2024.BVD.5771
Niederbipp; Ausbau Biologie / Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) auf der ARA Falkenstein; Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds. Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsratsbeschluss RRB Ni.: 1119/2024 Datum RR-Sitzung: 13. November 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.5771 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Niederbipp; Ausbau Biologie / Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) auf der ARA Falkenstein; Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Erwägungen
1. Gegenstand
Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben von insgesamt CHF 3.71 Mio. für zwei Kantonsbeiträge aus dem Abwasserfonds an die Gemeinde Niederbipp für den Ausbau der ARA Falkenstein im Kanton Solothurn und den nachfolgenden Anschluss der Gemeinde Niederbipp an diese gemeinsame Anlage:
a) Den Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 1 909 736 für die 1. Etappe, den Ausbau der ARA Falkenstein, sichert der Regierungsrat der Gemeinde zu:
Objekt: Ausbau Biologie / Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) auf der ARA Falkenstein (Kt. SO) Vollendungstermin: 2026 Projektverfasserin: Hunziker Betatech AG, Bern
b) Für die zweite Etappe, den anschliessenden Bau von Leitungen und Pumpwerken ab dem Jahr 2027, bewilligt der Regierungsrat die voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von max. CHF 1.8 Mio. für einen zweiten Fondsbeitrag. Der Kantonsbeitrag in seiner definitiven Höhe wird erst nach Vorliegen des Beitragsgesuchs mit den detaillierten Projektunterlagen festgelegt.
Der Regierungsrat ermächtigt die BVD, den Beitrag in einer Höhe von maximal CHF 1.8 Mio. zuzusichern.
2. Rechtsgrundlagen
— Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16, 16a und 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e if. — Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 — Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 if.
— Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.
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3 Kosten; Ausgabenart; massgebende Kreditsumme
3.1 Kantonsbeitrag an den Ausbau der ARA Falkenstein (Teilprojekt 1)
Projektkosten inkl. MWST CHF 37 637 177 Total anrechenbare Kosten für das Gesamtprojekt CHF 18 384 384 Beitragsberechtigte Kosten, Anteil Niederbipp, 18.24 % CHF 3 352 767 Beitragssatz - Ordentlicher Beitragssatz, gebundene Ausgabe 41.96 °A CHF 1 406 821 Zuschlag, neue Ausgabe 15.00 % CHF 502 915 Fondsbeitrag CHF 1 909 736
Der Kostenanteil der Gemeinde Niederbipp richtet sich nach einer Hochrechnung der Wasserverbrauchszahlen im Jahr 2020 und den Ausbauzielen im Jahr 2050. Die Berechnung des Beitragssatzes und des Fondsbeitrages sind im beigelegten Dokument «Beitrag aus dem Abwasserfonds des Kantons Bern» ersichtlich.
3.2 Ausgabenbewilligung für die Anschlussleitungen und Pumpwerke (Teilprojekt 2)
Für das zweite Teilprojekt kann der Beitrag noch nicht zugesichert werden. Gemäss Art. 29 FHG sind die Kantonsbeiträge für die beiden Teilprojekte zusammenzurechnen, weil sie sich gegenseitig bedingen. Daher bewilligt der Regierungsrat auch die voraussichtlichen Ausgaben für den zweiten Fondsbeitrag mit dem vorliegenden Beschluss. Aufgrund der heutigen Kostenschätzungen wird als Kostendach ein maximaler zweiter Fondsbeitrag in der Höhe von CHF 1.8 Mio. aus dem Abwasserfonds vorgesehen, der sich wie folgt ergibt:
Geschätzte beitragsberechtigte Kosten, Anteil Niederbipp, inkl. Reserve CHF 3 160 113 Beitragssatz Ordentlicher Beitragssatz, gebundene Ausgabe 41.96 % CHF 1 325 983 Zuschlag, neue Ausgabe 15.00 % CHF 474 017 Fondsbeitrag, max. CHF 1 800 000
Der Beitrag wird erst nach Vorliegen des Beitragsgesuchs mit den üblichen Unterlagen durch die BVD festgelegt und zugesichert.
3.3 Total zu bewilligende Ausgaben und massgebende Kreditsumme
Die beitragsberechtigten Kosten des zweiten Teilprojekts werden leicht unter denjenigen des ersten Teilprojekts geschätzt. Bei gleichbleibenden Beitragssätzen ergeben sich insgesamt die folgenden zu bewilligenden Ausgaben:
Beitragsberechtigte Kosten, Anteil Niederbipp, erstes Teilprojekt CHF 3 352 767 Geschätzte beitragsberechtigte Kosten, zweites Teilprojekt CHF 3 160 113 Voraussichtliche beitragsberechtigte Kosten für beide Teilprojekte CHF 6 512 880 Beitragssatz Ordentlicher Beitragssatz, gebundene Ausgabe 41.96 % CHF 2 732 804 Zuschlag, neue Ausgabe 15.00 % CHF 976 932 Zu bewilligender Kredit CHF 3 709 736 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 26 Abs. 2 FHaV CHF 976 932
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Es handelt sich um einmalige Ausgaben nach Art. 27 FHG.
Die Ausgaben für die ordentlichen Fondsbeiträge sind nach Art. 30 Abs. 2 FHG gebunden, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16a erfüllt sind und die Beiträge durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt sind.
Beim Zuschlag gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. b und d KGSchG handelt es sich um eine neue Ausgabe nach Art. 30 Abs. 1 FHG.
Nach Art. 26 Abs. 2 FHaV sind vorliegend die neuen Ausgaben massgebend für die Ausgabenbefugnis (massgebende Kreditsumme). Der Regierungsrat ist gemäss Anhang 1 zu Art. 36 FHaV zuständig für die Bewilligung der Ausgabe.
4 Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG
Produktgruppe: 4494500001 Wasser und Abfall
Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und aufgrund der geprüften Schlussabrechnung. Sie sind im Budget und im Finanzplan enthalten.
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen:
Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 24342-562000000-492100206001 AVVA / Abwasserfonds 2024 CHF 1 100 000 2025 CHF 500 000 2026 CHF 309 736 2027 CHF 1 000 000 2028 CHF 400 000 2029 CHF 400 000 Total CHF 3 709 736
5 Bedingungen (Teilprojekt 1)
Die Schlusszahlung des Fondsbeitrages erfolgt, nachdem die Ausführungsdokumentation vorliegt und der Leistungsnachweis erbracht ist. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind ein aktueller Übersichtsplan und ein Verfahrensschema der gesamten Anlagen abzugeben. Die neuen technischen Eckdaten sowie die aktuellen Wiederbeschaffungswerte der ARA sind mitzuteilen. Der Leistungsnachweis ist erfüllt, wenn die festgelegten Anforderungen für den Betrieb der Anlage während eines Jahres eingehalten werden. Die Abschlussakten sind dem AVVA via Amt für Umwelt des Kantons Solothurn abzugeben.
6 Auflagen (Teilprojekt 1)
Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AVVA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen. Bis zum Gesamtbetrag von 90 °A des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AVVA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 12.11.2024 1 Version: 361 Dok.-Nr.: 35728061 Geschäftsnummer: 2024.BVD.5771 3/6
Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen. Nach Beendigung der Arbeiten nimmt das AVVA die Kontrolle der Schlussabrechnung vor, resp. übernimmt die Abrechnungsergebnisse des Bundesamtes für Umwelt BAFU und des federführenden Amts für Umwelt des Kantons Solothurn.
Das Missachten dieser Auflagen kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).
7 Begründung
Die Abwasserreinigung von Niederbipp erfolgte bislang gemeindeintern über die firmeneigene ARA TELA GMBH. Zukünftig wird das Abwasser der Gemeinde Niederbipp in Oensingen (SO) auf der ARA Falkenstein gereinigt. An der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 genehmigten die Einwohner/innen von Niederbipp den Beitritt an den Zweckverband ARA Falkenstein und den Anschluss an die ARA im Nachbarkanton.
Seit dem Inkrafttreten der revidierten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung per 2016 müssen ARAs, die die Kriterien gemäss Anhang 3 der Gewässerschutzverordnung erfüllen, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen. Dadurch ist die ARA Falkenstein verpflichtet, eine zusätzliche Behandlungsstufe zu realisieren. Diesen Ausbau wird der Zweckverband ARA Falkenstein in einem ersten Teilprojekt bis Ende 2026 realisieren.
Der Kanton leistet gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KGSchG Beiträge aus dem Abwasserfonds an den Bau und die Erweiterung von Abwasserreinigungsanlagen. Da das Vorhaben zu 75 c)/0 der anrechenbaren Kosten mit Bundesabgeltungen unterstützt wird, reduzieren sich die anrechenbaren Kosten für den Beitrag aus dem Abwasserfonds entsprechend.
Nach Abschluss der Ausbauarbeiten wird die Gemeinde Niederbipp ab 2027 die Anschlussleitungen und Pumpwerke erstellen. Für diesen Teil des Vorhabens (Teilprojekt 2) liegen die für die Prüfung der Beitragshöhe notwendigen Grundlagen (definitives Bauprojekt inkl. Kostenvoranschlag) noch nicht vor. Daher wird für die Anschlussleitung und Pumpwerke erst nach Vorliegen des definitiven Bauprojekts der Fondsbeitrag berechnet und separat zugesichert.
Da mit dem geplanten Anschluss an die ARA Falkenstein im Oensingen eine weitere Regionalisierung der Abwasserentsorgung erfolgt, wird das Vorhaben gestützt auf KGSchG Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG mit einem Zuschlag von 15 `)/0 gefördert.
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8 Hinweise
Es wird auf das Dokument «Beiträge aus dem Abwasserfonds», Merkblatt vom 1. Juli 20231 hingewiesen, welches beim Vorhaben zu beachten ist.
9 Publikation im Amtsblatt
Der Beschluss ist gemäss Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt des Kantons Bern zu publizieren.
10 Eröffnung
Dieser Beschluss wird der Beitragsempfängerin durch das Amt für Wasser und Abfall mit eingeschriebener Post eröffnet.
11 Kenntnisgabe
Dieser Beschluss wird mit normaler Post zur Kenntnis gegeben an:
Zweckverband ARA Falkenstein, Oensingen Amt für Umwelt des Kanton Solothurn Bundesamt für Umwelt BAFU
Hunziker Betatech AG, Bern
12 Angaben zu den Investitionen (für verwaltungsinterne Zwecke)
12.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % CHF 3 709 736 CHF 3 709 736
12.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 2029 Nettoinvestitionen aktuell 3.7 1.1 0.5 0.3 1 0.4 0.4 In der GKIP 2023 eingestellt
Das Geschäft ist in der Sammelposition «lnvestitionsbeiträge aus Wasser- und Abwasserfonds» enthalten.
Einsehbar auf der Internetseite des AVVA
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12.3 Abschreibungsaufwand
Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung
Spezialfinanzierte Investitionsbeiträge 3 709 736
12.4 Weitere Folgekosten
Keine
Im Namen des Regierungsrates
i ,
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Beilage — Dokument «Beitrag aus dem Abwasserfonds des Kantons Bern»
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzkommission — Finanzkontrolle
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