2024.BVD.7691
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD) (Änderung)
Rubrum
Synopse RRB Nr.: 1394/2025
2025_01_BVD_Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion_OrV BVD_2024.BVD.7691
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 152.221.191 | 821.2 Aufgehoben: 821.21
Geltendes Recht Beschlussvorlage
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
auf Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 152.221.191 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Generalsekretariat und Ämter
Die Bau- und Verkehrsdirektion gliedert sich gemäss Anhang 1 in das Generalsekretariat (GS BVD) und folgende Ämter:
a Rechtsamt (RA BVD),
b…
c…
d Amt für Wasser und Abfall (AWA),
Geltendes Recht Beschlussvorlage
e…
f Tiefbauamt (TBA),
g Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV),
h Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG). Das Generalsekretariat und die Ämter werden nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen gegliedert. 3 3 Das Tiefbauamt wird für die Erfüllung seiner Aufgaben in eine Zentralverwal- Das Tiefbauamt wird für die Erfüllung seiner Aufgaben in eine Zentralverwaltung und in dezentrale Oberingenieurkreise mit einer Dienststelle im Berner Jura tung und, in dezentrale Oberingenieurkreise mit einer Dienststelle im Berner Jura gegliedert. und in den Betrieb Nationalstrassen gegliedert.
Art. 3 Kommissionen
Der Bau- und Verkehrsdirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:
a kantonale Fluglärmkommission, a Aufgehoben.
b kantonale Ölwehrkommission, b Aufgehoben.
c…
d…
e…
f… 2 2 Der Regierungsrat und die Bau- und Verkehrsdirektion können weitere, nicht- Der Regierungsrat und die Bau- und Verkehrsdirektion können weitere, nichtständige beratende Kommissionen einsetzen. ständige beratende Kommissionen einsetzen. Die Direktion kann zur Bearbeitung bestimmter Fragen Fachleute beiziehen.
Geltendes Recht Beschlussvorlage
II.
Der Erlass 821.2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten vom 30.12.1969 (Ölwehrverordnung) (Stand 01.08.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Organisation der Ölwehr
Die Ölwehrorganisation untersteht der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB). Die Oberaufsicht wird durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ausgeübt. 2 2 Zur Koordination und Vorbereitung von allgemeinen Ölwehrmassnahmen sowie Aufgehoben. zur Beratung in allen organisatorischen und fachtechnischen Fragen wird eine Ölwehrkommission eingesetzt. Die BVD und die WEU schliessen mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und deren Abgeltung ab. Die Aufgaben der Ölwehr werden namentlich erfüllt durch die
a Gemeindeölwehren,
b kantonalen Sonderstützpunkte,
c Betriebsölwehren.
III.
Der Erlass 821.21 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission vom 09.08.1972 (Stand 01.01.1993) wird aufgehoben.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Geltendes Recht Beschlussvorlage
Bern, 26. November 2025
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer