöht werden. Damit der Energieverbrauch gesenkt werden kann, wird ein Energiespeicher im Maschinenraum eingebaut. Dieser speichert die während der Talfahrt gewonnene die Energie. Bei der Bergfahrt der Seilbahn kann die gespeicherte Energie direkt wieder genutzt werden.
Zur Erhöhung der Kapazität wird die Seilbahnkabine ersetzt. Die neue Kabine hat ein Fassungsvermögen von 135 Personen statt bis anhin 100 Personen. Die Kapazitäten der Seilbahn werden damit denjenigen der Adhäsionsbahn angeglichen. Die Förderleistung der Luftseilbahn erhöht sich von bisher 600 auf neu 800 Personen pro Stunde. Die Wartezeit in Lauterbrunnen wird sich deutlich verringern, was wegen des weitgehend fehlenden Stauraums aus Sicherheitsgründen wichtig ist. Durch die Leichtbauweise der neuen Kabinen können unverändert 3.5 Tonnen Güter transportiert werden.
Mit dem Ersatz der Seilbahnkabine müssen auch die Perroneinrichtungen in den beiden Stationen umgebaut werden. Geplant ist der Einbau von höheren Perrontüren. Die Perroneinrichtung wird dabei so gestaltet, dass später auch ein automatisierter Betrieb der Seilbahn möglich wäre.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion